Soldan_s Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band (German) Wilhelm Gottlieb Soldan 1905 downloads.pdf

444 pages · Make another flipbook

Page 1

Page 2

Page 3

The Project Gutenberg eBook of Soldan's
Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter
Band

This eBook is for the use of anyone anywhere in the United States and
most other parts of the world at no cost and with almost no restrictions
whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it under the terms
of the Project Gutenberg License included with this eBook or online at
www.gutenberg.org. If you are not located in the United States, you
will have to check the laws of the country where you are located
before using this eBook.

Title: Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band

Author: Wilhelm Gottlieb Soldan

Editor: Heinrich Heppe

Release date: April 11, 2008 [eBook #25048]
Most recently updated: January 3, 2021

Language: German

Other information and formats: www.gutenberg.org/ebooks/25048

Credits: Produced by Wolfgang Menges, Constanze Hofmann, Juliet
Sutherland and the Online Distributed Proofreading Team
at https://www.pgdp.net

Page 4

*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK SOLDAN'S
GESCHICHTE DER HEXENPROZESSE. ZWEITER BAND ***

Anmerkungen zur Transkription:

Schreibweise und Zeichensetzung des Originaltextes wurden beibehalten, nur
offensichtliche Druckfehler wurden korrigiert.

Änderungen gegenüber dem Originaltext sind durch eine gestrichelte blaue Linie
gekennzeichnet; der ursprüngliche Text erscheint beim Darüberfahren mit dem
Mauszeiger.

Griechische Passagen sind mit einer gestrichelten grauen Linie gekennzeichnet; hier
erscheint beim Darüberfahren eine Umschreibung in lateinischen Buchstaben.

Der Hinweis auf das Namen- und Sachregister wurde zusätzlich ins Inhaltsverzeichnis
aufgenommen.

SOLDAN'S GESCHICHTE

DER

HEXENPROZESSE.

Page 5

NEU BEARBEITET

VON

DR. HEINRICH HEPPE.

ZWEITER BAND.

STUTTGART.

VERLAG DER J . G . C O T T A ' SCHEN BUCHHANDLUNG.

1880.

Druck von G e b r ü d e r K r ö n e r in Stuttgart.

I N H A LT.

Page 6

Seite

Neunzehntes Kapitel: Cornelius Agrippa
von Nettesheim. Johann
Weier und der durch ihn
angeregte Streit. Bodin.
1
Reginald Scot. Binsfeld.
Cornelius Loos. Flade.
Remigius. Jakob I. Delrio
u. A.

Zwanzigstes Kapitel: Die Hexenprozesse
in der zweiten Hälfte des
sechszehnten und in der
ersten Hälfte des
siebenzehnten 32
Jahrhunderts in den
geistlichen
Fürstenthümern
Deutschlands.

87
Einundzwanzigstes Kapitel: Die
Hexenprozesse von der
zweiten Hälfte des
sechszehnten bis zum
Ende des siebenzehnten
Jahrhunderts in den

Page 7

weltlichen Territorien
Deutschlands.

Zweiundzwanzigstes Kapitel: Die
Hexenprozesse von der
zweiten Hälfte des
sechszehnten bis zum 133
Ende des siebenzehnten
Jahrhunderts ausserhalb
Deutschlands.

Dreiundzwanzigstes Kapitel:
Bekämpfung und
Vertheidigung des
Glaubens an Hexerei und
der Hexenverfolgung 180
während des
siebenzehnten
Jahrhunderts in
Deutschland.

Vierundzwanzigstes Kapitel: Allmähliche
Abnahme der Prozesse — 223
Balthasar Bekker.

Page 8

Fünfundzwanzigstes Kapitel: Christian
245
Thomasius.

Sechsundzwanzigstes Kapitel:
Hexenprozesse des
achtzehnten Jahrhunderts.
266
Aufhören der
gerichtlichen
Verfolgungen.

Siebenundzwanzigstes Kapitel: Hexerei
und Hexenverfolgung im
neunzehnten
330
Jahrhundert. — Die
neuesten Vertreter des
Glaubens an Hexerei.

Achtundzwanzigstes Kapitel: Schluss. 352

Namen- und Sachregister. 403

Page 9

NEUNZEHNTES KAPITEL.

Cornelius Agrippa von Nettesheim.
Johann Weier und der durch ihn
angeregte Streit. Bodin. Reginald
Scot. Binsfeld. Cornelius Loos. Flade.
Remigius. Jakob I. Delrio u. A.

Der erste kühne Held, der es wagte gegen den Dämon, welcher am Marke
der Menschheit nagte, seine Stimme zu erheben, war C o r n e l i u s
A g r i p p a v o n N e t t e s h e i m , Generaladvokat zu Metz[1]. In seiner
Jugend hatte sich derselbe viel mit den auf die Magie bezüglichen Schriften
beschäftigt, und war bald zu dem Schlusse gekommen, dass dieselbe
entweder auf Betrug oder auf einer besonderen Kenntniss der Natur
beruhen müsse. Aus diesen Gedanken ging seine erste Hauptschrift „de
incertitudine et vanitate scientiarum“ hervor, die eine Satire auf den
damaligen Zustand der Wissenschaften enthält. Von hier aus gelang es ihm
auch allmählich sich zu einer von dem Aberglauben der Zeit unabhängigen
Beurtheilung des Hexenglaubens und der Hexenverfolgung zu erheben.
Gegen beide richtete er seine Schrift „de occulta philosophia“ (Paris 1531,
Köln 1533). Diese Schrift jedoch sowie seine geschickte Vertheidigung
einer Bäuerin, welche der Inquisitor Savin verbrennen wollte, machte ihn
suspect. Man sagte ihm nach, dass er selbst mit dem Teufel im Bunde stehe

Page 10

und Magie treibe, und wegen der letzteren angeklagt, musste er ein Jahr
lang zu Brüssel im Gefängniss schmachten. Nach seinem Tode erzählte
man, er habe auf seinem Sterbebette einen schwarzen Hund aus seinem
Nacken gezogen, der ein Dämon war, und habe dabei gerufen: der sei die
Ursache seines Verderbens. Es lag ein furchtbarer Hass auf dem
freisinnigen und muthigen Manne. Doch war sein Auftreten nicht erfolglos
geblieben, indem er wenigstens Einen Schüler hinterliess, der auf den
Wegen des Lehrers weiter zu gehen wagte. Es war dieses der Leibarzt des
Herzogs Wilhelm von Cleve, J o h a n n W e i e r [2] (in seinen lateinischen
Schriften W i e r u s , auch P i s c i n a r i u s genannt). — Zu Grave an der
Maas (nicht weit von Cleve) 1515 geboren, hatte sich Weier als
vierzehnjähriger Schüler in Antwerpen an Agrippa von Nettesheim
angeschlossen, dem er auch 1530 nach Bonn gefolgt war, worauf er seine
Studien in Paris fortgesetzt, dann 1537 in Orleans die medizinische
Doktorwürde erlangt und hernach zur Erweiterung seiner Weltkenntniss
Aegypten und andere Theile des Orients, sowie auch die griechischen
Inseln, namentlich Kandia bereist hatte. Im Jahr 1545 in die Heimath
zurückgekehrt, hatte er sich in Arnheim als Arzt niedergelassen, wo er
wegen der ungewöhnlichen Vielseitigkeit seiner Bildung die besondere
Aufmerksamkeit K o n r a d v o n H e r e s b a c h ' s auf sich zog, der 1550
seine Berufung auf die Stelle eines fürstlichen Leibarztes an dem Hofe zu
Düsseldorf bewirkte. Mit grosser Freude nahm nun Weier wahr, wie sein
Fürst mit den Unglücklichen, die der Zauberei angeklagt waren, weit
vorsichtiger und milder verfuhr, als man anderwärts that, und nur dann zu
scharfer Strafe griff, wenn er sich überzeugte, dass eigentliche
Giftmischerei im Spiele war. Die Hoffnung, auch andern Ländern ein
wohlthätiges Licht anzünden zu können, bestimmte den wackeren Arzt im
Jahr 1563 zur Herausgabe seiner fünf Bücher De praestigiis daemonum et

Page 11

incantationibus ac veneficiis, — eines Werkes, welches rasch (1564, 1566,
1568) eine Reihe von Auflagen, 1583 zu Basel die sechste, erlebte und
welches ausserdem auch in deutscher und französischer Uebersetzung
weithin Verbreitung fand[3]. Weier war nach Agrippa von Nettesheim
(dessen Andenken er in dem Buche mit rührender Pietät vertheidigt,) der
erste, der gegen Alles was zum Hexenwahn gehörte und gegen die ganze
Tollheit, Rohheit und Niederträchtigkeit der Hexenverfolgung mit offenem
Visir und mit solcher Entschiedenheit zu Felde zog, dass alle nachfolgenden
Schriftsteller, die diesen Gegenstand berührten, in ihm entweder einen
Bundesgenossen, oder einen Gegner ersten Rangs erkannten[4]. Zwar hat
auch er über die Begriffe seiner Zeit hinsichtlich der Macht des Teufels sich
nicht ganz erhoben, und es bleibt auch für ihn noch eine Magie, die durch
den Beistand des bösen Geistes wirkt[5]; aber sein Verdienst ist es, dass er
die grobsinnlichen Vorstellungen von den sichtbaren Erscheinungen
desselben und seinem persönlichen Verkehr mit den Menschen bekämpft
und Vieles aus natürlichen Gründen erklärt, was man bisher dem Teufel
zugeschrieben hatte. Seine auctoritätsgläubigen Zeitgenossen suchte er auf
eine bessere Bahn zu lenken, indem er ihnen nachwies, wie das neuere
Hexenwesen nur auf der Einbildung beruhe und derjenigen Zauberei
gänzlich fremd sei, welche die Bibel und das römische Recht mit der
Todesstrafe bedrohen. Dabei lag seinem literarischen Auftreten gegen die
Hexenverfolgung ein ganz bestimmtes religiöses Interesse zum Grunde. Es
war ihm Herzenssache, dem Reiche Gottes, dem Interesse des Glaubens zu
dienen. Das wesentlichste Hinderniss des Glaubens sah er aber im
Aberglauben, in welchem er eine eigentliche Epidemie seiner Zeit erkannte.
D a r u m entwarf er 1562 bei einer grossen Jagd, die Herzog Wilhelm
hielt, im Schlosse Hambach sein Buch „von den Blendwerken der
Dämonen, von Zauberei und Hexerei“, das er im folgenden Jahre wie eine

Page 12

Brandfackel in die Nacht seiner Zeit hinauswarf[6]. Geist und Charakter des
Buches, so wie der Zeit selbst, welcher es zum Heilmittel bestimmt war,
werden durch Hervorhebung einzelner Stellen sich am treuesten kund
geben[7].

„Als aber dieser Gräuel, — heisst es in der Zueignung an Wilhelm von
Cleve, — jetzund von etwas Jahren her ein wenig gestillet, und ich derhalb
gute Hoffnung gefasst hatte, es würde ohn Zweifel der liebe Gott verleihen
sein Gnad und Kraft, dass er durch die Predigt der gesunden Lehr gar
abgeschafft und aufgehebt würde, so sehe ich doch wohl von Tag zu Tag je
länger je mehr, dass ihn der leidige Teufel wiederum viel stärker, weder
(als) von je Zeiten her auf die Bahn gebracht hat und täglich bringt. —
Dieweil dann zu solchem gottlosen Wesen der Mehrtheil Theologi
schweigen und durch die Finger sehen; die verkehrten Meinungen von
Ursprung der Krankheiten, auch gottloser abergläubischer Ableinung
derselben die Medici leiden und gestatten, auch überdas die Erfahrenen der
Rechten, angesehen, dass es ein alt Herkommen und derhalb ein
ausgesprochene Sach ist, fürüber passieren lassen, und zu dem Allem
Niemand, der aus Erbarmniss zu den armen Leutlin diesen verworrenen,
schädlichen Handel zu offenbaren oder zum wenigsten zu verbessern sich
unterwinden wölle, gehört wird: so hat mich, Gnädiger Fürst und Herr, für
nützlich und nothwendig angesehen, die Hand, wie man spricht, an Pflug zu
legen, und ob ich gleich meines Vorhabens nicht in alleweg gewährt, jedoch
Andern, so in Verstand und Urtheil solcher Sachen mir den Stein weit
vorstossen, ein Anlass, ja (wie man pflegt zu sprechen) die Sporn, diesem
Handel fleissiger nachzutrachten und ihre Meinungen auch zu fällen, zu
geben.“

Page 13

In der dem Werke vorgedruckten Supplik an Kaiser und Reich[8] wird mit
eben so viel Bescheidenheit, als Freimüthigkeit gesagt: „Bitte demnach fürs
Andere Ew. Majestäten, Durchleuchtigkeiten und Gnaden nicht weniger
dann zuvor aufs Allerdemüthigste, Ew. Majestäten, Durchl. und Gnaden
wöllen sich nicht irr machen lassen den alten und von vielen Jahren her
eingewurzelten Wahn, sondern vielmehr, wann etwa in Ew. Majest. und
Durchl. Herrschaft, Landen und Gebiet sich zuträgt, dass über solche
teufelische Sachen berathschlagt, Gericht besessen und Urtheil gefällt soll
werden, dass alsdann gedachtem Rath, so in diesen Büchern gezeigt,
nachgesetzt und gefolgt soll werden: zuvorderst aber und am allermeisten,
wann es zu thun ist um Hexen oder Unholden, mit welchen man's bisher
unrichtig und verworren genug gehalten hat. Auf solche Weis zweifelt mir
gar nicht, werden alle rechtgeschaffenen Christen des leidigen Satans
Betrug und Täuscherei desto besser merken, und dass er so viel nicht
vermöge, wie bisher dafür gehalten worden, wohl erkennen können. Auch
wird hinfürder desto weniger unschuldiges Blut vergossen werden, nach
welchem sonst den leidigen Teufel, als der ein Mörder von Anbeginn an
gewest, ohn Unterlass hüngert und dürstet. Dessgleichen wird auch
gemeiner Landfried, welchem er als der Stifter alles Lärmens zum
Bittersten feind, so leichtlich nicht zerstöret werden können. So werden sich
auch die Regenten und Obrigkeiten für dem nagenden Wurm des Gewissens
desto weniger zu fürchten haben; und wird endlichen so des Teufels Gewalt
und Reich von Tag zu Tag je länger je mehr abnehmen, fallen und brechen,
dagegen aber das Reich unsers Herrn Christi je länger je weiter sich
ausbreiten.“

Buch II. Kap. 1. „Also ist nun gewiss und offenbar, dass vielerlei
Schwarzkünstler, auch für dieselben in hebräischer, griechischer und
lateinischer Zungen mancherlei Namen sind. Aber unsere Teutschen nennen

Page 14

den Handel kurz und geben ihnen allensammen den einzigen Titel Zäuberer.
Daher kommt es auch, dass alsbald man die Hexen und Hexenmeister zu
Red wird, den allernächsten die Zäuberer des ägyptischen Königs
Pharaonis, deren Hanthierung aber weit ist vom Hexenwerk gewesen,
anzeucht und auf die Bahn bringt. Derhalben nehm ich kein Blatt für das
Maul, sondern sag's gut rund, dass alle teutschen Scribenten, welche ich
noch gesehen und gelesen hab, in diesem Argument, wiewohl sie es vornen
her mit herrlichen Titeln schön aufmutzen und allein auf die heilige Schrift
sich berufen, hören lassen, jedoch alle sammt und sonders des rechten
Zwecks verfehlt und an einen Stock gefahren sind. Und das um so viel
mehr, dieweil ich sehe, dass sie den elenden, arbeitseligen Zaubervetteln,
das Ungewitter und Leibsverletzungen betreffend, gar zu viel zumessen und
sie hiedurch ohn alles Urtheil, Unterschied und Erbärmde dem Henker an
die Hand geben und im Rauch gen Himmel schicken.“ Weier will nun unter
denen, welche man bisher in e i n e Kategorie zusammenwarf, drei Klassen
unterschieden haben:

1) „Des Teufels Eidgeschworene, die Magi infames, d. i. Zäuberer und
Schwarzkünstler, welche wissentlich und willentlich mit Hülf und Beistand
der bösen Geister allerlei Verblendung und eitel vorschwebende
Phantaseien unseren Augen entgegenwerfen, auch durch ihr Wahrsagen und
Versegnen ihren Nächsten hinters Licht führen und das edel Studium der
Medicin mit ihren teuflischen Betrügereien beflecken.“ Zwischen Magie
und Theurgie will er keinen Unterschied gelten lassen: „es sind zwei Paar
Hosen eines Tuchs.“

2) „Hexen sind Weibsbilder, mehrtheils schwache Geschirr, betagtes Alters,
ihrer Sinnen auch nicht aller Dinge bei ihnen selber, in welcher arbeitseliger
elenden Vetteln Phantasei und Einbildung, wann sie mit einer Melancholei

Page 15

beladen oder sonst etwa zaghaft sein, der Teufel sich als ganz subtiler Geist
einschleicht und verkreucht, und bildet ihnen durch seine Verblendung und
Täuschereien allerlei Unglück, Schaden und Verderben anderer Leut so
stark ein, dass sie nicht anders meinen, dann sie haben's gethan, da sie doch
der Sachen allerdings unschuldig sein.“ Anderwärts sagt er: „Lamiam
heisse ich ein solches Weib, welches mit dem Teufel ein schändliches,
grausames oder imaginirtes Verbündniss aus freiem Willen, oder durch des
Teufels Anreizung, Zwang, Treiben, heftiges Anhalten um seine Hülf,
etzliche böse Ding durch Gedanken, unheilsames Wünschen, zu begehen
und zu vollbringen vermeint, als dass sie die Luft mit ungewöhnlichem
Donner, Blitz oder Hagel bewegen, ungeheuer Ungewitter erwecken, die
Früchte auf dem Felde verderben oder anderswohin bringen, unnatürliche
Krankheiten der Menschen oder Viehe zufügen, solche wiederumb heilen
und abwenden, in wenig Stund in fremde Land weit umherschweifen, mit
den bösen Geistern tanzen, sich mit ihnen vermischen, die Menschen in
Thiere verwandeln und sonsten tausenderlei närrische Dinge zeigen und zu
Werk bringen können, wie dann die Poeten viel Lügen hiervon erdichtet
und geschrieben, dem Sprichwort nach: Pictoribus atque poëtis quidlibet
audendi semper fuit aequa potestas.“

3) „Veneficae, welche mit angeboten, angestrichen oder an Ort und End, da
es mit dem Athem angezogen mag werden, hingelegten Gift beide die
Menschen und das Vieh härtiglich beschädigen und verletzen. — Zwischen
den Zäuberern, Hexen und Giftbereitern, welche doch bisher in ein Zunft
und Gesellschaft gerechnet, ist ein langer, breiter und dicker Unterscheid.“

Die Schwarzkünstler und Giftmischer nun will Weier mit dem Tode bestraft
haben; auf die sogenannten Hexen aber seien die im Pentateuch und im
römischen Recht enthaltenen Strafandrohungen mit Unrecht bezogen

Page 16

worden. Der Kanon Episcopi breche sogar dem ganzen Hexenglauben den
Stab, indem er denselben für das Erzeugniss einer kranken Phantasie
erkläre. Die Hexenbrände seien desshalb eine Ungerechtigkeit. „Die
wahnwitzigen, vom bösen Geist gefatzten Mütterlinen, welchen der
Dachstuhl verrückt ist, so doch keine sonderbare Missethat begangen, hat
man ohn alles Erbarmen in tiefe, finstere Thürn geworfen, für Gericht
gestellt, zum Tod verdammt und endlich in dem Rauch gen Himmel
geschickt, aus Ursach, dass man allein auf ihr blosse Bekanntniss und
Bericht aushin führe, auch nicht genugsam, was zwischen einer Unholden
und einer Giftköcherin Unterschieds sei, erwäge.“ „Von der Art der
Prozesse kommt es, dass solche arme, geplagte Leut viel lieber einmal im
Feuer sterben wollen, denn so unmenschlicher Weise so vielmal aus
einander gestreckt und unverschuldter Weise geplagt und gemartert zu
werden. Noch wollen's etwan die unbarmherzigen Leute und Peiniger nicht
erkennen, dass oftmals unschuldig Blut vergossen und durch die grosse
Pein hingerichtet worden. Denn wenn die Armen, wie oftmals geschieht,
von der schweren Tortur ihre leiblichen Kräfte verlieren und in dem
Gefängniss ihr Leben enden, alsdann wollen die Richter in diesem ihre
Entschuldigung fürwenden, dass sie sagen, die armen gefolterten Leute
haben sich selbst im Gefängniss umbracht, seyen verzweifelt und der Teufel
habe ihnen den Hals gebrochen, damit sie zu öffentlicher Straf nicht seyen
geführet worden.“

Unwissende Aerzte und intriguante Kleriker sind die Hauptbeförderer des
Hexenglaubens[9]. „Die Münche rühmen sich der Arznei, deren sie sich aber
eben wie ein Kuh Sackpfeifens verstehen. Sie überreden die unverständigen
Leute, dass eine Krankheit von Zauberern komme. Hierdurch hängen sie
mancher unschuldigen, gottesfürchtigen Matronen ein solch Schlötterlein
an, das weder ihr, noch ihren Nachkommen der Rhein zu ewigen Zeiten

Page 17

nimmermehr abwäscht. Denn sie je vermeinen, der Sach sey nicht genug
geschehen, wenn sie allein in Anzeigung und Entdeckung der Krankheiten
Ursprung und Herkommen ein Puppen schiessen, sondern sie müssen auch
die Unschuldigen verleumden und Verdacht machen, bei leichtgläubigen
Leuten untödtlichen und nimmer ablöschlichen Neid und Hass anzünden,
mit Zank und Hader ganze Nachbarschaften erfüllen, Freundschaften
zertrennen, das Band der Blutsverwandtschaft auflösen, zu Scharmutz und
Streit, also zu reden, Lärmen schlagen, Kerker und Gefängnisse zurüsten
und aufs allerletzt Todschläg und Blutvergiessen auf mancherlei Weise
anstiften, nicht allein der unschuldigen, falsch angegebenen und verdachten
Weiber, sondern auch derer, so sich ihren mit einem Wörtlein annehmen
und sie zu vertheidigen unterwinden dürfen. Dass der Sach aber in Wahrheit
also sey, darf ich eigentlich, kein Blatt für das Maul genommen, bezeugen,
und wenn ihnen schon der Kopf zu tausend Stücken zerspringen sollt. Denn
es erfährt's und rühmt's ihr Prinzipal Beelzebub, dass diese fleischlichen,
oder geistlichen sollt ich sagen, Personen, so zu seinem Fürnehmen
treffliche gute Werkzeug sind, mehrertheils unter dem Deckmantel der
Geistlichkeit ihren Dienst ihm treulich und unverdrossen leisten: welche
entweder von Gelds oder Ehrgeiz wegen ihre eigenen und auch anderer
Leute Seelen dem Teufel so schändlich auf den Schwanz binden und
hieneben die uralte fast nützliche, ja nothwendige Kunst der Medicin mit
solchem falschen Wahn des Verhexens in natürlichen Krankheiten
beflecken und besudeln.“

Von der Art, wie zu Weier's Zeit sich manche Priester bei der Heilung von
Zauberschäden benahmen, zwei Beispiele.

„Es hat einer aus dieser beschorenen Rott kürzlich ein erdichtet, erlogen
Gespräch in Druck verfertigt, doch allein in deutscher Zungen (denn

Page 18

vielleicht das Latein um das liebe Herrlein ziemlich theuer ist gewesen): es
sey nämlich vor etlich Jahren einem Weibe das Bäuchlein dermaassen
aufgegangen, dass Jedermann, sie gehe schwanger, gänzlich vermeinet
habe. Und dieweil sie guter Hoffnung, sie würde noch vor Fastnacht des
Kinds genesen, und aber solches wider ihre Hoffnung nicht beschehen, habe
sie bei ihm Rath und Hülf gesucht, da habe er ihr einen Trank eingegeben,
dadurch er bei seinem geschworenen Eid zwo Kannen Kirschenstein, die
zum Theil schon angefangen grünen, zum Theil aber eines Fingers lang
aufgeschossen, von ihr getrieben habe. Es wird dieser Kauz die Anatomica
etwan nicht wohl gestudirt haben; denn dass es eine lange, breite, dicke
Lügen sey, mag ein Jeder dabei wohl leichtlich abnehmen“[10].

„Eben dieser Gaukler hat in einer berühmten Stadt in Geldern, da ich vor
Zeiten Stadtarzt gewesen, ein Klosterfräulein, so mit etwas Krankheit
beladen, gänzlich überredet, sie sey veruntreuet worden, es sey ihr auch
durch kein ander Mittel zu helfen, es werde ihr denn das Amt der heiligen
Mess auf dem Bauch gehalten. Welches als es ihm zugelassen und vergönnt,
ist ihre Sache zehnfältig böser geworden, denn sie vor nahem nicht mehr
denn von einer natürlichen Krankheit beschwert, hat aber nachmals nicht
anders, denn als ob sie verzaubert wäre, angefangen zu wüthen, dass es ihm
von der Aebtissin oder Priorin oft verwiesen und unter die Nasen gestossen
worden. Aber es seyn doch diese Zoten wie lahm sie immer wollen, so hat
doch dieser spöttliche Brillenreisser und Merlinschreiber seine Kunden, die
ihm anhangen und ihn, vielleicht dass sie mehr Geistlichkeit und Andacht,
als aber ist, hinter ihm suchen (denn er Amts halben ein Pfarrherr ist) gar
hoch achten.“

Das achtzehnte Kapitel des zweiten Buchs zieht gegen die unwissenden
Aerzte, besonders die anmassenden Jünger des Paracelsus, zu Felde. Die

Page 19

Chemie aber will Weier nicht verachten.

„Darzwischen aber bin ich nicht darwider, dass es aller ungeschickter
Knöpfen, die sich der Arznei unverschämt und betrüglich rühmen, einige
und allgemeine Zuflucht sei, wenn sie einer Krankheit Ursach und noch viel
minder mit was Mittel ihr zu begegnen sey, nicht wissen und desshalb aus
ihrer Unwissenheit, wie ein Blinder von der Farben ein Urtheil fällen
müssen, dass sie denn allernächsten, es sey der Mensch verzäubert oder
veruntreuet, fürwenden, wöllen also mit diesem Deckmäntelein ihre
Unwissenheit und Unerfahrniss in Sachen dieser theuren Kunst verstreichen
und verdecken, die Händ wäschen, nach dem Sprichwort, aufstehen und
von dannen gehen, nicht anderst denn wie das ungehöbelt Geschwärm der
Chirurgen oder Wundärzten, ich hätte schier gesagt der Kälberärzten, auch
thun, welche dem allernächsten, so sie Gangrenam, Sphacelum,
Phagedenam oder andere zornige unheilsame Geschwer nicht heilen
können, S. Quirino, Antonio und andern Heiligen sie zuschreiben. Welche
doch Anfangs so bös nicht gewesen, sondern durch ihr Salben und
Schmieren, so sie aus keinen gewissen Gründen wissen, sondern allein aus
wenig ungewissen Erfahrnissen muthmassen und auf des Schleifers
Lebkuchen und gerad wohl hin brauchen, erst so bös worden sind. Aber
damit die Schälk nicht müssen Nachred besorgen, oder etwan, dass man mit
ihnen gar für die Schmitten fahre, gewärtig seyn, wissen sie sich nit besser
denn mit solcher Ausred zu beschönen und aus der Sach zu schleichen.“

Die Facta in Betreff der fremdartigen Gegenstände, die sich zuweilen im
menschlichen Körper finden sollen, wie Haarknäuel, Eisenstücke, Steine,
Nadeln, Sand u. dgl. im Magen und Darmkanal, leugnet Weier nicht, erklärt
sie aber durch diabolische Besessenheit, nicht durch Behexung.

Page 20

Mit Beifall verweilt er bei dem weisen Verfahren seines Herrn, des Herzogs
von Cleve, in Zaubersachen. Ein Bauer, dessen Kühen die Milch ausblieb,
hatte einen Wahrsager befragt, und dieser des Maiers junge Tochter als
Hexe angegeben. Das Mädchen ward ergriffen, gestand, was man wollte,
und bezeichnete noch sechszehn Weiber als Mitschuldige. Als nun der
Herzog um die Genehmigung weiterer Schritte angegangen wurde, befahl
er, den Wahrsager zu verhaften, das Mädchen in einen guten
Religionsunterricht zu geben, die sechszehn Weiber aber ungekränkt zu
lassen. „Wollte Gott“ — fährt Weier fort, „dass alle Obrigkeiten diesem
Exempel nachkämen, so würde nicht so viel unschuldiges Blut dem Teufel
zu gefallen vergossen werden. Aber es ist fürwahr hoch zu bedauern, dass
oftmals der Fürsten Räth, auch andere Fürgesetzten und Amtleute so
ungeschickte Schlingel seyn (— die es nicht antrifft, verzeihen mir —),
dass sie weder in dieser, noch in einigen andern zweifelhaftigen Sachen ein
recht satt Urtheil fällen können, und derhalben nirgends anders wohin, denn
dass es Blut koste, sehen und sich richten können.“

Das Aufsehen, welches Weier's Buch machte, war daher ungemein, seine
wohlthätigen Wirkungen freilich nur von allzukurzer Dauer. Binnen
vierzehn Jahren erschienen fünf Auflagen, und 1586 besorgte Fuglinus eine
deutsche Uebersetzung[11]. Viele Gelehrte, besonders Aerzte, gaben einen
lauten Beifall zu erkennen, der edle C u j a c i u s schätzte das Werk[12], und
J o h a n n B r e n t z , Probst zu Stuttgart, trat in einen Briefwechsel mit
dem Verfasser, worin er bei grosser Hochachtung vor dessen humanen
Bestrebungen das Ansehen der Strafgesetze dadurch zu retten suchte, dass
er den Hexen, deren Unvermögen Hagel zu machen er selbst in früheren
Predigten behauptet hatte, wenigstens einen strafbaren C o n a t beimass.
Vom Pfalzgrafen F r i e d r i c h , dessen theologische Fakultät Anfangs noch

Page 21

scharf hinter den Hexen her gewesen war[13], rühmt Weier selbst, dass er
bald der Stimme der Vernunft Gehör gegeben habe; Aehnliches sagt er von
der clevischen Regierung und vom Grafen von Nieuwenar. Letzterer
begnügte sich, eine geständige Angeklagte des Landes zu verweisen,
hauptsächlich aus Rücksicht auf ihre eigene Sicherheit. Dieses Beispiel
fand bald in Worms und anderwärts Nachahmung. Nehmen wir hierzu noch,
dass man auch in Württemberg um dieselbe Zeit wenigstens zu grösserer
Vorsicht im Verfahren sich bequemte, eine gründlichere Generalinquisition
und deutlichere Indizien verlangte und, — was als etwas Besonderes
hervorgehoben wird, — zur Folterung niemals anders als auf gerichtliches
Erkenntniss schritt[14]: so bleibt kein Zweifel daran übrig, dass Weier's
Buch dem Hexenprozesse im deutschen Reiche einen harten Stoss gegeben
hat. Er selbst spricht in seinen späteren Schriften mit Befriedigung über die
Erfolge seines Kampfes; C r e s p e t klagt über die Rückwirkungen
desselben auf Frankreich; das glänzendste Zeugniss aber hat ihm, ohne es
zu wollen, der fanatische B a r t h o l o m ä u s d e S p i n a ausgestellt.
„Die Pest des Hexenwesens“, sagt der Magister sacri palatii, — „ist
gegenwärtig so arg, dass neulich in einer Versammlung Satan, der, wie
einige der vom Inquisitor Verhafteten ausgesagt haben, in Gestalt eines
Fürsten erschien, zu den Hexen sprach: Seid alle getrost; denn es werden
nicht viele Jahre vergehen, so triumphirt ihr über alle Christen, weil es mit
dem Teufel vortrefflich steht durch die Bemühungen Weier's und seiner
Jünger, die sich gegen die Inquisitoren mit der Behauptung aufwerfen, dass
diess alles nur thörichte Einbildung sei, und so diese gottlosen Apostaten
begünstigen und in ihren Ketzereien indirekt bestärken. Denn sähen sich
nicht die Väter Inquisitoren gehemmt durch die Bedenklichkeiten dieser
Leute, auf deren Aussprüche oft die Fürsten wie auf die Worte der Weisen
horchen und der Inquisition die schuldige Hülfe entziehen, so wäre durch

Page 22

den glühenden Eifer besagter Inquisitoren diese Sekte bereits gänzlich
ausgerottet, oder wenigstens aus dem Gebiete der Christenheit verjagt“[15].

Satan hatte diessmal auf Weier's Wirksamkeit allzu kühne Hoffnungen für
die Ungestörtheit seiner Verbündeten gebaut. Der Theorie und der Praxis
war von dem muthigen Arzte allzu derb auf den Fuss getreten worden, als
dass sich nicht beide zum Bunde gegen ihn hätten die Hand reichen sollen.
Kaum hatte man sich daher von der ersten Ueberraschung etwas erholt, so
eröffneten Gesetzgeber, Richter und Gelehrte aus den vier akademischen
Fakultäten gegen ihn einen dreissigjährigen Krieg, in welchem nur wenige,
obwohl achtungswerthe, Bundesgenossen ihm zur Seite standen, und an
dessen Ende das von ihm vertheidigte Gebiet der Vernunft ein erobertes
Land war, in welchem die Barbarei für mehr als ein ganzes Jahrhundert ihr
blutiges Panier aufpflanzen durfte.

Zuerst begannen ein angeblicher Fürst della Scala und der
pseudonyme L e o S u a v i u s (eigentlich J o h a n n e s C a m p a n u s ),
ein französischer Paracelsist, das Geplänkel; Weier schrieb gegen sie eine
Apologie[16] und wies sie mit siegender Derbheit zurück. Dann trat die
schon oben erwähnte k u r s ä c h s i s c h e K r i m i n a l o r d n u n g hervor
(1572) und verkündete mit Ueberbietung der Carolina folgende
Strafbestimmung: „So jemands in Vergessung seines christlichen Glaubens
mit dem Teufel ein Verbündniss aufrichtet, umgehet, oder zu schaffen hat,
dass dieselbige Person, ob sie gleich mit Zauberey niemands Schaden
zugefüget, mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet und gestraft
werden soll.“ Man sieht, wie in dem protestantischen Lande der Fürst als
summus episcopus auch das geistliche Moment vertrat, während die
Carolina vom Umgang mit dem Teufel schweigt und nur eine äussere
Rechtsverletzung mit dem Scheiterhaufen bedroht. In den Motiven zu

Page 23

dieser Kriminalordnung wird Weier vornehm abgefertigt; er sei Arzt, nicht
Jurist.

Zunächst trat dann eine theologische Auctorität für den Hexenglauben und
die Hexenverfolgung in die Schranken, indem der berühmte L a m b e r t
D a n ä u s — der eigentliche Vater der reformirten Moraltheologie, als
selbstständiger theologischen Disciplin — 1575 zu Köln seinen Dialog De
veneficis, quos olim sortilegos, nunc autem vulgo sortiarios vocant,
herausgab, worin die im Hexenhammer vorgeschriebene Auffassung und
Verfolgung der Hexerei (z. B. auch das Abscheeren der Haare vor der
Tortur) vom theologischen Standpunkte aus vollständig gerechtfertigt ward.
Des heidelberger Arztes T h o m a s E r a s t u s Buch de lamiis et strigibus
(1577), in dialogischer Form, angefüllt mit dem seit dem Malleus längst
Gewohnten und ohne polemische Taktik, machte jedoch mehr eine
Demonstration, als einen wirklichen Angriff[17].

Zwei oder drei Jahre später trat der in Frankreich hoch gefeierte Philosoph
J e a n B o d i n (1530, †1596), Heinrich's III. Günstling, und bereits durch
seine staatsphilosophischen Träumereien bekannt, mit seinem Traité de la
démonomanie des sorciers (Paris, 1580, 4o.) hervor[18]. Bodin hatte bei
einigen Hexenprozessen als Richter den Vorsitz geführt und mit
unglaublichem Eifer sich in die auf Zauberei und Hexenwesen bezügliche
Literatur vertieft. Dadurch war es ihm klar geworden, dass im Volksglauben
aller Völker und aller Zeiten die Realität des Hexenwesens verbürgt sei. Er
wusste auch über zahllose Hexenprozesse und über die Motive der
Verurtheilung einer Legion von Hexen zu berichten, wesshalb in seinen
Augen das Auftreten Weier's nichts anderes als eine auf der lächerlichsten
Selbstüberschätzung beruhende Missachtung einer jedem vernünftigen
Menschen von selbst einleuchtenden Auctorität und zugleich Gottlosigkeit

Page 24

war. Nicht zwecklos ist das Buch dem Präsidenten des seit langer Zeit
besonneneren pariser Parlaments in äusserst schmeichelnden Ausdrücken
gewidmet. Ueberall ist man dem Verfasser zu lau, obgleich er anerkennt,
dass unter Heinrich weit mehr zur Vertilgung der Hexen geschehe, als unter
der vorigen Regierung. Er fordert die Richter auf, aus eigenem Antriebe
einzuschreiten und nicht erst die Schritte des königlichen Prokurators
abzuwarten; ja er will nach Mailänder Sitte Kasten mit Deckelspalten in den
Kirchen eingeführt wissen, um die Denunciationen zu erleichtern. Er zählt
fünfzehn einzelne Verbrechen auf, aus welchen die Zauberei sich
zusammensetze, und beweist daraus eine fünfzehnfache Todeswürdigkeit.
Dem Werke hängte Bodin eine ausführliche Widerlegung Weier's an, um,
wie er sagt, die durch diesen angegriffene Ehre Gottes zu schirmen. Diese
Vertheidigung nun beruht, ausser der Wiederholung der alten Fabeln und
der Berufung auf die Ergebnisse der neueren Praxis, hauptsächlich auf der
boshaften Taktik, Weier mit dem Doktor Edelin auf gleiche Stufe zu stellen
und zu insinuiren, dass er des verdächtigen Agrippa Schüler war. Ohne
Zweifel hätte es der französische Philosoph gerne gesehen, wenn sein
Gegner auch Edelin's Ausgang genommen hätte[19]. Bodin ist indessen eine
Auctorität geworden, und selbst im Auslande hat man sich oft auf ihn
bezogen[20].

Wenige Jahre nach Bodin begegnet uns der deutsche, protestantische
Philosoph W i l h e l m A d o l p h S c r i b o n i u s , Professor zu Marburg,
als Parteigänger in dem grossen Kampfe. Seine zufällige Anwesenheit zu
Lemgo, als man gerade mit einem Weibe die kalte Wasserprobe vornahm,
veranlasste es, dass die Herren vom Rathe, selbst noch ungewiss über die
Rechtmässigkeit des Geschehenen, den damals viel geltenden Gelehrten um
ein nachträgliches Gutachten baten. Dieser entwarf in Folge dessen im Jahr
1583 gegen Weier's Einwendungen ein so seichtes Sendschreiben zur

Page 25

Rechtfertigung des Hexenbades[21] und verwickelte sich in eine so
unhaltbare Deduktion über die spezifische Schwere der Dämonen und ihrer
Gehülfen, dass er sich alsbald von einigen in der Physik festeren Aerzten
nachdrücklichst befehdet sah und dass selbst bei manchen erklärten
Hexenverfolgern jene Probe in Misskredit brachte[22].

Einen wuchtigen Schlag führte damals in England ein Laie, R e g i n a l d
S k o t , der als Privatmann zu Smeeth lebte und 1599 starb, durch
Veröffentlichung seiner Schrift D i s c o v e r y o f w i t c h c r a f t aus[23].
Skot deckte in seinem Buche den Trug des Hexenglaubens mit einer
Kühnheit auf, die vor ihm noch kein Schriftsteller gewagt hatte.
Unerschrockenen Muthes legte er es in beredtester Sprache dar, mit welcher
Grausamkeit die Geständnisse erpresst und mit welcher Lüderlichkeit die
Indizien beschafft würden. Er zeigte, dass die Gaukeleien, welche man dem
Teufel und den Hexen zuschreibe, nichts als Absurditäten und
Gemeinheiten wären, die auf gar nichts beruhten. Dabei legte Skot nicht nur
an den gesunden Menschenverstand, sondern auch (sehr geschickt) an das
protestantische Bewusstsein seiner Landsleute Berufung ein, um ihnen ein
von der katholischen Inquisition aufgestelltes Verfolgungssystem gehässig
erscheinen zu lassen.

Was die Hexenfeinde des strikten Glaubens am meisten verdross, war, dass
sie in ihrem eigenen Lager eine Spaltung entstehen sahen. Denn Viele, die
an der Befähigung der Hexen zum Schadenstiften und an der Strafbarkeit
derselben im Allgemeinen festhielten, wollten doch wenigstens den
Luftflug, den Sabbath und den Concubitus nicht mehr als wirklich gelten
lassen. Der gelehrte Frankfurter Jurist J o h . F i c h a r d gestand in seinen
„Consilien“ (z. B. Tom. II. Cons. 113 vom Jahr 1564), dass er die
nächtlichen Teufelstänze und Mahle und die Vermischung des Teufels mit

Page 26

Frauen für nichts Anderes als für Träumereien und Täuschungen halte,
wegen deren man nicht auf Feuertodesstrafe erkennen dürfe (wobei er
freilich im Uebrigen ganz vom Hexenglauben befangen erschien, und auf
den Feuertod erkannte, wenn Hexen gestanden, dass sie durch Erregung
von Gewittern oder in anderer Weise Schaden verursacht hätten). — Noch
entschiedener als Fichard trat der mecklenburgische Jurist J o h . G e o r g
G o d e l m a n n auf[24]. In Vorlesungen, die er im Jahr 1584 in Rostock
über die Carolina gehalten hatte, und die er später erweitert unter dem Titel
herausgab: Tractatus de magis veneficis et lamiis deque his recte
cognoscendis et puniendis, sagt er unter Anderem (Lib. III. cap. 11): „Die
Hexen gestehen entweder Mögliches, nämlich dass sie Menschen und Vieh
durch ihre magische Kunst und Zauberei getödtet haben, und wenn sich
dieses so erfindet, so sind sie nach Art. 109 der Carolina zu verbrennen;
oder sie gestehen U n m ö g l i c h e s , z. B. dass sie durch einen engen
Schornstein in die Luft geflogen seien, in Thiere sich verwandelt, mit dem
Teufel sich vermischt haben, und d a n n sind sie nicht zu strafen, sondern
vielmehr mit Gottes Wort besser zu unterrichten; oder endlich gestehen sie
einen Vertrag mit dem Teufel, in welchem Falle sie mit einer
ausserordentlichen Strafe, z. B. Staupenschlag, Verbannung oder Geldstrafe
(wenn sie reuig sind,) belegt werden können. — Diese Strafe soll ihrem
Leichtsinn gelten, weil sie den teuflischen Einflüsterungen nicht standhaft
genug widerstanden, ja sogar denselben zustimmten.“ — In einem anderen,
dem Lib. III. jenes Werkes vorgedruckten Gutachten von 1587 sagt
G o d e l m a n n : „Was das Reiten und Fahren der Hexen auf Böcken,
Besen, Gabeln nach dem Blocksberg oder Heuberg zum Wohlleben und
zum Tanz, desgleichen auch die fleischlichen Vermischungen, so die bösen
Geister mit solchen Weibern vollbringen sollen, anbelangt, achte ich nach
meiner Einfalt dafür, dass es ein lauter Teufelsgespinst, Trügerei und

Page 27

Phantasie ist. Dergleichen Phantasie ist auch, dass Etliche glauben, dass die
Hexen und Zauberer in Katzen, Hunde und Wölfe können verwandelt
werden. Denn dass solche Veränderung unmöglich sei, ist bereits in einem
alten Concilio, so zu Ancyra gehalten (Kanon Episcopi!), geschlossen
worden. — Endlich wird auch den Hexen vorgeworfen, dass sie böse Wetter
machen können, so doch Wettermachen Gottes und keines Menschen Werk
ist. — Derentwegen kann kein Richter Jemanden auf solche Punkte
peinigen, viel weniger tödten, weil derselbigen mit keinem Wort in der
Peinlichen Halsgerichtsordnung gedacht wird.“

In demselben Sinne veröffentlichte damals Augustin
L e r c h e i m e r u s 1585 zu Heidelberg ein „Bedenken von der Zauberey“,
welches 1593 auch zu Basel, 1597 zu Speier neu edirt ward. Lercheimer
sagt: „Die Hexen werden in ihrem Sinn betrogen in Buhlschaft mit dem
Satan. Ist kein natürlich Werk, noch wahre natürliche Lust dabei, wie sie
selbst bekennen. — Denn was kann ein Geist und ein Leib miteinander
schaffen? — Und dass es zu mehrmalen eine Fantasey und eine Einbildung
sei, zeigen die Hexen damit an, dass sie bekennen, sie seien vom Geiste
beschlafen, da sie bei ihrem Manne im Bette gelegen und er habs nicht
empfunden.“ — Selbst der strenge Ketzerrichter H a r d . a D a s s e l l
(Verf. des oben erwähnten Responsum von 1597,) war der Meinung, dass
sehr oft die Aussagen von Frauen über ihre Hexenfahrten, ihre Buhlerei mit
dem Teufel etc. auf Einbildung und Träumerei beruhten.

Inzwischen begann in Frankreich eine Denkweise durchzubrechen, welche
sich vor Allem dadurch kennzeichnete, dass sie von jeder Auctorität und
Tradition unabhängig, principiell Alles, was nur auf dieser Grundlage ruhte,
in Zweifel zog. Der „Philosoph“, der mit dieser Anschauungsweise zuerst
(1588) hervortrat, war der originelle M i c h e l d e M o n t a i g n e , ein

Page 28

Gelehrter, der seinen Ruhm weit weniger der Tiefe seines Geistes als der
Kühnheit seiner Skepsis verdankt. Seiner Meinung nach war von dem, was
man über die Hexen und deren Treiben sagte, gar nichts verbürgt; vielmehr
sei anzunehmen, dass es theilweise mit ganz natürlichen Dingen zugehe,
theilweise auf Sinnentäuschung, beziehungsweise auf Lüge beruhe. Er
meint, es sei weit wahrscheinlicher, dass unsere Sinne uns täuschen, als
dass ein altes Weib auf einem Besenstiel im Schornstein hinauffahre; und es
müsse weit weniger befremden, wenn Zungen lügen, als wenn Hexen die
angeblichen Thaten ausführten. Darum möge man den Weibern, wenn sie
ihre Nachtfahrten u. dgl. eingestehen wollten, lieber Niesswurz als
Schierling zuerkennen. C'est mettre, sagt er, ses conjectures à bien haut
prix, que d'en faire cuire un homme tout vif!

Was nun M o n t a i g n e in der Form eines Zweifels ausgesprochen, das
wurde von dem gleichzeitigen Skeptiker, dem Grossvikar P i e r r e
C h a r r o n zu Paris ( † 1603) geradezu geleugnet und bekämpft, und es
begann jetzt in Frankreich eine Weltanschauung herrschend zu werden, die
alles Wunderbare mit Widerwillen betrachtete, die Alles aus einem
natürlichen Zusammenhange erfassen wollte, und daher in dem
Hexenglauben nichts anderes als Wahn und Trug erkannte.

Um gegen solche Freigeistereien wenigstens die Hauptbasis des
Hexenprozesses, die Glaubwürdigkeit der Bekenntnisse, zu retten, schrieb
der trierische Suffraganbischof P e t e r B i n s f e l d 1589 seinen Traktat
de confessionibus maleficorum et sagarum und gab denselben zwei Jahre
darauf, besonders zum Gebrauch der baierischen Gerichte, wo er Beifall
gefunden hatte, neu bearbeitet heraus[25]. Die Realität des Pactums wird
darin gegen Weier aus der Versuchungsgeschichte Jesu dargethan; die
Auctorität des Kanons Episcopi aber, als einer von ganz andern Dingen

Page 29

redenden Stelle, abgewiesen. Kirchenväter, Scholastiker und die
Bekenntnisse der damals im Trierischen stark verfolgten Hexen liefern die
Beweise für die Wahrheit eben dieser Bekenntnisse. Binsfeld's Schrift hat in
der Praxis Ansehen erlangt, er selbst aber den traurigen Ruhm, an dem
Sturze zweier Ehrenmänner, die dem blutigen Treiben entgegentraten,
mitgewirkt zu haben.

C o r n e l i u s C a l l i d i u s L o o s ( L o s e u s ), um 1546 zu Gouda in
Holland geboren (in seinen Schriften sich auch Cornelius Callidius und
Finius nennend), Canonicus in seiner Vaterstadt, war zwar ein erklärter
Gegner des Protestantismus, der ihn bei Einführung der Reformation von
seiner Stelle vertrieben hatte, aber einer der wenigen Aufgeklärten des
Jahrhunderts, die in der ganzen Hexerei und ihren Wirkungen nur Trug und
Einbildung und in der Hexenverfolgung eine „neue Alchymie“ erkannten,
nach welcher man „aus Menschenblut Gold und Silber mache“[26]. Im
Trierischen, wohin er sich geflüchtet, fand er unter dem schwachen
Johann VI. alle Gräuel des Hexenprozesses vor. Schon früher durch einige
gelehrte Streitschriften bekannt, schien er gerade der Mann zu sein, von
dem man eine siegende Widerlegung Weiers erwarten durfte. Als er jedoch
nach einiger Zeit eine Schrift, de vera et falsa magia betitelt, zu Köln in
Druck geben wollte, fand es sich, dass er darin die Unwissenheit, Tyrannei
und Habsucht der Hexenverfolger aufs Rücksichtsloseste gezüchtigt hatte.
Das Manuscript ward confiscirt, er selbst auf Befehl des päpstlichen
Nuntius im Kloster St. Maximin bei Trier eingekerkert und zum
schimpflichsten Widerruf gezwungen, den er am 15. März 1592 vor dem
Generalvikar der Diözese Trier, Peter Binsfeld, und dem Abt des Klosters
ablesen und unterzeichnen musste. Die Anführung einiger Artikel dieses
(sechszehn Artikel umfassenden) Widerrufs wird den Geist seines Wirkens
und die Grösse der ihm angethanen Schmach darthun[27].

Page 30

„ A r t . I. Erstens widerrufe, verdamme, verwerfe und missbillige ich, was
ich oft schriftlich und mündlich vor vielen Personen behauptet und als den
Hauptgrundsatz meines Traktats aufgestellt habe, dass nur Einbildung,
leerer Aberglaube und Erdichtung sei, was man von der körperlichen
Ausfahrt der Hexen schreibt; sowohl weil diess ganz und gar nach
ketzerischer Bosheit riecht, als auch weil diese Meinung mit dem Aufruhr
Hand in Hand geht und darum nach dem Verbrechen der beleidigten
Majestät schmeckt.

„ A r t . II. Denn (was ich zweitens widerrufe) ich habe durch heimlich an
gewisse Personen abgesandte Briefe gegen die Obrigkeit hartnäckig und
ohne haltbaren Grund ausgesprengt, dass die Hexenfahrt unwahr und
eingebildet sei, mit der weiteren Behauptung, dass die armen Weiber durch
die Bitterkeit der Tortur gezwungen werden, zu gestehen, was sie niemals
gethan haben, dass durch hartherzige Schlächterei unschuldiges Blut
vergossen und dass mittelst einer neuen Alchymie aus Menschenblut Gold
und Silber hervorgelockt werde.

„ A r t . III. Durch dieses und Aehnliches, theils durch Privatunterredungen,
theils durch verschiedene Briefe an beide Obrigkeiten, habe ich die Oberen
und Richter bei den Untergebenen der Tyrannei beschuldigt.

„ A r t . IV. Und folglich, da der hochwürdigste und durchlauchtigste
Erzbischof und Kurfürst von Trier nicht nur gestattet, dass in seiner Diözese
die Zauberer und Hexen zur verdienten Strafe gezogen werden, sondern
auch eine Verordnung wegen des Verfahrens und der Gerichtskosten in
Hexensachen erlassen hat, habe ich in unüberlegter Verwegenheit besagten
Kurfürsten stillschweigend der Tyrannei bezichtigt.

Page 31

„ A r t . V. Ausserdem widerrufe und verdamme ich folgende meine Sätze:
dass es keine Zauberer gebe, die Gott absagen, dem Teufel einen Kult
erweisen, mit Hülfe desselben Wetter machen und Aehnliches ausführen,
sondern dass diess alles Träume seien.“ U. s. w.

Am Schlusse dieser vor Binsfeld protokollirten Palinodie erkannte sich
Loos, wenn er rückfällig werden sollte, jeder willkürlichen Bestrafung
würdig und wurde sodann aus dem Lande gejagt. In Brüssel fand er nach
einigem Umherirren eine Freistätte und Anstellung als Vicarius an einer
Kirche. Bald trat er mit seinen Sätzen von Neuem hervor und büsste dafür
als Rückfälliger lange Zeit im Kerker. Aus demselben entlassen, betrat er
nochmals den alten Weg. Es drohte ihm eben die dritte Anklage, als der Tod
am 3. März 1593 zu Brüssel (nach anderer Angabe zu Mainz) ihn aller
Verfolgung entzog.

Rascher war es mit dem andern Opfer zu Ende gegangen. Der Doctor
D i e t r i c h F l a d e , kurfürstlicher Rath und Schultheiss zu Trier, einst
auch Rektor der Universität, war vielleicht eine von jenen obrigkeitlichen
Personen, an welche Loos sich schriftlich und mündlich gewandt hatte[28].
Wenigstens suchte auch er in seinem praktischen Kreise dem Unwesen
Einhalt zu thun, indem er Alles aufbot, um die gesammte Hexerei als
Chimäre hinzustellen. Doch mochte er noch so nachdrücklich auf den
Kanon Episcopi sich berufen, gerade dieses machte man zum Indicium
gegen ihn selbst. Wer die Hexen vertheidigte, der war ja selbst der Hexerei
verdächtig. „Ihm trat, sagt Delrio, Peter Binsfeld tapfer mit einer gelehrten
Widerlegung entgegen und gab seinen Traktat über die Bekenntnisse der
Hexen heraus. Flade wurde verhaftet, gestand endlich sein Verbrechen und
seinen Betrug, wie Edelin, und wurde lebendig verbrannt. Das gegen ihn
geltend gemachte Indizium gründet sich auf eine offenbare

Page 32

Rechtsvermuthung u. s. w.“ Mit ihm fielen zwei Bürgermeister, einige
Rathsherren und Schöffen und mehrere Priester. Die Hinrichtung geschah
im Jahre 1589. Flade war ein reicher Mann gewesen. Eine Summe von
4000 fl., die er bei der Stadt Trier stehen hatte, wurde auf Befehl des
Kurfürsten an die Pfarrkirchen zu frommen Zwecken vertheilt. In späteren
Prozessen wird sein Name mehrfach unter den Mitschuldigen beim
Hexentanze auf der hetzeroder Haide genannt[29].

Gleichzeitig mit Binsfeld wirkte in dem Nachbarlande Lothringen
N i k o l a u s R e m i g i u s , herzoglich lothringischer Geheimerrath und
Oberrichter. Aus dem reichen Schatze seiner Amtserfahrungen stellte er
seine Dämonolatrie zusammen, die zuerst lateinisch und gleich darauf, ihrer
Gemeinnützigkeit halber, auch deutsch erschien[30]. Sie ist dem Richter ein
wahres Arsenal in jeder Verlegenheit und führt ihn auf den scheinbar
verschiedensten Wegen zu demselben Ziele; es gibt nicht leicht einen Punkt,
für welchen der Verfasser nicht aus irgend einem nach Namen und Tag
bezeichneten Prozessfall einen Beleg beibrächte. So verficht er zwar die
leibliche Ausfahrt der Hexen, lässt aber daneben auch eine
e i n g e b i l d e t e , obgleich eben so verdammliche bestehen. Die Salbe der
Hexen ist zugleich giftig und unschädlich: g i f t i g , sobald sie die Hexe
selbst auch nur in der geringsten Quantität aufstreicht; u n s c h ä d l i c h ,
sobald sie in die Hände des Gerichts fällt, und wären es ganze Töpfe voll.
Das Weib, dem man ankommen will, ist verdächtig, wenn es o f t , und
wenn es n i e in die Kirche geht, wenn sein Leib w a r m , und wenn er
k a l t ist. Während der sechszehn Jahre, dass Remigius dem Halsgerichte
beiwohnte, sind, seiner eigenen Angabe zufolge, in Lothringen nicht
weniger als a c h t h u n d e r t Zauberer zum Tode verurtheilt worden, eben
so viele waren entweder entwichen, oder hatten durch die Tortur nicht
überführt werden können. Remigius sieht im Ganzen mit Zufriedenheit auf

Page 33

sein Wirken zurück; doch hat er sich eine Schwachheitssünde
vorzuwerfen. Einst hatte er nämlich, dem Mitleiden seiner Collegen
nachgebend, siebenjährige Kinder, die beim Hexentanze gewesen waren,
nur dadurch bestraft, dass er sie, nackt ausgezogen, dreimal um den Platz,
wo ihre Eltern den Feuertod erlitten hatten, mit Ruthen herumhauen liess.
Seine richterliche Ueberzeugung sagte ihm, dass auch sie den Tod verdient
hatten; denn „ein heylsamer Eyffer ist allezeit dem schedlichen eusserlichen
Schein der Begnadigung vorzuziehen“[31]. In Würzburg und Bamberg hat
man später diesen heilsamen Eifer zu wahren gewusst.

Mit dem Minister Remigius wetteiferte bald ein königlicher Schriftsteller
um den Preis in der Bekämpfung des satanischen Reiches, kein geringerer
als J a k o b I. von Schottland und England, jener Fürst, der so stolz war auf
seine Theologie und sein Lateinsprechen. Noch bevor er den englischen
Thron bestieg, hatte er seine D ä m o n o l o g i e geschrieben und den
Grundsätzen derselben in seinem schottischen Reiche Geltung
verschafft[32]. Ein wahres Wort hat er in der Vorrede gesprochen, indem er
von Bodin's Dämonomanie versichert, sie sei „majore collecta studio, quam
scripta judicio“; aber die Nachwelt muss von der königlichen Dämonologie
leider dasselbe sagen. — Jakob unterscheidet zwischen der Magie (auch
necromantia) und dem Veneficium (auch incantatio oder Hexerei). Die
Venefici sind S k l a v e n , die Nekromanten G e b i e t e r des Teufels.
Zwar gebieten sie nicht absolut, sondern bedingt, nicht kraft ihrer Kunst,
sondern vermöge eines Vertrags. Denn um ihnen Leib und Seele
abzugewinnen, macht sich der Teufel verbindlich, in einigen
untergeordneten Dingen ihrem Befehle zu gehorchen. Die kindischen
Beschwörungen zur Heilung, das Nestelknüpfen, die Astrologie und das
Horoskopstellen sind nur das ABC des Teufels, wodurch er, da diese Dinge
ziemlich unschuldig erscheinen, die Neugierigen in sein Netz lockt. Der

Page 34

hierdurch verführte gelehrte Magier schreitet bald zum mündlichen oder
schriftlichen Pactum. Der Teufel ist der Affe Gottes; der Kuss wird ihm auf
die Hinterseite gegeben, weil Moses den Herrn auch nur von hinten sehen
konnte. Zwei Arten der Hexenfahrt müssen angenommen werden: 1) eine
leibliche, wenn die Hexen an nahegelegene Orte theils zu Fuss oder Pferd,
theils mit des Teufels Hülfe durch die Luft kommen; 2) eine im Geiste,
wenn der Ort so entfernt ist, dass die in einem Moment zu vollendende
Reise vermöge ihrer Schnelligkeit die Unmöglichkeit des Athemholens
voraussetzen würde. Den Coitus mit den Incuben und Succuben räumt der
König ein, nicht aber die Erzeugung von Ungeheuern und wirklichen
Kindern. Die Magier sowohl, als die Hexen sollen mit dem Tode bestraft
werden. In einem andern, der Ausbildung seines Sohns zum Regenten
gewidmeten Werke[33] stellt Jakob unter denjenigen Verbrechen, wo die
königliche Begnadigung Sünde wäre, die Zauberei oben an.

Oft liegt dem König die Wahrheit so nahe vor den Füssen, dass er
gleichsam darüber stolpert, aber sein dämonenaufspürendes Auge bleibt
stets nach den Wolken gerichtet. So antwortet er auf die Frage: warum in
Lappland, Finnland, den Orkaden und shetländischen Inseln der
dämonische Concubitus häufiger sei, als anderwärts: „Wo die Unwissenheit
der Menschen am dicksten ist, da ist auch die Unverschämtheit des Teufels
am gröbsten.“ Da, wo er die Wahrnehmung abhandelt, dass es früher mehr
Gespenster gegeben habe, jetzt mehr Hexen, heisst es: „So ist's uns auch in
England gegangen; denn während der papistischen Finsterniss sah man
mehr Gespenster und Geister, als mit Worten auszudrücken möglich ist;
jetzt sind sie so selten, dass man in einem ganzen Jahrhundert kaum von
einem einzigen Falle hört. Aber damals waren die Hexereien nicht so häufig
als jetzt, wo dieselben sich allerdings im höchsten Grade vervielfacht
haben.“ Freilich hatte England in den Zeiten des Papismus noch keinen

Page 35

Jakob I., der die Kunst besass, überall Hexereien zu entdecken. Bei näherer
Prüfung würde der König gefunden haben, dass er, anstatt zu Gunsten des
Papismus Zeugniss zu geben, der bekanntermaassen sowohl vor, als nach
der Reformation auf dem Continent in der Hexenverfolgung sich
überschwänglich zeigte, sich selbst anzuklagen hatte, indem er dieses
Erbstück des Papismus, ohne es als solches zu erkennen, blindlings durch
Schrift und Gesetze in alle Adern seiner Völker verbreitete.

Endlich trat der gewaltigste Verfechter des Hexenprozesses, M a r t i n
d e l R i o ( D e l r i o ) hervor, um den Angriffen auf denselben ein für
allemal ein Ende zu machen. Delrio war 1551 zu Antwerpen von
spanischen Eltern geboren, hatte zu Paris, Douai und Löwen Philosophie
und die Rechte studirt und in der letzteren Wissenschaft zu Salamanca den
Doktorgrad erlangt[34]. In Brabant wurde er dann in rascher Folge zum
Rathe des höchsten Conseils, zum Intendanten der Armee, zum Vicekanzler
und Procureur-Général ernannt. Während der Bürgerkriege verliess er die
Niederlande und ward Jesuit in Valladolid, kehrte aber bald zurück und
lehrte an verschiedenen Universitäten Philosophie und Theologie. Er starb
1608 zu Löwen.

Im Jahre 1599 erschienen seine berühmten Disquisitiones magicae in sechs
Büchern[35]. Sie sollten dasjenige leisten, was man von Loos vergeblich
erwartet hatte. Unter allen Hexenverfolgern ist Delrio unstreitig der
gelehrteste und schlaueste. Stellenweise zeigt er sogar eine gewisse
Aufklärung, Liberalität und Billigkeit. Verschiedene Arten abergläubischer
Heilungen werden von ihm gründlich bekämpft, um andern, nicht weniger
abergläubischen, Platz zu machen. Charaktere, Sigille, Bilder, Zahlen und
Worte haben ihm zufolge keine natürliche oder magische Fähigkeit,
Krankheiten oder andere Schäden zu entfernen; Amulette besitzen nur

Page 36

insofern Kraft, als dieselbe etwa in ihrem Stoffe liegt. Alle Theurgie oder
weisse Magie ist unwirklich; die Dämonen lassen sich vom Menschen nicht
zwingen. Diess alles aber bahnt nur den Weg zu dem Grundsatze, dass jene
Charaktere, Sigille u. s. w. nur willkürlich verabredete Zeichen seien, unter
welchen der Teufel a l l e r d i n g s w i r k e , nicht gezwungen, sondern in
Folge e i n e s Ve r t r a g e s . Das Pactum mit dem Teufel, in welchem die
Abschwörung des Christenthums inbegriffen ist, bildet die Grundlage aller
Zauberei; die dämonische Magie zu leugnen, ist ketzerisch. Sie ist der
Inbegriff alles Diabolischen und des Todes würdig; gegen sie, wie gegen
alle andern Uebel, schützen nur die Heilmittel der katholischen Kirche, wie
Segen, Exorcismen, Kreuze, Reliquien, Agnus Dei u. s. w., deren Verdienst
gepriesen und durch erbauliche Geschichten beglaubigt wird. Niemand
kann in diesen Dingen abergläubischer sein, als Delrio. In der Lehre von
den Zaubergräueln folgt er ganz seinen Vorgängern, die er nur an
Kenntnissen und dialektischer Gewandtheit übertrifft. Der Kanon Episcopi
wird in einer weitläuftigen Abhandlung aller Bedeutung beraubt: er handle
weder von den Hexen der neueren Zeit, noch würde er, selbst wenn diess
wäre, denselben irgendwie nützen, da er auch diejenigen Weiber, welche die
Luftfahrt nur in der Einbildung machen, als Ungläubige (infideles)
bezeichne. Die Hexen aber sollen, auch wenn sie Niemanden beschädigt
haben, schon blos um ihres Teufelsbundes willen getödtet werden. Auch im
Prozesse weiss Delrio sich das Ansehen der Besonnenheit zu geben, indem
er unwesentliche Einzelheiten, die gleichwohl grossen Anstoss gegeben
hatten, wie das Hexenbad und die Nadelprobe, missbilligt, auch mit
schönen Worten zum Maasshalten in der Tortur räth; dabei bleibt ihm aber,
wie allen Uebrigen, die Zauberei ein crimen exceptum, wo Alles vom
Ermessen des Richters abhängt, und aus dem den Inquisiten von ihm
umgeworfenen Netze ist kein Entkommen möglich. Völlige Lossprechung,

Page 37

obgleich rechtlich denkbar, widerräth er; der Richter soll nur von der
Instanz entbinden.

Wo Gelehrsamkeit und Sophismen nicht mehr ausreichen wollen, da wird
durch vornehmes Naserümpfen, durch Verdächtigen und Schrecken
gewirkt. Die früheren Gegner seines Systems oder einzelner Sätze
desselben, einen Melanchthon, Alciatus, Agrippa, Weier, Montaigne u. A.
macht er lächerlich. Ketzer, einseitige Literatoren, Legisten und Rabulisten
müssen schweigen, wo der Jesuit redet, und dürfen sich weder auf den
Kanon Episcopi, noch auf den gesunden Menschenverstand berufen; wer
keine Hexen glaubt, ist kein Katholik. Seinen künftigen Gegnern aber hält
er erst die Katastrophe eines Edelin, Loos und Flade vor, und dann fordert
er sie auf, seine Lehre von der Wirklichkeit der Hexenfahrten entweder zu
widerlegen, oder anzunehmen. Dieses geschieht in eben demselben Kapitel,
in welchem das L ä u g n e n der Hexengräuel als Indizium der Zauberei
aufgestellt wird. In der That, von solchem Geschütz vertheidigt, ist Delrio's
Werk ein Bollwerk des Hexenprozesses geworden, und mehrere
Menschenalter sind vergangen, ehe der erste wirksame Angriff auf dasselbe
gewagt wurde. Kaum dass einzelne Stimmen über das Tumultuarische und
die unmässige Barbarei der Prozessbehandlung sich vernehmlich zu
machen wagten; die Hauptsache blieb unangefochten.

Kurz nach Delrio schrieb sein Landsmann To r r e b l a n c a eine
Dämonologie in vier Büchern[36]. Sie ist dem Papste Paul V. gewidmet und
hat die Approbation des heiligen Officiums. Hieraus folgt von selbst der
Schluss, dass sie sich von dem bereits bekannten System nicht entferne[37].

Page 38

Page 39

Z WA N Z I G S T E S K A P I T E L .

Die Hexenprozesse in der zweiten
Hälfte des sechszehnten und in der
ersten Hälfte des siebenzehnten
Jahrhunderts in den geistlichen
Fürstenthümern Deutschlands.

In der Zeit, welche unmittelbar auf den Passauer und Augsburger
Religionsfrieden des Reichs folgte, finden wir alle geistlichen Stiftslande
desselben von dem Protestantismus so durchdrungen, dass in vielen
derselben das evangelische Bekenntniss geradezu herrschend geworden
war. In der Mitte der zweiten Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts beginnt
aber in allen geistlichen Fürstenthümern Deutschlands die hierarchische
Reaktion einzutreten. Die Werkzeuge derselben waren die damals in alle
unter geistlicher Herrschaft stehenden Lande hereingerufenen Jesuiten
— oder die „spanischen Priester“, wie das Volk die Fremdlinge nannte, —
die zunächst durch Errichtung von Volksschulen, durch gelegentliche
Besitzergreifung von Pfarreien und durch die mannigfachen Mittel der
inneren Mission ihrem Ziele, der Ausrottung des Protestantismus, immer
näher zu kommen suchten. Doch genügten diese friedlichen Mittel zur
Erreichung des Zweckes nicht; es musste auch mit Gewalt vorgegangen und
durchgegriffen, es musste die Ketzerei durch Ausrottung der Ketzer aus

Page 40

dem Lande geschafft werden, und das hierbei sich am meisten empfehlende
und den besten Erfolg versprechende Verfahren war das der Identifizirung
oder Vermengung der Ketzerei mit der Hexerei.

Wir fassen daher, um uns diese Vorgänge klar zu machen, diejenigen
geistlichen Fürstenthümer ins Auge, über welche uns Nachrichten bezüglich
der Hexenverfolgung vorliegen.

Im geistlichen Kurfürstenthum T r i e r war einst der Kurfürst-Bischof
J o h a n n (v. Baden), des Trithemius Freund, von Innozenz VIII.
wiederholt zum Beginne der Hexenverfolgung aufgefordert und gedrängt
worden. Johann hatte jedoch dieses Ansinnen mit der Erklärung
zurückgewiesen, dass es in seinem Lande keine Hexen gebe, wesshalb, so
lange er lebte, im Kurfürstenthum Trier keinerlei Hexenverfolgung vorkam.
Hernach drang auch hier die reformatorische Bewegung ein. Trarbach
bekannte sich 1558 ganz entschieden zur Augsburgischen Confession, und
mit Berufung auf ihre angebliche Reichsfreiheit erklärte sich auch die Stadt
Trier für dieselbe. K a s p a r O l e v i a n , ein geborener Trierer (der einige
Jahre später [1563] mit Zacharias Ursinus den Heidelberger Katechismus
verfasste), predigte in der Hospitalskirche zu Trier die evangelische Lehre,
und die Rathsherrn und Zünfte hielten fast sämmtlich zu ihm[38]. Kurfürst
J o h a n n V. ( v . d . L e y e n ), der die Reichsfreiheit der Stadt nicht
anerkannte und dieselbe infolge des Anschlusses der Bürgerschaft an die
Reformation verlassen hatte, musste daher seine Rückkehr in dieselbe mit
Gewalt erzwingen. Wieder im Besitz der Regierungsgewalt begann nun der
Kurfürst dieselbe alsbald in der wüstesten Weise zu gebrauchen. Der
protestantische Gottesdienst ward ein für allemal untersagt, Todesurtheile
und Landesverweisungen machten bald die Führer der evangelischen
Bewegung für immer unschädlich, und den Jesuiten, welche der Kurfürst

Page 41

1560 nach Trier berief, wurde das Weitere überlassen. Mit reichlichster
Dotation wurden dieselben von vornherein bedacht, — um sie in Trier recht
heimisch zu machen[39]. Indessen steigerte sich dadurch nur die
Unzufriedenheit und das Misstrauen[40]. Politische Streitfragen kamen
hinzu; es drohte ein Aufstand. Koblenz, welches ebenfalls für sich
Reichsunmittelbarkeit in Anspruch nahm, musste 1561 mit Gewalt zum
Gehorsam gebracht werden, und noch war der Kurfürst mit der Pacifizirung
seiner gegen ihn aufgebrachten Stände beschäftigt, als er 1567 eines
plötzlichen Todes starb. Sein Nachfolger J a k o b III. ( v . E l z ) führte
gegen die Stadt den sogenannten Bohnenkrieg, der nur durch kaiserliches
Gebot geendigt wurde. Vor dem nunmehr ernannten Schiedsgerichte führte
die Sache der Stadt der Doktor Kyriander, den die trierischen
Geschichtschreiber als einen schlauen Ketzer bezeichnen, der unter der
Maske einer historischen Deduction die Geistlichen, Erzbischöfe und
Päpste verspottet und verleumdet habe. Kaiser Rudolph II. unterwarf
endlich Trier der Landeshoheit des Kurfürsten. Als dieser einzog, ritt an der
Spitze des Zuges ein Koch, einen Schaumlöffel von der Länge eines
Spiesses in der Hand haltend. Dreimal umkreiste er den Marktbrunnen,
schäumte denselben ab und spritzte das Wasser oder den Schaum auf die
umstehende Menge, um symbolisch anzudeuten, dass die Stadt
abgeschäumt werden müsse. „Doch, — bemerkt der trierische
Historiograph, hat man geglaubt, dass diess ohne Genehmigung des
Kurfürsten von Andern angestellt gewesen sei“. Wie dem auch sein mag, —
zum Abschäumen hatte Jakob weder Zeit noch Gelegenheit; er sah sich bis
zu völliger Erledigung der Angelegenheit einen kaiserlichen Commissär zur
Seite gestellt und starb wenige Monate nach seinem Einzuge. Es folgte
Johann VI. (1581). Die Gesta Trevirorum rühmen ihn als einen klugen,
frommen und demüthigen Mann, dessen Aeusseres eher einen Pfarrer, als

Page 42

einen Kurfürsten verrathen habe. Als die um der Religion willen zerfallenen
Fürsten ihn zum ersten Male auf dem Reichstage sahen, sollen sie, entzückt
von seinem Benehmen, gesagt haben: „Wenn alle geistlichen Fürsten
wären, wie dieser, so könnten wir uns bei ihrem Rathe beruhigen.“ Von
diesem sanften und demüthigen Manne erzählt nun der Geschichtschreiber
weiter: „In der Stadt Trier wucherte noch das von Kaspar Olevianus und
Andern gesäete Unkraut der Ketzerei, wovon wir oben im Leben
Johann's V. erzählt haben; es war durch den Krieg genährt worden, und
Jakob hatte es in den wenigen Monaten, die zwischen dem Kriege und
seinem Tode lagen, nicht ausrotten können. Um nun dasselbe zu vertilgen,
ächtete Johann VI. durch ein Edikt alle diejenigen, welche nicht binnen
einer bestimmten Anzahl von Wochen zur orthodoxen Lehre zurückkehren
würden (doctrinam sanam non admitterent). Manche bekehrten sich.
Johannes Biener, Goldschmiedmeister, und etliche Andere dagegen wurden
aus der Stadt vertrieben; unter diesen auch des Kaspar Olevianus Mutter,
welche die den Frauen nöthige Heilkunst verstand, Johannes Steus und
Lorenz Streichart, die beiden Drommeten des Bürgerkriegs, und Mehrere
vom gemeinen Volk. Die Leichname von Coppenstein und Prück durften
nicht innerhalb der Mauern begraben werden; — und so wurde die Stadt
gereinigt. Durch gleiches Edikt und gleichen Eifer säuberte er auch Koblenz
von der Ketzerei. Dessgleichen verbannte er auf eine ziemlich harte Weise
(duro satis modo) die Juden aus der trierischen Erzdiöcese.“

Diess geschah in den Jahren 1583 und 1584, und wir finden nach dieser
Zeit im Trierischen allerdings keine E d i k t e gegen die Protestanten mehr.
Wer aber will es glauben, dass durch einige Verweisungen der bis dahin so
hartnäckige Protestantismus mit Stumpf und Stiel ausgerottet worden sei?
Zumal in einem Lande, dessen Fürst durch die Steuern, die er den
verarmten, von Freund und Feind ausgesogenen Unterthanen auferlegte,

Page 43

sich verhasst machte[41] und die Jesuiten im Uebermaasse beschenkte[42].
Den letzteren flossen vom Volke nur sparsame Almosen zu[43]; sie hatten
aber den Bau einer prachtvollen Kirche begonnen. Was half es, die
heimlichen Protestanten aufzuspüren, zu überführen und zu verbannen? Ihr
Vermögen blieb dann gesetzlich den Erben. Das Haus des Kaspar Olevianus
musste der Kurfürst, als er es zum Amthause machen wollte, käuflich an
sich bringen[44]; dagegen zog er wenige Jahre später das Vermögen des
wegen Zauberei verurtheilten Schultheissen Flade ein und schenkte es an
die Kirchen. Die Inquisiten mussten bekennen, dass ihr Zauberwesen sich
von dem Einfalle des protestantischen Albrecht von Brandenburg
herschreibe[45]. Gerade seit jener Zeit waren protestantische Regungen
bemerklich gewesen. Denjenigen, welche gegen die Hexenprozesse
sprachen oder schrieben, traten die Jesuiten entgegen, welche die
Reformation und die Zauberei in so enge Wechselbeziehung, wie wir oben
bei Delrio gesehen haben, zu bringen verstanden. Zweifeln wir noch, dass
die grosse Hexenverfolgung zu Trier, die im Jahr 1586 ausbrach, zum Theil
nur Fortsetzung der Verfolgung des Protestantismus und eines von jenen
Mitteln war, welche der Scharfsinn der Jesuiten ergründet hatte, um die
Aufgabe zu lösen, wesshalb sie ins Land gerufen waren?

Von Lothar, dem Nachfolger Johann's, sagt der Geschichtschreiber: „Das
Erzbisthum fand er bei seinem Regierungsantritt in geistlicher Hinsicht
ruhig, von keiner Ketzerei zerrissen, in zeitlicher aber erschöpft, was der
Unfruchtbarkeit der vorhergehenden Jahre zuzuschreiben ist.“ Woher diese
Unfruchtbarkeit rührte, wissen wir bereits von Linden.

Die Bemühungen des (uns schon bekannten) Ketzerrichters Binsfeld hatten
es dahin gebracht, dass das Land einer Wüste glich, und das Vermögen der
Begüterten in die Hände der Gerichtspersonen und des Nachrichters

Page 44

überging. Es sind daselbst nicht bloss gemeine Leute, sondern auch
Doktoren, Bürgermeister, Kanoniker und andere Geistliche verbrannt
worden. Laut amtlicher Nachrichten bestiegen aus etwa zwanzig Dörfern in
der nächsten Umgegend der Hauptstadt in kaum sieben Jahren (1587 bis
1593) dreihundertachtundsechzig Personen den Scheiterhaufen, von
Hinrichtungen in der Stadt selbst ist hierbei keine Rede[46].

Die Geschichte anderer katholischer Stifte lässt uns im Wesentlichen
denselben Verlauf der Dinge erkennen, wie in Trier.

Auch im Fürstbisthum B a m b e r g hatte die evangelische Lehre fast in
allen Gemeinden Boden gefunden[47]. Weissenohe, Michelfeld und viele
andere Klöster nahmen die neue Lehre an; der Abt des reichen Klosters
Banz ward mit seinen Benediktinern evangelisch und verheirathete sich.
Schon Bischof W i g a n d (1522–56) musste der neuen Bewegung
nachgeben und sich zu Unterhandlungen verstehen. Neidhard von Thungen
(1591–98) fand bei seinem Regierungsantritte nur noch zwei katholische
Rathsmitglieder in seiner Hauptstadt, auf dem Lande oft nicht ein einziges
mehr. Fast der ganze Adel war evangelisch, die Bürgerschaft in Bamberg
grösstentheils. Die Domherren waren lau und sahen durch die Finger, weil
ihre nächsten Verwandten sich offen zur Gegenpartei bekannten. Aber
N e i d h a r d war fest entschlossen, den alten Glauben wieder herzustellen.
Er gebot die Landesverweisung der „Lutheraner“ und bedrohte Alle, welche
sich diesem Befehle widersetzen würden, mit der Confiscation ihrer Güter.
Daher wanderten Viele, ihre Kapitalien mit sich nehmend, aus dem Lande;
andere blieben in der Heimath und verbargen ihre Gesinnungen. Um der
Vertreibungen willen gerieth aber der Bischof in Streitigkeiten mit Pfalz,
Brandenburg, der fränkischen Ritterschaft, dem Magistrat von Bamberg und
seinem eigenen Domkapitel. Ein Aufruhr schien zu drohen. Etwas ruhigere

Page 45

Zeiten folgten unter dem mildthätigen J o h a n n Philipp von
G e b s a t t e l (1598 bis 1609). Der Protestantismus war immer noch nicht
erstickt. Darum führte G o t t f r i e d v o n A s c h h a u s e n (1609–22) die
J e s u i t e n ein und setzte das unvollendete Werk fort, um es eben so
unvollendet seinem Nachfolger zu hinterlassen. Die protestantischen
Fürsten hatten sich bereits im dritten Jahre seiner Regierung über seine
gewaltsame Reaktion beschwert und Repressalien gedroht. Gegen das Ende
seines Lebens begann der Bischof seine Aufmerksamkeit den Hexen
zuzuwenden. J o h a n n G e o r g II. ( F u c h s v o n D o r n h e i m , von
1622–33) fand das Lutherthum noch sehr ausgebreitet und machte sogleich
Anstalten zur Ausrottung desselben. Aber er war nicht glücklicher als sein
Vorgänger. Seine siebenundzwanzig Anfrageartikel, die er desshalb 1624 an
die Pfarrer ergehen liess, blieben sogar an vielen Orten unbeantwortet. „Der
1625 erneuerte Krieg machte auch jede weitere Anstalt zur Wiedergeburt
des allgemeinen Katholicismus unwirksam“, — sagt Jäck in seiner
bambergischen Geschichte (Th. II. S. 120). — War es nun eine jener
weiteren Anstalten, oder war es ein neues Feld, auf welchem sich die
Thätigkeit des Bischofs Raum suchte, — genug, genau im Jahre 1625
beginnt unter Johann Georg jene lange Reihe von Hexenprozessen, welche
die bambergischen Annalen schändet. Des Bischofs rechte Hand war hierbei
Friedrich F o r n e r , Suffragan von Bamberg, ein unbedingter
Jesuitenanhänger und Todfeind der Ketzer und Zauberer, gegen welche er
auch als Schriftsteller aufgetreten ist[48].

G . v o n L a m b e r g , welcher aus aktenmässigen Quellen geschöpft
hat[49], bestimmt die Anzahl der von 1625 bis 1630 allein in den beiden
Landgerichten Bamberg und Zeil anhängig gewesenen Prozesse auf mehr
als neunhundert; und eine im Jahr 1659 mit bischöflicher Genehmigung zu

Page 46

Bamberg selbst gedruckte Broschüre[50] meldet, dass der Bischof im
Ganzen s e c h s h u n d e r t habe verbrennen lassen[51]. — Heben wir
Einiges aus der letzteren aus:

„Darauf der Cantzler und Doctor Horn, des Cantzlers Sohn, sein Weib und
zwo Töchter, auch viele vornehme Herrn und Rathspersonen, die mit dem
Bischof über der Tafel gesessen, sind alle gerichtet und zu Asche verbrandt
worden.

„Und haben bekennet, dass sich ihrer über die eintausendzweihundert mit
einander verbunden haben, und wenn ihre Teuffels-Kunst und Zauberei
nicht an den Tag kommen, wollen sie gemacht haben, dass in vier Jahren
kein Wein noch Getreydig im gantzen Lande gerathen wäre und dadurch
viel Menschen und Viehe Hungers sterben und ein Mensch das ander
fressen müssen.

„Es sind auch etliche katholische Pfaffen darunter gewesen, die so grosse
Zauberei und Teuffels-Kunst getrieben, dass sie nicht alles zu beschreiben
ist, wie sie in ihrer Pein bekannt, dass sie viel Kinder in Teuffels Nahmen
getaufft haben.

„Der eine Bürgermeister in der Langen-Gassen und der ander Bürgermeister
Stephan Bawer, die haben bekannt, dass sie viel schreckliche Wetter und
grosse Wunder gemacht, viel Häuser und Gebäu eingeworffen, und viel
Bäum im Wald und Felde aus der Erde gerissen und nicht anders vermeint,
sie wollten das Wetter und den Wind so arg machen, dass es den Thurm zu
Bamberg übern Hauffen werffen solt.

„Die Becken auf dem Markt haben bekannt, wie sie viel Menschen haben
gesterbet, die Wecke mit ihrer teuffelischen Salbe geschmieret, dass viel

Page 47

Leute haben müssen verdorren. Die Bürgermeisterin Lambrech und die
dicke Metzgerin haben bekannt, dass sie den Zaubern die Salbe gemacht
haben, und von einer jeden Hexen wöchentlich zwey Pfennig bekommen,
hat ein Jahr sechshundert Gülden gemacht.

„Der Bürgermeister Neidecker hat mit seiner teuffelischen Gesellschaft
bekannt, wie sie die Brunn vergifftet haben. Wer davon getrunken, hat
alsbald die Beul oder Pestilentz bekommen, und viel Menschen dadurch
gesterbet.

„Es haben auch die Zauberin bekannt, wie ihrer 3000 die Walpurgis-Nacht
bei Würtzburg auf dem Kreydeberg auf dem Tanz gewesen, hat ein jeder
dem Spielmann einen Kreutzer geben, darmit der Spielmann 40 Gülden zu
Lohn bekommen, und haben auf demselben Tanz sieben Fuder Wein dem
Bischof zu Würtzburg aus dem Keller gestohlen.

„Es sind etliche Mägdlein von sieben, acht, neun und zehn Jahren unter
diesen Zauberin gewesen, deren zwey und zwanzig sind hingericht und
verbrannt worden, wie sie denn auch Zetter über die Mütter geschrien, die
sie solche Teuffels-Kunst gelehrt haben, und seynd in dem Stifft Bamberg
über die 600 Zauberin verbrannt worden, deren noch täglich viel eingelegt
und verbrannt werden.“

Das Verfahren in diesen zum Theil von eignen Commissarien geleiteten
Prozessen war höchst formlos und grausam; in der Untersuchung und
Aburtheilung strotzte es von Nichtigkeiten. Gewöhnlich wurde die ganze
Handlung i n ein einziges, unabgesetztes Protokoll
zusammmengefasst, und wenn mehrere Personen zugleich
verurtheilt wurden, so waren sie nicht mit ihren Namen, sondern mit
Nummern bezeichnet. Z. B.

Page 48

„Auff Clag, Antwortt, auch alles Gerichtliches vorunndt anbringen und
nottürftiger erfahrung unndt sowohl güet alls peinlich selbst aigene
bekhandtnus unndt aussag, So desshalb alles nach laut dess Hochwürdigen
Unssers Gnedigen Fürsten unndt Herrns von Bamberg etc. rechtmessigen
reformation geschehen, Ist endtlich zu recht erkhandt, dass nachfolgende 8
Personen, deren extrahirte aussag mit Nris 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 angehöret
worden, wegen mit der Hexerey verübten Uebelthaten, indem Sie erstlichen
Gott den Allmechtigen und dem ganzen Himmlischen Heer erschröckhlich
und unchristlich abgesagt dem Laidigen Sathan sich mit Laib unndt Seel
ergeben, Auch anders Uebel und Unheil mehr gestifftet, Sonderlich Nro. 1,
2, 4 unndt 5 wegen ihrer Uebelthaten, so Sie mit der heiligen Hostien
verübt, andern zur abscheü, so offt sie diesselbe dishonorirt, soviel Zwickh
mit glüenden Zangen gegeben. Nro. 4, weilen sie ihr aigen Kindt
umbbracht, die rechte Handt abgehieben, wie auch Nro. 2, weilen sie die h.
Hostie so vielmahls verunehrt unndt Nro. 5 in solche Hostie zweymahl
gestochen, dass das Bluet herauss gangen, Jeder auch zuvor die rechte Hand
abgehieben werden,

Allssdann neben den andern mit feüer lebendig zum todt hingericht werden
sollen. Actum Bamberg den 12: Octobris anno 1629.

Richter unndt ganzer Schöpffenstuhl
daselbsten“[52].

Die Beichtväter, gewöhnlich Jesuiten, erstatteten nach der Exekution dem
Commissär Bericht, ob der Verurtheilte früher gethane Complicenangaben
im Momente des Todes zurückgenommen oder verändert hatte. War dieses
nicht, so schloss der Commissär, dass diesen Angaben um so mehr Glauben

Page 49

beizumessen sei[53]. Eine Verletzung des Beichtgeheimnisses, die eine
direkte Denunciation enthielt, berichtet v. Lamberg S. 25.

Die Gelderpressungen waren so arg, dass selbst die Hinterbliebenen
herangezogen wurden. Man raubte, so lange noch etwas da war; als aber die
Verarmung durch Krieg, Misswachs und Hexenprozess allgemein geworden
war, rieth sogar das bischöfliche Kabinet zur Einschränkung des letzteren,
weil man nicht mehr wisse, woher die Unkosten zu bestreiten[54].
Zwischendurch hatte sich auch Kaiser Ferdinand II. durch eingelaufene
Beschwerden zum Einschreiten bewogen gefunden. Es liegen von ihm
Schreiben an den Bischof vor, worin er sich selbst die Ernennung des
Oberrichters vorbehält, das Anfangen des Prozesses mit Captur und Folter
rügt und ganz besonders die Güterconfiskation nachdrücklich verbietet.
„Was aber die höchst schmutzige Confiskation in diesem Crimine
anbelangt, können wir diese Dero Andacht durchaus nicht und unter
keinerlei Vorwand mehr gestatten“[55]. Aus einer jener Beschwerden ergibt
sich, dass man das Vermögen der Inculpaten unmittelbar nach deren
Verhaftung zu consigniren und dem Fiscus und den Inquirenten pro rata
zuzuschreiben pflegte[56].

Im Stifte W ü r z b u r g hatte die Reformation ebenfalls grosse Fortschritte
gemacht[57]. Als Bischof J u l i u s (von Mespelbrunn) 1575 zur Regierung
kam, fand er den Katholizismus fast in der Minorität. „Wie es dann dahin
fast kommen gewesen, — heisst es in dieser Beziehung bei G r o p p [58], —
dass nicht allein in dem Lande, sondern auch bei der Kanzlei die
Katholischen von den Unkatholischen überstimmt und eingethan, die
eingekommenen Klagen, so die katholische Religion betroffen, supprimirt
oder verzucket, denen so widriger Religion, die Stangen gehalten, — und
den Beamten auf dem Land, auch den bürgerlichen Magistraten und

Page 50

Unterthanen, so sich noch zur katholischen Religion bekenneten und
hielten, deren gleichwohl wenig, — — sehr verächtlich begegnet wurde.“
Julius begann, nachdem er der Bildung der Theologen durch die Stiftung
der Universität einen Halt gegeben hatte, 1585 eine wirksame
Gegenreformation; er selbst zog predigend im Lande umher und soll in
zwei Jahren hunderttausend Seelen zur katholischen Confession
zurückgeführt haben. Hundertundzwanzig evangelische Prädikanten
wurden vertrieben und die hartnäckigen Laien ebenfalls zur Auswanderung
gezwungen. Viele von den Reichen, — denn gerade diese waren fast alle
protestantisch[59], — zogen hinweg. Dem Lande wurden hierdurch
bedeutende Summen entzogen und der Bischof überdiess in
Verdriesslichkeiten mit den evangelischen Fürsten verwickelt.

Mit dem Protestantismus gedachte aber Julius zugleich auch sein Land von
der Hexerei zu säubern, wesshalb er überall die eifrigste Hexenverfolgung
eintreten liess[60]. In dem kleinen Orte Gerolzhofen wurden allein im Jahr
1616 neunundneunzig Hexen verbrannt.

Julius starb am 13. September 1617, als das begonnene Werk der Reinigung
des Landes noch unvollendet war, wesshalb sein Nachfolger, der bisherige
Fürstbischof von Bamberg, Johann Gottfried von
A s c h h a u s e n (1617–1623) dasselbe rüstig fortsetzte. Schon im ersten
Jahre seiner Regierung liess er in dem neu erbauten Gefängnisse in der
Münze zu Würzburg acht Kammern und zwei Stuben für Hexen und
Unholde einrichten, damit sie nicht mehr über die Strasse zu den Verhören
geschleppt werden müssten[61]. Die grausigste Thätigkeit entfaltete aber in
der Verfolgung der Hexen wie der Evangelischen sein Nachfolger
P h i l i p p A d o l p h v o n E h r e n b e r g (1623–1631). Seinem gegen
den Protestantismus gerichteten Bekehrungseifer stellte sich freilich gleich

Page 51

Anfangs die fränkische Ritterschaft entgegen, und als er nicht nachliess,
verklagte sie ihn beim Kaiser wegen Verletzung des Religionsfriedens. Der
Kaiser gab dem Bischof Inhibition (1628) und wiederholte dieselbe im
folgenden Jahre, als die Beschwerden fortwährten[62]. Ehe es indessen zu
diesem letzten kaiserlichen Worte kam, hatte P h i l i p p A d o l p h seinem
Verfolgungseifer eine Richtung gegeben, deren Rechtmässigkeit weder vom
Kaiser, noch von den Protestanten angefochten wurde. Er betrat 1627 den
Weg, den ihm sein Nachbar zu Bamberg vorgezeichnet hatte, und betrieb
die Hexenverfolgung im Grossen[63]. Personen jeden Alters, Standes und
Geschlechts, Einheimische und Fremde, Geistliche, Rathsherren und Söhne
des fränkischen Adels, Matronen, Jungfrauen und unmündige Kinder sind
in rasch auf einander folgenden „Bränden“ zum Tode geführt worden, und
das Vermögen der Reichen, die auf diese Weise endeten, ist nicht mehr in's
Ausland gegangen[64]. Noch haben wir ein Verzeichniss der Hinrichtungen,
die bis zum Februar 1629 vollzogen wurden. Dasselbe reicht bis zum
neunundzwanzigsten Brande und macht hundertsiebenundfünfzig Personen
aus dieser kurzen Periode namhaft; in seiner Fortsetzung bis zum
zweiundvierzigsten Brande kannte es der Biograph des Bischofs bei Gropp,
wo sich die Zahl der Opfer auf zweihundertundneunzehn stellte. Hiermit
sind aber ohne Zweifel nur die in der Stadt Würzburg selbst zum Tode
Geführten gemeint; die Gesammtzahl der Hinrichtungen im Stift unter
Philipp Adolph belief sich laut einer mit bambergischer Censur gedruckten
Nachricht auf n e u n h u n d e r t . Die anschaulichste Widerlegung der nicht
ungewöhnlichen Meinung, als hätte die Verfolgungswuth in Deutschland
der Regel nach nur arme, alte Weiber zu erreichen gewusst, wird sich aus
der wörtlichen Mittheilung der erwähnten Liste ergeben. Sie reicht von
1627 bis zum Anfange von 1629.

Page 52

„ Ve r z e i c h n i s s d e r H e x e n - L e u t , s o z u W ü r z b u r g m i t
dem Schwert gerichtet und hernacher verbrannt
w o r d e n [65].

Im ersten Brandt vier Personen.
Die Lieblerin.
Die alte Anckers Wittwe.
Die Gutbrodtin.
Die dicke Höckerin.

Im andern Brandt vier Personen.
Die alte Beutlerin.
Zwey fremde Weiber.
Die alte Schenckin.

Im dritten Brandt fünf Personen.
Der Tungersleber, ein Spielmann.
Die Kulerin.
Die Stierin, eine Prokuratorin.
Die Bürsten-Binderin.
Die Goldschmidtin.

Im vierdten Brandt fünf Personen.
Die Siegmund Glaserin, eine Burgemeisterin.
Die Brickmannin.
Die Schickelte Amfrau [Hebamme]. NB. von der kommt das ganze
Unwesen her.
Die alte Rumin.
Ein fremder Mann.

Im fünften Brandt acht Personen.
Der Lutz, ein vornehmer Kramer.
Der Rutscher, ein Kramer.
Des Herrn Dom-Propst Vögtin.
Die alte Hof-Seilerin.

Page 53

Des Jo. Steinbachs Vögtin.
Die Baunachin, eines Raths-Herrn Frau.
Die Znickel Babel.
Ein alt Weib.

Im sechsten Brandt sechs Personen.
Der Rath-Vogt, Gering genannt.
Die alte Canzlerin.
Die dicke Schneiderin.
Des Herrn Mengerdörfers Köchin.
Ein fremder Mann.
Ein fremd Weib.

Im siebenden Brandt sieben Personen.
Ein fremd Mägdlein von zwölf Jahren.
Ein fremder Mann.
Ein fremd Weib.
Ein fremder Schultheiss.
Drey fremde Weiber.
NB. Damahls ist ein Wächter, so theils Herrn ausgelassen, auf dem
Markt gerichtet worden.

Im achten Brandt sieben Personen.
Der Baunach, ein Raths-Herr, und der dickste Bürger in Würtzburg.
Des Herrn Dom-Propst Vogt.
Ein fremder Mann.
Der Schleipner.
Die Visirerin.
Zwei fremde Weiber.

Im neundten Brandt fünf Personen.
Der Wagner Wunth.
Ein fremder Mann.
Der Bentzen Tochter.
Die Bentzin selbst.
Die Eyeringin.

Page 54

Im zehnten Brandt drey Personen.
Der Steinacher, ein gar reicher Mann.
Ein fremd Weib.
Ein fremder Mann.

Im eilften Brandt vier Personen.
Der Schwerdt, Vicarius am Dom.
Die Vögtin von Rensacker.
Die Stiecherin.
Der Silberhans, ein Spielmann.

Im zwölften Brandt zwey Personen.
Zwey fremde Weiber.

Im dreyzehenden Brandt vier Personen.
Der alte Hof-Schmidt.
Ein alt Weib.
Ein klein Mägdlein von neun oder zehn Jahren.
Ein geringeres, ihr Schwesterlein.

Im vierzehenden Brandt zwey Personen.
Der erstgemeldten zwey Mägdlein Mutter.
Der Lieblerin Tochter von 24 Jahren.

Im fünfzehenden Brandt zwey Personen.
Ein Knab von 12 Jahren, in der ersten Schule.
Eine Metzgerin.

Im sechzehenden Brandt sechs Personen.
Ein Edelknab von Ratzenstein, ist Morgens um 6 Uhr auf dem
Cantzley-Hof gerichtet worden und den ganzen Tag auf der Pahr
stehen blieben, dann hernacher den andern Tag mit den
hierbeygeschriebenen verbrannt worden.
Ein Knab von zehn Jahren.
Des obgedachten Raths-Vogt zwo Töchter und seine Magd.
Die dicke Seilerin.

Page 55

Im siebenzehenden Brandt vier Personen.
Der Wirth zum Baumgarten.
Ein Knab von eilf Jahren.
Eine Apotheckerin zum Hirsch, und ihre Tochter.
NB. Eine Harfnerin hat sich selbst erhenket.

Im achtzehenden Brandt sechs Personen.
Der Batsch, ein Rothgerber.
Ein Knab von zwölf Jahren, noch
Ein Knab von zwölf Jahren.
Des D. Jungen Tochter.
Ein Mägdlein von funfzehn Jahren.
Ein fremd Weib.

Im neunzehenden Brandt sechs Personen.
Ein Edelknab von Rotenhan, ist um 6 Uhr auf dem Cantzley-Hof
gerichtet und den andern Tag verbrannt worden.
Die Secretärin Schellharin, noch
Ein Weib.
Ein Knab von zehn Jahren.
Noch ein Knab von zwölf Jahren.
Die Brüglerin, eine Beckin, ist lebendig verbrannt worden.

Im zwanzigsten Brandt sechs Personen.
Das Göbel Babelin, die schönste Jungfrau in Würtzburg.
Ein Student in der fünften Schule, so viel Sprachen gekont, und ein
vortreflicher Musikus vocaliter und instrumentaliter.
Zwey Knaben aus dem neuen Münster von zwölf Jahren.
Der Steppers Babel Tochter.
Die Hüterin auf der Brücken.

Im einundzwanzigsten Brandt sechs Personen.
Der Spitalmeister im Dietricher Spital, ein sehr gelehrter Mann.
Der Stoffel Holtzmann.
Ein Knab von vierzehn Jahren.
Des Stolzenbergers Rathsherrn Söhnlein.

Page 56

Zween Alumni.

Im zweiundzwanzigsten Brandt sechs Personen.
Der Stürmer, ein reicher Büttner.
Ein fremder Knab.
Des Stolzenbergers Raths-Herrn grosse Tochter.
Die Stolzenbergerin selbst.
Die Wäscherin im neuen Bau.
Ein fremd Weib.

Im dreiundzwanzigsten Brandt neun Personen.
Des David Croten Knab von 12 Jahren, in der andern Schule.
Des Fürsten Kochs zwey Söhnlein, einer von 14 Jahren, der ander von
zehn Jahr aus der ersten Schule.
Der Melchior Hammelmann, Vicarius zu Hach.
Der Nicodemus Hirsch, Chor-Herr im neuen Münster.
Der Christophorus Berger, Vicarius im neuen Münster.
Ein Alumnus.
NB. Der Vogt im Brennerbacher Hof und ein Alumnus sind lebendig
verbrannt worden.

Im vierundzwanzigsten Brandt sieben Personen.
Zween Knaben im Spital.
Ein reicher Bütner.
Der Lorenz Stüber, Vicarius im neuen Münster.
Der Betz, Vicarius im neuen Münster.
Der Lorenz Roth, Vicarius im neuen Münster.
Die Rossleins Martin.

Im fünfundzwanzigsten Brandt sechs Personen.
Der Friedrich Basser, Vicarius im Dom Stift.
Der Stab, Vicarius zu Hach.
Der Lambrecht, Chor-Herr im neuen Münster.
Des Gallus Hausen Weib.
Ein fremder Knab.
Die Schelmerey Krämerin.

Page 57

Im sechsundzwanzigsten Brandt sieben Personen.
Der David Hans, Chor-Herr im neuen Münster.
Der Weydenbusch, ein Raths-Herr.
Die Wirthin zum Baumgarten.
Ein alt Weib.
Des Valkenbergers Töchterlein ist heimlich gerichtet und mit der
Laden verbrannt worden.
Des Raths-Vogt klein Söhnlein.
Der Herr Wagner, Vicarius im Dom-Stift, ist lebendig verbrannt
worden.

Im siebenundzwanzigsten Brandt sieben Personen.
Ein Metzger, Kilian Hans genannt.
Der Hüter auf der Brücken.
Ein fremder Knab.
Ein fremd Weib.
Der Hafnerin Sohn, Vicarius zu Hach.
Der Michel Wagner, Vicarius zu Hach.
Der Knor, Vicarius zu Hach.

I m a c h t u n d z w a n z i g s t e n B r a n d t , n a c h L i c h t m e s s anno
1629 s e c h s P e r s o n e n .
Die Knertzin, eine Metzgerin.
Der D. Schützen Babel.
Ein blind Mägdlein. NB.
Der Schwartz, Chor-Herr zu Hach.
Der Ehling, Vicarius.
Der Bernhard Mark, Vicarius am Dom-Stift, ist lebendig verbrannt
worden.

Im neunundzwanzigsten Brandt sieben Personen.
Der Viertel Beck.
Der Klingen Wirth.
Der Vogt zu Mergelsheim.
Die Beckin bei dem Ochsenthor.
Die dicke Edelfrau.

Page 58

NB. Ein geistlicher Doctor, Meyer genannt, zu Hach, und
Ein Chorherr ist früh um 5 Uhr gerichtet und mit der Bar verbrannt
worden.
Ein guter vom Adel, Junker Fleischbaum genannt.
Ein Chor-Herr zum Hach ist auch mit dem Doctor eben um die Stunde
heimlich gerichtet und mit der Bar verbrannt worden.
Paulus Vaecker zum Breiten Huet.

Seithero sind noch zwei Brändte gethan worden.

Datum, den 16. Febr. 1629.

Bisher aber noch viel unterschiedliche Brände gethan worden.“

Unter den Opfern dieser Gräuelzeit war auch ein Blutsverwandter des
Bischofs. Wir entnehmen die Erzählung von dem Ende desselben dem
salbungsreichen Berichte desjenigen Jesuiten, der als Aufseher, Beichtvater
und — fast als Scherge eine Hauptrolle in der Begebenheit gespielt hat, und
der durch alle Umstände seiner eignen Erzählung uns die Alternative stellt,
in ihm entweder den hirnlosesten Kopf seines Ordens, oder einen
vollendeten Schurken zu erkennen. Jedenfalls zeigt die Geschichte, wie
weit die an die Spitze der würzburgischen Studienanstalt gestellten Jesuiten
davon entfernt waren, dem Hexenglauben selbst nur in seinen allergröbsten
Verirrungen entgegen zu treten[66].

E r n s t v o n E h r e n b e r g , Page und Verwandter des Bischofs, der
Letzte seines Namens, war ein schöner, talentvoller, fleissiger und frommer
Knabe. (Flere lubet, quoties recordor, quam multi innocentes angeli in
pessimos lurcones sint commutati. Tam formosum, tam cautum juvenem
nullus socius perversus, nulla procax puella potuit seducere, potuit autem
stygius insidiator praecipitare!) Eine alte, vornehme Base, die er zuweilen
besuchte, verführte ihn. Ernst spielte eine Zeitlang den Heuchler, dann liess

Page 59

er seine Studien liegen, vernachlässigte den Gottesdienst und beschwerte
sich über dessen Langweiligkeit, spielte und ging den Mädchen nach. Die
Hexenrichter erfuhren endlich von gefolterten Inquisiten den Grund dieses
Benehmens. Ernst hatte sich, gelockt durch die Ränke seiner Base, dem
Teufel ergeben, besuchte die Hexentänze, bezauberte seine Feinde und
verführte seine Freunde. Der Bischof beschloss, seinen Verwandten der
Zucht der Mönche zu übergeben. Man stellte dem Beschuldigten vor, dass
der Fürst trotz der vorliegenden Beweise gnädig sein und ihn nicht am
Leben strafen wolle, wenn er gestünde und sich bussfertig zeigte. Der
Knabe gestand erschrocken, was man forderte, versprach Besserung und
wurde den Jesuiten anvertraut. Diese nahmen ihn in ihr Haus, bewaffneten
ihn gegen die Angriffe des bösen Feindes mit heiligen Amuleten, Agnus
Dei, Wachs, Reliquien und Weihwasser, unterwarfen ihn angestrengten
geistlichen Uebungen und bewachten ihn Tag und Nacht. Anfangs zeigte
sich der Pflegebefohlene willfährig, aber bald machten die Väter der
Gesellschaft Jesu die Entdeckung, dass kein Laster in der Welt schwieriger
zu heilen sei, als das der Zauberei. Ernst legte nämlich in der Nacht
zuweilen die Heiligthümer, mit welchen man ihn ausgerüstet hatte, ab, und
dann kam der Teufel und holte ihn zu den Hexentänzen. Morgens um vier
Uhr, wenn die Väter aufstanden war er gewöhnlich wieder zurück; doch
fanden diese auch zuweilen sein Bette leer und vernahmen ein sonderbares,
verworrenes Getöse. — Auf Befragen erzählte der Knabe die erlebten
Wunderdinge, gelobte weinend Besserung und liess es doch immer beim
Alten. Die Jesuiten gewannen die Ueberzeugung, dass Ernst stets zwischen
Gott und dem Teufel schwanke (Id toties factum est, ut nulla vera
emendatio, sed ludus et alternatio videretur, qua dies ad Deum, nox ad
diabolum spectabat). Sie verzweifelten daher an allem Erfolg ihrer
pädagogischen Kunst, und da es den Franziskanern, die einen letzten

Page 60

Versuch machten, nicht besser ging, so erklärte man dem Bischofe, dass an
dem jungen Sünder Hopfen und Malz verloren sei (Eapropter significatum
est Principi, viros religiosos et doctos existimare, in adolescente hoc oleum
et operam perdi). Jetzt liess der Bischof vom Gerichte das Todesurtheil
sprechen. Die Jesuiten sollten den Verurtheilten zum Tode bereiten. Am
bestimmten Tage traten diese, — der Erzähler war unter ihnen, — bei dem
Knaben, der nichts ahnte, ein, redeten ihm in zweideutigen Ausdrücken von
einem besseren Leben, dem er jetzt entgegen gehe, und lockten ihn dann
auf das Schloss. Hier erinnerte er sich in argloser Freude aller Plätzchen, die
ihm durch seine Kinderspiele theuer geworden waren, — der Jesuit
beschreibt es sehr rührend, — und merkte noch immer nicht, zu welchem
Gange er abgeholt war. Erst als die Pädagogen ihn in ein schwarz
behangenes Gemach führten, wo ein Schaffot errichtet war, gingen ihm die
Augen auf, und als nun der Scharfrichter Hand an ihn zu legen begann,
erhob er ein Jammergeschrei, dass selbst die Richter erweicht wurden und
beim Bischofe Fürbitte einlegten. Der Fürst macht einen letzten Versuch
und verheisst durch einen Abgesandten Verzeihung, wenn Ernst sich
aufrichtig bessern will. Aber der Abgesandte meldet zurück: Alles sei
vergebens, weil der Teufel den Jüngling verhärtet habe, so dass dieser so
frech gewesen zu erklären, er wolle bleiben, wie er wäre, und wäre er nicht
schon so, so würde er's werden wollen. Da wird der Fürst grimmig und
befiehlt, dass das Recht seinen Lauf habe. Von Neuem schleppt man den
Jüngling in das schwarze Zimmer, zwei Jesuiten zur Seite, die zur Busse
mahnen; er aber bleibt dabei, dass er keiner Busse bedürfe, jammert um
sein Leben, sucht sich den Händen der Schergen zu entwinden und gibt den
fortgesetzten Vermahnungen der Priester kein Gehör. Endlich nimmt der
Scharfrichter den günstigen Augenblick wahr und schlägt dem ermatteten
Schlachtopfer den Kopf ab. „Er fiel, — sagt der Jesuit, der diese

Page 61

Begebenheit überliefert hat, — ohne ein Zeichen des Schmerzes oder eine
andere Aeusserung der Frömmigkeit zu Boden. Wollte Gott, dass er nicht
auch in's ewige Feuer gefallen wäre!“

Gropp hat eine dramatisirte Darstellung dieser Geschichte aufbewahrt, wie
sie einst bei einem Schulactus in Heidelberg aufgeführt worden sein soll[67].

Wäre P h i l i p p A d o l p h nicht Landesherr gewesen, er selbst hätte ohne
Zweifel bald darauf denselben Weg gehen müssen, den er seinen einzigen
Verwandten gehen hiess. Denn es kam zuletzt dahin, dass die Angeklagten
den Bischof selbst und seinen Kanzler als Mitschuldige angaben. Jetzt erst
gingen dem Betrogenen die Augen auf. Er sistirte die Prozesse und stiftete
ein wöchentliches, vierteljährliches und jährliches feierliches Gedächtniss
für die Hingerichteten bei den Augustinern zu Würzburg[68].

Auch im geistlichen Fürstenthum F u l d a ging die Ausrottung der Hexen
mit der des Protestantismus Hand in Hand. Der Fürstabt B a l t h a s a r
von D e r n b a c h musste allerdings darüber einen Aufstand seiner
evangelischen Stände erleben, infolge dessen das Land unter kaiserliche
Administration kam[69]. Kaum aber waren ihm 1579 von Kaiser Rudolf II.
die Einkünfte des Amtes Bieberstein zum Unterhalte zugewiesen, als er
auch einen seiner Diener, B a l t h a s a r N u s s („Balzer Noss“) zum
Zentgrafen und Malefizmeister des Amtes ernannte. Als er dann im
Dezember 1602 vom Kaiser die Regierung des Fürstenthums wieder
übertragen erhielt, bestellte er den Nuss 1603 zum Zentgrafen und
Malefizmeister des ganzen Landes. Alsbald trat nun in dem (noch immer
vorherrschend evangelischen) Lande Fulda eine Hexenverfolgung ein,
welche in dem Zeitraum von nur drei Jahren gegen dritthalbhundert
Unglücklichen das Leben kostete[70]. Das Gericht, welches der Abt mit der

Page 62

Ausrottung der Hexen betraut hatte, war das Stadtgericht zu Fulda, die
„Müntz“ genannt. Dasselbe bestand aus dem Zentgrafen Nuss, einigen
Beisitzern und den Schöffen; in Wahrheit aber hatte Nuss die
Hexenverfolgung ganz allein in der Hand, bei welcher sich derselbe über
alle Schranken hinwegsetzte. War ihm eine Person als Hexe oder Zauberer
angezeigt worden, so liess er sie ohne Vorwissen der Schöffen durch den
Stadt- oder Landknecht in ihrem Hause, oder wo er sie gerade fand, in Haft
nehmen und dem Henker zur Tortur überliefern. Den Hans Werner von
Ditges, einen Mann von 70 Jahren, griff er selbst ohne Anzeige und ohne
allen Grund auf offenem Wege auf, brachte ihn nach Fulda und liess ihn
foltern. Des Steub Hennes Ehefrau zu Neuhof liess er aus dem Wochenbett
hinweg nach Fulda ins Gefängniss schaffen, peinigen und verbrennen, was
auch den Tod ihres eben geborenen Kindes zur Folge hatte. Dabei wurde
die Tortur von Nuss in der denkbar unmenschlichsten Weise zur
Anwendung gebracht. Viele Gefolterte starben während der Tortur oder
unmittelbar nach derselben. Töll Glübs Weib von Neuhof wurde zweimal
Nachts verhaftet, das eine Mal alsbald aufgezogen, und mit einem scharfen,
schneidenden Holz, mit brennenden Fackeln und anderen „bisher
unerhörten Tormenten“ so furchtbar gepeinigt, dass Nuss selbst ihrem
Manne hundert Thaler versprach, wenn er von diesen Torturen Niemandem
etwas sagen würde. Viele Verhaftete machten im Kerker aus Verzweiflung
ihrem Leben selbst ein Ende, und schliesslich wurden die Gräuel, die Nuss
an seinen Opfern beging, sogar den Schöffen selbst so arg, dass sie ihn
wiederholt vor deren Fortsetzung warnten und sich von der
Hexenverfolgung zurückzuziehen suchten[71]. Nuss aber suchte nur um so
mehr durch summarisches, ganz formloses Verfahren — seine Prozesse
dauerten von der Verhaftung bis zur Verbrennung oft nur acht bis vierzehn
Tage —, durch Ermarterung von Denunciationen[72] — welche aus jedem

Page 63

Hexenprozess eine ganze Reihe anderer erwachsen liess, — um so rascher
zu dem zu gelangen, worauf er es mit seiner ganzen Hexenverfolgung
abgesehen hatte, — nämlich zu — Geld, indem ihm für jede Verurtheilung
wie für jede Freisprechung ganz beträchtliche Summen gezahlt werden
mussten. So mussten z. B. Sebastian Orth zu Fulda für sein Weib
31 Gulden, Hans Herget daselbst für sein Weib 42 Gulden, Joh. Keller
daselbst für seine Mutter 50 Gulden, Hans Döler zu Hammelburg für seine
Schwiegermutter 80 Gulden, die Erben der Heinfurterin 80 Gulden und
Blasius Bien zu Fulda für sein Weib, welches zweimal eingezogen, das erste
Mal freigesprochen, das zweite Mal aber verbrannt war, 91 1/2 Gulden
5 Batzen bezahlen, — wobei die Hauptbeträge die für Holz, Reisig und
Stroh (zum Scheiterhaufen) und für den vertrunkenen Wein verrechneten
Gelder waren.

So hauste Nuss im Fulder Lande drei volle, schreckliche Jahre lang.
Ueberall loderten die Feuer der Scheiterhaufen auf, und nicht selten liess er
auf Einem Scheiterhaufen eine ganze Anzahl von Frauen und Mädchen
sterben. So wurden im Jahre 1604 am 22. Juni n e u n , am 14. Juli n e u n ,
am 11. August n e u n , am 9. September e l f , am 29. September z w ö l f ,
am 17. Oktober z e h n , am 12. Dezember a c h t , im Jahre 1605 am
21. Mai d r e i z e h n , am 27. Juni z w ö l f , am 13. Juli z w ö l f , am
22. August z w ö l f , am 25. Oktober z e h n , am 14. November e l f , und
im Jahre 1606 am 13. März s i e b e n Personen hingerichtet. — In einem
Bericht über die bei den Hexenprozessen gehabten Einnahmen und
Ausgaben führte Nuss selbst 205 Personen namentlich auf, die er in den
Jahren 1603–1605 justifizirt habe, — fast lauter Frauen und Mädchen (nur
einzelne wenige Männer) aus den geringeren Ständen. Dabei waren aber
nicht wenige Hingerichtete (namentlich alle Hammelburger) unerwähnt
geblieben.

Page 64

Glücklicher Weise starb der Abt Balthasar, Nussens Gönner, am 15. März
1606. Bei seinem Nachfolger Johann Friedrich von Schwalbach liefen
alsbald über die Vergewaltigungen und Schändlichkeiten, die der Zentgraf
sich erlaubt habe, so gravirende Anzeigen und Beschwerden ein[73], dass
dieser nicht umhin konnte, die sofortige Verhaftung desselben anzuordnen.
In den nun eingeleiteten Untersuchungen kamen die grössten Betrügereien
zu Tage. Nuss suchte sich zu reinigen; allein darüber musste er 13 Jahre in
schrecklicher Haft verbringen und schliesslich wurde er (1618) öffentlich
enthauptet.

Von besonderem Interesse sind die auf die Hexenverfolgung bezüglichen
Vorkommnisse im Fürstbisthum M ü n s t e r , indem aus denselben mit
besonderer Klarheit zu ersehen ist, wie sich das Gespenst des Hexenwahns
und der Hexenverfolgung, anfangs noch von Niemandem gesehen und fast
unbekannt, von der Mitte des sechszehnten Jahrhunderts an allmählich hier
und da zeigte und anfangs nur in vereinzelten Fällen und fast zaghaft,
hernach aber durch das ganze Land hin, seiner Schreckensherrschaft
gewiss, ohne Scheu seine Blutgeissel schwang und das Mark des Volkes
verzehrte[74].

Hier regierte damals der Fürstbischof B e r n h a r d v o n R a n s f e l d ,
dem ebenso wie seinen Beamten der Gedanke der Hexenverfolgung fast
ganz fremd war. Der erste Hexenprozess, über welchen wir Nachricht
haben, datirt aus dem Jahre 1565, beziehungsweise 1563. Der
Amtsschreiber zu Stromberg berichtete nämlich unter dem 19. Juli 1565 an
den Fürstbischof, dass mehrere Personen wegen Zauberei anrüchig wären,
dieselben wären schon 1563 deshalb gerichtlich eingezogen und peinlich
verhört worden. Sie stellten Alles was man ihnen zur Last lege, beharrlich
in Abrede, allein er „habe ihnen nicht gestattet sich durch einen Eid zu

Page 65

reinigen“. (Man sieht, dass das alte Beweisverfahren noch nicht geradezu
absolut geworden war!) Hernach berichtet er an den Landesherrn, dass er
von Malefizien, die die Angeschuldigten Anderen zugefügt haben sollten,
durchaus nichts habe ermitteln können. Andererseits geben die „weltlichen
Räte“ des Fürstbischofs dem Amtsschreiber bezüglich der Geständnisse der
Angeschuldigten (unter dem 9. November 1565) den Bescheid: „Weil
solche und dergleichen Dinge gewöhnlich aus einem Afterglauben zu
fliessen pflegen, so habt Ihr den Prädikanten einige Male zu ihnen zu
schicken, dass er sie mit der H. Schrift von solcher teuflischen Phantasie
abzustehen ermahne“ (!). Auch der Fürstbischof bewies dabei, dass ihm der
Glaube der späteren Zeit an die Malefizien der Hexen noch ganz fremd war,
und dass er darum auch nicht im Entferntesten an eine Verfolgung der
Hexen, wie sie nach seinem Ableben im Lande zu grassiren begann, dachte.
Das durch die Folter erpresste Geständniss der Angeklagten genügte ihm
darum nicht zur gerichtlichen Feststellung ihrer Schuld, indem er vielmehr
den Nachweis der Schuld durch äussere Beweisgründe oder durch
rechtsgiltige Zeugen verlangte. Zur Einbringung eines Strafantrags von
Seiten des fiscalischen Anwalts forderte er ferner den Nachweis, dass die
Angeklagten durch ihre Zauberkünste Anderen Schaden zugefügt hatten;
und als dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, befahl er die
Angeklagten trotz ihres Geständnisses zu entlassen und sie nur der
besonderen Obhut ihres Ortspfarrers zu empfehlen. Ja schliesslich erhielten
der Vogt und der Untersuchungsrichter sogar (unter dem 25. November
1565) den landesherrlichen Bescheid, in Zukunft nicht wieder „solche
Leute auf blosse Vermuthung in Haft zu nehmen, es wäre denn, sie suchten
sich davon zu machen und unterständen sich zu entfliehen“.

Das Alles wurde aber nach dem Ableben des Fürstbischofs Bernhard
anders. Im Jahre 1585 wurde Herzog E r n s t von B a i e r n zum

Page 66

Fürstbischof von Münster erwählt, und als dieser 1611 die Regierung
niederlegte, trat statt seiner und nach seinem Tode sein Neffe
F e r d i n a n d v o n B a i e r n (von 1612–1650) in dieselbe ein. Beide
(zugleich Inhaber vieler anderen bischöflichen Stühle) hatten ihre kirchliche
Bildung von den Jesuiten zu Ingolstadt und ihre politische Richtung an dem
Hofe zu München erhalten. Beide betrachteten die Ausrottung des
Protestantismus in ihren Diöcesen, von welchem damals der Fortbestand
der katholischen Kirche in denselben bedroht erschien, als ihre primärste
Aufgabe, wozu sie mit Recht vor Allem die Wiedereinführung katholischer
Ordensgesellschaften für erforderlich hielten. Daher wurden 1588 die
Jesuiten, 1612 die Kapuziner, 1613 die Franziskaner und Claristen, 1626
die Minoriten, 1642 die Dominikaner in Münster domiciliirt. Mit Hülfe
dieser Orden und aller sonstigen geistlichen und weltlichen Gewaltmittel,
welche der geistlichen Landesherrschaft zu Gebote standen, ward nun die
Reinigung des Landes von der Ketzerei — die der Teufel ins Land gebracht
hatte, — eifrigst betrieben. Wie die Ketzerei der Protestanten so war aber
auch die Zauberei der Hexen das Werk des Teufels, weshalb derselbe Eifer,
der die protestantischen Prediger verjagte und deren Gemeinden gewaltsam
zum Katholizismus zurückführte[75], sich auch auf die Aufspürung und
Verfolgung der Hexen warf. Bald wurde es geradezu zur Manie in jedem
besonders auffallenden Vergehen einen Zusammenhang mit Zauberei zu
vermuthen, und die Folter und das neue Beweisverfahren, welches auf
Erpressung des Geständnisses durch die Folter beruhte, gab die Mittel zur
Entdeckung der Zauberei an die Hand.

Ein Prozess aus dem Jahre 1596 lässt es deutlich erkennen, wie eben damals
im Fürstenthum Münster der Umschwung erfolgte, aus dem der eigentliche
Hexenprozess und die epidemische Hexenverfolgung hervorging[76].

Page 67

Es gab damals nicht Wenige im Lande, welche sich rühmten im Besitze von
Exorcismen zu sein, mittelst deren sie in allerlei Kräuter eine besondere
Heilkraft hineinbringen könnten, welche diese Kräuter und sonstige
angebliche Geheimmittel verkauften und sich und die Ihrigen damit
ernährten. Einer dieser „Exorcisten“ war ein gewisser Schneider Hermann
Schwechmann, Eigenhöriger des Gutsbesitzers Rudolf Münnich zu
Eickhafen im Amte Vechta. Derselbe wurde wegen Zauberei anrüchig und
wurde daher in Haft genommen, obschon der Droste zu Vechta in seinem
Bericht an die „weltlichen Räthe“ zu Münster ihm nichts anderes zur Last
legen konnte als dass er „den Leuten allerlei Briefe für Zauberei und
sonstige Dinge gegeben, durch die er sie von Gott und seinem Worte
ablenkt und sie ihres Geldes beraubt und entblösst“. Dabei bemerkte der
Drost, dass „dieser Handel hier im Amte viel im Schwange ist“. Nun nahm
sich allerdings der Gutsherr des Angeklagten in mehrfachen
Gnadengesuchen desselben sehr energisch an, indem er betheuerte, dass
Schwechmann niemals Zauberei getrieben, Niemandem etwas Böses
gethan, sondern in seiner Armuth sich der Exorcismen, gegen die bisher
kein Verbot ergangen sei, bediene um sich und die Seinigen zu ernähren.
Allein diese Gnadengesuche verfehlten ihren Zweck, indem die
Untersuchung unter der Hand eine ganz andere und für den Angeklagten
höchst bedrohliche Richtung angenommen hatte. Die Regierung zu Münster
wollte dem weit verbreiteten Handel mit Exorcismen, geweihten Kräutern
und Kerzen ein Ende machen, was am sichersten dadurch geschah, dass
man denselben für Teufelswerk erklärte. Da nun der vorliegende Fall dazu
ganz geeignet zu sein schien, die Exorcisten und deren geheime Formeln
und Mittel an den Tag zu bringen, so erkannten die „weltlichen Räthe“ am
28. März 1596 gegen den Verhafteten auf peinliches Verhör durch
Anwendung der Folter. Alsbald richtete daher der Gutsherr, der von diesem

Page 68

Befehle Kunde erhielt, am Charfreitag 1596 ein neues Gnadengesuch an die
Regierung, worin er hervorhob, dass Schwechmann durchaus nichts
Anderes verbrochen habe, als was tagtäglich auch von vielen anderen
Personen, und zwar geistlichen und weltlichen Standes im Stifte geschehe.
Ich höre, stellt er den Räthen vor, „dass gegen alles Erwarten etliche
Ankläger meinem Eigenhörigen H. Schwechmann nach dem Leben
trachten, indem sie über ihn berichten, er sei von der katholischen Religion,
in welcher die Exorcismen doch bis jetzt nicht verboten, sondern vielmehr
angenommen und in gewissen Fällen sogar befohlen sind, abgefallen. —
Ich mache mir (aber) die ungezweifelte Hoffnung, dass er, wenn er auch zu
der Herren Wohlgefallen auf die eine oder andere Weise examinirt und
verhört werden sollte, dennoch für seine Person als ein frommer christlicher
Mensch befunden werden wird, da er nichts als Gottes Wort und
unschädliche consecrirte Kräuter gegen Verwünschungen zu gebrauchen
pflegt und hiermit auch schon Vielen, denen es der allmächtige Gott
vergönnte, geholfen hat. — Sofern Ew. Gestrengen — diese Handlungen
nicht für christlich erachten, so können sie dem armen Menschen bei
höchster Strafe verboten werden, und er muss sich dann derselben für die
Zukunft enthalten. Da aber dieses Werk — von vielen Personen geistlichen
und weltlichen Standes in diesem Stifte noch heutiges Tages fortgeübt und
gebraucht wird, derowegen will ich zu Gott nicht hoffen, dass zuerst mit
meinem Manne das Recht soll gestärkt werden“.

Allein diese Eingabe des Gutsherrn lief in Münster ein, als der Verhaftete
bereits gefoltert war — und sein „Geständnis“ abgelegt hatte. Aus dem
Protokoll ist deutlich zu ersehen, an welchen Stellen das „Geständnis“
durch Suggestivfragen ermartert ist. Nachdem er nämlich zunächst wegen
ganz anderer Vergehen, die man ihm zur Last gelegt hatte, vernommen war,
heisst es plötzlich:

Page 69

„Weiteres gefragt, wer ihn s o t h a n e K ü n s t e (NB. von denen vorher
gar keine Rede war) gelehrt, sagt er: Zu Holte im Gerichte zu Haselünne
wohne Einer, der heisse Morer Johann, der habe ihm die Bücher gegeben
und ihn solche Künste gelehrt.“

Sodann heisst es weiter:

„Sagt, er könne den Teufel zwingen mit Gottes Wort, da er Schaden thue,
dass er allda abweichen müsse.“

„Sagt demnächst, Johann Hagestede sei zu ihm gekommen, als ihm drei
Pferde krank gewesen und habe ihn um Rat gefragt. Er habe demselben
geantwortet: Er besitze natürliche Kräuter, darüber wolle er Gottes Wort
lesen und sie dann den Pferden eingeben. Werde es gut oder wiederum
besser, so solle er ihm, dem Verstrickten, einen Reichsthaler und ein Brot
geben; wofern aber nicht, solle er ihm einen Ortsthaler und ein Brot für die
Kräuter und Arbeit geben. Es sei aber darnach mit den Pferden besser
geworden.“

„Haverkamp Buschelmann, dem Meier zu Molen, dem Schulten Johann
zum Ossendorp habe er auch mit solchen Künsten und Kräutern geholfen,
nemlich ihren Thieren, und zwar habe er gebraucht Hugelicia, Repuntia,
Rhabarbara und Hohlwurzeln. Es würden nachfolgende Worte darüber
gesprochen: Exufilus te Deus Pater, exufilus te Deus Filius, exufilus te
Deus Spiritus Sanctus; Benedicat te Deus, qui coelum creavit. Ipse vos
benedicat in nomine Patris et Filii et Spiritus Sancti. Amen.“ —

„Sagt, der Teufel werde auch bei Gott und seinen fünf Wunden, Leiden und
Sterben abzuweichen beschworen, wie er von seinem obgemeldten Meister
verstanden und selber auch versucht und erfahren hätte.“

Page 70

„Auch sagt, der Teufel komme vor ihm in Gestalt einer Drossel; auch müsse
er kommen in jeder Gestalt, so ihm befohlen oder geboten werde. Er könne
sprechen, wie er selbst erfahren.“

„Auch sagt, die s o h o c h i n d e r K u n s t seien, dass i h n e n d e r
T e u f e l allhier auf Erden z u d i e n e n g e l o b t , die müssten ihm
wiederum nach ihrem Absterben mit ihren Seelen d i e n e n . Das habe er
auch gelobt (das letztere die offenbarste Suggestion!).“

„Diese Nachbeschriebenen sollen auch diese Kunst gebrauchen und damit
umgehen: Der Pastor zu Bostrup“ u. s. w. u. s. w.

Zum Schlusse des Protokolls heisst es sodann:

„Letzlich bekennt er nochmals zum Ueberfluss, dass er sothanen
Ve r t r a g mit d e m T e u f e l , wie obgemeldet, geschlossen, und
bekennt Alles, was er gesetzter Massen bekannt, also wahr zu sein. Er will
darauf leben und sterben und bittet um Gottes willen um Gnade, mit
Erbietung und Angelobung, dass er sothane Künste hinferner nicht mehr
gebrauchen will.“

Hier war also dem Unglücklichen das Geständnis eines Vertrags mit dem
Teufel suggerirt, wie es den Hexenprozessen zum Grunde lag, während
derselbe doch gestanden hatte, dass er seine Mittel g e g e n den Teufel
gebrauche! Auch was derselbe ausserdem über den Teufel gesagt hatte,
passte mit dem Begriff eines Bundes mit dem Teufel wenig zusammen.

Die Herrn zu Münster gingen aber auf der einmal eingeschlagenen Bahn
ruhig weiter. Schon am Tage nach dem Empfange des Protokolls machten
sich dieselben in der Sache schlüssig. Die Exorcismen und Weisungen

Page 71

Schwechmanns wurden von ihnen kurzer Hand als „ t e u f l i s c h e
H a n d l u n g e n “ hingestellt und die Amtleute zu Vechta wurden
angewiesen mit demselben — Anderen zum abscheulichen Exempel —
nach dem Rechte zu verfahren. Zugleich wurden diese Amtleute
aufgefordert, die in der Nachbarschaft gesessenen Personen geistlichen und
weltlichen Standes, welche nach dem Geständniss Schwechmanns ebenfalls
der Zauberei ergeben wären, in Untersuchung zu ziehen und, wenn sich die
Angabe desselben bewahrheiten sollte, in gleicher Weise zu bestrafen.

Hier war also ganz allmählich eine Untersuchung wegen Wunderdoktorei
künstlich so geführt und gedreht worden, dass sie schliesslich die
Unterlagen eines Hexenprozesses zu Tage zu fördern schien und mit dem
grausigen Ende eines solchen abschloss. Wie sehr es aber bereits zur Manie
geworden war, jede ungewöhnliche Untersuchung durch das Medium der
Folter in einen Hexenprozess umzuwandeln, ist aus einem Prozess zu
ersehen, der 1615 in der Münsterischen Stadt Ahlen vorkam[77].

Hier lebte ein gewisser Peter Kleikamp, der, dem Trunke ergeben und
wegen eines ihm schuldgegebenen Diebstahls (obschon in der dessfalls
angestellten Untersuchung nichts auf ihn gebracht war) flüchtig geworden,
später nach Ahlen wieder zurückgekehrt war, wo er plötzlich des Versuchs
der Sodomiterei und anderer Dinge angeklagt wurde. Von Zauberei war
dabei keine Rede. Der Angeklagte wurde vernommen, die ihm
nachgesagten Vergehen konnten jedoch nicht erwiesen werden und
Kleikamp hätte somit wieder in Freiheit gesetzt werden müssen, wenn es
nicht irgendwie möglich war ihn auf die Folter und dadurch zu
Geständnissen zu bringen. Da fiel es dem Untersuchungsrichter ein, dass
Kleikamp einst von Ahlen geflohen war, und sofort wurde gesagt, er habe
sich durch die Flucht der Untersuchung entziehen wollen. Da man nun

Page 72

ausserdem ohne Mühe nachweisen konnte, dass er mit verdächtigen
Personen Umgang gepflogen habe, so hatte man zwei Gründe, welche zur
Anwendung der Folter berechtigten. Allerdings wurde nun ein
rechtskundiger Vertheidiger des Angeklagten zugelassen, der die gegen
denselben aufgestellte Anklageschrift für neidisches Strassengewäsch und
Geplärr erklärte und namentlich die mangelhafte Glaubwürdigkeit des
Hauptzeugen hervorhob. Allein nichtsdestoweniger wurde von dem
Gerichtshof die peinliche Verfolgung der Sache in Münster beantragt,
infolge dessen am 16. Juni 1615 die Tortur statt fand.

Das Protokoll der Tortur fehlt. Kleikamp hatte sich aber standhaft gehalten
und kein „Geständniss“ abgelegt, wesshalb er „wieder hingesetzt und, damit
er während der Nacht nicht vom bösen Feind gestochen werde, durch die
dazu bestellten Diener bewacht wurde“.

Was man nun während der Nacht mit ihm anfing, darüber schweigen die
Akten. Am anderen Morgen aber wurde dem Richtercollegium angezeigt,
dass Kleikamp zum Geständniss willig gemacht sei.

Von sodomitischen Sünden, um die es sich im Anfange der Untersuchung
gehandelt hatte, ist in dem über das Geständniss aufgenommenen Protokoll
keine Rede. Vielmehr heisst es Eingangs desselben so:

„Am folgenden Tage (17. Juni) haben wir — dem Angeklagten gütlich
zugesprochen, um von ihm zu erfahren, wie es denn mit ihm wäre, ob er ein
Zauberer und welchergestalt er damit umgegangen und von wem er das
Zaubern gelernt.“

„Darauf er g ü t l i c h ausgesagt: Er sei seines Alters 44 Jahre. Gestern habe
ihn der Teufel unter dem linken Arm gestochen und nicht haben wollen,

Page 73

dass er bekennen sollte. Er habe ihn gekniffen bunt und blutig, welches
auch an ihm zu sehen war. E r sei ein Z a u b e r e r . — Seine
verstorbene Frau — habe ihn vor ungefähr sechszehn Jahren das Zaubern
gelehrt. Auf der Broickhauser Haide, im Kirchspiel Walstedde, da habe er
Gott und seinen Heiligen entsagt, dem Teufel Glauben, Treue und Huld
gelobt. Bei dieser Verleugnung Gottes sei er dreimal rückwärts gesprungen.
Darauf wäre der Teufel in der Gestalt eines schwarzen Hundes zu ihm
gekrochen. Der Hund wäre bald wieder verschwunden; statt seiner aber
habe sich ein Weib neben ihn gestellt. Auch ein Mann sei erschienen, der
Buhle seiner verstorbenen Frau. Derselbe sei mit seiner Frau auf die Seite
gegangen, um mit derselben zu buhlen.“

„ Vo r z e h n J a h r e n s e i e r e i n W e r w o l f g e w o r d e n . Sein
Gehülfe sei damals gewesen der verstorbene Johann Ossenkamp. (Hier
folgt die Angabe verschiedener Leute, deren Kälber, Ochsen und Schafe er
und Ossenkamp gebissen). — Später, vor fünf Jahren, sei C h r i s t i a n
z u m L o e sein Gehülfe geworden. (Nun folgt wieder die Angabe einer
ganzen Reihe von Leuten, deren Vieh sie beide gebissen; dann heisst es
weiter:) — Meine Frau ist auch eine Zaubersche, gehört aber zu einer
anderen Rotte. (Nun folgt die Angabe zahlreicher Genossen.) Wir bildeten
zwei Rotten. In meine Rotte gehörte Heinrich Hoyemann zu Broickhausen.
Unser Hauptmann war Cort Busch; derselbe hatte einen rothen Kopf. Zu
jeder Rotte gehören sieben, und zwar gehören zu meiner Rotte Grethe
Cloeths, Anna Grone, Anna Jaspers, Toniess zu Kellings Frau, Christian
zum Loe etc. — Ich war ihr T r o m m e l s c h l ä g e r . Unseren Tanz hielten
wir auf der Kampfarte. Wir tanzten auf einer Leine, welche an der Pforte
und an der Mauer befestigt war. Beim Trommelschlagen sass ich auf der
Mauer. Die Trommel wird mit einem Fuchsschwanz geschlagen und geht:
Tup, Tup, Tup, Tup, Tup.“ —

Page 74

„Weiterhin bekannte er: Auf der Kampstrasse in Schellings Hause h ä t t e n
sie sich geschmiert, darauf wären sie aufgeflogen
n a c h d e r M a r k , in den Weg nach Mecheln zu, in Suidtholdts Kamp an
der Lohelinde und nach anderen Orten hin. Hier hätten ihnen ihre Buhlen
Kräuter behändigt, welche sie zum Vergiften gebrauchen sollten. Mit den
seinigen habe er nichts ausgerichtet. Nur im Anfange seiner Lehre habe er
von seiner Buhle Kraut empfangen, mit welchem er einen Hahn, eine
Henne und sich selber ein Schwein vergiftet. Sie wären
a u f g e f l o g e n a l s s c h w a r z e R a b e n . — In die andere Rotte
gehörten die Mutter Lomgensche etc.“

Von den Richtern befragt, woher er diese Rotte und deren Angehörige
kenne, antwortete er: dieselben wären in Vorsthovels Hause gewesen, als er
das bekannte Kopfstück fortgenommen. (NB. Er meint hier den Diebstahl,
wegen dessen er 1614 angeklagt war); auch habe er solches von seiner
Buhle und von seiner Frau erfahren.

Nach solchen Angaben musste natürlich von dem Untersuchungsrichter vor
Allem die Richtigkeit derselben genauer ermittelt und festgestellt werden.
Auch wandte sich das Gericht noch an demselben Tage (17. Juni 1615) an
das benachbarte Gericht von Heessen, in dessen Bezirk der Angeklagte
einen Theil seiner Malefizien verübt haben wollte, mit dem Ersuchen um
genauere Auskunft darüber, ob die bezeichneten Stücke Vieh zu der von
dem Angeklagten angegebenen Zeit und an den von ihm bezeichneten
Orten, so wie er es angegeben, umgekommen wären. Die in Ahlen
wohnenden Personen, denen Kleikamp Schaden an Vieh zugefügt haben
wollte, wurden daher für die folgenden Tage zur Zeugenaussage nach Ahlen
vorgeladen. Nun hatten allerdings die Zeugen gar Vieles über mannigfache
Schädigungen zu klagen, die ihnen seit Jahren von Hexen und Zauberern

Page 75

zugefügt wären, aber nur ganz wenige gaben diese Unglücksfälle oder
Vergehen ungefähr so an, dass die Zeugenaussagen mit Kleikamps
„Geständnissen“ in Uebereinstimmung gebracht werden konnten.

Das Zeugenverhör begann am 22. Juni. Zuerst erschien der von dem
Angeklagten genannte Roer aus dem alten Kirchspiel Ahlen. Demselben
wollte Kleikamp mit seinem Gefährten vor fünf Jahren ein schwarzbuntes
Kalb todt gebissen haben und zwar so, dass er selbst ihm die Kehle
ausgerissen habe. Roer aber wusste nur zu sagen, dass ihm vor etwa d r e i
Jahren in seinem Gehölz ein rothes Huhn und ein braunes mit weissen
Füssen abhanden gekommen sei. Ausserdem sei eins seiner Rinder, schwarz
von Farbe, zuerst an den Füssen lahm geworden und bald darauf gefallen
und gestorben. Und dennoch urtheilten die Richter, dass dieser Fall mit der
Aussage des Angeklagten ganz wohl übereinstimme.

Aber noch weniger stimmte die Aussage eines andern Zeugen, Recker, mit
dem was der Angeklagte erzählt hatte, überein. In den Kampe desselben
wollte Kleikamp mit Christian zum Loe, wie ihre Buhlen ihnen befohlen
hätten, ein schwarzbuntes Rind in einen trockenen Graben gedrängt und
darin umgebracht haben. Recker aber erklärte ganz bestimmt: Vor und nach
wäre ihm unzweifelhaft von Hexen viel Schaden zugefügt worden. So sei
ihm im verflossenen Jahre sein bestes Pferd, ein Ochs und eine Kuh krepirt.
Sie alle hätten das Unglück zuerst in den Beinen gehabt und wären dann
stracks niedergefallen und verendet. Eine schwarz-bunte Kuh aber sei im
letztverflossenen Jahre nicht ihm, sondern dem Roer in einen Graben
gefallen, die sie indessen l e b e n d i g wieder herausgezogen hätten.

Der Zeuge Brune in der Broickhauser Haide, dem der Angeklagte als
Werwolf ein Schaf gebissen haben wollte, hatte bis dahin Schafe gar nicht

Page 76

besessen; und der Zeuge Frie zu Broickhausen wusste sich nicht zu
erinnern, dass ihm oder seinen Vorfahren an einem Kalbe zugefügt sei,
wesshalb er die Aussage des Angeklagten nicht zu bewahrheiten vermochte.

Diese Widersprüche zwischen der Selbstanklage Kleikamps und den
Zeugenaussagen machten aber die Richter nicht im Entferntesten irre,
vielmehr gaben dieselben dem Richterkollegium nur Veranlassung durch
künstliche Wendungen und Auslegungen der beiderseitigen Aussagen eine
scheinbare Uebereinstimmung zwischen denselben herzustellen, um so die
Selbstanklage des Verhafteten als erwiesen ansehen und im Prozesse weiter
fortfahren zu können.

Dieser aber erlitt plötzlich eine Störung durch das Auftreten der von
Kleikamp genannten Mitschuldigen. Derselbe hatte die angeblichen
Angehörigen der beiden Rotten genannt, die mit ihm und seiner Frau an den
nächtlichen Hexentänzen und an der Teufelsbuhlschaft Theil genommen
haben sollten. Diese gehörten nun theilweise den angesehensten Familien in
Ahlen an. Als sich daher in dem durch diesen Prozess in die grösste
Aufregung versetzten Städtchen — in welchem jetzt Kleikamp von
Jedermann als der entdeckte Urheber alles Unglücks der letzten Jahre
angesehen ward, — die Kunde von diesen Anschuldigungen verbreitete,
säumten die nächsten Angehörigen der Beschuldigten nicht, dem Gericht
alsbald einen entschiedenen Protest gegen die Depositionen Kleikamps zu
überreichen und nochmalige Vernehmung desselben zu beantragen.
Ausserdem erschien auch Christian zum Loe vor Gericht und erklärte zu
Protokoll, dass er mit Kleikamp confrontirt zu werden begehre. Daher
verfügte das Gericht nochmaliges Verhör des Angeklagten und
Confrontation desselben mit Christian zum Loe.

Page 77

In diesem neuen Verhör wurde dem ersteren sein „Bekenntniss“ vorgelesen
und er dabei befragt, ob er etwas hinzuzusetzen oder zu widerrufen habe. —
Der Unglückliche wusste, dass ein gänzlicher Widerruf nur eine abermalige
Folterqual zur Folge haben würde; aber es peinigte ihn der Gedanke, dass er
mit dem schwersten Verbrechen, welches er an seiner Frau begangen, aus
der Welt scheiden sollte. Daher entschloss er sich, seine bezüglich dieser
gethanen Aussagen zu widerrufen; was er auch that. Er sprach seine Reue
darüber aus, dass er seiner Frau Unrecht gethan, denn dieselbe sei keine
Hexe und habe sich nie mit Zauberei befasst. „Was er aber sonst am
17. Juni ausgesagt, sei der Wahrheit gemäss, insbesondere auch, soweit es
C h r i s t i a n z u m L o e betreffe, und er habe es ungezwungen und aus
freien Stücken gesagt. Er verbleibe darum bei seinem Bekenntniss und e r
wolle es vor dem strengen Gerichte Gottes, bei
Ve r l u s t seiner ewigen Seligkeit also
v e r a n t w o r t e n “ (!!!).

Nachdem nun Kleikamp das von ihm aus Verzweiflung — um Genossen
seines Verderbens zu haben, — zusammengebrachte Lügengewebe
abermals anerkannt und sich selbst so in dasselbe verstrickt hatte, dass er
sich nicht mehr drehen und wenden konnte, ohne vor den Richtern als der
niederträchtigste Lügner und Verleumder zu erscheinen, fand seine
Confrontation mit dem am meisten von ihm angeschuldigten Christian zum
Loe statt, — eine grausige Scene! „Du bist ein Werwolf, gerade so wie ich,“
rief ihm Kleikamp entgegen und hielt ihm nun die ganze, lange Reihe von
Malefizien vor, die er gemeinschaftlich mit ihm verübt haben wollte. Der
alte Christian zum Loe — ein Eingehöriger des Jobst van der Recke auf
dem benachbarten Gute Heessen — war wie niedergedonnert, denn er sah,
wie das Gespenst des Hexenprozesses bereits auch nach ihm seine Krallen

Page 78

ausstreckte, um auch ihn zu verderben. Er betheuerte seine Unschuld; aber
Kleikamp blieb bei seiner Aussage.

Der Prozess ging zu Ende. Die Prozessakten wurden abschriftlich einem
auswärtigen Rechtsgelehrten zur Begutachtung übersandt, worauf das
Verdikt erfolgte, welches dahin lautete, dass Kleikamp „wegen geständiger
Zauberei, dabei verübter Vergiftung und anderer Unthaten mit der
gesetzlichen Strafe des Feuers vom Leben zum Tode hingerichtet und zu
Asche verbrannt“ werden sollte. Schliesslich machte der Vertheidiger noch
einen Versuch, wenigstens die Qual des Feuertodes von dem Verurtheilten
abzuwenden. Es stellte dem Gericht daher vor, dass der Verurtheilte „sich
für einen armen Sünder erkenne, der gegen Gott und Gottes Gebot
gehandelt habe. Er trage dessen Reue und Leid,“ und bitte daher, dass er zur
Hinrichtung mit dem Schwerte möge begnadigt werden. Allein „Richter
und Schöffen“ erklärten, die Bitte des Verurtheilten nur insofern
berücksichtigen zu können, „dass sie die Ausführung des ausgesprochenen
Urtheils möglichst beschleunigten.“ — Daher ward Kleikamp schon in den
nächstfolgenden Tagen zu Asche verbrannt.

Das war das Ergebniss der Anklage eines Einzigen, die gar nicht auf das
Vergehen der Zauberei sondern auf das der Sodomiterei gerichtet gewesen
war.

Aber eine Drachensaat war es, die aus der Asche des Gemordeten
aufging, — was vor Allem der alte C h r i s t i a n z u m L o e erfahren
musste[78]. Wie besinnungslos war derselbe von der Confrontation mit
Kleikamp nach Hause zurückgekehrt. Von Verzweiflung getrieben eilte er
nach Lembeck, um sich dort der Wasserprobe zu unterwerfen und seinen
Leumund wieder herzustellen. Allein die Wasserprobe misslang. Seine Frau

Page 79

schlich sich in Erwartung der Dinge, die da kommen würden, heimlich von
ihm fort. Er selbst hielt sich aus Furcht vor einer Verhaftung eine Zeit lang
in den benachbarten Gehölzen auf; allein es war Alles vergebens. Schon
unter dem 13. August 1615 lief bei den Beamten zu Wollbeck ein Bericht
des Gografen zu Ahlen ein, dessen Eingang lautete: „Ew. Gestrengen —
mag ich dienstlich nicht vorenthalten, wasmassen e i n Z a u b e r e r ,
Peter Kleikamp genannt, welcher unlängst Anderen
zum abscheulichen Exempel ist hingerichtet
w o r d e n , nach der scharfen Frage unterschiedliche, vornehmlich aber
Einen mit Namen C h r i s t i a n z u m L o e — des gräulichen Lasters der
Zauberei, und dass derselbe zugleich mit ihm ein Werwolf sein solle
beschuldigt, und dabei angegeben hat, dass derselbe etliche Thiere mit ihm
gebissen habe, wie man solches an den bezeichneten Orten geschehen zu
sein mehreren Theils erfahren.“ Die Behörden begannen nun über ihn zu
verhandeln und auf ihn zu fahnden, bis endlich am 26. Februar 1616 seine
Verhaftung erfolgte. Im Kerker befiel den Unglücklichen der Wahnsinn,
wesshalb die Räthe zu Münster am 18. April 1616 die alsbaldige Folterung
desselben befahlen. Doch erlöste ihn der Tod aus den Händen seiner
Peiniger, indem er noch am Abend des 18. April starb. Das Gutachten des
Scharfrichters über das Ableben des Verhafteten lautete: Der Hals des
Verstorbenen sei ganz schwarz und lasse sich umdrehen; die Brust und die
Beine wären zerkratzt. Er sei schon bei mehreren derartigen Fällen zur
Stelle gewesen und halte dafür, dass der zum Loe dieses sich nicht selbst
gethan, sondern dass ihm der Teufel dabei geholfen habe.

Seitdem loderten die Scheiterhaufen, auf denen man Hexen zu Asche
verbrannte, aller Orten im Münsterlande auf. Denn in allen Städten, in allen
Untergerichten wurden angebliche Hexen massenweise aufgespürt oder zur

Page 80

Anzeige gebracht und nur in den seltensten Fällen endete ein Hexenprozess
mit (relativer) Freisprechung der Angeklagten.

Im Kurfürstenthum M a i n z hatte man zwar schon vom Ende des
fünfzehnten Jahrhunderts an Hexen und Zauberer fleissig verbrannt,
indessen liegen doch bis über das Jahr 1570 hinaus nur über ganz vereinzelt
vorgekommene Hexenprozesse Berichte vor, und aus dem dabei
angewandten prozessualischen Verfahren ersieht man, dass die
Hexenverfolgung der nächstfolgenden Zeit damals noch nicht im Gange
war[79].

Im Jahre 1570 wurde Elisabeth, Hans Schmidten Ehefrau, in dem Orte
Altheim der Hexerei verdächtig. Ihre Nachbarn richteten daher eine Supplik
an den Oberamtmann zu Amorbach, worin sie baten, „wegen dieser
Zaubereien sie gnädig zu bedenken“, infolge dessen die Angeklagte in den
Thurm zu Buchen geworfen und hier an eine Kette angeschmiedet, in
strenger Haft gehalten wurde. Die Zeugen, welche man am 12. Juni 1570
über sie vernahm, sagten aus: In jeder Walpurgisnacht sei die Schmidtin,
welche eine Geis geführt, bei dem Vieh auf dem Felde gewesen und habe
mit einer schwarz-weissen Gerte auf verschiedenes Vieh geschlagen,
welches hernach erkrankt und zu Grunde gegangen sei. Sie habe ferner, als
ein schweres Unwetter entstanden, gesagt: ihretwegen möge das Wetter
Alles erschlagen; sie habe den ganzen Winter hindurch auch nur Hotzele
und Dürrrüben zu essen gehabt. — Insbesondere sagte noch der Kuhhirte
aus: als das Gewitter sich entladen, seien ihm die Kühe davon gelaufen, was
seiner Ueberzeugung nach nur durch die anwesende Schmidt verursacht
sei. — Ihrem Bericht über diese Depositionen fügten Schultheiss und
Schöffen noch bei: Dem Dorfschulzen sei durch die Zauberei der Schmidtin
inzwischen eine Kuh krepirt, auch seien „den Leuten, so die Schmidtin

Page 81

angezeigt, die Kühe und vier Schweine schwach und krank geworden“.
Auch habe zur grossen Verlegenheit der Gemeinde der Kuhhirt abgedankt,
weil er mit solchen verhexten Kühen nichts mehr zu schaffen haben wollte,
— „ihm überdies drei zauberische Hasen begegnet seien, von denen einer
einen Bauch gehabt wie eine Geis, und denen kein Hund habe nachlaufen
können“.

Am 12. Juli befahlen hierauf die „weltlichen Räthe“ des Kurfürsten, man
solle die Schmidtin unaufgezogen (d. h. ohne Anwendung der Folter)
examiniren. Dieses geschah, die Angeklagte betheuerte aber natürlich ihre
Unschuld.

Nun blieb die Untersuchung (während die Unglückliche im Kerker
schmachtete) beruhen, bis das Raths-Kollegium am 12. Juli 1571 verfügte,
man solle sie entlassen, ihr aber einschärfen, dass sie sich in Zukunft fromm
und ehrlich zu halten habe. — Aber dennoch liess der Schultheiss auf des
Amtmanns Befehl, wie es in den Akten heisst, den mit Reverenz zu
vermeldenden Wasenmeister aus Miltenberg kommen, die Schmidt auf die
Folter legen und dergestalt peinigen, dass ihr Leib zerdehnt, zerrissen, ihre
Hände und Arme verrenkt und zerbrochen wurden. Sie hielt aber aus, ohne
das geforderte Geständniss abzulegen, und der Prozess endete, nachdem die
gemarterte Schmidtin entlassen war, damit, dass deren Ehemann gegen die
Ankläger seiner Frau bei dem Zentgerichte auf Entschädigung klagte, —
was freilich keinen Erfolg hatte.

Im letzten Dezennium des Jahrhunderts nahm aber die eigentliche
Hexenverfolgung ihren Anfang, indem nicht mehr Einzelne, sondern ganze
Massen von Angeklagten mit der peinlichen Frage in Untersuchung
genommen wurden. Namentlich scheint von 1593 an im ganzen

Page 82

Mainzischen Odenwalde überall auf Hexen und Zauberer Jagd gemacht
worden zu sein.

Furcht und Schrecken herrschte damals unter der Bevölkerung, weil die
unsinnigste Klage hinreichte, um Jemanden auf die Folter und auf den
Scheiterhaufen zu bringen. In den Untersuchungsakten finden sich
umfangreiche Verzeichnisse von Verdächtigen, Eingezogenen, Entflohenen
etc. Selbst alters- und geistesschwache Personen finden sich unter den
Eingezogenen vor. Eine grosse Zahl schwangerer Frauen wurde ihren
Männern nur gegen schwere Kaution auf so lange zurückgegeben, „bis sie
ihrer weiblichen Bürde entledigt“ seien. Auf der Folter wurden nun die
tollsten Geständnisse zu Wege gebracht. Die Frau eines Peter Müller
gestand, „sie sei mit Zauberei behaftet, von dem allmächtigen Gott ab- und
dem Teufel zugefallen“. Eine Katharine Lengenfelder von Reisenbach
schrie auf der Folter, „sie sei des Teufels und wolle sein bleiben“, riss sich
dann von der Folter los, machte einen rasenden Angriff auf den
Scharfrichter, und stürzte todt nieder, worauf die Leiche verbrannt wurde.

Dabei befahlen die weltlichen Räthe noch, „man solle nicht so viele
Umstände machen, und vor Allem das Vermögen einziehen“.

Eine Margarethe Habeckerin aus Galmbach war entflohen. Man zog nun
ihre Mutter ein, und diese bekannte, ihre Tochter an einen Teufel
verheirathet zu haben. — Zu Amorbach gab ein Bauer seiner eigenen
Mutter vor Gericht schuld, dass sie das teuflische Hexenwerk treibe.

Gegen das mörderische Treiben der mainzischen Beamten reichten damals
zwei Edelleute eine Beschwerdeschrift bei dem Kurfürsten Wolfgang zu
Mainz ein, worin sie klagten, dass die Beamten des Kurfürsten Nachts in
ritterschaftliche Gebiete eingefallen, fremde Unterthanen

Page 83

hinweggeschleppt, unschuldige Personen schändlich gemartert und selbst
den Nachlass der hingerichteten Weiber confiszirt hätten. — Dagegen
richtete die Gesammtbürgerschaft der Stadt Buchen an den Kurfürsten eine
Eingabe, in welcher der Aberglaube der Zeit in wahrhaft schreckhafter
Weise sich kund gab: In der Nacht vom 4. auf den 5. Juli habe der Thorwart
Veit Meffert zwischen 11 und 12 Uhr ein Rumoren von Pfeifen, Trommeln,
umhersprengenden Reitern und ungeschmierten Kutschen gehört, dass er
vor Schrecken ins Horn gestossen; doch habe er Niemanden von der
Bürgerschaft aufwecken können. Dessgleichen habe der Thorwart in der
Vorstadt ein Springen, Tanzen und Getümmel vernommen, wie wenn alle
Häfen zerschmissen würden, worauf um den Thorthurm herum ein
gräuliches Wetter sammt Platzregen erfolgt, wie aus Fässern,
dessengleichen noch Niemand gesehen. Ein Bürger, der aus dem
Wirthshaus des Hanns Feierabend gekommen, habe Alles um sich
herumtanzen sehen, und habe eine merkliche Anzahl teuflischen
Zaubergesindels in Menschengestalt, schwarz angethan, auf der Gasse
umher tanzen und springen bemerkt, das sei vom leidigen Satan wider alles
Verbot geistlicher und weltlicher Obrigkeit mit seinen untergebenen
teuflischen Instrumenten zu keinem anderen Ende gerichtet, denn um sein
Reich durch solche verdammliche Freude zu erheben. Daher „wolle die
liebe, von Gott eingesetzte, und von Gott mit dem scharfen Verstande wohl
begabte Obrigkeit eine heilsame Strafe gegen die dem leidigen Satan
fürsichtig ergebenen Zauberer verordnen“.

Alsbald wurden nun wieder, — trotz der Einsprache des Amtskellers zu
Buchen, welcher behauptete, der Bürger, der die Teufelsgestalten gesehen,
müsse offenbar zum Narren gehalten worden sein, — eine Menge von
Zauberern und Hexen eingezogen, zum Theil unter den unsinnigsten und
lächerlichsten Anschuldigungen. So wurde z. B. eine Frau beschuldigt, in

Page 84

eine Kuh einen Fiedelbogen hineingezaubert zu haben. Eine andere Frau,
die im Frohndienst Heu machen musste und ermüdet mit der Arbeit einhielt,
sprach zu andern Weibern: „wenn nur der Teufel das Heu holte!“ Da sich
nun unglücklicherweise unmittelbar darauf ein Sturmwind erhob, der das
Heu von der Wiese hinwegtrieb, so war die Frau als wettermachende Hexe
erwiesen und wurde zur peinlichen Frage eingezogen.

Es war vergeblich, dass die Unglücklichen bei Gott und allen Heiligen ihre
Unschuld betheuerten. Sie wurden gefoltert, wobei stets in den Akten
bemerkt wird, dass sie sich zwar am Kopfe „gekrauet“, dass aber bei ihnen
keine Thränen geflossen seien. Nicht wenige der Gefolterten überstanden
auch alle Qualen, ohne sich eine Geständniss abmartern zu lassen. Ueber
diesen teuflischen Trotz des Hexengeschmeisses aufs Höchste erbittert,
verfügten daher die Mainzischen Räthe: „Gegen diejenigen, so in puris
negativis ohne sonderlichen Schmerz beständen und mit der Sprache nicht
losschlagen wollten, solle mit den Schrauben und Daumeisen angefangen
und dann mit den anderen Instrumentis fortgefahren werden. Sintemalen
aber diese Leute allem Ansehen nach unsichtbare Geister bei sich hätten
und vom bösen Feinde angereizt seien, sollen geistlicher Leute Mittel gegen
diese teuflischen Verführungen gebraucht werden.“ —

Ueber das Schicksal der einzelnen Angeschuldigten erfährt man aus den
Akten nur selten etwas Bestimmtes. Zuweilen wird von dieser und jener
Unglücklichen auf der Aussenseite des betreffenden Aktenheftes
ausdrücklich bemerkt, dass dieselbe hingerichtet worden sei. Im
Allgemeinen fand man jedoch diese Notirung unnöthig, da ein
Hexenprozess nur selten anders als auf dem Scheiterhaufen oder überhaupt
unter der Hand des Scharfrichters endigte. Ein anderes Mal zeigt der
Oberamtmann an, er habe wieder fünf Hexen verbrennen lassen, (deren

Page 85

Namen nicht einmal genannt werden,) wofür er von den kurfürstlichen
Räthen belobt wird.

Während der ganzen ersten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts war in
Kurmainz die Hexenverfolgung im fortwährenden Steigen. Kurfürst
J o h a n n S c h w e i k a r t (1604–1626) brachte in dieselbe zuerst System,
indem er, nachdem er sich von der theologischen und der juristischen
Fakultät seiner Hochschule umständlichst über das fluchwürdige Wesen und
Treiben der Hexen hatte belehren lassen, eine Untersuchungsordnung für
Hexenprozesse mit achtzehn General- und achtundneunzig Spezialfragen
aufsetzen und allen Gerichten im Lande zuschicken liess. Die
schrecklichste Zeit nahm jedoch mit dem Regierungsantritt seines
Nachfolgers, des Kurfürsten Georg Friedrich
( v. G r e i f f e n k l a u ) 1626 ihren Anfang. Als sich derselbe im
genannten Jahre zu Dieburg huldigen liess, erschien vor ihm eine
Deputation der Zentmannschaft und bat ihn inständig und um Gottes
Willen, dass er doch zur Ausrottung des überhandnehmenden Lasters der
Zauberei die nöthigen peinlichen Untersuchungen befehlen möchte.
Dieselbe Bitte wurde ihm, da es dem Kurfürsten mit der schärferen
Verfolgung der Hexen doch nicht so eilig war, unter dem 6. Februar 1627
auch schriftlich vorgetragen. In D i e b u r g stand nämlich damals eine
ganze Menge von Personen im Geruch der Zauberei, und die Masse des
Volks war gegen dieselben mit solcher Wuth erfüllt, dass selbst die
Beamten, welche nicht sofort alle Verdächtigten in Haft nahmen, sich
bedroht sahen. Daher musste zur Beruhigung der Bürgerschaft endlich
wieder ein Hexenprozess in Scene gesetzt werden. Aus der Menge der zur
Anzeige gebrachten wählte man hierzu eine Frau, nämlich Martin Padts
Witwe, aus, „weil deren Mutter vor zwanzig Jahren als Hexe verbrannt
worden sei“. Am 26. Juni 1627 begann das Verhör, und am 7. Juli wurde die

Page 86

Verhaftete hingerichtet. Die Padtin hatte aber im Verhör, in welchem sie
wiederholt gefoltert worden war, eine ganze Anzahl von Mitschuldigen
genannt; daher gestaltete sich aus dieser Einen Inquisition sofort eine ganze
Anzahl anderer Prozesse, von denen jeder einzelne wieder zu neuen
Verfolgungen in D i e b u r g , S e l i g e n s t a d t [80], A s c h a f f e n b u r g
u. s. w. Anlass gab. Aus den massenhaft angestellten Verhören traten nun
auch hier die gewöhnlichen Angaben der wegen Hexerei Verhafteten hervor.
Als Versammlungsstätten der Hexen wurden der Eichwasen bei Dieburg,
der Humesbühl, der grosse Formel u. s. w. bezeichnet. Bei der
Generalversammlung, die zu Walpurgis auf dem Eichwasen stattfand,
fanden sich oft Tausende, darunter auch vornehme Leute, aus Darmstadt,
Aschaffenburg, Umstadt, Münster u. s. w. zusammen. Bei den Gelagen
waren die Tische und Stühle gemalt, die Trinkgeschirre, dem Anschein nach
von Gold und Silber, waren eigentlich Rossköpfe und Schelmenbeine, und
was sich als Krammetsvögel ansah, war in Wirklichkeit eine Schüssel voll
Kröten. Das Brod, welches man auftischte, musste an einem Sonntag
gebacken sein; Salz dagegen kam bei keiner Gasterei vor. Die Hexen
erzählten auch, sie hätten sich zwar mit den genossenen Speisen gesättigt,
allein, wenn sie nach Hause gekommen, hätten sie sich hungrig und äusserst
matt gefühlt u. s. w. — Alle diese und ähnliche Geständnisse waren den
Verhafteten durch eine bestialische Anwendung der Folter erpresst[81]. Einer
der Verhafteten, Philipp Krämer aus Dieburg, that im Verhör die unerhörte
Aeusserung, dass die gegen ihn abgelegten Zeugenaussagen falsch seien
und dass das ganze Hexenwerk nichts als Aberglauben sei. „Wenn
dergleichen Belialszeugnisse auch tausend wären,“ rief er, „so könnten sie
doch alle tausend falsch sein. Denn das wären Leute, so in ihrer Pein und
Marter verzweifelten. Da müsse er sehen, dass unter Tausenden nicht Einem
Recht geschehe. Es nehme ihn Wunder, dass man solche abergläubische

Page 87

Sachen glaube. Das seien doch lauter unmögliche Dinge, und es könne aus
keiner Schrift bewiesen werden, dass es zu glauben sei. Der Teufel
verblende die Leute und nehme frommer Leute Gestalt an.“ — Er wurde
dafür am 6. September 1627 mit dem Schwerte hingerichtet und sein
Leichnam verbrannt. So wurden in Dieburg nach den vorliegenden Akten
im Jahr 1627 überhaupt sechsunddreissig, — nach einer Aufzeichnung des
Pfarrers Laubenheimer sogar fünfundachtzig — Personen hingerichtet. Im
November 1629 begann hierauf eine neue Untersuchung gegen
einundzwanzig Dieburger Leute. Ganze Familien sind in jenen Jahren zu
Dieburg fast ausgerottet worden. An andern Orten ging es noch grausiger
her. In G r o s s k r o t z e n b u r g und B ü r g e l wurden auf Betreiben des
fanatischen Dechanten zu St. Peter in Mainz gegen dreihundert Personen
wegen Hexerei hingerichtet, in Folge dessen der Kapitularpräsenzkammer
zu Mainz bei tausend Morgen confiszirter Ländereien zufielen. Das aber
war dem Kurfürsten J o h a n n P h i l i p p (von Schönborn, 1647 bis 1673)
doch zu arg, wesshalb derselbe das im Lande herrschend gewordene ganz
formlose Verfahren in der Hexenverfolgung untersagte und daselbe regelte
und einschränkte[82].

Im Jahr 1657 wurde von der Bürgerschaft der kurmainzischen Stadt
A m o r b a c h ein Projekt zur Verbrennung aller Hexen, welche Fröste
gemacht und die Weinernte zu Grunde gerichtet hätten, entworfen. Zu
diesem Behufe waren nicht allein die Einwohner von Amorbach sondern
auch die der angrenzenden Aemter aufgeboten, und der Oberamtmann
D a n i e l v o n F r a n k e n s t e i n wurde in geradezu stürmischer Weise
zu einem gerichtlichen Einschreiten gegen die Hexerei gedrängt. Allein der
Kurfürst J o h a n n S c h ö n b o r n zu Mainz befahl, man sollte die bereits
Verhafteten ohne Weiteres zu ihren Familien zurückkehren lassen[83].

Page 88

In der Erzdiözese K ö l n (wo der Protestantismus so tiefe Wurzeln
geschlagen hatte) griff die Hexenverfolgung in der zweiten Hälfte des
sechszehnten Jahrhunderts wie ein rasender Dämon in alle Schichten der
Gesellschaft ein. Kinder und Greise, Geistliche und Laien, Frauen und
Mädchen massenhaft erfassend und zerreissend[84]. Man vergleiche
folgende aus dem Salm'schen Archive (leider ohne Datum) abgedruckten
Akten! Der Pfarrer Duren zu Alfter berichtet an den Grafen Werner von
Salm: „dass ich vorlängst nicht geschrieben, ist daher kommen, dass mir
nichts Sonderliches vorgekommen, allein dass man zu Bonn stark zu
brennen anfange. Jetzo sitzet eine Reiche (Frau), deren Mann vormals
Schöffe zu Bonn gewesen, Namens Kurzrock, dem die Herberge „zur
Blume“ eigenthümlich zuständig gewesen. Ob er Ihre Gnaden bekannt
gewesen, weiss ich nicht. Dem sei wie ihm wolle; sie ist eine Hexe und
täglich vermeint man, dass sie justifizirt werden solle, w e l c h e r o h n e
Z w e i f e l n o c h e t l i c h e D i c k k ö p f e (d. h. lutherisch Gesinnte)
f o l g e n m ü s s e n .“ — Aus einem späteren Briefe desselben Pfarrers an
den Grafen ziehen wir folgende Stelle aus: „Solche (Opfer des
Scheiterhaufens) sind aber mehrertheils Hexenmeister dieser Art. E s
g e h t g e w i s s d i e h a l b e S t a d t d r a u f . Denn allhier sind schon
Professores, Candidati juris, Pastores, Canonici und Vicarii, Religiosi
eingelegt und verbrannt. Ihre Fürstliche Gnaden haben siebzig
A l u m n o s (des Priesterseminars), welche folgends Pastores werden
sollten, von welchen quidam insignis musicus, gestern eingelegt; z w e i
andere hat man aufgesucht, sind aber ausgerissen.
Der Kanzler sammt der Kanzlerin und des geheimen Secretarii Hausfrau
sind schon fort und gerichtet. Am Abend unserer lieben Frauen
(7. September) ist eine Tochter allhier, so den Namen gehabt, dass sie die
schönste und züchtigste gewesen von der ganzen Stadt, von neunzehn

Page 89

Jahren, hingerichtet, welche von dem Bischofe selbst von Kind an
auferzogen. Einen Domherrn mit Namen Rotensahe habe ich sehen
enthaupten und folgends verbrennen sehen, Kinder von drei bis vier Jahren
haben ihren Buhlen (Buhlteufel). Studenten und Edelknaben von neun, von
zehn, von elf, zwölf, dreizehn, vierzehn Jahren sind hier verbrannt. Summa,
es ist ein solcher Jammer, dass man nicht weiss, mit was Leuten man
conversiren und umgehen soll.“

Der Vogt zu Hülchrode, Andreas Heffele, berichtet unter dem 22. Dezember
1590 an den Amtmann Wilhelm v. Ladolf in dem Salm'schen Städtchen
Dyck: „Nächst dienstnachbarlicher Ehrerbietung thue Ew. Liebden ich
hiermit zu wissen, wie dass Zeiger dieses, der armen gefangenen Frauen
Eidam, genannt Gort, — bei mir gewesen und gebeten wegen seiner selbst
und seinen Geschwägern, dass man doch ihre Mutter mit dem Schwerte
richten und in die Erde begraben möchte, dagegen sie unserem gnädigen
Herrn 40 Thaler Kölnisch zu unterthänigster Verehrung geben wollten. —
Die allhier Sitzenden habe ich examiniren, peinigen und aufs Wasser
versuchen lassen, deren zwei ihre Unthaten umständlich bekannt, die dritte
aber halsstarrig geleugnet, jedoch dieselbe wie die anderen Zwei auf dem
Wasser geschwommen.“

Unter den zahllosen Hexenprozessen, welche damals und im Anfange des
folgenden Jahrhunderts im Kölner Land und in den unter der geistlichen
Jurisdiction Köln stehenden Territorien geführt wurden, möge es genügen,
Einen hervorzuheben.

In Köln lebte im Jahr 1627 eine junge schöne Dame K a t h a r i n e v o n
H e n o t h [85], Tochter eines kaiserlichen Postmeisters. Dieselbe leitete das
Hauswesen ihres Bruders, des Propstes und Domherrn Hürtger von Henoth,

Page 90

und war in den vornehmen Kreisen, die sich mit dem Hause des Bruders
berührten, hoch angesehen. Da geschah es, dass einige angeblich behexte
und vom Teufel besessene Professschwestern des Klosters zu St. Clara sie
als Hexe verschrieen, infolge dessen sie unter Beihülfe eines städtischen
Ruthenträgers und Gewaltrichters mit Gewalt aus dem Hause ihres Bruders
geholt und ins Gefängniss geschleppt wurde. Alsbald wurden über sie die
erbärmlichsten Gerüchte in Umlauf gesetzt. In den Gärten, welche um ihre
Wohnung lagen, hatte sich eine auffallende Menge von Raupen gezeigt,
welche Obst und Gemüse verdarben. Auch bekannten zwei Pfarrer, dass sie
an den geheimsten Theilen ihrer Leiber litten, dass eine Hexe es ihnen
angethan haben müsse, und dass ihnen die Hexe im Traume wie im
wachenden Zustand fortwährend erscheine. Dass diese Hexe Fräulein
v. Henoth sei, stand sehr bald fest. Sie wurde daher dreimal durch alle
Grade hin gefoltert, „dass die Sonne sie durchscheinen konnte“. Die
grässlichsten Schmerzen waren jedoch nicht im Stande, der mit zerrissenen
Gliedern auf der Folter daliegenden standhaften jungen Dame das
Geständniss zu erpressen, welches die Richter haben wollten. Sie blieb bei
der Betheuerung ihrer Unschuld. Beinahe wäre auch ihr Bruder in den
Prozess hereingezogen worden. Er hatte alle Ursache, sich glücklich zu
schätzen, dass man ihn unbehelligt liess, als man die Schwester auf einen
Karren lud und hinaus vor die Stadt zum Scheiterhaufen führte. Die
Unglückliche hatte freilich Freunde, welche auch in der äussersten Noth
nicht von ihr liessen, wesshalb dieselben einen kaiserlichen Notar
gewannen, der sich bereit erklärte, einen Protest gegen das schreckliche
Verfahren aufzusetzen. An einer Strassenkreuzung der Stadt, wo altem
Herkommen gemäss der Zug nach dem Richtplatze zu halten pflegte,
standen die Freunde, stand der Notar. Die Verwahrungsurkunde wurde auf
den Wagen gereicht, und der Unglücklichen eine Feder in die Hand

Page 91

gedrückt, damit sie unterzeichne. „Seht ihr Leute,“ riefen alsbald die
Jesuiten, welche den Karren zum Richtplatz geleiteten, zu dem Volke, in
welchem sich das Gefühl des Mitleids zu regen begann, „seht ihr, dass sie
eine Hexe ist, denn sie schreibt mit der linken Hand.“ Wirklich hatte
Katharine mit der Linken die Urkunde unterzeichnet. Jetzt aber, als sie die
Rechtsverwahrung in die Hand des Notars zurückgegeben, riss sie mit der
linken Hand den Verband von der Rechten, zeigte, wie diese in der Folter zu
einer blutigen Masse verstümmelt war und brach in die Worte aus: „Ja, ich
schreibe mit der Linken, weil die Henkersknechte die Rechte mir verdarben
und zerschmetterten, um mich Unschuldige zum Geständniss zu
zwingen!“ — Grausen und Entsetzen ergriff das Volk; Entrüstung zeigte
sich in der Menge, in welcher bereits harte Worte gegen die Hexenrichter
laut wurden. Da winkten die Jesuiten, stimmten einen Psalm an und
geleiteten den Karren, der sich wieder in Bewegung setzte, durch die Stadt
zum Scheiterhaufen.

Dieses geschah in Köln. An anderen geistlichen Orten ging es nicht besser.

Zu E l l i n g e n (in Franken), einer Landkomthurei des deutschen Ordens,
wurden 1590 in nur acht Monaten fünfundsechszig Personen wegen
Hexerei hingerichtet. — In dem reichsunmittelbaren Frauenstift
Q u e d l i n b u r g wurden 1589 an Einem Tage hundertdreiunddreissig
Hexen verbrannt.

In dem Stiftslande Z u c k m a n t e l , dem Bischof von Breslau gehörig,
wurden schon 1551 nicht weniger als acht Henker gehalten, welche, wie das
Theatrum Europaeum (VII. S. 148) erzählt, vollauf zu thun hatten. In den
Jahren 1639 wurden nachweisbar zu Zuckmantel, Freiwaldau, Niklasdorf,
Ziegenhals und Neisse zweihundertzweiundvierzig Personen wegen

Page 92

Hexerei hingerichtet, und im Jahr 1654 starben hier hundertundzwei
Personen den Feuertod, darunter auch zwei Kinder, deren Vater der Teufel
gewesen sein sollte[86].

In dem Erzstift S a l z b u r g kam die Hexenverfolgung namentlich seit
dem Beginn der Protestantenhetze (1588 unter Wolfgang Dietrich) in Gang.
Im Jahr 1679 wurden hier siebenundneunzig Zauberer und Hexen
verbrannt. Einem damals erschienenen Berichte zufolge sollten die
Salzburger Hexen das einstimmige Bekenntniss abgelegt haben, dass sie
ausser anderen Vergehen allen Heiligen abgesagt und sich verpflichtet
hätten, keine guten Werke in oder ausser der Kirche zu thun, zum
Abendmahl ohne vorgängige Ohrenbeichte zu gehen und die Hostie zu
verunehren. Sie sollten auch gestanden haben, dass sie oft die Hostie
durchstochen hätten, und dabei aus derselben Blut hervorzutreten pflege[87].

Im Stift P a d e r b o r n , wo die Scheiterhaufen schon (seit 1585 unter der
Regierung des Fürstbischofs Theodor v. Fürstenberg) lange gelodert
hatten[88], rief 1656 ein Jesuit L ö p e r , der den Teufel durch Exorcisirung
der von ihm Besessenen bekämpfen wollte, eine Bewegung ganz eigener
Art hervor. Die Besessenen, etwa hundert an der Zahl, liefen in den Strassen
der Stadt umher und schrieen Zeter über den Bürgermeister, über die
Kapuziner, die Hexen und Hexenvertheidiger. Auf Betreiben des
Kapuziner-Guardians wurde der Jesuit ausgewiesen, aber der Unfug war
nun einmal im Gange. „Aus mehr als dreissig besessenen Leuten,“ sagt das
Theatrum Europaeum (Th. VII. S. 1023) „zu Paderborn und Brackel riefen
die Teufel unaufhörlich über Trinike Morings als über eine Zauberin,
welche die Teufel durch Branntwein, Kuchen, Aepfel, Bier, Fleisch und
andere mehr Sachen hätte in die Menschen getrieben. Ja die Teufel haben
auch öffentlich auf den Gassen über Etliche als Hexenvertheidiger

Page 93

geschrieen; und was die Teufel schrieen, das bekannten dann die Hexen
gerichtlich vor den Herrn Commissarien, nämlich dass die bösen Geister
durch Hexerei in so viele Menschen wären eingetrieben worden.“

Die einmal in Gang gekommene Bewegung liess sich jedoch nicht so leicht
bewältigen, vielmehr drang dieselbe bald über ihre anfänglichen Grenzen
hinaus.

Die ungeheuere Erregung der Gemüther, welche die Hexenverfolgung
hervorgerufen, die grässlichen öffentlichen „Brände“ und die dem Volke
dadurch eingeimpfte Furcht vor der Hexerei, bewirkte es, dass die Seuche
nicht nur das ganze paderborner Land, sondern auch die Grafschaft
Rietberg und andere westphälische Bezirke erfasste, indem ganze Schaaren
von Frauen und Mädchen das Land durchzogen, sich für vom Teufel
besessen erklärten, die seltsamsten convulsivischen Geberden zeigten, eine
Menge von Personen als Hexen und Hexenmeister verschrieen und überall
Furcht und Schrecken verbreiteten. Da hierdurch an vielen Orten
tumultuarische Auftritte hervorgerufen wurden, so schritten die Behörden
natürlich gegen die Unruhestifter ein. Viele wurden ausgepeitscht oder
gebrandmarkt und des Landes verwiesen, einzelne auch am Leben gestraft.
In den zahllosen Verhören, welche darüber angestellt wurden, gestanden es
nicht Wenige, dass sie von bestimmten Personen zur Simulirung der
Besessenheit verführt und in dem dazu erforderlichen Geberdenspiel
unterwiesen worden wären[89]. Ihre Bedeutung hatte aber die ganze
Erscheinung darin, dass der Betrug im Volke massenhaft die
bereitwilligsten Werkzeuge finden konnte.

Page 94

Page 95

E I N U N D Z WA N Z I G S T E S K A P I T E L .

Die Hexenprozesse von der zweiten
Hälfte des sechszehnten bis zum Ende
des siebenzehnten Jahrhunderts in
den weltlichen Territorien
Deutschlands.

Wir haben früher gesehen, dass fast in allen Landen die Zeit vom Ende des
fünfzehnten bis in die zweite Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts die Zeit
des eigentlichen Entstehens der Hexenprozesse war. Denn bis zum Ende des
sechszehnten Jahrhunderts kamen dieselben zumeist — von einzelnen,
namentlich romanischen, Territorien abgesehen, nur vereinzelt vor. Das
Resultat dieser verhältnissmässig noch sehr moderaten Hexenverfolgung
war aber, dass durch dieselbe 1) die im Hexenhammer enthaltene Doctrin
von der Hexerei dem Volke eingeimpft war, und dass 2) die Obrigkeiten, die
Gerichte, die Geistlichen, indem sie den Hexenhammer zur Anwendung
brachten, sich mit ihrem Denken selbst in diese Lehre von der Hexerei
einlebten, und, durch ihre ganze Weltanschauung ohnehin für dieselbe
disponirt, sie in ihre Gedankenwelt aufnahmen und sich an die Verfolgung
der Hexerei als des furchtbarsten Verbrechens, das der Christ begehen
könne, gewöhnten. — Etwa von der Mitte der zweiten Hälfte des
sechszehnten Jahrhunderts an bis gegen das Ende des siebenzehnten

Page 96

Jahrhunderts sehen wir daher die Hexenverfolgung auf ihrer höchsten
Höhe, die Drachensaat des heidnischen Dämonismus, welche Papst
I n n o z e n z VIII. aus vollen Händen unter den Völkern des Abendlandes
ausgestreut hatte, war bis zum Anfange jener Periode aller Orten in
üppigster Weise aufgeschossen, und es begann nun eine Zeit des
Schreckens, wie sie die Christenheit bis dahin noch nie erlebt hatte.

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Herzogthümer
Braunschweig-Lüneburg und Braunschweig-
W o l f e n b ü t t e l [90]. Schon zum Jahre 1561 heisst es in der Göttinger
Chronik (Th. I. S. 163), der Magistrat von G ö t t i n g e n sei so sehr mit
Hexenprozessen beschäftigt gewesen, dass fast kein altes Weib vor der
peinlichen Frage und dem Scheiterhaufen sicher war. Herzog Heinrich von
Wolfenbüttel liess 1565 an Einem Tage bei Salzgitter zehn und bei
Lichtenberg sieben Hexen verbrennen, und in den Jahren 1572 und 1573
kam selbst die Herzogin S i d o n i e , die Gemahlin des (katholisch
gewordenen) Herzogs Erich II. von Braunschweig-Calenberg (der man
Schuld gab, im Bunde mit dem Teufel und durch Gift die Beseitigung ihres
Gemahls versucht zu haben,) in solche Bedrängniss, dass sie es für gut fand,
zu ihrem Bruder, dem Kurfürsten August von Sachsen, zu flüchten.
Allerdings wurde noch Herzog J u l i u s (†1589) von der Frage beunruhigt,
ob denn die Hexen wirklich die Dinge verrichten könnten, welche sie nach
ihren mit der Folter erpressten Aussagen gethan haben wollten[91]. Allein
unter seinem Sohn und Nachfolger H e i n r i c h J u l i u s (der seit 1566
Bischof von Halberstadt war,) wurde seit 1590 die Hexenverfolgung so arg,
dass bei Wolfenbüttel oft an Einem Tage zehn bis zwölf Hexen verbrannt
wurden, und dass, wie eine gleichzeitige Chronik berichtet, die
Exekutionsstätte, der Ort vor dem Lechenholze, von wegen der Menge der
daselbst aufgerichteten Brandpfähle wie ein kleiner Wald anzusehen war.

Page 97

In einer ungedruckten Chronik der Stadt H i t z a c k e r im Fürstenthum
L ü n e b u r g wird zum Jahr 1610 berichtet[92]: „Anno 1610 wurden etliche
Personen in Hitzacker und in der Nähe der Hexerei und Zauberei
beschuldigt, welche dann auf viele andere mehr bekannten, dass auf zehn
Personen incarcerirt und zum Feuer verdammt worden.“ — Der damalige
P a s t o r zu Hitzacker, Herr Simon Krüger, schreibt, dass ihm diese Affaire
nicht allein grosse Mühe und Arbeit gemacht, sondern auch tausend Sorgen
und Thränen aus dem Herzen gedrungen. — Es ward geurtheilt, dass sehr
viele dieser Leute u n s c h u l d i g s t e r b e n müssen, und dass der
Scharfrichter bei der Wasserprobe betrüglich gehandelt, damit er nur viel
verdienen möchte. — Die Pfähle, daran dieselben verbrannt, waren a. 1670
noch häufig auf dem Galgenberge zwischen Marwedel und Lwau zu
sehen. — Man erzählt, dass etliche von den Pfählen wieder ausgegrünt,
welches dann der Regierung einiges Nachdenken verursacht von solchem
Prozess abzustehen und eine Inquisition wider den Scharfrichter
vorzunehmen.

In Kurbrandenburg sehen wir die Hexenverfolgung bis zur
Regierung des grossen Kurfürsten ihren ungestörten Fortgang nehmen.
Unter diesem staatsklugen Fürsten tritt jedoch eine Wendung zum Besseren
ein. Allerdings dauerten die Prozesse noch immer fort. Aufsehen machte
hier namentlich ein Prozess, der drei Jahre lang gegen ein 1662 im Dorfe
Jagow in der Uckermarck verhaftetes Weib geführt wurde. Die ganze
uckermärkische Ritterschaft hatte auf den Prozess gedrungen. Endlich
erkannte der brandenburgische Schöffenstuhl auf Tortur. Das Weib
überstand jedoch dieselbe, ohne sich ein Geständniss abmartern zu lassen.
Daher urtheilte ein weiteres Erkenntniss des Schöffenstuhls, bei der Tortur
müsse ihr der Teufel Hülfe geleistet haben, und da sich inzwischen in
Jagow allerlei seltsame Dinge zugetragen hatten, so erging ein Endurtheil

Page 98

der Juristenfakultät zu Frankfurt auf Landesverweisung, welches der
Kurfürst bestätigte. Das Weib musste Urphede schwören, und wurde dann
durch den Nachrichter unter Zuziehung des Uckermärkischen Hof- und
Landrichters des Landes verwiesen. Seitdem endeten die Hexenprozesse
gewöhnlich mit Verweisung in das Spinnhaus oder mit Verbannung aus dem
Lande. Doch hatte der einsichtsvolle Monarch viel mit den Vorurtheilen
seiner Patrimonialgerichtsherrn zu kämpfen, welche noch immer der
Hexerei durch Verbrennung der Hexen ein Ende machen zu müssen
glaubten. Daher sah er sich zum Oefteren genöthigt, gegen deren Verfahren
Untersuchung einzuleiten oder die Urtheile der Gerichte zu kassiren[93].

In Oesterreich hat, wie Abraham a Sancta Clara
erzählt[94], „das werthe Herzogthum S t e y e r “ seit 1674 durch verruchtes
Zaubergeschmeiss unglaublichen Schaden erlitten, wie es die eigenen
Aussagen der Hingerichteten zu Feldbach, zu Radkersburg, zu Voitsberg, zu
Grauwein und an anderen Orten bezeugten. „Diess Jahr 1688, im Monat
Juni,“ fährt der eifrige Prediger fort, „haben sie einen so grossen Schauer
heruntergeworfen, dass deren etliche Steine fünf Pfund schwer gewogen,
und hat man unweit der Hauptstadt Gräz gewisse grosse Vögel
wahrgenommen, welche in der Höhe vor diesem grausamen Schauerwetter
geflogen und selbiges hin und her geführt. Einige bekannten, so nachmals
verdienter Massen im Feuer aufgeopfert worden, wie sie das höchste Gut
und die heiligsten Hostien salva venia in den Sautrog geworfen, selbige mit
einem hölzernen Stössel nach Genügen zerquetscht, dass auch mehrmalen
ihren Gedanken nach das helle Blut hervorgequellt, dennoch ganz
unmenschlich und unbeweglich in ihrer Bosheit fortgefahren, gedachtes
höchstes Geheimniss mit unfläthigem Wasser begossen, und nachdem sie es
mit einem alten Besenstiel gerührt, sei alsobald der klare Himmel
verfinstert worden und allerseits, wo es ihnen gefällt, der häufige Schauer

Page 99

heruntergeprasselt.“ Abraham a Sancta Clara gibt auch noch andere Mittel
an, durch welche die Hexen nach ihrer eigenen Aussage allerlei Malefizien
zu Wege gebracht hätten. Dabei gesteht er allerdings, dass „sehr viele
Ungewitter, Schauer, Platzregen kommen von natürlichen Ursachen“, doch
bekennt er es zugleich als seine „wohl gesteifte Meinung“, dass dermalen
durch den Teufel und dessen Hexengesinde solches Uebel verursacht werde,
und solches der gerechte Gott um unserer Sünden halber zulasse, meistens
aber, weil wir des Satans Namen öfters im Maul und auf der Zunge haben
als den Namen des wahren Gottes. „Ja hätte ich so viele Groschen, als in
diesem Jahrmarkt allhier zu Grätz, da ich solches schreibe, nur ‚der Teufel
hole mich!‘ gehört wird, sodann wollte ich gar leicht eine grosse Herrschaft
einkaufen.“

Weiterhin erzählt Abraham a Sancta Clara, dass „wundersame Aussagen
und Erkenntnisse sind ergangen verwichene Jahre allhier in Steyermark von
dem Hexen- und Zaubergesinde, dass man davon könnte ein grosses Buch
verfassen, nur von Anno 1675 bis in das laufende Jahr 1688.“ Eine Hexe
bekannte, dass sie mehr als achthundertmal zu ihrem Liebsten, dem Teufel
gefahren, „der in schwarzem Sammet aufgezogen und ausländerisch
geredet“, und wohl gelebt habe. — Eine andere ist mit achtzehn Personen in
Vogelgestalten als Raben und Elstern ausgeflogen, und als die Braut,
welche mit dabei war, vor lauter Behagen beim Teufelsmahl ausgerufen:
„Jesus Maria, so wohl habe ich nie gelebt!“ sassen sie plötzlich unweit einer
Schinderhütte bei einem verreckten Schimmel. — Abraham referirt dann
noch über die Geständnisse anderer Hexen und Zauberer und schliesst mit
den Worten: „Hundert und hundert und über hundert dergleichen
Begebenheiten könnten beigebracht werden; wir jedoch geben uns mit
diesen zufrieden.“

Page 100

In T i r o l fasste die Regierung zu Innsbruck im Anfange des September
1637 den Entschluss, gegen das Hexenwesen ernstlicher einzuschreiten.
Indessen war man sich doch über die Gesichtspunkte, von denen man dabei
auszugehen, und über die Grundsätze, nach denen man zu verfahren habe,
nicht recht klar, wesshalb die Innsbrucker Regierung damals den
erzfürstlichen Vormundschaftsrath und Kammerprokurator zu Innsbruck Dr.
Vo l p e r t M o z e l aufforderte, ein Gutachten über das Zauberwesen und
über die Frage zu verfassen, wie es „mit Constituirung der in Kriminal- und
Hexereisachen gefangenen Personen und ihrer Complices gehalten werden
solle.“ Infolge dessen arbeitete Mozel seine neun Abschnitte umfassende
Schrift „Instruction und Conclusiones, mit was
Umbstenden die Hexen-Persohnen constituiert
w e r d e n k h i n n e n “ aus. Dieselbe bewegt sich allerdings ganz und gar
auf dem Boden des Hexenhammers, enthält aber dabei doch mancherlei,
wodurch sie sich von der bei den meisten Gerichten üblichen Praxis und
von den Anschauungen vieler Rechtslehrer zu ihrem Vortheil unterscheidet.
Mozel will z. B., dass der Untersuchungsrichter es nie versuchen soll, die
Angeklagten mit Vertröstung einer Begnadigung zum Geständniss zu
bringen. Haben Inquisiten die Tortur überstanden ohne ein Geständniss
abzulegen, so sind sie freizugeben. Die Tortur soll nicht zu lange,
wenigstens nicht leicht eine Stunde lang dauern, und Niemand soll öfter als
dreimal gemartert werden. Ferner soll der Untersuchungsrichter nur die
n a c h der Marter, nicht aber die auf der Folter gemachten Aussagen
protokolliren. Nach den Complices soll der Richter erst fragen, wenn der
Inquisit ein Geständniss abgelegt hat. Weil aber auf die Aussage einer der
Hexerei überführten Person wenig zu geben ist, so soll der Richter dieselbe
nach gemachter Denunciation noch mit einer „geringen Marter angreifen“
und sie dabei erinnern, dass sie durch falsche Angaben sich unzweifelhaft

Page 101

die ewige Verdammniss zuziehen würden. Sollte dann die gefangene Person
auf der Folter ihre Aussage widerrufen, so habe man derselben keinen
erheblichen Werth beizulegen. Man sieht, dass Mozel doch
einigermaassen bestrebt gewesen ist, den Forderungen der Vernunft und
Humanität wenigstens hin und wieder zu ihrem Rechte zu verhelfen[95].

Nach Mozel's Instruktion wurde nun die Hexenverfolgung im ganzen Lande
mit frischem Muthe aufs Neue in Angriff genommen. Umständliche
Hexenprozesse kamen z. B. im Hochstift Brixen 1643–1644, im
Primörthale 1647–1651 vor[96]. Unter den Tiroler Hexenprozessen aus der
zweiten Hälfte ist der von Ignaz P f a u n d l e r in der „Neuen Zeitschrift
des Ferdinandeums“ 1843 veröffentlichte bekannt geworden. Dieser
weitläufige Prozess wurde in den Jahren 1679–1680 bei dem Gerichte
Lienz im Pusterthale gegen eine gewisse Emerenziana Pichlerin und deren
vier unmündige Kinder geführt, und endigte mit der Hinrichtung der Mutter
(25. Septbr.) und der beiden ältesten Kinder von vierzehn und zwölf Jahren
(27. Septbr. 1680). Wie häufig aber solche Prozesse damals in Tirol waren,
ersieht man aus dem Tagebuche des Benefiziaten Lorenz Paumgartner zu
Meran (1664–1681), der in demselben berichtet, dass er während der
kurzen Zeit von fünf Vierteljahren d r e i z e h n wegen Hexerei vom
Gericht zu Meran zum Tode Verurtheilte zur Richtstätte begleitet habe[97].

Aus dem Archive der Stadt A u g s b u r g liegen uns Nachrichten über die
Verfolgung der Hexen vom Jahr 1650 an vor. In grösster Monotonie lautet
so ziemlich ein Urtheil wie das andere. Wir wollen nur zwei derselben
mittheilen. Ein Erkenntniss vom 18. April 1654 lautet:

„Der verhassten Anna Schäfflerin von Erlingen sollen ihrer bekannten
Hexerei halber und dass sie nicht allein der allerheiligsten Dreifaltigkeit,

Page 102

der Mutter Gottes Maria und allen lieben Heiligen abgesagt, selbe
geschändet, geschmäht und gelästert, wie nicht weniger das hochheilige
Sakrament des Altars zum zweiten Mal mit Füssen getreten und
grausamlich verunehrt, sondern auch mit dem bösen Geist Unzucht
getrieben und sich demselben mit Leib und Seele auf ewig ergeben, auch
die verstorbene Maria Pihlerin von Haustätten durch Gifteingebung
gewaltthätig ermordet und also selbe ums Leben gebracht, mit glühenden
Zangen zween Griffe in ihren Leib gegeben, folgens sie mit dem Schwert
vom Leben zum Tod gerichtet und der Körper zu Asche verbrannt werden
soll. — Am 15. April 1666 ward folgendes Urtheil gefällt: Anna
Schwayhoferin, welche sich dem bösen Feind, nachdem solcher auf
dreimaliges Rufen in Mannsgestalt erschienen, ganz und gar ergeben, ihn
für ihren Herrn angenommen und auf sein Begehren die hochheilige
Dreifaltigkeit, die seligste Mutter Gottes und das ganze himmlische Heer
verleugnet, mehrmals der katholischen Religion entgegen, ungebeichtet die
heil. Communion empfangen und zu drei unterschiedlichen Malen die heil.
Hostie wiederum aus dem Munde genommen, daheim in ihrer Stube auf
den Boden geworfen, mit Füssen getreten und ganz verrieben, auch die
Stube darauf ausgefegt; nicht weniger mit Hülfe des bösen Feinds und
zauberischer Zusetzung ein Kind ums Leben gebracht, auch sonst eine
Person mit solchen Mitteln übel zugerichtet, soll solcher verübten schwerer
Verbrechen halber auf einen Wagen gesetzt, zur Richtstatt ausgeführt,
inzwischen aber an beiden Armen mit glühenden Zangen, und zwar an
jedem Arm mit Einem Griff gerissen. Darauf zwar aus Gnaden, weil sie sich
bussfertig erzeigt, mit dem Schwert und blutiger Hand vom Leben zum Tod
hingerichtet, der todte Körper aber nachmals zu Asche verbrannt
werden, — welches Urtheil auf einkommende starke Fürbitte um willen
ihrer grossen Leibesschwachheit und hohen Alters noch weiter dahin aus

Page 103

Gnaden gemildert worden, dass die zween Griffe mit glühenden Zangen
vermieden geblieben.“ — Das letzte Erkenntniss, welches wir kennen, ist
vom 27. Juli 1694[98].

In der (damals freisingischen) Grafschaft Wa r d e n f e l s (in
Oberbaiern) war in den Jahren 1589–1592 ein Hexenprozess anhängig, der
damit endigte, dass auf sieben Malefizrechtstagen achtundvierzig Frauen
nach den grausamsten Torturen zum Feuertode verurtheilt, und theils
lebendig, theils nach vorausgegangener Erwürgung verbrannt wurden. Wäre
die Untersuchung mit dem Eifer, mit dem sie begonnen war, auch
fortgesetzt worden, so würden, wie der Untersuchungsrichter in seinem
Bericht vom 15. Januar 1592 sehr naiv bemerkt, in der ganzen Grafschaft
wenige Weiber der Tortur und der Verbrennung entgangen sein. Die
Hexenprozessakten bezeugen vielfältig, dass die Peiniger sich im
Angesichte ihrer Schlachtopfer Nichts abgehen liessen. Ein besonderes Heft
dieses ungeheuerlichen Prozesses hat die Aufschrift: „Hierin lauter
Expensregister, w a s v e r f r e s s e n u n d v e r s o f f e n w o r d e n , als
die Weiber zu Wardenfels im Schlosse in Verhaft gelegen und hernach als
Hexen verbrannt wurden.“ H o r m a y r , dem wir diese Mittheilung (S. 332
des Jahrgangs 1831 seines Taschenbuchs für die vaterländische Geschichte)
verdanken, fügt noch hinzu: „Wie weit dieser Wahnsinn überhaupt in
Baiern gegangen sei, mögen auch die Consilia des berühmten
Ingolstädter Lehrers E b e r h a r d bewähren, da sogar fürstliche und
herzogliche Personen als Zauberer und Hexen verdächtigt wurden, und die
Frage wegen ihrer Verhaftung, Tortur und Hinrichtung sehr ernsthaft
berathen ward“[99].

Im B r e i s g a u , wo (wie anderwärts) Hexenprozesse im sechszehnten
Jahrhundert nur selten vorgekommen waren, nahm die eigentliche

Page 104

Hexenverfolgung erst während des dreissigjährigen Kriegs ihren Anfang. In
der Stadt O f f e n b u r g begann dieselbe am Ende des Jahres 1627,
nachdem kurz vorher mehrere Hexen in Ortenberg verbrannt waren, welche
mehrere Offenburgerinnen als Mitschuldige genannt hatten. Gegen diese
schritt man nun sofort mit der Tortur ein. Die dazu erforderlichen
Werkzeuge schaffte man grossentheils erst jetzt an, namentlich auch einen
Hexenstuhl nach dem Muster des Ortenbergers. Oft wurde die Tortur vier-
bis sechsmal angewendet, und dadurch beinahe immer ein Geständniss
erpresst. Die Exekution fand immer am dritten oder vierten Tage nach der
Fällung des Urtheils statt, und die Prozesse dauerten höchstens zwei bis drei
Wochen. Am 27. Juni 1628 wurden, um die Hexenprozesse noch mehr in
Zug zu bringen in Offenburg bekannt gemacht, dass Jeder, der eine Hexe
einbringe, mit einer „Fanggebühr“ von zwei Schilling belohnt werden
sollte; aber schon am 10. Juli sah man sich genöthigt, diese fluchbringende
Einrichtung wieder aufzuheben. — In einem Zeitraum von nicht völlig vier
Jahren wurden so in Offenburg sechszig Personen als Hexen
hingerichtet[100]. — Der Blocksberg des Breisgaus war der K a n d e l .

Eine furchtbare Hexenverfolgung erhob sich 1662 in W ü r t t e m b e r g
von Esslingen, Möhringen und Vaihingen aus. Die Untersuchung begann
hier im Juni 1662 und gewann, da von jedem Angeklagten die Anzeige von
Mitschuldigen herausgemartert ward, bald eine kolossale Ausdehnung und
dauerte bis zum Jahr 1665 an. Zu Esslingen richtete man das damals
leerstehende Augustinerkloster zu einem grossartigen Hexengefängniss ein,
welches mit dem Folterthurm durch einen Gang verbunden, und zu dessen
strengster Beaufsichtigung zwanzig Thurmhüter in Eid und Pflicht
genommen waren. Zeugen wurden zu Hunderten vorgeladen, um sich
darüber vernehmen zu lassen, ob ihnen nicht vor so und so vielen Jahren ein
Kind erkrankt oder ein Stück Vieh gefallen sei etc., und der Schrecken, von

Page 105

dem das Land erbebte, liess die Vorgeladenen Alles bejahen, was man sie
fragte[101].

In E l s a s s werden in dem Malefizprotokoll des einen Amtes Ballbronn
aus den Jahren 1658–1663 dreiundzwanzig Hinrichtungen von Hexen
aufgeführt[102]. In der zur Stadt Strassburg gehörigen Herrschaft Barr
nahmen die Denunziationen wegen angeblicher Hexerei einen so
schreckenerregenden Umfang an, dass der Magistrat der Stadt sich 1630
veranlasst sah, ein „Mandat wider das Diffamiren wegen Hexerei“ zu
erlassen[103], „weil bald kein ehrlicher Mensch mehr sicher sein mag.“

Aus der Landgrafschaft H e s s e n - D a r m s t a d t liegt nur ein geringes
Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten
Jahrhundert vor; aber aus dem Wenigen ist doch zu ersehen, dass die
Hexenverfolgung in allen Landestheilen von Zeit zu Zeit immer von Neuem
ausbrach. In der Niedergrafschaft Katzenellnbogen, welche 1629 unter
darmstädtischer Herrschaft stand, wurden in diesem Jahre sogar auf
ausdrückliches Verlangen der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen
Ausschüsse gebildet, welche die Hexen aufspüren sollten. Doch wurden
hier die Hexenprozesse, soweit es der herrschende Aberglaube zuliess, noch
immer mit einer gewissen Vorsicht geführt. Während nämlich in den
benachbarten nassauischen Grafschaften die Hexenrichter ohne Weiteres
Urtheile fällten und die Urtheile vollstrecken liessen, ohne dass eine höhere
Instanz davon Notiz nahm, mussten in Hessen-Darmstadt nicht nur die
Akten des Prozesses der juristischen Fakultät an der Landesuniversität
(damals zu Marburg, nicht in Giessen) zur gutachtlichen Aeusserung
eingesandt, sondern es musste auch hernach noch das gefällte Urtheil
derselben Fakultät zur Prüfung vorgelegt werden, die dann die Akten mit
einer Urkunde zurückschickte, worin sie erklärte, dass dieses Urtheil „den

Page 106

Rechten und uns zugeschickten Akten gemäss“ befunden oder nicht
befunden. Das so unter der Controle der Juristenfakultät gefällte Urtheil
durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis dasselbe landesherrlich
bestätigt war[104]. — Dadurch wurde natürlich die Hexenverfolgung selbst
einigermassen eingedämmt; grausige Hexenprozesse kamen aber in den
Jahren 1631–1633, 1650–1653 und 1661 in der (in der Wetterau gelegenen)
freien Reichsburg L i n d h e i m vor, welche damals unter der
ganerbschaftlichen Regierung eines Hermann von Oynhausen, Landdrosten
in braunschweigisch-lüneburgischen Diensten, eines Hartmann von
Rosenbach, Domdechanten zu Würzburg und einiger anderer Edelleute
stand. Besonders schrecklich war die letzte Hexenverfolgung in den Jahren
1661–1664. Der v. Oynhausische Justitiar G e i s s , ein gemeiner und
geldgieriger Mensch, hatte dem schwachsinnigen Landdrosten
v. Oynhausen im Jahr 1661 vorgestellt, dass es in Lindheim wieder von
Hexen wimmele und dass man doch nicht eher ruhen dürfe, bis das
verfluchte Hexengeschmeiss zur Ehre der heil. Dreifaltigkeit zu Lindheim
und an allen anderen Orten vom Erdboden vertilgt sei. Die Ganerben gaben
zur Wiederaufnahme der Hexenverfolgung ihre Zustimmung, Geiss, der
sich selbst mehrere gleichgesinnte Bürger als Blutschöffen erwählte, wurde
zum Untersuchungsrichter ernannt, und alsbald wurden mehrere Personen,
die mit dem Teufel im Bunde stehen sollten, in die Höhlen des (noch jetzt
zu sehenden) Hexenthurms zu Lindheim geschleppt. Die Verhafteten
wurden hier, ohne dass man irgendwelche Vertheidigung zuliess, durch den
Scharfrichter und Schindersknecht auf die Folter gespannt und so lange mit
den ausgesuchtesten Martern gepeinigt, bis sie sich selbst als Hexen und
Zauberer bekannt hatten. Der Hebamme zu Lindheim wurde auf diese
Weise das Geständniss abgepresst, das Kind, welches die Ehefrau des
v. Rosenbachschen Müllers Schüler vor einem Jahre todt geboren,

Page 107

umgebracht zu haben, obgleich die Schüler, darüber vernommen, keinem
Menschen ein Verschulden an ihrem Kinde beimass. Auf das Bekenntniss
der Hebamme wurden nun sechs Personen eingezogen, welche auf der
Folter bekennen mussten: sie hätten die Leiche des Kindes ausgegraben, in
Stücke zerhauen, diese in einem Topfe ausgekocht und daraus eine
Hexensalbe bereitet. Obgleich nun die Leiche des Kindes in Beisein des
Vaters, des Ortspfarrers, des Gevatters Schülers, des Rosenbachschen
Verwalters und zweier Blutschöffen ausgegraben und unversehrt gefunden
wurde, so wurde dennoch beschlossen, die sechs im Thurme eingesperrten
Hexen, weil sie ihr Vergehen an dem Kinde auf der Folter einmal bekannt
hätten, zu verbrennen und der Müller Schüler wurde unter Androhung
schwerer Strafe bedeutet, von dem Befund der Ausgrabung nichts zu sagen,
bis die Justifizirung der sechs Hexen erfolgt sei. Als nun die letzteren
gebrannt waren, wurde eine andere Person, die alte Becker-Margreth,
eingezogen, zu welcher einer der Blutschöffen in den Kerker ging und ihr
zuredete, sie sollte sich nur des ihr zur Last Gelegten schuldig bekennen,
dann sollte sie auch kein Meister und Schindersknecht angreifen, sondern
sie sollte dann alsbald aufs Rathhaus geführt, und wenn man sie hingethan
(d. h. hingerichtet) haben werde, neben dem Kirchhof beerdigt werden. Die
Unglückliche sah, dass sie verloren war, und fügte sich verzweiflungsvoll in
ihr Geschick, gab nun aber noch vierzehn andere Personen als Mitschuldige
mit dem Bemerken an, diese sollten es auch erfahren, wie das Hinthun und
Brennen schmecke. Infolge dessen ward nun auch Schülers Ehefrau als der
Hexerei verdächtig eingezogen. Alsbald eilte Schüler nach Würzburg, um
dem Domdechanten von Rosenbach seine Noth zu klagen und durch ihn das
geliebte Weib zu retten. Bei seiner Rückkehr nach Lindheim erfuhr er
jedoch, dass dasselbe inzwischen in furchtbarster Weise gefoltert worden
sei, und nicht allein sich selbst der Zauberei schuldig bekannt, sondern auch

Page 108

ihn selbst als Mitschuldigen genannt habe. Schüler hatte kaum Zeit, sich
von dem ersten Schrecken, mit dem ihn diese Nachrichten befielen, zu
erholen, als er sich selbst von dem Blutrichter verhaftet und in den
Hexenthurm geworfen sah, wo er in Ketten und Banden gelegt ward. Am
fünften Tage wurde er mit Werkzeugen, die ganz eigens für ihn
herbeigeschafft waren, gefoltert. Die unerträgliche Pein der Tortur presste
ihm das Geständniss seiner Schuld ab. Doch nahm er dasselbe alsbald
wieder zurück. Daher wurde er sofort aufs neue und noch schrecklicher
torquirt. Abermals trieb man ihn so zum Geständniss seiner Schuld, das er
jedoch hernach abermals zurücknahm; und schon wollte ihn Geiss zum
drittenmal auf die Folter spannen, als ein Tumult ausbrach, in welchem
Freunde es ihm möglich machten zu entfliehen. — Während seiner
Abwesenheit wurde sein Weib am 23. Februar 1664 verbrannt.

Hiermit war aber auch der Anfang vom Ende der Schreckenstage
Lindheims erschienen. Mehrere Weiber flohen nach Speier und erfüllten die
Stadt mit ihrem Wehklagen; die ganze Gemeinde klagte bei den Ganerben
wie bei dem Reichskammergericht gegen den Justitiar, der gegen alles
göttliche und menschliche Recht lauter Unschuldige einthürmen, foltern,
würgen und brennen lasse, infolge dessen das Reichskammergericht dem
Blutgericht Einhalt gebot; die Juristenfakultät zu Giessen mahnte zur
Mässigung und Vorsicht. Als daher Matthias Horn einem der Blutschöffen,
der seine Frau zur Folter schleppen wollte, einen Arm entzweischlug und
der Scharfrichter mit seinem Gesindel vor der Wuth des Volkes sich eiligst
durch die Flucht retten musste, und Andreas Krieger, der verhassteste unter
den Blutschöffen, kaum noch in seinem Hause Sicherheit fand, sah sich
Herr v. Oynhausen endlich (1666) genöthigt, seinen Justitiar, den er nicht
mehr schützen konnte, zu entlassen. — Nicht weit von Lindheim ist ein
Graben, den das Volk noch heute den Teufelsgraben nennt. Bei ihm soll der

Page 109

Blutrichter, als er mit dem Pferde über denselben setzen wollte, vom Pferde
gestürzt sein und den Hals gebrochen haben.

Ein anderer Hexenprozess, der uns in den Originalakten vorliegt, kam 1672
in dem hessendarmstädtischen Orte B u r k h a r d s f e l d e n im Busecker
Thal vor.

Im Jahre 1672 wurde nämlich Else Schmidt, genannt die Schul-Else, zu
Burkhardsfelden im Busecker-Thale, vor Gericht gestellt. Dem
Anklagelibell des Fiskals zufolge hatte sie Mäuse gezaubert, einen Knaben
zur Hexerei verführt und in Gegenwart des Teufels umgetauft, Hexentänze
besucht, einen Mann durch Branntwein und eine Frau durch Sauerkraut zu
Tode behext, ein Mädchen bezaubert, dass ihm die Haare ausfielen, auch
Heilungen durch Lorbeerabsud bewirkt, woraus der Schluss folgte, dass die
behandelten Krankheiten zuvor auch durch ihre Zauberei erzeugt waren.
Mehrere Hexen hatten auf die Schul-Else ausgesagt, und seit dem letzten
Prozesse haftete übler Ruf auf ihr. Da die Angeklagte leugnete, so wurde
ein Zeugenverhör angestellt und der Fiskal reichte eine Deductionsschrift
ein, die mit Citaten aus Bodin, Binsfeld und Delrio reichlich ausgestattet ist.
In der Refutationsschrift des Defensors wurden sowohl die Indizien, als die
Qualifikation der Zeugen[105] mit löblicher Klarheit bekämpft. Dennoch
verwarf, nachdem das Gericht die defensio pro avertenda tortura
abgeschlagen hatte, die Juristenfakultät zu Giessen die Einwendungen des
Defensors als unerheblich und erkannte auf die Folter. Die Angeklagte
überstand demgemäss eine zweistündige Marter, ohne das Mindeste zu
bekennen. Hierauf aber erschien der Fiskal mit neunundvierzig
Additionalartikeln, die im Wesentlichen auf Folgendes hinausliefen: Die
Schul-Else habe einst einer Frau in einem Wecke Zauberei beigebracht,
wodurch deren Knie so aufgeschwollen, dass der Pfarrer auf öffentlicher

Page 110

Kanzel über solche Uebelthat gepredigt; die Thäterin habe dann einen
Aufschlag von zerriebenem Tabak und Bienhonig auf die kranke Stelle
gelegt, worauf sich die Geschwulst geöffnet und anderthalb Maass Materie
und fünf Arten von Ungeziefer, nämlich haarichte Raupen, Maueresel,
Engerlinge, Sommervögel und Schmeissfliegen, von sich gegeben habe.
Auch wird hervorgehoben, dass bei der neulichen Tortur keine Thräne zu
bemerken gewesen, dass aber der Scharfrichter an der rechten Seite der
Angeklagten ein Stigma entdeckt und beim Hineinstechen unempfindlich
befunden habe. — In der abermaligen Zeugenvernehmung bestätigte die
angeblich Bezauberte und Geheilte Alles, auch den Punkt von dem
Ungeziefer; der Defensor verwarf sie als Zeugin in eigener Sache und
Todfeindin; die Angeklagte stellte die neuen Anschuldigungen gleich den
früheren in Abrede. In einer sehr leidenschaftlich gehaltenen Schrift
begehrte jetzt der Fiskal eine geschärftere Tortur; er nannte die Beklagte
einen Höllenbrand, einen Teufelsbraten, der hundertmal den Scheiterhaufen
verdient habe. Von der Juristenfakultät erging unterdessen, wie der
Defensor behauptet, ein lossprechendes Urtheil puncto repetitionis torturae,
von dessen Existenz der Fiscal jedoch nichts zu wissen vorgab und von
welchem auch das Gerichtsprotokoll nichts erwähnt. Gewiss ist es, dass
man vorerst zur zweiten Tortur nicht schritt, sondern am 6. Mai 1674, also
nach anderthalbjähriger Gefangenschaft des Weibes, die Nadelprobe
vornahm. Ein von zwei Gerichtsschöffen unterschriebenes Protokoll
bezeugt, dass man unter der rechten Schulter das Stigma entdeckt, mit zwei
Nadeln durchbohrt und ohne Blut und Empfindung gefunden habe. Hierauf
sandte man die Akten an die M a i n z e r Juristen, welche unterm 15. Juni
1674 ein Responsum abgaben, aus dem wir folgende wesentliche Punkte
ausheben:

Page 111

„Wir Senior und übrige Professores etc. befinden — — — die
Acta — — — nicht also beschaffen, dass mit der vom Herrn Fiskal
begehrten zweiten, und zwar völligen Tortur gegen die peinlich Beklagtin
prozedirt werden könne: und hätte ihrer auch mit der ersten harten Tortur
verschonet und dero Defensional-Articuln keineswegs verworfen werden
sollen, aus folgenden Ursachen: [Folgen die Gründe]. — Und thut im
Uebrigen wenig zur Sach, dass die löbl. Juristenfakultät zu Giessen die
Beklagtin Elisabeth zu der ersten Tortur condemnirt habe; dero rationes
decidendi sind nicht apud acta. Und ist daran Unrecht beschehen, dass
dieses arme alte Weib nach Ausweis des Protokolls — zwo ganze Stund
lang mit den Beinschrauben und an der Folter so überaus hart gepeiniget
worden. Noch unrechter aber ist darin beschehen, dass der Herr Fiskal,
ohnerachtet dass die verba finalia illius protocolli so viel geben, dass sie
Elisabeth nach ausgestandener solcher erschröcklicher Tortur absolvirt
worden seye (nimirum ab ulteriore tortura), nichts desto weniger in seiner
also intitulirten Confutation und Gegensubmission-Schrift, wie auch
endlichen Gegenschlussschrift die reiterationem torturae contra istam
miserrimam decrepitam mulierem so stark urgirt hat, gleichsam dieses alte
Weib propter suspicionem hominum quovis modo hingerichtet und
verbrennet werden müsste, sie seye gleich eine Zauberin, oder
nicht. — — — Wie deme, so ist die Sach nunmehr in so schlechtem Stand,
dass sich ohne Bedrückung und Schaden eines oder des andern Theils, oder
gar beeder Theile kein Temperament ersinnen lässt. — Gut wäre es, wenn
die unschuldig beklagte Elisabeth durch glimpfliche Mittel dahin bewogen
werden könnte, dass sie den Ort ihrer jetzigen Wohnung verändern und sich
anders wohin begeben thäte, angesehen sie ohne Aergerniss, Widerwillen
und continuirliche Unruhe des Orts Unterthanen nicht wird wohnen können.
Dafern das von ihro, wie zu besorgen, in Güte nicht zu erhalten, so ist

Page 112

nöthig, dass die Obrigkeit öffentlich verbiete, dass Niemand bei
Vermeidung wohlempfindlicher Geld- und andern Strafen sich gelüsten
lassen solle, sie Elisabeth und die Ihrigen an ihren Ehren mit Worten oder
Werken anzugreifen, oder auch von dem wider sie bishero geführten
peinlichen Hexenprozess mit andern Personen etwas zu reden. — Und
damit sie Elisabeth desto leichter bewogen werden möge, ihre gegen den
Herrn Fiskal habende schwere Actionem injuriarum, item ad expensas litis,
damna et interesse fallen und schwinden zu lassen, so ist rathsam, dass die
Obrigkeit sie Elisabeth alsbald ihrer Haften erlasse, mit der Vertröstung,
dass man den Herrn Fiskal zu Zahlung der Prozesskosten anhalten, auch an
allen Orten der Buseckischen Obrigkeit bei hohen Geld- und andern harten
Strafen ernstlich verbieten wolle, dass Niemand sie Elisabeth, oder auch
ihre Kinder an ihren Ehren angreifen solle. — Im Fall nun die oftgenannte
Elisabeth mit diesem Temperament, wie zu vermuthen, sich befriedigen
lassen wird, so ist der Herr Fiskal einer grossen Gefahr überhoben, im
Widrigen aber secundum jura in periculo durae sententiae, der Ursachen
halben wir diesem unserm Responso keine sententiam beifügen. Und dass
aller obiger Inhalt den kaiserlichen Rechten gemäss seye, wird mit unserer
Fakultät zu End aufgedrucktem gewöhnlichen Insiegel beurkundet.“

Hält man dieses Responsum gegen diejenigen, welche gleichzeitig und
später in ähnlichen Sachlagen von andern katholischen Juristenfakultäten,
und selbst von den protestantischen zu Tübingen, Giessen, Helmstädt u. a.
zu ergehen pflegten, so muss den Mainzer Juristen die Ehre bleiben, dass
sie unter die ersten gehören, welche auf die Bahn der Humanität
einzulenken wussten.

In der Landgrafschaft Hessen-Cassel war im siebenzehnten
Jahrhundert derselbe Aberglaube heimisch, der damals alle Welt

Page 113

beherrschte. Ein Bettelweib aus Bottendorf, welches wegen Abfalls von
Gott und wegen allerlei Zauberei (es hatte den Bauern das Vieh behext,
Mäuse gemacht etc.) 1648 hingerichtet war, hatte einen zehnjährigen
Knaben in ihre Zauberkünste eingeweiht und mit dem Teufel persönlich
bekannt gemacht, so dass nun auch er, wie er selbst gestand, Mäuse
machen, Vieh behexen und sonstiges Teufelszeug verrichten konnte. Die
Sache kam bei der Kanzlei zu Marburg zur Anzeige, welche dem Pfarrer zu
Bottendorf aufgab, des Knaben, der vom Bettelvogt bereits mit Ruthen
gestrichen sei, sich anzunehmen, ihn seinem Vater zu übergeben und für
seine Unterweisung im Katechismus zu sorgen, damit er womöglich aus
den Stricken des Satans wieder befreit werde. Der Pfarrer berichtete jedoch
hierauf an die Kanzlei, dass es unmöglich sei, den Knaben in die Schule zu
bringen, indem alle Leute des Orts erklärt hätten, dass sie, wenn dieser
Teufelsbube in die Schule käme, alle ihre Kinder, um sie nicht ebenfalls in
die Hände des Teufels gerathen zu lassen, vom Besuche derselben
zurückhalten würden.

Wie in anderen Orten so fürchtete man auch in Hessen-Cassel das geheime
Treiben und die Begegnung des Teufels. Im Jahr 1672 sagte in Marburg ein
Soldat, Joh. Scharff, vor Gericht aus: er habe von seiner Wirthin Sohn einen
Zirkel geborgt, und als er denselben aufgethan, sei aus ihm Wasser
herausgespritzt. Darauf habe er den Zirkel ins Wasser geworfen. Alsbald
aber sei ihm der böse Feind erschienen und habe ihn zwingen wollen, den
Zirkel wieder aus dem Wasser zu holen. Er habe es aber nicht gethan,
sondern sich Gott befohlen. Späterhin sei ihm der Teufel noch einmal
erschienen und habe ihn abhalten wollen, das heil. Abendmahl zu
empfangen etc.

Page 114

Auch hat der Hexenwahn in Hessen ganz dieselbe Gestalt, dieselben
Merkmale wie anderwärts. Die bösen Weiber sagen sich von Gott mit den
Worten los: „Hier stehe ich auf dieser Mist, und verleugne den Herrn Jesum
Christ.“ Alsdann kommt der Teufel, lässt das Weib sich ihm zusagen, tauft
es unter dreimaliger unsauberer Begiessung mit den Worten: „ich taufe dich
im Namen des Teufels“ und fordert es auf, ihm zu Willen zu sein.
Unzählige wüste und einsame Plätze im Lande wurden als die Malstätten
der Hexensabbathe bezeichnet. Da erkieste sich der vorsitzende Teufel unter
den erschienenen Hexen eine als „Königin“, mit der er den Tanz eröffnete,
die Musik dazu machten Hexenpfeifer, die auf dem Hinteren von schwarzen
Katzen bliesen, Trommler u. s. w. Eine Anzahl von Hexen diente als
„Leuchter“ etc. Am ärgsten scheint der Hexenwahn im Anfang der zweiten
Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts in Hessen-Cassel grassirt zu haben.
Im Jahr 1669 kam das Gerücht in Umlauf, dass in dem oberhessischen
Dorfe Wohra sich kaum drei Menschen vorfänden, die nicht der Hexerei
ergeben wären, wesshalb man es in der Umgegend das „Hexendorf“ nannte.

Natürlich war man unter solchen Umständen auch in Hessen in der
Verfolgung der Hexen nicht träge. Die Verdächtigten wurden eingezogen,
„ad bancum geführt“, wurden „in banco gefragt“ und mussten „güt- und
peinlich“ bekennen. Die Folter wurde zuweilen in entsetzlicher Weise
angewendet. Allein wenn schon die Hexenverfolgung in Hessen durch das
ganze siebenzehnte Jahrhundert hin dauerte[106], so kamen hier
verhältnissmässig doch bei Weitem nicht so viele Hexenverbrennungen vor
als in anderen Ländern. Auch war das Prozessverfahren immer ein streng
geordnetes. Die Prozessakten mussten von der juristischen Fakultät zu
Marburg geprüft und das Todesurtheil musste dem Landesherrn zur
Bestätigung vorgelegt werden.

Page 115

Hatte es sich im Prozess herausgestellt, dass die Verhörte sich wohl des
Lasters der Zauberei im höchsten Grade verdächtig gemacht, dass ihr
dasselbe aber doch nicht sicher erwiesen werden konnte, so wurde sie zwar
ab instantia entbunden, aber gewöhnlich mit Landesverweisung unschädlich
gemacht oder zu öffentlicher Arbeit verurtheilt, und so für eine Zeit unter
öffentliche Aufsicht gestellt und auch ein solches Urtheil musste von der
juristischen Fakultät geprüft und bestätigt sein, wenn es rechtskräftig sein
sollte[107]. Vor der Entlassung aus dem Kerker musste jedoch die Inquisitin
Urphede schwören und geloben, dass sie nicht allein die aufgelaufenen
Gerichtskosten bezahlen, sondern auch wegen der ausgestandenen Haft und
Tortur sich weder an der Landesherrschaft noch an deren Beamten und
Unterthanen rächen wollte.

Aber auch die Lage der Freigesprochenen war oft, ja sogar in der Regel,
eine überaus traurige. Man hielt sie im Kerker noch fest, bis die
Gerichtskosten bei Heller und Pfennig bezahlt waren. Die Mutter eines
Bürgers Fröhlich zu Felsberg z. B. war der Zauberei beschuldigt, zum
peinlichen Prozess condemnirt, zwei Jahre im Thurm „angeschlossen“ in
Haft gehalten und gefoltert worden. Das Gericht selbst bezeugte, dass die
Frau die peinliche Frage zu grosser Verwunderung ausgestanden und nichts
bekannt habe. Daher war die Unglückliche von der Juristenfakultät zu
Marburg 1664 freigesprochen worden. Die peinlichen Richter wollten sie
aber nicht aus ihrer Haft entlassen, bis ihr Sohn für die Zahlung der (62 Rth.
18 Albus, d. h. nach dem jetzigen Geldwerth etwa 900 Mark) Bürgschaft
geleistet hätte, worüber der Sohn bei dem Landgrafen Beschwerde führte.

In der Volksmeinung war jedes Weib, das einmal in den Verdacht der
Hexerei gekommen war, unehrlich. Als 1695 (also ganz am Ende des
siebenzehnten Jahrhunderts) die Wittwe eines dasigen Schneidermeisters,

Page 116

die als der Zauberei verdächtig lange Zeit auf dem Schlosse im Hexenthurm
gesessen hatte, vor der Beendigung des mit ihr angestellten Prozesses
gestorben war, musste die (anfangs sich weigernde) Schneiderzunft daselbst
durch Drohungen gezwungen werden, die Leiche der „Hexe“ zu Grabe zu
tragen. — Wie aber in der ersten Hälfte des Jahrhunderts ein Theil der
Geistlichkeit in dieser Beziehung dachte, ist aus einem
Consistorialprotokoll vom 15. April 1664 zu ersehen. Im Jahr 1663 war
nämlich eine zu Eschwege lebende Wittwe (Holzapfel) in den Verdacht der
Hexerei gekommen. Darüber in Haft und Untersuchung genommen, hatte
sie die völlige Grundlosigkeit dieser Beschuldigung dargethan und war
freigesprochen worden. Aber gleichwohl wollten der Superintendent
Hütterodt und dessen beide Amtsbrüder zu Eschwege die anrüchig
Gewordene nicht zum Abendmahl zulassen. Die Wittwe wendete sich daher
beschwerdeführend an das Consistorium zu Cassel und dieses gab Hütterodt
auf, der Wittwe die Gemeinschaft des Sakraments nicht zu versagen. Die
drei Geistlichen aber beharrten hartnäckig bei ihrer Weigerung, indem sie
sogar erklärten, sie würden eher ihre Aemter niederlegen, als der Holzapfel
das Sakrament reichen. Da beschloss indessen das Consistorium
durchzugreifen, lud die Geistlichen vor seine Schranken und zwang
dieselben der Wittwe, „da sie des beschuldigten Lasters der Hexerei nicht
habe überführt werden können“, den Trost des Sakramentsgenusses zu
gewähren.

Seltsamer Weise kam in Hessen auch der Fall vor, — wohl der einzige Fall
dieser Art, — dass eine J ü d i n als Hexe angesehen ward. Die Jüdin Golda
nämlich, des Kaiphas zu Kell im Amte Ulrichstein Tochter und des Juden
Rubens zu Treis a. d. Lumde Ehefrau, hatte im Jahr 1669 ihr Häuschen zu
Treis in der Absicht angesteckt, um dadurch das ganze Dorf in Asche zu
legen. Vor Gericht gezogen, gestand sie nicht nur diese ihre Absicht,

Page 117

sondern auch, dass sie ihre Seele dem Teufel verschrieben, dass sie in ihrer
Jugend mit einem Bäckergesellen gebuhlt habe, dass sie von ihrer Mutter
schon im Mutterleibe verflucht worden sei, und dass sie darum diese wieder
verflucht habe. Sie erklärte, dass sie sich von Gott verstossen wisse und
nicht mehr beten könne, und bat darum um den Tod, womöglich mit dem
Schwerte. — Sie ward nach Marburg in den Thurm gebracht, hier aber als
irrsinnig erkannt und bald entlassen. — Von einer etwaigen
Teufelsbuhlschaft war in dem Prozess keine Rede.

Page 118

Besonders schwunghaft wurde die Hexenverfolgung in der (seit 1647 zu
Hessen-Cassel gehörigen) Grafschaft S c h a u m b u r g betrieben. Hier
hatte ein Professor der Jurisprudenz zu Rinteln, H e r m a n n
G ö h a u s e n aus Brakel im Lippeschen ( † 1632) im Jahr 1630 — zu
derselben Zeit wo in Rinteln (1631) der menschenfreundliche
F r i e d r i c h S p e e seine Cautio criminalis (heimlich) drucken liess —
seine Anweisung zur Führung des Hexenprozesses[108] herausgegeben,
w o r i n e r v o r u n z e i t i g e m M i t l e i d e n w a r n t e . Nach
diesem Codex wurde nun in Rinteln gegen die Hexen verfahren. Im
hessischen Staatsarchiv liegen namentlich aus der Zeit von 1654 an
zahlreiche Hexenprozessakten vor, die mancherlei Eigenthümliches
wahrnehmen lassen. Die Verhaftung und Verhörung der Verdächtigen ging
von Bürgermeister und Rath aus, welche die Eingezogenen im Rathhaussaal
zu Protokoll vernahmen. Doch ist zu beachten, dass Bürgermeister und Rath
in Hexensachen nichts thaten, ohne die juristische Fakultät zu Rinteln zu
befragen, so dass diese der eigentliche Hexenrichter war. War das erste
Protokoll, in welchem die Angeklagten jede Schuld ableugneten, der
Fakultät zugeschickt, so verfügte diese, dass die Verdächtigen zur Folter
geführt und hier nochmals zu einem reuigen Geständniss ihrer Schuld
ermahnt werden sollten. Gewöhnlich appellirten dann dieselben an die
Wasserprobe, welche an der Weser in der Weise vorgenommen ward, dass
man sie zweimal an Händen und Füssen kreuzweise gebunden und einmal
ungebunden ins Wasser liess. Regelmässig schwammen aber dabei die
Angeklagten oben auf, wesshalb nun die Fakultät auf Anwendung der
scharfen Frage erkannte. Am 21. Aug. 1660 wurde eine Angeklagte auf der
Folter e l f m a l aufgezogen und dabei noch „etliche Male gewippt“.
Gewöhnlich schrieb die Fakultät folgende generellen „Inquisitionales“ vor,
über welche den Unglücklichen Geständnisse abgefoltert werden sollten:

Page 119

1) ob sie zaubern könnten; 2) von wem, zu welcher Zeit und an welchem
Orte sie es gelernt und was sonst dabei vorgegangen; 3) ob sie Menschen
und Vieh mit Bezauberung und Vergiftung Schaden gethan; 4) wem, an
welchem Ort, zu welcher Zeit und mit was für Mittel; 5) ob sie andere
Personen, Männer oder Weiber kennten und wüssten, so neben ihnen
zaubern könnten, und woher sie solches wüssten. — War nun bezüglich
dieser und der übrigen Spezialfragen den Gefolterten das gewünschte
Geständniss abgepresst, so ordnete die Fakultät auf Grund des ihr
vorgelegten Torturprotokolls ein peinliches Halsgericht an, welches auf dem
Marktplatze gehalten ward, und von diesem ging es dann entweder direkt
oder nach nochmaliger Einkerkerung der Verurtheilten zum Scheiterhaufen.

So wüthete die Hyder der Hexenverfolgung Jahr aus Jahr ein in allen Gauen
Hessens, bis zum Jahr 1673, wo dieselbe nachzulassen begann.

Im Jahr 1672 war auf leeres Geschwätz hin die Katharine, Ehefrau des
Opfermanns Lips zu Betziesdorf in Oberhessen — ein heldenhaftes
Weib — in den Hexenthurm zu Marburg eingesperrt und in grässlicher
Weise torquirt worden[109]. Indessen hatte man ebensowenig aus derselben
ein Geständniss herausmartern als wirkliche Indizien herbeischaffen
können. Sie wurde daher von der Instanz entbunden und nach Ausstellung
der Urphede (4. Mai 1672) entlassen. Indessen behielt man die Frau
fortwährend im Auge, und indem man endlich die gewünschten Indizien
gewonnen zu haben glaubte, so wurde sie im folgenden Jahre wiederum
verhaftet und am 4. November 1673 zu Marburg nochmals und noch
entsetzlicher gemartert. Sie wurde viermal aufgezogen, sechzehnmal
wurden die Schrauben so weit geschraubt als es nur möglich war, und da sie
wiederholt in Starrkrampf verfiel, so wurde ihr wiederholt mit Werkzeugen
der Mund aufgebrochen, damit sie bekennen sollte. Bald betete sie, bald

Page 120

brüllte sie „wie ein Hund“. Aber grösser noch als die Bosheit ihrer Peiniger
war die Seelenstärke dieses Weibes, denn sie gestand nichts. In dem
Berichte an die Landgräfin Hedwig Sophie vom 4. November 1673, mit
welchem die fürstlichen Räthe zu Marburg die Einsendung der Akten
einschliesslich des Torturprotokolls begleiteten, bemerkten dieselben, dass
die Frau auf der Folter durch Zauberei sich müsse unempfindlich gemacht
haben, weil sie sonst die Tortur unmöglich in solcher Weise hätte ertragen
können. Da sah aber doch die Landgräfin ein, dass sie die Gerichte nicht
länger dürfe so fortwüthen lassen. Allerdings wurde die unglückliche Lips
zur Landesverweisung begnadigt; zugleich aber erliess die Landgräfin von
Kassel aus unter dem 15. November 1673 an die Kanzlei zu Marburg den
Befehl, „das Gericht ernstlich dahin anzuweisen, dass dasselbe in
dergleichen Hexenprozessen mit sonderbarer Circumspection und
Behutsamkeit verfahre, insonderheit auf blosse Denunziation und anderen
geringen Argwohn, wenn nicht das Corpus delicti notorie und andere starke
und triftige Umstände vorhanden, nicht so leicht Jemanden zu Haften
bringe, weniger denselben ohne vorhergehende Communikation mit den
Räthen peinlich vorstelle.“

Von da an verringerte sich die Zahl der jährlich vorkommenden
Hexenprozesse. Doch fand und verfolgte man hier und da in Hessen noch
über das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts hinaus Hexen; allein man
verfuhr in der Einziehung und Inquisition vorsichtiger und brannte weniger.
Der letzte Hexenprozess, über welchen im hessischen Staatsarchiv Akten
vorliegen, fand in den Jahren 1710 und 1711 statt. Damals war nämlich die
Ehefrau Anna Elisabeth Ham zu Geismar allerlei zauberischer Tücken
beschuldigt worden. Man hatte sie daher in den Hexenthurm zu Marburg
gebracht, verhört und der Fiskal hatte, da sich die Verhörte keiner Zauberei
schuldig bekennen wollte, Tortur beantragt. Das Gericht ging jedoch auf

Page 121

den Antrag nicht ein, sondern entband am 13. Mai 1711 die Angeklagte von
der Instanz. In dem Verhör hatte aber dieselbe auf Befragen noch bekennen
müssen, es sei „wahr und ausser allem Zweifel, dass es wirkliche Hexen
und Zauberer gebe, die nämlich Gott absagen, sich mit dem Teufel
verbinden, durch dessen Hülfe und Unterricht mit verborgenen Künsten
Menschen und Vieh Schaden zufügen, auch wohl Wunderthaten
verrichten.“ — So ging die Hexen Verfolgung in Hessen zu Ende.

In N a s s a u wüthete die Hexenverfolgung namentlich seit 1628. Um hier
mit den Unholden recht gründlich aufzuräumen, bestellte die
Landesherrschaft in den Dörfern Ausschüsse, welche als öffentliche
Ankläger alle wegen Hexerei verdächtig werdenden Personen den im Lande
umherziehenden Hexencommissären zur Anzeige bringen sollten, woneben
den Geistlichen auf einer Landessynode, welche der Superintendent Weber
am 3. November 1630 zu Idstein hielt, aufgegeben ward, ihre Gemeinden
von der Kanzel herab vor dem gräulichen Laster der Zauberei zu
warnen, — was seitdem namentlich an jedem St. Andreastage geschah. Und
rasch füllten sich alle Kerker mit Unglücklichen, die als Verbündete und
Werkzeuge des Satans galten. Durch die Folter erfuhr man von ihnen die
Namen von gewissen Stätten, an denen die Hexen und Zauberer ihre
Versammlungen hielten, namentlich die Limburger Haide zwischen Diez
und Limburg, die Herrenwiese bei Dillenburg, die Klippelshaide und die
Altenburg bei Idstein, die Deissighafer Haide bei der Eiche u. s. w. Dahin
kamen die Hexen und Zauberer auf Ofen- und Mistgabeln reitend, oder in
einem von vier schwarzen Katzen gezogenen Wagen fahrend, zusammen,
tanzten nach der Querpfeife, der Trommel, der Trompete, assen und tranken
und buhlten miteinander. Die Seuche des Hexenwahns hatte bereits alles
Volk erfasst, so dass in der ungeheueren Erregung, welche die Gemüther
ergriff, Einzelne sich selbst für Hexen hielten. Ein Mädchen aus Amdorf,

Page 122

Katharine Jung, bekannte sich selbst bei ihrem Vater als Hexe, der sich
infolge dessen in seinem Gewissen dazu gedrängt fühlte, am 1. Mai 1631
die eigene Tochter in Herborn zur Anzeige zu bringen, wo sie schon am
11. Mai hingerichtet wurde. Das Prozessverfahren war meist ein sehr
summarisches. Selten dauerte ein Prozess über vierzehn Tage, indem man
mit der Tortur Alles rasch fertig brachte. Nicht Wenige starben aber in den
Kerkerlöchern der Hexenrichter infolge der erlittenen Tortur oder machten
aus Verzweiflung ihrem Leben selbst ein Ende. Das Eine wie das Andere
war nach allgemein herrschender Annahme natürlich das Werk des Teufels.
So fand man in Herborn Hans Martin Stein's Wittwe, die wegen Hexerei in
Untersuchung stand und gefoltert war, Tags darauf todt im Gefängniss. Das
konnte aber nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Erinnerte man sich
doch, dass während der Tortur eine Speckmaus, so gross wie eine Taube, in
den Thurm geflogen war! Ja es legten selbst zwei berühmte Aerzte zu
Herborn bei drei Frauen, die nach überstandener Tortur entseelt im Kerker
vorgefunden waren, das visum repertum ab, dass die eine weder an den
Folgen der Tortur noch an einer Krankheit gestorben, sondern dass ihr der
Hals umgedreht sei, dass die zweite müsse Gift genommen haben, und dass
sich bei der dritten über die Todesursache nichts Sicheres sagen lasse. —
Eine Frau von Langenaubach machte in der Nacht vor dem bereits
bestimmten Tage ihrer Exekution ihrem Leben dadurch ein Ende, dass sie
das feuchte Stroh ihres Schmerzenslagers anzündete, und sich in dem
Rauche erstickte. Dabei aber lebten die Hexenrichter herrlich und in
Freuden. Der Amtskeller zu Camber schrieb am 28. Nov. 1630, „dass wenn
über die Zauberer Verhör gehalten werde, Alles auf Kosten der Hexen gehe
und man nichts fehlen lasse, Kost und Wein würden bei dem Wirthe
geholt.“

Page 123

So ging es im Nassauer Lande vier Jahre lang, von 1629–1632, und in
diesen vier Jahren sah man in allen Theilen des Landes die Scheiterhaufen
lodern. Allein in Dillenburg wurden damals fünfunddreissig, in Driedorf
dreissig, in Herborn sogar neunzig Personen justifizirt. Schliesslich drohte
die Hexenverfolgung sogar Leute, die den hervorragenderen Ständen
angehörten, zu erfassen. So war der Geheimsekretär Dr. Hön zu Dillenburg,
ein Vertrauensmann des Grafen, der denselben zu den wichtigsten
Missionen gebrauchte, von einer wegen Hexerei in Untersuchung
gezogenen Person zu Eibach angezeigt worden, dass er als Hexenmeister
am Hexensabbath Theil genommen und daselbst die üblichen Gräuel
begangen habe. Auf der Limburger Haide sollten die Vornehmen beim
Hexentanz sich oft haben sehen lassen; ja man fand sogar einmal bei einer
notorischen Hexe den silbernen Becher eines vornehmen Herrn, mit
welchem der Wein bei einem solchen Gelage kredenzt worden sein sollte.

Vielleicht trug gerade diese Wendung, welche die Hexenverfolgung nahm,
dazu bei, dass dieselbe nach 1632 überall im Lande nachliess. Doch schon
1638 brach die Seuche aufs Neue aus, indem damals auf ausdrückliches
Verlangen der Gemeinden aufs Neue Ausschüsse zur Aufspürung der
Hexerei ernannt wurden, namentlich im Lande S i e g e n . Dem
Schultheissen zu Freudenberg wurde ein Verweis ertheilt, weil er die
Denunziationen der öffentlichen Ankläger unbeachtet gelassen hatte. Bald
war daher keine Frau und kein Mädchen im Lande vor den Fallstricken der
Hexen-Inquisition mehr sicher und die Landesherrschaft sah sich doch
genöthigt, das Treiben derselben in gewisse Schranken zu verweisen. Der
Graf J o h a n n L u d w i g zu Hadamar erliess daher unter dem 20. Juli
1639 an seine Räthe ein Reskript, worin er erklärte, dass allerdings das
Laster der Zauberei bestraft werden müsse, wo es sich zeige, zugleich aber
auch die Räthe ermahnte, darauf hinzuarbeiten, „dass keinem Unschuldigen

Page 124

weder an Ehre, Leib und Seele zu kurz oder mehr geschehe, wie man
gemeiniglich zu thun pflege. Dabei sei grosser Fleiss, Sorge und
Fürsichtigkeit zu gebrauchen, und solches mit gottesfürchtigen und
gelehrten Theologen und Rechtsgelehrten zu berathschlagen, auch
unverdächtige, gottesfürchtige, verständige Leute zu Commissären zu
gebrauchen, damit die Bosheit gestraft und die Unschuld beschützt werde.“
Durch dieses Einschreiten des Grafen mag manches schon bedrohte Leben
gerettet worden sein; aber die in dem nassauischen Staatsarchiv zu Idstein
massenhaft aufbewahrten Akten von Hexenprozessen beweisen, dass der
Dämon der Hexenfurcht und der Hexenverfolgung im Lande Nassau durch
das ganze Jahrhundert hin wüthete[110]. Ein grosser Hexenprozess fand
1676 zu Idstein statt, der insbesondere wegen des Standes der angeklagten
und verurtheilten „Hexe“ besonderes Aufsehen machte. Der Prozess betraf
nämlich die Gattin des Pfarrers von Hefftrich bei Idstein, Cäcilie, geb.
Wicht. Das Gericht erkannte auf den Tod durch Feuer, und der Graf
Johann VI. von Nassau-Dillenburg bestätigte am 22. März 1676 das gefällte
Urtheil[111], welches alsbald vollzogen ward.

In H a m b u r g war im Jahre 1603 (oder 1605) die Aufstellung eines neuen
Stadtrechts erfolgt[112], in welchem es (IV. 2) hiess: „Die Zauberer und
Zauberinnen, die mit verbotenen Mitteln dem Menschen oder dem Vieh an
Leib und Leben Schaden zufügen, oder auch, die aus bösem Vorsatz von
Gott und seinem heil. Wort vergessentlich abtreten und mit dem bösen
Feinde sonderbare, hochärgerliche Verbündnisse machen, werden, nach
Gelegenheit ihrer beweislichen Bewirkung, mit Feuer oder mit dem
Schwert am Leben gestraft.“ — Das Gesetz unterscheidet also zweierlei
Verbrechen, nämlich das der Schädigung von Menschen und Vieh durch
verbotene Zaubermittel und das des aus bösem Vorsatz (also auch zum

Page 125

Zwecke der Schädigung) eingegangenen Teufelsbündnisses. Die Zauberei
an sich wird also nicht ausdrücklich bedroht. Wichtiger aber ist, dass die im
älteren Recht ausgesprochene Ergreifung des Verbrechers auf frischer That
nicht mehr als Merkmal eines strafbaren Verbrechens hingestellt, sondern
der Kriminalbeweis gefordert wird, womit die Möglichkeit gegeben war,
schon das G e s t ä n d n i s s , das e r p r e s s t e Geständniss als Beweis
geltend zu machen. Daher kam die Hexenverfolgung in Hamburg jetzt erst
recht in Zug. Doch gelangte dieselbe hier niemals zu einer solchen
Ausdehnung wie anderswo. Im Jahr 1643 wurde eine „alte Hexe“ Cillie
Haubeis hingerichtet. Es wird von ihr gesagt, dass sie ihren Mann ermordet
habe, dass sie darum viermal mit dem Rade gestossen und dass alsdann ihr
Körper zu Asche verbrannt worden sei. Dieses war die letzte nachweisbare
Hexenverbrennung in Hamburg, die sich noch damit entschuldigen lässt,
dass hier ein Gattenmord zu sühnen war[113].

In P o m m e r n machte die Prozedur gegen eine adliche Dame, S i d o n i e
v o n B o r c k , besonders viel von sich reden. Dieselbe war allerdings eine
unerquickliche, rohe, ränkesüchtige und noch im siebenundfünfzigsten
Lebensjahre heirathslustige Person, die im Stift Marienfliess, in welchem
sie mit zweiundzwanzig anderen (meist jüngeren) Klosterschwestern
zusammenlebte, allgemein gehasst ward. Der Klosterhauptmann
bezeichnete sie amtlich als „Klosterteufel, unruhiges Mensch, Schlange.“
Die allgemein Gehasste war aber bald auch die von Allen Gefürchtete,
indem sie sich d e r K r a f t i h r e s G e b e t s z u r B e s t r a f u n g
ihrer F e i n d e rühmte und dabei allerlei Quacksalberei trieb und
sympathetische Kuren machte. Als nun eine umherziehende alte
Wahrsagerin, die „dicke Wolte Albrechts“, die man als der Hexerei
verdächtig eingezogen hatte, auf der Folter sich der Teufelsbuhlschaft
schuldig und auf die Sidonie von Borck als ihre Mitschuldige bekannt hatte,

Page 126

war das Geschick der letzteren bereits entschieden. Die Wahrsagerin ward
hingerichtet, die Urgicht derselben gegen Sidonie stand somit
unwiderruflich fest und diese ward als Teufelsbuhlin, welche den Herzog
Philipp II. von Pommern wegen Rechtsversagung aus Rache „ z u T o d e
g e b e t e t “ habe, aus dem Kloster nach Stettin in die damals schon
verödete Oderburg gebracht. In der nun mit ihr angestellten Inquisition
wurden gerichtsseitig die unsinnigsten Dinge zur Belastung der
Unglücklichen vorgebracht. Sie gestand, dass sie oft den Psalm 109 bete,
aber ohne dabei an bestimmte Personen im Bösen zu denken. Sie sollte aber
auch einen „Sachsenspiegel“ haben, durch welchen sie mit Hülfe ihres
Buhlteufels, Chim genannt, alles erfahre. Sidonie wusste sich trefflich zu
vertheidigen, indem sie die gegen sie zusammengehäuften
Anschuldigungen als baaren Unsinn erwies; allein der Schöppenstuhl zu
Magdeburg, dem man die umfangreichen Untersuchungsakten zugeschickt
hatte, erkannte auf Vornahme der scharfen Frage, worauf die Greisin am
28. Juli 1620 in dem grossen Saale der Oderburg im Beisein des
Schlosshauptmanns, des Schultheissen und einiger Gerichtspersonen von
dem Scharfrichter entkleidet, auf die Folter gespannt und so lange torquirt
ward, bis sie die gewünschten Geständnisse abgelegt hatte. Von der Folter
herabgenommen erklärte sie, „sie begehre nicht länger zu leben“, und bat,
zum Sterben bereit, den Beistand des Seelsorgers. Viele benachbarte
Fürsten legten für die Verurtheilte Fürbitte ein, jedoch ohne Erfolg. Am
19. August 1620 ward sie auf dem Rabenstein vor Stettin erst enthauptet
und dann zu Asche verbrannt[114].

In der Reichsstadt N o r d h a u s e n war frühzeitig ein milderes Verfahren
gegen Hexen heimisch geworden. Am 8. März 1644 waren zwei derselben
mit Ausweisung aus der Stadt bestraft worden[115], während in dem
benachbarten S t o l b e r g noch am 30. Oktober 1656 eine Hexe enthauptet

Page 127

und verbrannt, und 1657 zwei Bürgerfrauen, die von jener angegeben
waren, wegen Umgangs mit dem Teufel etc. ebenfalls auf den
Scheiterhaufen gebracht wurden[116].

Unter den Prozessen, welche die eigentliche Natur des Hexenprozesses
recht klar aber auch in herzbewegendster Weise erkennen lassen, verdient
eine Verhandlung hervorgehoben zu werden, die sich 1629 zu P f a l z -
N e u b u r g zutrug[117]. Dort lebte die ehrbare und fromme Hausfrau eines
Wirthes Käser, der ehedem die Wirthschaft auf der Trinkstube zu Eichstätt
geführt hatte und späterhin nach Rennertshofen übergesiedelt war. Die Frau,
A n n a K ä s e r i n , mag an Schwermuth gelitten haben. Ihr Mann, der sie
sehr lieb hatte und während des Prozesses über sie vernommen wurde,
erklärte nämlich zu Protokoll: Er könne in Wahrheit wohl sagen, dass seine
Frau seit sieben Jahren nie recht fröhlich gewesen. Sie habe zu keiner
Hochzeit oder dergleichen Mahlzeiten und Fröhlichkeiten, auch wenn er es
ihr befohlen, gehen mögen. Sie habe immer gebetet, gefastet und geweint.
Dabei habe sie fleissig gesponnen und dem Hauswesen abgewartet. Zu
Eichstätt habe sie alle vierzehn Tage oder längstens alle vier Wochen
gebeichtet und communizirt und dann gewöhnlich einen halben Tag in der
Kirche zugebracht. — Auf diese Frau hatten nun seit 1620 zwölf verhaftete
Hexen und Zauberer bekannt, und die meisten derselben (welche man
verbrannt hatte) waren „auf sie gestorben.“ Infolge dessen ward sie im
Frühling 1629 verhaftet und nach Neuburg gebracht. Zugleich wurden auf
Befehl des Pfalzgrafen alle Winkel ihres Hauses zu Rennertshofen nach
Büchsen, Gläsern und Ofengabeln durchsucht; man fand aber nichts. Nun
kam der weitere Befehl, die Verhaftete an eine Kette zu legen und an der
Wand fest zu machen. Auch sollte zu ihrer Bewachung ihr ein Weib
beigegeben werden. Der Mann der Unglücklichen, der sich damals im
tiefsten Jammer zu Neuburg aufhielt, erhielt den Befehl, ein Bett für sie

Page 128

bringen zu lassen. Er schrieb daher an seine gefangene Frau folgenden
Brief:

„Ehrentugendsame, herzlieber Schatz! Weilen ich noch zu Neuburg und
deiner Person halber ein Lieg- und Deckbett und ein Kissen begehrt wird,
also bitte ich meinen Schatz, sie wölle mich mündlich wissen lassen, ob
ichs allhie oder von Rennertzhoven aus von dem Unsrigen verschaffen
solle. Bitte von Gott, er wolle dir Erkenntniss deiner Wissenheit geben. Bist
du, o mein Schatz, schuldig, bekenne es, bist du unschuldig, hast eine
gnädige Obrigkeit, derer wir, zuvörderst Gottes Huld, und unser kleine
Kinder zu getrösten. Seye mit deiner und meiner Geduld dem Schutz Gottes
befohlen!“

Neuburg den 19. März 1629.
Dein Getreuer, weil ich leb,
Georg Keser.

„O mein Schatz, sage mit Wenigem,
wie ich eine Zeitlang die Haushaltung
anstellen solle; und in höchster Bekümmerniss
diess.“

An demselben Tage wurde mit der Verhafteten das erste Verhör angestellt.
Daher wurde Meister Jacob, der Scharfrichter, nach Neuburg verschrieben
und ihr bei einem weiteren Verhör mit Androhung der Tortur an die Seite
gestellt. Als sie auch jetzt noch leugnete, wurde sie am 21. Mai abermals
verhört, an die Tortur gestellt und auf einen Stuhl gesetzt. Die
Marterwerkzeuge lagen vor ihren Augen ausgebreitet. Auch heute leugnete
sie, selbst als ihr der Daumenstock angeschraubt worden. Jetzt nahm aber

Page 129

der Scharfrichter die schärfere Tortur vor, und nachdem sie dieselbe eine
halbe Viertelstunde ertragen, waren ihre Glieder und auch ihr Muth
gebrochen. Sie gestand nun den gewöhnlichen Unsinn. So gestand sie z. B.,
der Buhlteufel habe ihr am linken Fusse einen Griff angethan, aus welchem
alsbald Blut geflossen, mit dem sie sich ihm verschrieben habe. Auch fand
der Nachrichter alsbald den Griff vor, der, wie er sagte, bei Hexen ganz
gewöhnlich vorkomme. Sie sagte auch, dass sie, wenn sie an einem Erchtag
oder Samstag Nachts habe ausfahren wollen, dann habe sie mit der vom
Bösen erhaltenen Salbe ihres Mannes Rücken bestrichen, so dass dieser vor
ihrer Rückkehr nicht habe erwachen können u. s. w., und gab auch eine
Anzahl Mitschuldiger an. Fortgesetzte Folterungen, mit denen die Arme in
grässlichster Weise gepeinigt ward, schienen endlich Alles, was man wissen
wollte (auch das Geständniss von Mordthaten), aus ihr herausgepresst zu
haben, wesshalb das Gericht, um sie zum Tode vorzubereiten, am 13. Juni
zwei Geistliche zu ihr schickte. Diesen aber erklärte die Gemarterte sofort,
dass alle ihre Geständnisse ersonnen und ihr lediglich durch die
schreckliche Folterqual abgepresst wären. Namentlich wären alle die Leute,
die sie als Unholde angegeben, durchaus unschuldig. Zugleich bat sie die
Geistlichen (deren einer ein Jesuit war), dieses dem Gericht anzuzeigen.
Die Geistlichen thaten dieses, und nun ward die Frau alsbald wieder so
grausigen Martern unterworfen, dass sie nicht nur ihre früheren
„Geständnisse“ wiederholte und bestätigte, sondern jetzt auch erklärte, sie
sei vor dem Teufel niedergekniet, habe ihn angebetet und gesagt: „Du bist
mein Gott und mein Herr!“ — Vor ihrem letzten Gange aber sprach sie vor
den Richtern die Bitte aus, man möchte doch sonst Niemanden verbrennen
als sie und man möchte überhaupt „hier im Lande nicht weiter brennen.“ —
Am 20. September 1629 ward sodann die Anna Käserin öffentlich vor der

Page 130

Brücke zu Neuburg enthauptet, ihr Leib dann bei dem Hochgerichte zu
Asche verbrannt und die Asche ins Wasser geworfen.

Die Erbärmlichkeit des üblichen Gerichtsverfahrens ist so ziemlich aus
jedem Hexenprozess zu ersehen, dessen Akten vollständig vorliegen. Den
jämmerlichsten Eindruck macht aber die Haltung des obersten
Gerichtshofes des heiligen Reichs, wenn dessen Hülfe angerufen ward.
Zum Belege theilen wir folgenden, aus den Originalakten entnommenen
Fall mit[118].

Im Jahr 1603 hatte eine reiche Bürgersfrau zu O f f e n b u r g , Anna Maria
Hoffmann, bei der Hochzeitsfeier ihrer Tochter an die unbemittelten
Familien der Stadt Suppe, Fleisch und Wein ausgetheilt. Eine Wöchnerin,
die von diesen Speisen, wahrscheinlich unmässig, genossen hatte, war bald
nachher krank geworden und zehn Tage darauf gestorben. Da die Erkrankte
selbst ihr Unglück dem Genusse dieser Speisen beimass, so war schon
damals die Hoffmann in das Geschrei gekommen, mit der Suppe Zauberei
getrieben zu haben, und hatte es lediglich den klugen Schritten ihres
Ehemannes zu verdanken, dass der Magistrat den aufgekommenen Verdacht
für grundlos erklärte. Als jedoch fünf Jahre später Rudolph's II.
Commissarien der Stadt den Vorwurf allzugrosser Lassheit in der
Hexenverfolgung machten, obgleich man binnen neun Jahren auf dem
kleinen Gebiete vierundzwanzig Personen justifizirt hatte, kam die Rede
auch wieder auf jenes Ereigniss. Mehrere gefolterte Weiber thaten die
Aussage und sollen darauf gestorben sein, dass sie die Hoffmann und ihre
Tochter oft bei Hexentänzen, Wettermachen, Bocksfahrten u. dergl. zu
Gefährtinnen gehabt hätten. Die Mutter rettete sich durch eine schleunige
Flucht nach Strassburg; die Tochter aber, an Eberhard Bapst zu Offenburg
verheiratetet, ward im Oktober 1608 verhaftet und sogleich mit einem von

Page 131

jenen Weibern confrontirt. Glauben wir den Rathsakten, so ward ihr hier
von einem Weibe ins Gesicht gesagt, dass sie beide an etlichen Orten
zusammen auf dem Sabbath gewesen; nach einer später protokollirten
Versicherung der Bapst jedoch hatte der Stadtschreiber aus einem Buche die
zu bekennenden Ereignisse und Lokalitäten vorgelesen und das
bettlägerige, in Folge der Tortur kaum der Sprache mächtige Weib nur zur
Bestätigung des Vorgelesenen aufgefordert. Ohne eine Defension zu
gestatten, schritt man jetzt gegen die neu Verhaftete mit der Folter vor, und
als dieselbe nach dem ersten Grade, um weiterer Pein zu entgehen, sich
selbst als Hexe und die Mutter als ihre Lehrmeisterin angab, protokollirte
man diese Aussagen als g ü t l i c h e Bekenntnisse. Eine Supplik der
entflohenen Mutter an das Kammergericht erwirkte indessen unterm
11. Oktober ein Pönalmandat an die Stadt Offenburg, welches die
geschehenen Schritte kassirte und dem Magistrate aufgab, hinfort nicht
anders als nach den Rechten zu verfahren. Hiergegen erklärte der Rath,
jenes Mandat sei durch falsche Vorstellungen erschlichen, sandte einige
Protokolle ein, die, obgleich sie den Stempel absoluter Nichtigkeit an sich
tragen, doch die Rechtmässigkeit jenes Verfahrens beweisen sollen, und
fuhr in dem angefangenen Prozesse fort. Ja er beklagte sich gegen das
Kammergericht, dass es ihn in dem vom Kaiser wiederholt gebotenen
Wirken hindere: „welchermassen die Röm. Kais. Majestät unser
Allergnädigster Herr — — — zu unterschiedlichen Malen durch derselben
deputirte Hochansehnliche Commissarios allergnädigst mandirt haben,
dass — — — bemeldte Stadt Offenburg bei Höchstgedachter Röm. Kais.
Majestät auch hin und wieder verschreit worden, als sollte dieselbe
gleichsam ein Asylum der zauberischen Weibspersonen seyn.“ Nach
vielfachem Anrufen der Verwandten erfolgte im Dezember 1609 abermals
ein Befehl von Speyer, der Verhafteten Abschrift der Indizien, Defension

Page 132

und Zutritt der Angehörigen zu gestatten. Die Mittheilung der Indizien
geschah endlich im Januar 1610; dieselben bestehen, die Besagungen der
hingerichteten Hexen ausgenommen, sämmtlich aus Dingen, die sich erst
n a c h der Verhaftung und n a c h der Tortur während eines längst
kassirten Verfahrens ergeben hatten, namentlich aus den erfolterten und
dann wieder zurückgenommenen Bekenntnissen der Verhafteten selbst.
Dennoch rechtfertigte in dem Schlussartikel die Logik des Offenburger
Magistrats aus a l l e n diesen Indizien die geschehene Verhaftung und
Torquirung seiner Inquisitin. Obgleich nun das Kammergericht diese aus
nichtigem Verfahren gewonnenen Anzeigen verwarf, so liess sich doch der
Rath in seinem Gange nicht stören. Er schnitt der Verhafteten willkürlich
die wirksamsten Vertheidigungsmittel ab, setzte ihren Mann wegen
unehrerbietigen Widerspruchs ins Gefängniss, protestirte gegen die
Strafandrohungen des Kammergerichts und begehrte sogar die Bestrafung
des Gegenadvokaten als Injurianten, weil dieser mit einer Klarheit, gegen
welche keine Rechtfertigung aufkommen konnte, die Nichtigkeit des
ganzen Handels ans Licht gezogen hatte. Aus dem November und
Dezember 1610 liegen noch zwei dringende Suppliken wegen höchster
Lebensgefahr der Inquisitin bei den Akten; das Kammergericht gab einen
abermaligen Inhibitionsbefehl bei schwerer Strafe und lud den Rath zur
Verantwortung vor; doch ein Aktenstück vom 25. Febr. 1611 redet schon
von Anna Maria Bapst als einer i n c i n e r i r t e n Hexe. Der Prozess spann
sich nun vor dem Kammergerichte fort, nicht wegen der Bestrafung des
ungehorsamen Magistrats, sondern wegen des Kostenpunkts. Ueber
denselben ist noch vom 20. Januar 1612 ein mündlicher, nicht
entscheidender Rezess verzeichnet; dann schliesst das Protokoll ohne
Bescheid folgendermassen:

Page 133

Anno 1613. nihil.
Anno 1614. Visum 2. Decemb.
Reliquis annis nihil.
Anno 617. 14. Novemb. 617. Revisum.
Expedit. raoe. praeambula.

In demselben Städtchen O f f e n b u r g wurden übrigens nicht lange
nachher in dem kurzen Zeitraum von 1627 bis 1631 nicht weniger als
sechzig Personen als Hexen hingemordet[119]. Noch Grösseres aber leisteten
die Hexenrichter in dem kleinen Ysenburgischen Städtchen B ü d i n g e n ,
wo in den Jahren 1633 und 1634 gerade hundertundvierzehn Personen
wegen Hexerei sterben mussten. — In der Grafschaft H e n n e b e r g
wurden 1612 zweiundzwanzig und überhaupt in dem Zeitraum von 1597–
1676 im Ganzen hundertsiebenundneunzig Hexen verbrannt[120].

Aus dem Herzogthum S a c h s e n - G o t h a liegt ein Hexenprozess
vor[121], der sich im Jahr 1660 abspielte. Das dabei zur Anwendung
gebrachte Verfahren war entsetzlicher Art. Die Inquisitin wurde, nachdem
sie schon längere Zeit in Haft gesessen, am 4. September Nachts zwei Uhr
in die Torturstube auf dem Erfurter Thurm gebracht. Hier wurden ihr nicht
weniger als dreihundertundein Frageartikel vorgelegt, die sie sämmtlich
verneinend beantwortete. Daher ward sie morgens um sieben Uhr von dem
Gericht, welches sich entfernte, dem Scharfrichter übergeben. Von diesem
entkleidet und in üblicher Weise untersucht, wurde sie dann auf die Folter
gespannt und bis Nachmittags zwei Uhr torquirt, ohne dass sie ein
Geständniss ablegte. „Am selbigen Nachmittage wurde daher mit der Tortur
fortgefahren, und obschon der Scharfrichter die Schnüre so scharf
angezogen, dass er selbst eine Narbe in die Hand bekam, so fühlte sie doch
nichts davon. Als sie hierauf an die Leiter gestellt und an den ihr an dem

Page 134

Rücken zusammengebundenen Händen aufgezogen wurde, schrie sie das
eine über das andere Mal, sie sei eine unschuldige Frau, blöckte auch dem
Scharfrichter so in die Ohren, dass er vorgab, es werde ihm ganz schwindlig
davon. Bald darauf aber stellte sie sich, als ob sie ohnmächtig würde, sagte
solches auch, redete ganz schwächlich und schlief endlich gar ein. Als ihr
aber der Scharfrichter nur an die Beinschrauben, so er ihr an das rechte
Schienbein gelegt, rührte, konnte sie laut genug schreien. Wie sie nun
etzliche Male so eingeschlafen, sagte der Scharfrichter, er habe dieses bei
gar argen Hexen auch observirt; der böse Feind mache ihnen nur tiefen
Schlaf, dass sie nichts fühlen sollten.“ — Diese Angabe des Scharfrichters
veranlasste nun eine neue Untersuchung gegen die unglückliche Frau,
infolge deren ihr abermals die Folter zuerkannt wurde. Ihrem Vertheidiger
gelang es indessen durch rücksichtsloses Aufdecken des von dem Gerichte
angewandten unwürdigen Verfahrens, die Inquisitin vor einer abermaligen
Tortur zu bewahren, indem der Schöppenstuhl zu Jena sich selbst reformirte
und die Inquisitin absolvirte, jedoch aber „zur Vermeidung alles
Aergernisses“ die „Amtsräumung“ gegen sie erkannte, welche vonseiten
der Regierung noch auf einige andere Aemter ausgedehnt und aller
Suppliken ihres Mannes unerachtet streng exequirt wurde.

Gleichwohl zeichnete sich Sachsen-Gotha, welches unter der Regierung
eines E r n s t d e s F r o m m e n (1640–1675) und F r i e d r i c h d e s
E r s t e n (1675–1691) durch seine weisen und vortrefflichen Einrichtungen
fast alle deutschen Lande überragte und ihnen als ein Musterstaat
vorleuchtete, auch in der Hexenverfolgung wenigstens dadurch aus, dass
nicht nur die Anzahl der Hexenprozesse und der zum Tode verurtheilten
Inquisiten weit geringer war als in den Nachbarländern, sondern dass auch
schon seit 1680 die Verurtheilungen immer seltener wurden, indem man gar

Page 135

nicht mehr auf Tortur erkannte, sondern nach geschehenem Verhör und
Vernehmung der Zeugen die Inquisiten ab instantia entband[122].

Nur in dem am Saum des Thüringer Waldes gelegenen Amte
G e o r g e n t h a l ging es anders her. In diesem damals kaum viertausend
Eingesessene zählenden Amte wurden 1652–1700 vierundsechzig
Hexenprozesse, und zwar in dem Jahre 1674 allein zwölf, und in den sechs
Jahren 1670–1675 zusammen achtunddreissig Prozesse geführt. Der Grund
davon lag lediglich darin, dass es sich der damalige Amtsschösser
B e n e d i k t L e o in den Kopf gesetzt hatte, um jeden Preis den ganzen
Amtsbezirk von allem Hexenwesen gänzlich zu säubern.

Natürlich musste hierbei die Folter das Beste thun[123]. Wie man mittelst
derselben Geständnisse erpresste, ist insbesondere aus dem von dem
Amtskommissär Jacobs zu Gotha (dem wir überhaupt unsere Kunde von
den Georgenthaler Prozessen verdanken,)[124] mitgetheilten Prozess gegen
die achtzigjährige „Sachsen-Ursel“ zu ersehen[125].

In M ü n c h e n wurde 1666 ein siebenzigjähriger Greis mit glühenden
Zangen gezwickt und dann verbrannt. Es wird von ihm gemeldet, dass er
ein Ungewitter machte, indem er durch die Wolken fuhr, darüber aber nackt
zur Erde niederfiel, wo man sich seiner bemächtigte. Die Hostie hatte er
siebenmal getreten[126].

In N e i s s e hatte der Magistrat zum Verbrennen der Hexen einen eigenen
Ofen bauen lassen, in welchem im Jahr 1651 zweiundvierzig Frauen und
Mädchen gemordet wurden[127]. Im F ü r s t e n t h u m N e i s s e sollen im
Laufe von neun Jahren über tausend Hexen hingerichtet worden sein,
darunter Kinder von zwei bis vier Jahren[128].

Page 136

In L o t h r i n g e n rühmte sich der Hexenrichter N i c o l a u s R e m y im
Jahr 1697, dass er in diesem Lande binnen fünfzehn Jahren neunhundert
Menschen wegen Zauberei auf den Scheiterhaufen gebracht habe[129].

Wie es in dem Städtchen C o e s f e l d zuging, können wir aus einer von
Niesert mitgetheilten Deservitenrechnung des Scharfrichters entnehmen. Es
heisst darin unter andern[130]:

G e r t r u t h N i e b e r s viermal verhort worden baven uff den Süstern
Tornt, v o n j e d e r T o r t u r drey Rthlr. machet 12 Rthlr.

Den 16 Julii G e r t r u t h N i e b e r s des Morgens twischen 3 und 4
Slegen das H a u p t a b g e s l a g e n , davon mich zukumpt viff Rthlr.
Darnach verbrandt worden, daervon mich oech zukumpt viff Rthlr.

Den 18 Julij J o h a n S p e c h t , anders Dotgrever, uff der Valkenbruggen
porten verhort, davon mich zukumpt drei Rthlr.

Den 19 Julij J o h a n S p e c h t uff der Valkenbrugger porten verhort
worden, davon mich zukumpt drey Rthlr.

Demselbigen dito G r e i t e P i p e r s uff dem Wachtorn verhort worden,
davon mich zukumpt drey Rthlr.

Den 23 Julij J o h a n S p e c h t under im Süster Torn verhort, davon mich
zukumpt drey Rthlr.

Den 2. Augusti J o h a n S p e c h t erstlich g e s t r a n g u l e r t h u f f
e i n L e d d e r (auf einer Leiter) davon mich zukumpt viff Rthlr. Darnach
v e r b r a n d t worden, davon mich och zukumpt viff Rthlr. U. s. w.

Page 137

Es ergibt sich, dass der Scharfrichter in der Regel von jedem Inquisiten
15 Rthlr. bezog. Die ganze Rechnung geht vom Julius bis zum Dezember
1631, betrifft lauter Hexenprozesse zu Coesfeld und beträgt im Ganzen
169 Rthlr.

Besonders arg wurde in den zahllosen kleinen
P a t r i m o n i a l g e r i c h t e n gehaust. Ein katholisch gewordener Herr
C h r i s t o p h v o n R a n t z o w liess 1686 auf einem seiner Güter im
Holsteinischen an Einem Tage achtzehn Hexen verbrennen, — wofür er
freilich eine Geldstrafe von 2000 Rthlr. zahlen musste[131].

So ging durch die Lande ein Wüthen und Morden der Hexenrichter, dem
gegenüber sich kein Mensch mehr seines Lebens sicher fühlte. Es war —
etwa die Landesherrn ausgenommen — Niemand, der sich nicht sagen
musste, dass auch er vielleicht schon am nächstfolgenden Tage von der
Hexenverfolgung erfasst und in den Abgrund eines Hexenprozesses
hinabgestürzt würde.

Ein sächsischer Arzt Ve i t h P r a t z e l hatte (um 1660) zum Oefteren
beim fröhlichen Trunk im Scherz davon gesprochen, dass er, was die Hexen
thäten, auch fertig zu bringen wisse, dass er in Passau sich habe
„festmachen“ lassen[132] und hatte einst sogar vor den staunenden Augen
der Anwesenden zwanzig Mäuse (die er bei sich versteckt hatte) gemacht.
Die Folge davon war, dass er allgemein als Zauberer galt, eingezogen,
durch die Folter zum Geständniss gebracht und verbrannt wurde. Zum
Schluss der Tragödie wurde aber auch noch beschlossen, die beiden Kinder
des Unglücklichen, welche zweifelsohne schon in die Hexerei eingeweiht
wären, in einer Badewanne sich zu Tode bluten zu lassen. Das Gericht
bezog sich dabei auf einen Ausspruch des Bodinus, nach welchem alle, die

Page 138

mit dem Teufel einen Bund schlössen, vor Allem die Pflicht übernähmen,
dem Teufel ihre Kinder, sobald sie geboren wären, zuzueignen. — Als der
unglückliche Vater vor dem Gange zum Scheiterhaufen noch einmal die
Kinder zu sehen wünschte, ward ihm vom Scharfrichter eröffnet, dass sie
bereits todt wären[133]. — Der grosse K e p p l e r , der sich zu
wissenschaftlichen Zwecken in Regensburg aufhielt, musste eiligst nach
Wyl im Württembergischen reisen, um seine Mutter zu retten, die als Hexe
hingerichtet werden sollte[134].

Ein grausiges inneres Erbeben erfüllte daher damals die Gemüther von
Millionen in Deutschland. Denn zu dem Schrecken, den die fortwährend
jeden Einzelnen bedrohende Hexenverfolgung hervorrief, kam noch die
Angst und Furcht vor dem geheimen Treiben der Hexen, die hin und wieder
die frappantesten epidemischen Erscheinungen hervorrief. Zu Calw im
Württembergischen wurde im Jahr 1673 namentlich die Jugend von einer
solchen Epidemie erfasst. Kinder von sieben bis zehn Jahren gaben vor,
nächtlicher Weile auf Gabeln, Böcken, Geisen, Hühnern, Katzen in
Hexenversammlungen entführt zu werden, wo sie die heil. Dreieinigkeit
verleugnen und mitessen und trinken müssten. „Die armen Kinder selbst
sind voll Schrecken und Angst, besonders in der nächtlichen Finsterniss und
Einsamkeit, beten selbst und flehen zum Theil bisweilen, man solle für sie
beten. Man hat aber durch fleissiges Bewachen und Hüten der Kinder in
vielen Nächten wahrgenommen, dass wahrhaftig ihr Leib nirgends
hinweggeführt wird, sondern im Bett oder auch im Schooss und in den
Armen der Eltern und wachender Anverwandten liegen bleibt, bei einem
Schlaf, der bei einigen ganz natürlich scheinet, dass man sie leicht
erwecken kann, bei anderen aber einer harten Erstarrung ähnlich ist, dabei
auch etwa die Glieder derselben erkalten.“ — Eine aus Juristen und
Theologen zusammengesetzte Commission untersuchte die Sache, und —

Page 139

verurtheilte eine alte Wittwe mit ihrem Stiefenkel zum Tode und verwies
mehrere andere aus der Stadt, wonach endlich wieder allmählich sich Alles
beruhigte[135].

Page 140

Z W E I U N D Z WA N Z I G S T E S
KAPITEL.

Die Hexenprozesse von der zweiten
Hälfte des sechszehnten bis zum Ende
des siebenzehnten Jahrhunderts
ausserhalb Deutschlands.

In U n g a r n treten Hexenprozesse erst seit dem zweiten Jahrzehent des
siebenzehnten Jahrhunderts hervor[136]. Es wurde nämlich nach dem
Zeugniss des gleichzeitigen Kronstädter Stadtpfarrers Markus Fuchs in
Ungarn um 1615 eine grosse Menge von Hexenmeistern und Hexen
verbrannt, weil sie den Willen gehabt haben sollten, durch ihre
Teufelskünste ganz Ungarn und Siebenbürgen mittelst Hagelschlags zu
verderben. Ueber die Entdeckung des Vorhabens wird Folgendes berichtet:
Ein zehn- bis zwölfjähriges Mädchen ging mit ihrem Vater in den Weinberg,
und da er über die anhaltende Dürre klagte, so sprach sie zu ihm, sie könnte,
wenn er es wünschen sollte, leicht Regen, ja auch Hagel machen. Als sie
nun der Vater fragte, woher sie dieses gelernt habe, nannte sie ihre eigene
Mutter als ihre Lehrmeisterin und liess auch augenblicklich ein
schreckliches Unwetter über den elterlichen Weinberg hereinbrechen, wobei
nach dem Wunsche des Vaters die Grundstücke der Nachbarn ganz
verschont blieben. Der Vater aber zeigte die Sache dem Gericht an, infolge

Page 141

dessen Mutter und Tochter in Haft genommen und, nachdem sie eine
Menge Mitschuldiger genannt hatten, justifizirt wurden. „Die Sache war
von höchster Gefährlichkeit,“ setzt der Berichterstatter hinzu, „weil, wenn
man sie nicht entdeckt hätte, in kurzer Zeit von den Früchten und Reben in
Ungarn und Siebenbürgen nichts übrig geblieben wäre.“

Um dieselbe Zeit waren die Hexenprozesse auch in S i e b e n b ü r g e n , im
Sachsenlande in Gang gekommen. Im Allgemeinen war das
Gerichtsverfahren in Ungarn (wo die Hexen ihren Hauptversammlungsort
auf dem St. Gerhardsberg bei Ofen hatten) und in Siebenbürgen dasselbe
wie in Deutschland; doch fehlte es nicht an charakteristischen
Eigenthümlichkeiten. — In Ungarn nannte man die Hexen (lateinisch):
Ligantes, Albae mulieres, Xurguminae, Bruxae, in Siebenbürgen: Tridler,
Truden, Hundsart, zauberischer Donnerschlag (welcher letzte Ausdruck auf
den heidnischen Donar hinweist). Sie versammelten sich in Siebenbürgen in
einem wüsten Hof, auf einem Berg, Wasen, im Pfefferland etc. An manchen
Orten kamen verschiedene Gesellschaften von Hexen (Compagnien, eigene
Arten derselben) zusammen, mit Trommel und Geige. Die letztere führt der
„Trudengeiger“, Er sitzt, wie der Spruch „trudegëger bûmstëger“ beweist,
auf einem Baum, auch wohl auf dem Brunnenschwengel und bewahrt sein
Instrument in einer Nussschale. — Die Hexen können den Menschen
schädigen an Allem, was er hat. Doch ist in den sächsischen
Hexenprozessen selten der Beschädigte der Ankläger, sondern der
Verdächtige wird moralisch gezwungen, den Prozess selbst anhängig zu
machen. Fast alle Hexenprozesse sind hier in ihrer Entstehung
Injurienprozesse und gestalten sich erst im Verlaufe der Verhandlungen zu
einem peinlichen Rechtsstreit aus. Allgemein aber gilt noch der
germanische Rechtsgrundsatz: „wo kein Kläger, da kein Richter.“ Der
Hexenprozess ist im Sachsenlande kein Inquisitionsprozess, sondern es

Page 142

herrscht hier noch im ganzen siebenzehnten und achtzehnten Jahrhundert
das alte Verfahren, so dass hier auch von keinem Fiskal die Rede ist. — Zur
Klage selbst wurde der Verdächtige gedrängt entweder durch die vom
Pfarrer (wegen ausgesprochenen Verdachts des Teufelsdienstes) verhängte
Excommunikation oder durch die Nachbarschaft. Hatte Jemand einen
Anderen im Verdacht der Zauberei, so redete er ihn desshalb vor Zeugen
und öffentlich an („du Trud! du zauberischer Donnerschlag!“), oder er
sandte zwei Nachbarn zu ihm, mit der Aufforderung, den angerichteten
Schaden wieder gut zu machen oder die Kriminalklage zu gewärtigen.
Diese Aufforderung durfte nicht unberücksichtigt bleiben. Es musste
entweder die Versöhnung erfolgen oder der Beschimpfte musste sein „Recht
suchen“. Geschah keins von beiden, so schloss der Pfarrer den Betreffenden
von der Communion und die Nachbarschaft schloss ihn von Feuer und
Wasser aus, womit ihm alle bürgerliche Ehre und aller Glaube entzogen
war. Scheiterte die Versöhnung an der Hartnäckigkeit der einen oder andern
Partei, so musste der Beschimpfte vor dem „sitzenden Gericht“, vor
Königs- und Stuhlrichter erscheinen und gegen seinen Beleidiger einen
Injurienprozess anhängig machen. Dieses geschah an dem von dem Gericht
anberaumten Tage anfangs nur mündlich, im achtzehnten Jahrhundert auch
schriftlich. Die Beschimpfung wurde von dem Beklagten ganz gewöhnlich
eingestanden und der Beweis angeboten. Nach einer fünfzehntägigen
Exmission wurden die Zeugen von dem Angeklagten vorgeführt, und nur
wenn die zuerst vorgeführten das Verbrechen nur „scheinbar“ gemacht
hatten, wurde eine Frist zur Herbeiführung neuer Zeugen gestattet. War das
Verbrechen nicht scheinbar gemacht oder war es erwiesen worden, so
wurde alsbald das Urtheil gefällt. — In der Regel häuften die Zeugen allen
Wust des allgemeinen Geredes und des Aberglaubens auf den unglücklichen
Kläger, der sich nun plötzlich als Angeklagten dastehen sah. — War dann

Page 143

durch das Verhör dem Verdacht „ein Schein gemacht“, so war das Gericht
in der Sache, weil sie „den Hals und Bauch anging“, nicht mehr zur Fällung
des Urtheils competent, wesshalb es das ganze bis dahin geführte Protokoll
„ad majorem causae dilucidationem et discussionem“ dem „Rath“ als der
mit dem Blutbann betrauten Behörde übersandte, der dann sofort zur
Verhaftung und Haussuchung schritt. Die Gegenstände, die bei der letzteren
als verdächtig auffielen (Scherben, Töpfchen, in denen sich „Geschmier“
nachweisen liess, ein Strohwisch im Stall, ein Federwisch u. dgl.) wurden
dem Rath übergeben. Da nun diese Dinge einerseits ohne Weiteres „ein
gewisses specimen Magicae artis“ ergaben und die Beklagten doch nicht
eingestehen wollten, dass sie dieselben zu Zaubereien gebraucht hätten, und
da man andererseits in den Hexenprozessen nur nach „gichtigem Mund“
d. h. nach dem Geständniss des Angeklagten verurtheilen konnte, so schritt
man, um dieses zu erhalten, gewöhnlich zu dem Gottesurtheil der
Wasserprobe oder des Hexenbads, — das in Ungarn schon von den Zeiten
des heil. Ladislaus her üblich war. Diese Wasserprobe ist — Dank der
Geschicklichkeit der siebenbürgischen Scharfrichter! — allemal zum
Nachtheil der Angeschuldigten ausgefallen. Doch hat es zahlreiche Fälle
gegeben, in denen die Probe — gewöhnlich die „Schwemmung“ genannt —
nicht zum Geständniss führte. In diesem Falle ging's mit der
„geschwemmten“ Person alsbald zur — Folter. Hatte man mit derselben das
gewünschte Geständniss erpresst, dann wurde unter Mitwirkung aller
Glieder des Raths das Urtheil gefällt, und zwar — da das sächsische
Statutarrecht keine speziell für Hexerei bestimmte Strafe enthielt — nach
dem kaiserlichen Recht, das in diesen Fällen zur Ergänzung des Landrechts
verwendet ward. Im siebenzehnten Jahrhundert ward in der Regel auf
Feuerstrafe, später zum Oefteren auf Hinrichtung mit dem Schwerte
erkannt. Jetzt erst kam die Geistlichkeit mit dem Prozess in Berührung,

Page 144

indem ein Geistlicher die Verurtheilten zur Richtstätte begleitete. Auf
derselben angekommen, forderte ein Beamter die Verurtheilten auf,
nochmals die Wahrhaftigkeit und Freiwilligkeit der gemachten
Geständnisse zu bekennen und die Mitschuldigen anzugeben. Auf diesem
Wege wurde oft eine ganze Reihe von Personen, die sich des besten Rufes
erfreuten, der Hexerei verdächtig. Zuweilen geschah es auch, dass wer bei
der Wasserprobe oder bei der Hinrichtung seine Theilnahme für die
unglückliche Hexe etwas allzulaut aussprach, dadurch selbst in Verdacht
kam. So wurde, als man am 26. November 1650 zu Reps in Siebenbürgen
zwei Männer schwemmte, auch ein Dritter „auf Verdacht probiret.“ Nun
ging derselbe zwar im Wasser unter, aber er wurde doch, „weil er zuvor viel
unnützlich geredet“ nur gegen sichere Bürgschaft (von 80 fl.)
freigegeben[137]. —

Im Umfange der heutigen S c h w e i z hatte sich im Jurisdictionsgebiet des
Bischofs von L a u s a n n e der Hexenprozess aus dem Ketzerprozess so
entwickelt, dass hier die Versammlungen der Hexen durch das ganze
sechszehnte und siebenzehnte Jahrhundert hin ganz ebenso wie weiland die
der Ketzer allgemein mit dem Namen „Sekte“ bezeichnet wurden. Doch
liegen über den Beginn der Hexenverfolgung erst von 1580 an Nachrichten
vor. Damals kam in dem Neuchateler Val-de-Travers ein Hexenprozess vor,
dem in den Jahren 1581, 1585 und 1586 andere Prozesse nachfolgten. Doch
traten dieselben bis zum Jahr 1607 immer nur vereinzelt hervor. Erst seit
diesem Jahre kam die Seuche der Hexenverfolgung, immer grausiger
anwachsend, zum Ausbruch[138]. Allein in der Grafschaft Valangin fanden
in den Jahren 1607–1667 achtundvierzig Hexenprozesse statt. Allein im
Jahr 1619 wurden in Valangin zehn Hexen verbrannt. In einem der kleinsten
der neun Gerichtsbezirke des Neuchateler Landes, in Colombier, verbrannte
man in den beiden Jahren 1619 und 1620 dreizehn Hexen und Zauberer.

Page 145

Der Kastellan von Thielle liess in seinem winzigen Gerichtsbezirk 1647 in
zwei Monaten elf, im November 1665 zehn Hexen verbrennen[139]. Am
entsetzlichsten wüthete hier die Hexenverfolgung im Jahr 1685[140]. Damals
wurden in Thielle auf Befehl des Kastellans am 13. Nov. zwei, am 18. Nov.
drei, am 24. Nov. fünf Zauberer und Hexen verbrannt. — In anderen
Landestheilen mag es indessen nicht viel besser hergegangen sein.

Das Prozessverfahren war ein sehr summarisches. Vom Tage der
Einziehung einer Verdächtigten bis zur Vollstreckung des Urtheils dauerte
es in der Regel nur zehn bis zwölf Tage; dann war Alles vorbei. Die Tortur
wurde, wie es scheint, in der Regel in jedem Prozesse nur Einmal
angewandt, wobei es aber doch an Grausamkeiten aller Art nicht fehlte. In
der Grafschaft Valangin kam der Fall vor, dass ein Richter eine auch unter
den furchtbarsten Martern ihre Unschuld behauptende Inquisitin, über diese
„Hartnäckigkeit“ aufgebracht, in ihrem Kerkerloch einmauern liess[141].

Das Urtheil des Gerichts, welches regelmässig auf lebendige Verbrennung
lautete, musste der obersten Landesbehörde zu Neuchatel zur Bestätigung
vorgelegt werden. Von dieser wurden die Verurtheilten gewöhnlich zur
Erwürgung auf oder neben dem Scheiterhaufen begnadigt. — Die
Exekutionen — welche in Neuchatel vor der Schlossterrasse stattfanden —
galten als Volksschauspiele, zu denen regelmässig viele Tausende
zusammenströmten. Den Schluss des ganzen Akts bildete regelmässig eine
solenne Schmauserei[142], an welcher das gesammte Gerichtspersonal und
Andere (z. B. auch der Schulmeister, welcher die Glocken geläutet hatte,)
Theil nahmen. Nur die Henkersknechte speisten an einem besonderen
Tisch.

Page 146

Im Kanton B e r n hatte sich allmählich die Praxis herausgebildet, dass
gegen die „Hexen“ ganz nach den Regeln des Hexenprozesses verfahren,
das über die schuldig Befundenen gefällte Urtheil jedoch von dem Berner
Rath in eine mildere Strafe umgewandelt wurde. So kamen z. B. im Jahr
1651 von zweiundfünfzig Todesurtheilen nur drei zu strenger Vollziehung.

In dem genannten Jahre gaben indessen einige im Waadtlande
vorgekommene Fälle zu einer neuen, humaneren Regelung der
Hexenprozesse Anlass[143]. Der Kastellan von Molondin hatte vier
Geschwister Petrognet auf einfache Anzeige hin einkerkern, durch den
Henker visitiren lassen und ihnen, obgleich sich nichts wider sie ergab, die
Kosten für beides abgefordert. Die vier Geschwister führten darüber in Bern
Beschwerde, infolge dessen der Gerichtsbeamte selbst verhaftet, und da es
sich herausstellte, dass sowohl er als sein Gerichtsherr sich Ungebührliches
erlaubt, beide zum Tragen der Kosten und zur vollen Entschädigung der
Misshandelten verurtheilt wurden. Aehnlich erkannte der Berner Rath kurz
nachher über Etienne und Françoise Borbosa von Lonay, welche ihre
Unschuld durch standhaftes Ertragen der Folter erwiesen, die Freilassung
und zwar so, dass die Gerichtspersonen wegen ungebührlichen Gebrauchs
der Folter die Kosten zu tragen hatten. Dieser letztere Fall insbesondere
veranlasste nun den Rath das bestehende prozessualische Verfahren aufs
Neue zum Gegenstande der ernstlichsten Erwägung zu machen, wobei sich
schliesslich zwei Fragen als die für das ganze Prozessverfahren
massgebenden Gesichtspunkte herausstellten, nämlich 1) ob auf das am
Leibe einer Eingezogenen vorgefundene Stigma soweit zu fussen wäre, dass
auf Grund desselben alle Marter angewendet werden möchten, und 2) ob
eine Anzeige, dass zwei oder mehrere Personen an hellem Tage über
Hexensachen sich unterhalten und verabredet, zum Einschreiten einen
gültigen Grund abgeben könnte. Beide Fragen wurden alsbald den

Page 147

verschiedensten wissenschaftlichen Auctoritäten, namentlich den
medizinischen Fakultäten zu Bern und Basel, der Juristenfakultät und dem
Convente der Stadtgeistlichen zu Bern zur gutachtlichen Aeusserung
vorgelegt. Die Antworten, welche der Rath auf seine Anfrage erhielt,
lauteten von allen Seiten her verneinend. Namentlich erklärte sich in diesem
Sinne auch der Convent der Stadtgeistlichen, dem insbesondere die
Weisung zugegangen war, die Fragen theologisch nach der h. Schrift zu
prüfen und sich darüber auszusprechen, „ob nicht auch in diesen beiden
Stücken die arglistige Einmischung und Verblendung des Satans mit
unterlaufen könnte.“ Das Responsum der Berner Prediger repräsentirt einen
Höhegrad von Intelligenz und Freimüthigkeit, der damals — im Jahr
1651 — nur selten wahrzunehmen war. Die Prediger antworteten nämlich
nicht allein auf beide Fragen mit dem entschiedensten Nein, sondern
suchten in ihrem Gutachten auch die socialen und kirchlichen Uebelstände
nachzuweisen, in denen die Krankheit der Hexerei wurzele, und die Mittel,
durch welche sie geheilt werden müsse. Die Prediger klagten darüber, dass
die Bestellung der weltlichen Aemter mehr nach Gunst als nach Kunst
geschehe, dass deren Inhaber wohl an ihren Eigennutz aber nicht an die
Bestrafung der Laster dächten, und dass sie vorkommende Streitigkeiten,
statt sie in Minne abzuthun, lieber zu Hass und Rachgier erwachsen liessen,
zu deren Befriedigung dann oft Hülfe bei dem Satan gesucht würde. Nicht
minder schlecht stünde es um den Kirchendienst, da nicht selten Ein
Prediger zwei oder drei Gemeinden versehen und darob die Unterweisung
der Jugend verabsäumen müsste. Zudem wären die Prediger zum Theil
ungelehrt, untauglich, fahrlässig, mitunter sogar ärgerlich im Wandel,
wodurch dem Satan und dessen Geschworenen Thor und Thür geöffnet
würde. Auch die Schulen, vor Allem die Dorfschulen, befänden sich im
übelsten Zustand. Bei allem Eifer der Obrigkeit wären doch die Leute

Page 148

gegen die Schule zu karg, die Eltern gegen ihre Kinder zu schwach, so dass
viele Kinder nicht einmal beten könnten. Dazu käme die ungetreue
Verwaltung der Aemter und Güter, die übergrosse Toleranz gegen Gaukler,
Wahrsager, Versegner, Hausirer mit Bildern, Kreuzen und geweihten
Wurzeln, Quacksalber, Gespensterbanner und Geisterbeschwörer, „deren
nicht weit von der Stadt sind und geduldet werden“, und viel anderes „loses
Gesindlein, welches, wenn es nicht einen Bund hat mit dem Teufel, so ist es
doch nicht weit davon.“ Endlich wird noch als Grund und Anlass der
Hexensünden hervorgehoben die Unwissenheit des Volkes über Gott und
Gottes Wort, der Unglaube, die Ungeduld unter dem Kreuz, der Geiz, Neid,
die Hoffart und andere Leidenschaften, der Umgang mit schlechten
Personen, die Ausschweifungen in der Jugend, das gegenseitige Verfluchen
und Verwünschen, und „dass man fleissiger in den Zauberbüchern und
anderen brotlosen Künsten liest als in der Bibel.“ — Als wesentlichstes
Heilmittel gegen das arge Unwesen der Hexerei wird bezeichnet: die
christliche Wachsamkeit. Dieselbe soll sich so bethätigen, „dass die
verdächtigen Personen und Beklagten mit mitleidigem Ernst erforscht
werden, nicht alsbald mit der peinlichen Tortur durch die Scharfrichter,
welche zu Zeiten blutdürstige Leute sind und mit Künsten umgehen,
dadurch sie einen Teufel mit dem anderen sich unterstehen zu fahen;
sondern durch gelehrte und erfahrene Männer, die aus Gottes Wort mit
ihnen nach einem eifrigen Gebet reden, ob sie zum freien Bekenntniss ihrer
Missethat und herzlicher Begierde, aus den Klauen des höllischen Löwen
erledigt und hingegen des himmlischen und seligen Lebens theilhaftig zu
werden mögen bewegt werden.“ Ganz besonders aber dringen die
Geistlichen darauf, dass die Geständnisse der Angeschuldigten auf das
sorgfältigste zu prüfen seien, „ob nämlich das (von ihnen) Bekannte
möglich oder unmöglich den Unholden, oder ihrem Meister, — item an

Page 149

denen Orten oder Personen oder Gütern, die geschädigt worden seien, es
(wirklich) geschehen sei oder nicht.“ Ausserdem wird auch verlangt, dass
die Predigten sich nicht in Dunkelheiten der Dogmatik oder Fragen der
Polemik verlieren, sondern dass in apostolischer Einfalt und der
Fassungskraft der Zuhörer gemäss zu denselben geredet werde, und dass
ebenso der Schulunterricht in einer der Jugend wirklich fruchtbringenden
Weise ertheilt werde.

Dieses war das ernste und weise Wort, welches die Berner Geistlichkeit
dem Rathe übersandte. In demselben war allerdings ebenso wie in den
Gutachten der medizinischen und juristischen Fakultäten der Glaube an die
Möglichkeit des Teufelsbundes und der Hexerei festgehalten, aber der
bisherige Hexenprozess wurde doch in seinen Grundlagen
erschüttert. Unmöglich konnte es daher in der bisherigen Weise weiter
fortgehen, was namentlich der Berner Rath recht wohl einsah. Zur
Berathung eines neuen Prozessverfahrens wurde alsbald eine Commission
niedergesetzt, welche bedeutet ward, dass einerseits auf die Vorschläge der
Geistlichkeit zur Entfernung öffentlicher Missstände und zur religiös-
sittlichen Hebung des Volks Bedacht genommen, andrerseits über die
Zeichen, ob sie zur Vornahme der Tortur genugsam seien oder nicht, ein
Vortrag abgefasst und die alte Ordnung revidirt vorgelegt werde. In der
Zwischenzeit gebot man den welschen Amtleuten (14. November 1651)
vorläufig bei Verhaftungen wegen Hexerei keinerlei Tortur anwenden zu
lassen, sondern in jedem Falle umständlich einzuberichten und den
Bescheid zu gewärtigen, auch auf die Angebungen wegen gehaltener
Gespräche u. dgl., es sei bei Tage oder bei Nacht, als auf teuflische Illusion
keine Rücksicht zu nehmen. Unter dem 29. Dezember 1651 wurde dann die
durchgesehene und mannigfach verbesserte Prozessordnung
veröffentlicht. Nach derselben sollten vage Anzeigen von Verhafteten,

Page 150

angebliche Abreden zum Bösen gar nicht mehr in Betracht kommen. Nur in
Fällen von besonderer Wahrscheinlichkeit soll eine Voruntersuchung über
die Umstände der gesprochenen Worte und den Leumund des Betreffenden
stattfinden, ein weiteres Vorgehen dagegen erst auf obrigkeitlichen Befehl.
Betrifft jedoch die übereinstimmende Anzeige zweier Personen eine
begangene Missethat, so sei mit Verhaftung, Confrontation und
Besichtigung einzuschreiten, zugleich aber die geschehene Thatsache der
Vergiftung von Menschen oder Thieren in sichere Erfahrung zu bringen.
Erst in dem Falle, wenn dieses sich wirklich ergebe, die Anzeiger überdies
beständig bleiben, der Leumund nachtheilig laute und der Beklagte
dessenungeachtet kein Bekenntniss ablege, dürfe man zur „ziemlichen“
Folter schreiten, über deren Ergebniss sodann wieder berichtet werden
solle. Dieselbe wird indessen auf das Anhängen eines Gewichts von
höchstens hundert Pfund mit nur dreimaligem Aufziehen beschränkt und
dabei wird die gebührliche Rücksichtnahme auf persönliche Umstände zur
Pflicht gemacht.

Ausserdem übersandte der Berner Rath das Gutachten des Convents auch
der waadtländischen Geistlichkeit zur berichtlichen Aeusserung zu, die
zwar nicht die Unabhängigkeit und Freiheit des Urtheils besass, durch
welche die Berner hervorragten, dasselbe aber doch im Wesentlichen
billigte.

Die Frucht aller dieser Verhandlungen trat bald in mancherlei Weise zu
Tage. Sogleich auf die letzte Verordnung der Regierung hin zeigt sich in
den Rathsmanualen eine auffallend grössere Sorgfalt bei der Prüfung der
eingehenden Prozessverhandlungen, die auch öfters als ungenau und
mangelhaft zurückgewiesen werden. Anstatt sofort zur Tortur zu schreiten,
wird es üblich, dass zwei Geistliche den stark Verdächtigen zum

Page 151

Bekenntniss der Wahrheit zu bewegen trachten sollen. Mehrmals gibt man
die Frage zu bedenken, ob nicht Melancholie d. h. Geisteskrankheit
überhaupt sich annehmen lasse. Gerichte, die leichtfertig und willkürlich
vorgingen, erhielten scharfe Verweise, mussten die Gefangenen
augenblicklich in Freiheit setzen, und zwar, was wohl ihren allzu raschen
Eifer in Etwas dämpfen sollte, ohne Vergütung der Kosten. Der
vorgekommene Fall, dass ein Angeklagter auf das gefundene Stigma hin
grausam gefoltert, nachher aber kein Stigma mehr an ihm zu entdecken war,
gab den warnenden Beweis, wie leicht man sich in dieser Sache irren und
Unschuldige misshandeln könne, was zur Aufstellung einer Anzahl darauf
bezüglicher Vorschriften führte. Die Besichtigung sollte demnach durch
Sachverständige am hellen Tage und an einem hellen Orte geschehen, über
das Ergebniss eidlich referirt, jedoch nichts protokollirt werden, man habe
denn das Zeichen zum dritten Male geprüft[144]. So suchte man wenigstens
im Einzelnen zu bessern, so lange man noch nicht mit dem Ganzen
aufzuräumen wagte.

Allerdings währten die Prozesse noch geraume Zeit fort; selbst die Frau des
Pfarrers Mader von Kappelen wurde zu Erlach als Hexe enthauptet, und im
Jahr 1665 kamen im Waadtland noch vierundzwanzig Hinrichtungen vor.
Zu Carouge wurde damals (16. März 1665) sogar ein eigener
Hülfsgeistlicher zur „Hintertreibung des Satans“ angestellt. Allein mit dem
Jahre 1680 verschwinden die T o d e s urtheile, mit denen man bisher die
Hexerei bestraft hatte, aus den Berner Rathsmanualen gänzlich. Die
Hexenverfolgung dauerte zwar noch eine Weile fort, allein man erkannte
jetzt nur auf Geld- und Freiheitsstrafen.

Im Kanton Z ü r i c h wurde zum ersten Mal eine Unholdin 1654 verbrannt,
worauf 1660 in Stein vier Hexen erst mit dem Schwerte hingerichtet und

Page 152

dann verbrannt wurden, unter ihnen eine fünfundsiebenzigjährige Frau, die
bis dahin im Rufe grosser Frömmigkeit gestanden hatte. Aus dem Jahr 1666
wird von einem Metzger Kramer aus Zürich berichtet, dass derselbe, als
teuflischer Künste verdächtig, zur Ermittelung etwaiger Hexenmale am
ganzen Leibe geschoren worden sei[145].

Unter den e n g l i s c h e n Prozessen jener Zeit hat der von Warbois (1593)
einige Berühmtheit erlangt, weil er eine Stiftung veranlasste, nach welcher
jährlich ein Studiosus der Theologie im Collegium der Königin zu
Cambridge gegen eine Belohnung von vierzig Schillingen einen Vortrag
über die Hexerei zu halten hatte. Das Ganze war durch das Gerede von
Kindern angegangen, die halb aus thörichter Einbildung, halb aus Bosheit
von den abgesandten Geistern eines alten Weibes geplagt zu werden
vorgaben. Die Alte ward verhaftet, zum Geständniss gebracht und von den
Geschworenen sammt ihrem Ehemanne und ihrer Tochter, welche indessen
jede Schuld standhaft leugneten, in Huntingdon zum Tode verurtheilt[146].

S c h o t t l a n d erlebte seine Gräuelperiode unter Jakob VI[147]. Dieser
König schürte mit der reformirten Geistlichkeit das Feuer um die Wette[148];
er selbst bildete sich ein, um seines Religionseifers willen vom Teufel
verfolgt zu werden, und sein Argwohn traf darum besonders die
schottischen Katholiken als dessen Werkzeuge. — Bei seiner Rückkehr aus
Dänemark (wo er sich vermählt hatte) war Jakob von gewaltigen
Seestürmen bedrängt worden, die er den Zauberkünsten der Hexen
zuschrieb. Daher ward dieser Sturm der Anlass zu einer ganz entsetzlichen
Hexenverfolgung. Der Argwohn des Königs fiel hauptsächlich auf einen Dr.
Fian, der den Sturm erregt haben sollte. Derselbe gestand dieses auch auf
der Folter, nahm aber hernach sein Geständniss zurück. Daher wurde
derselbe wiederholt allen nur irgend erdenklichen Martern unterworfen. Die

Page 153

Knochen der Beine wurden ihm in den spanischen Stiefeln in einzelne
Stücke zerbrochen und schliesslich wurden dem Unglücklichen (auf
Geheiss des Königs) an allen Fingern die Nägel gespalten, mit einer
Kneipzange ausgerissen und an jeder wunden Stelle wurde ihm ein eiserner
Nagel bis zum Kopfende ins Fleisch eingetrieben. Aber „der Teufel war so
tief in sein Herz eingedrungen, dass er hartnäckig leugnete, was er vorher
eingestanden hatte“, wesshalb er ohne Geständniss lebendig verbrannt
wurde[149]. — Wie in diesem Falle, so wohnte der König auch sonst den
Verhören persönlich bei, liess sich mitunter von den Verhörten die Melodien
vorspielen, mit welchen die Teufelsprozessionen begleitet werden, freute
sich, wenn der Teufel französisch von ihm gesagt haben sollte: „Il est un
homme de Dieu“, oder er sei der grösste Feind, welchen Satan in der Welt
habe, — und bedrohte die Geschworenen mit einer Anklage wegen
vorsätzlichen Irrthums, wenn sie im Verurtheilen nicht eifrig genug waren.

Mit Jakob's Ueberzug nach London änderte sich die Scene seines Wirkens;
jetzt kam das übersättigte Schottland etwas zu Athem, und in England
erschien sogleich ein Gesetz (1603), das die Zauberei ganz im Geiste der
königlichen Dämonologie auffasste und die Zauberer, als der Felonie
schuldig, jedes geistlichen Beistandes für unwürdig erklärte. Jetzt war nicht
mehr die Nachweisung eines durch Zaubermittel begangenen Verbrechens
nöthig; die Zauberei war nun an sich ein solches[150]. Berüchtigt sind die
beiden Prozesse der Lancashire-Hexen in den Jahren 1613 und 1634, wobei
ein boshafter Knabe von elf Jahren unter der Anleitung seines
gewinnsüchtigen Vaters die Denunziationen machte. Der Betrug wurde
entdeckt, als siebenzehn Weiber schon auf dem Punkte waren gehängt zu
werden[151].

Page 154

Unerhörte Dinge durchlebte E n g l a n d in der Zeit seines Bürgerkriegs.
Ein gemeiner Mensch, M a t t h i a s H o p k i n s aus Essex, der sich
besonderer Kenntnisse rühmte, durchzog unter dem Titel eines General-
Hexenfinders (Witch-Finder-general) von 1645 an die Grafschaften Essex,
Sussex, Norfolk und Huntingdon[152]. Wo ein Magistrat seine Hülfe, die er
geschickt zu empfehlen wusste, in Anspruch nahm, da suchte er gegen
freien Unterhalt, Vergütung der Reisekosten und bestimmte Diäten die
Hexen des Bezirks auf. Als Mittel hierzu dienten ihm besonders die Proben
mit der Nadel und mit dem kalten Wasser. So brachte er Hunderte von
Unglücklichen zum Tode und fanatisirte den Pöbel täglich mehr.

Unter Anderen fiel auch der Verdacht auf einen fast achtzigjährigen Greis,
einen anglikanischen Geistlichen, Namens L o w e s , der fünfzig Jahre lang
seines Amtes in Ehren gewartet hatte. Derselbe wurde mehrere Tage und
Nächte hindurch mit der landesüblichen tortura insomnii gequält, bis er
ganz ohne Besinnung war und als Geisteskranker erschien. Schliesslich
wurde er ins Wasser geworfen, verurtheilt und gehängt. Die Einen
behaupteten, er habe standhaft bis ans Ende seine Unschuld betheuert,
während Andere (unter ihnen auch Baxter) erzählten, er habe bekannt, dass
er zwei Teufel (imps) besitze, von denen der eine ihn immer zum Bösen
antreibe, und mit dessen Hülfe er namentlich ein Segelschiff auf der See vor
seinen Augen zum Sinken gebracht habe[153]. — Indessen dauerte das
Treiben H o p k i n s nicht lange. Derselbe hatte eben seinen Besuch der
Stadt Houghton in Huntingdonshire zugedacht, als ein Geistlicher daselbst,
Mr. G a u l , gegen das Unwesen sich erhob. Hopkins, der nun dem
Landfrieden nicht mehr traute, schrieb, um die Stimmung zu erforschen, an
mehrere Magistrate des Orts folgenden Brief, welcher ausser der Feigheit
des Menschen auch beweist, dass selbst ein ungelehrter Hexenverfolger, der
niemals von Edelin und Loos gehört hat, seine Verdächtigungspolitik

Page 155

versteht. Er schreibt: „Meinen Empfehl an Eure Herrlichkeit. Ich erhielt
heute einen Brief, der mich nach der Stadt Namens Gross-Houghton beruft,
um nach übelberüchtigten Personen zu forschen, die man Hexen nennt
(obwohl ich höre, dass Euer Pfarrer in Folge seiner Unwissenheit arg gegen
uns ist). Ich gedenke, geliebt es Gott, um so eher zu kommen, damit ich
dessen seltsame Meinung in Betreff solcher Angelegenheiten vernehme. In
Suffolk habe ich einen Priester gekannt, der eben so sehr gegen diese
Entdeckung von der Kanzel herab eiferte, jedoch vom Parlament
gezwungen wurde, an eben derselben Stelle zu widerrufen. Ich wundere
mich sehr, dass solche böse Menschen Verfechter, und noch dazu unter den
Geistlichen, finden, welche täglich Schrecken und Entsetzen predigen
sollten, um die Uebelthäter zu erschüttern. Ich gedenke Eurer Stadt einen
plötzlichen Besuch abzustatten. Diese Woche komme ich nach Kimbolton,
und es stehen Zehn gegen Eins zu wetten, dass ich zuerst mich nach Eurer
Stadt wende; doch möchte ich zuvor mit Zuverlässigkeit wissen, ob Eure
Stadt viele Parteinehmer für solches Gesindel zählt, oder ob sie bereit ist,
uns freundlichen Empfang und gute Bewirthung angedeihen zu lassen, wie
andere Orte thaten, in denen ich war. Wo nicht, so werde ich Euren Bezirk
meiden (nicht als wäre ich zunächst auf mich selbst bedacht), und mich in
solche Gegenden begeben, wo ich nicht nur ohne Controle handeln und
strafen möge, sondern auch Dank und Belohnung einernte. So verabschiede
ich mich ergebenst und will mich als Euren Diener empfohlen haben.

Matthias Hopkins.“

Hopkins trieb sein Spiel, bis er sich in seinen eigenen Netzen fing. Das
entrüstete Volk nahm zuletzt mit ihm selbst die Wasserprobe vor, er
schwamm, ward schuldig erkannt und getödtet; ob mit gerichtlichen

Page 156

Formen, oder nicht, bleibt zweifelhaft. Butler gedenkt seiner im sechsten
Gesange des Hudibras:

Has not this present Parliament
A ledger to the devil sent,
Fully empovered to treat about
Finding revolted witches out?
And has not he within one year
Hang'd threescore of them in a shire? —
Who after proved himself a witch,
And made a rod for his own breech.

Von einer ähnlichen Hexenjagd, die wenige Jahre später im nördlichen
England vorging, berichtet S y k e s in den Local Records. „In den
Gemeinderaths-Akten von Newcastle wird eine Petition in Hexensachen
vom 26. März 1649 erwähnt, welche ohne Zweifel von den Einwohnern
unterzeichnet war und deren Inhalt einen Prozess gegen alle verdächtigen
Personen veranlasste. In Folge derselben schickte die Obrigkeit zwei
Gerichtsdiener nach Schottland und bot einem Schotten, der sich auf die
Nadelprobe zu verstehen vorgab, wenn er nach Newcastle kommen und die
ihm Vorgeführten untersuchen wollte, ausser freier Her- und Rückreise
zwanzig Schillinge für jede Person, die als Hexe verurtheilt werden würde.
Als die Gerichtsdiener den Hexenfinder zu Pferde in die Stadt brachten,
liess die Obrigkeit durch die Schelle bekannt machen, wer gegen irgend ein
Weib eine Klage wegen Hexerei vorzubringen habe, der solle es thun; man
wolle dieselbe sogleich verhaften und untersuchen lassen. Dreissig Weiber
wurden in das Rathhaus gebracht, der Nadelprobe unterworfen und
mehrentheils schuldig befunden. Aus einem Auszuge aus dem Register der
Pfarrkirche zu St. Andrews in Schottland ersieht man, dass ein Mann und
fünfzehn Weiber zu Newcastle wegen Hexerei hingerichtet wurden. Als der
Hexenfinder in dieser Stadt mit seinem Geschäfte zu Ende war und seine

Page 157

Gebühren in der Tasche hatte, begab er sich nach Northumberland, um
Weiber zu untersuchen, und erhielt drei Pfund für das Stück; aber H e n r y
O g l e Esq. bemächtigte sich seiner und forderte Rechenschaft. Der Mann
entwischte nach Schottland, wo er verhaftet, vor Gericht gestellt und wegen
ähnlicher in diesem Lande verübten Niederträchtigkeiten verurtheilt wurde.
Er gestand am Galgen, dass er über zweihundertundzwanzig Weiber in
beiden Königreichen um den Lohn von zwanzig Schillingen für den Kopf
zum Tode geliefert habe“[154]. — Ganz England war damals von der
unheimlichen Finsterniss des Hexenglaubens umnachtet. Scenen, wie sie
Shakespeare in seinem Macbeth vorführte, wurden überall als der
Wirklichkeit des Hexenwesens entsprechend angesehen[155]. — Der
berühmte Verfasser der (etwa 1633 erschienenen und den crassesten
Aberglauben vertheidigenden) Religio medici, T h o m a s B r o w n e , der
„Vater des Deismus“ gab 1664 über zwei Weiber in Suffolk sein Urtheil
dahin ab, dass deren Krämpfe und sonstigen Zufälle zwar natürlich, aber
durch den ihnen einwohnenden Teufel gesteigert wären, was er durch
Berufung auf kurz vorher in Dänemark vorgekommene Fälle erwies. — Die
beiden Unglücklichen waren mit dieser nichtssagenden Erklärung als
Hexen dargethan und wurden 1665 gehängt[156]. — Im Jahr 1682 wurden in
Exeter drei Personen wegen Hexerei hingerichtet[157].

In S c h o t t l a n d hatten die Hexenprozesse namentlich seit 1603 ihren
ununterbrochenen Fortgang gehabt, und zwar unter der eifrigsten
Mitwirkung der reformirten Geistlichkeit, die freilich die hochverdiente
Hüterin der schottischen Volksfreiheit war, aber auch den Glauben an
Teufelsspuk und Zauberei sorgsam aufrecht hielt. Um zu Denunziationen zu
ermuntern, waren hier in den Kirchen Kasten mit Deckelspalten aufgestellt,
in welche man die Namen Verdächtiger werfen sollte. Entsetzlicher Art

Page 158

waren die eigenthümlichen Torturmittel, die man in Schottland zur
Anwendung brachte[158]. Um eine hartnäckige Hexe zu wecken, band man
ihr einen eisernen Kappzaum oder Reif mit vier Zacken, die in den Mund
eindrangen, um das Gesicht, und dieser Kappzaum wurde hinten an der
Mauer in einer solchen Weise befestigt, dass die Unglückliche sich nicht
niederlegen konnte. In dieser Stellung musste dieselbe oft mehrere Tage
und Nächte hindurch verbleiben, während deren sie von Zeit zu Zeit zu
Geständnissen aufgefordert wurde. Gleichzeitig wurde an ihr mit der tief ins
Fleisch eindringenden Nadel zur Ermittelung des Hexenmales
experimentirt[159]. Ausserdem wurde die Qual noch dadurch gesteigert, dass
man die Gefolterte den sich einstellenden Durst ertragen liess ohne ihr
einen Schluck Wassers zu gewähren. Es soll vorgekommen sein, dass
Einzelne diese Marter — einschliesslich der tortura insomniae — fünf,
sogar neun Tage und Nächte hindurch ertragen mussten[160].

Ausserdem wurde aber ganz besonders „Verstockten“, welche auf diesem
Wege nicht zum Geständniss zu bringen waren, mit noch ganz anderen
Torturmitteln zu Leibe gegangen. Hören wir, was Hartpole
L e c k y [161] S. 101 über dieselben berichtet: „Die drei vorzüglichsten,
welche gewöhnlich zur Anwendung kamen, waren die Pennywinkis, die
spanischen Stiefeln und die Caschielawis. Erstere war eine Art
Daumenschraube, die zweite ein Gehäuse, in welches das Bein eingesenkt
und darin durch Keile zerquetscht wurde, die man mit einem Hammer
hineintrieb, die dritte eine eiserne Form, die von Zeit zu Zeit über einer
Kohlenpfanne erhitzt und um den Leib gelegt wurde. Manchmal wurde der
Körper des Opfers mit Schwefelfaden gebrannt. In einem gleichzeitigen
Aktenstücke lesen wir von einem Manne, der achtundvierzig Stunden unter
der scharfen Tortur in den Caschielawis gehalten wurde, und von einem

Page 159

anderen, der in derselben schrecklichen Maschine elf Tage und Nächte lang
blieb, dem vierzehn Tage lang die Beine alltäglich in den spanischen
Stiefeln gebrochen und der so gegeisselt wurde, dass ihm die ganze Haut
vom Körper gerissen ward. — Wie viele Geständnisse durch diese Mittel
erpresst wurden, lässt sich nicht mehr ermitteln. Zwar ist uns eine grosse
Anzahl von Zeugenaussagen und Geständnissen aufbewahrt, allein diese
stammen nur von einem einzigen Gerichte her. Wir wissen, dass (hier) 1662
mehr als hundertundfünfzig Personen der Hexerei angeklagt und dass in
diesem Jahre vierzehn Untersuchungscommissionen
eingesetzt waren.“ Es kann also nicht auffallen, wenn ein Reisender
gelegentlich bemerkt, dass er habe 1664 in Leith neun Frauen zusammen
verbrennen sehen oder wie 1678 an einem einzigen Tage von einem und
demselben Gericht neun Frauen verurtheilt wurden. Ein Graf Mar erzählt,
wie einst mehrere Weiber „mit gellendem Geschrei schon halbverbrannt
dem langsam sie verzehrenden Feuer sich entwanden, einige Augenblicke
mit verzweifelter Kraftanstrengung inmitten der Zuschauer kämpften, aber
bald unter lautem gotteslästerlichem Angstgeschrei und wilden
Unschuldsbetheuerungen in zuckendem Todeskampfe in die Flammen
niedersanken.“[162].

Gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts war die Pest des
Hexenglaubens auch nach Nordamerika von England her
eingeschleppt.

Schon im Jahr 1645 waren im Staate M a s s a c h u s e t t s vier Personen
der Hexerei angeklagt und hingerichtet worden. Doch hatte dieses
Vorkommniss kein sonderliches Aufsehen gemacht. Die berüchtigte
Hexenjagd von S a l e m nahm erst später, im unmittelbaren
Anschluss an eine Quäkerverfolgung, ihren Anfang. — Es ist dabei zu

Page 160

bemerken, dass die Seele derselben zwei hochangesehene reformirte
Geistliche, Vater und Sohn waren, nämlich I n c r e a s e M a t h e r , der
zweiundsechszig Jahre als Seelsorger an der Nordkirche zu Boston gewirkt
hat und dem Neu-England den ersten Grundstein seiner Unabhängigkeit
verdankt, und vor Allem dessen Sohn C o t t o n M a t h e r , — wie der
Vater ein ernster, gelehrter und glaubenseifriger Prediger, dessen Name in
der englischen Literatur noch heute mit Auszeichnung genannt wird,
wesshalb seine Dämonomanie noch um so räthselhafter erscheinen kann.

Ein anscheinend ganz unbedeutendes Ereigniss, welches sich 1688 zu
B o s t o n zutrug, gab den ersten Anlass zu dem grausigen Drama.

Im Hause eines Maurers war Wäsche abhanden gekommen — der Verdacht
fiel auf eine Waschfrau, welche in der Familie zeitweise Dienste leistete —
diese, empört über die Beschuldigung, liess sich derbe Aeusserungen gegen
ein Töchterchen der Familie entschlüpfen. Als das Kind nun den andern Tag
erkrankte und das Uebel sich auch seinen Geschwistern mittheilte, kam man
auf den Gedanken, die Waschfrau habe sie behext. Diese, eine Irländerin
und Papistin (keins von beiden sprach zu ihren Gunsten) wurde verhaftet,
verhört, und da sie unzusammenhängend und nur gebrochen englisch
sprach, schliesslich in der Verzweiflung auch selbst schuldig zu sein vorgab,
verurtheilt und hingerichtet. — Natürlich hatte dieser Vorgang einen tiefen
Eindruck auf das Volk gemacht und die Verblendung nahm mehr und mehr
zu. C o t t o n M a t h e r wurde als Zeuge zu den Kindern des Maurers
gerufen. Nicht zufrieden mit dem, was sich seinen Augen hier darbot, nahm
er das am meisten von Krämpfen und eigenthümlichen Zuständen befallene
Kind mit nach Hause, um es ungestört examiniren zu können. Es scheint,
dass das kleine Mädchen mancherlei von den Hexereien, welche in England
und Schottland vorgekommen sein sollten, gehört und seine Phantasie damit

Page 161

erfüllt hatte. Die Kleine kam nämlich oft in Gegenwart vieler Personen in
einen eigenthümlichen Zustand, setzte sich rittlings auf einen Stuhl, trabte,
galoppirte u. s. w. Bald schien sie mit unsichtbaren Wesen zu sprechen, bald
diesen zuzuhören. Sie erzählte Cotton Mather von Versammlungen, welche
Hexen weit entfernt von ihrem Hause gehalten hätten und bezeichnete
Personen, welche sie daselbst gesehen haben wollte u. s. w. — Der, gelind
gesagt, etwas einfältige Geistliche wurde jetzt durch Alles, was er von der
Patientin herausexaminirte, immer mehr von der Wahrheit der Hexerei
überzeugt und hat sogar über den beregten Fall ein Buch („Memorable
Providences relating to Witchcraft and Possession.“ Lond. 1689) der
Nachwelt hinterlassen.

Ein anderer Geistlicher, P a r i s aus Salem-Village, welcher seit mehreren
Jahren in Unfrieden mit seiner Gemeinde lebte, war nicht minder von der
Sache eingenommen. Im Februar 1692 wurden einige junge Leute seiner
Familie von eigenthümlichen Zuständen befallen; sie verkrochen sich unter
den Möbeln und in Ecken, sprachen sonderbar, verrenkten die Glieder und
fielen theilweise in Krämpfe. Der Arzt konnte die Art der Krankheit nicht
erkennen und sprach die Vermuthung aus, dass die Kranken behext
wären. — Nun hatte Paris einen Indianer und dessen Frau als
Dienstboten; — durch diese liess er (wie es in ihrem Stamm üblich war)
einen verzauberten Kuchen backen und derselbe, einem der Familie
gehörenden Hunde gegeben, sollte es möglich machen, dass die besessenen
Personen erkennen könnten, wer sie behext hätte[163]. Das Resultat war,
dass sie die beiden Indianer für schuldig erklärten und diese, dazu gedrängt,
gestanden es auch ein und wurden ins Gefängniss geworfen.

Von nun an mehrten sich die Anklagen und am 11. April wurde eine ganze
Anzahl der Hexerei beschuldigten Personen in Salem von einem Gericht,

Page 162

welches aus sechs Richtern und einigen Geistlichen zusammengesetzt war,
in Untersuchung genommen.

Die wunderbarsten Geständnisse wurden aus dem Mund der Besessenen
herausgelockt. Sie erzählten von einem schwarzen Manne von
übernatürlicher Grösse, welcher sie verfolge und dränge, dass sie sich in ein
von ihm hingehaltenes Buch einzeichnen und ihre Seele verschreiben
sollten, — von unheimlichen Zusammenkünften solcher Personen, die sich
bereits dem Teufel verschrieben hätten, welche mit dem Ausdruck von
Hohn und Spott Brod und Wein genössen und es ihr Sakrament nennten,
u. s. w. Sie erzählten weiter, dass sie auf einem Stock zu den
Versammlungen ritten und dass sie die Absicht hätten, das Reich Christi zu
zerstören und das Reich des Teufels aufzurichten und dass dann Alles gut
sein würde. — Die Tollheit ging bald so weit, dass sogar ein vierjähriges
Mädchen als der Hexerei dringend verdächtig gefänglich eingezogen
wurde. Man gab ihm schuld, dass es sich zuweilen unsichtbar mache, und
dass es denen, von welchen es angesehen werde, durch seinen bösen Blick
Unheil zufüge.

Als im Mai 1692 Sir W . P h i p p s als Gouverneur nach Neu-England
kam, erschien dieser keineswegs als Friedensherold, sondern machte durch
seine strengen Massregeln (er befahl u. A., dass die wegen Hexerei
verklagten Gefangenen in Ketten gelegt werden sollten) die Sache noch
ärger. Immer mehr Anklagen wurden laut und die Angeklagten glaubten
sich oft nur dadurch helfen zu können, dass sie wieder andere Personen
beschuldigten, Hexen zu sein. Hatte man im Anfange nur niedrige und in
schlechtem Rufe stehende Personen angeklagt, so ging man nun weiter und
belastete auch Höherstehende. Wagte Jemand zu ihren Gunsten zu sprechen,
so wurde er ebenfalls der Hexerei verdächtig. — Am 31. Mai 1692 wurde

Page 163

ein Seekapitän aus Boston nach Salem gebracht und vor Gericht gestellt. Er
fragte ganz erstaunt seine Ankläger, wie sie sich nur denken könnten, dass
er nach dieser Stadt kommen möge, um Personen zu schädigen, da er Salem
noch nie zuvor gesehen? Aber er wurde verurtheilt und ins Gefängniss
geworfen; der Beschliesser jedoch scheint ihm zur Flucht behülflich
gewesen zu sein.

Die Gefängnisse füllten sich immer mehr und manches Todesurtheil wurde
vollstreckt. Die Besessenen nahmen massenhaft zu und ihre Aussagen, oft
ganz barock, wurden von dem Gericht für Wahrheit hingenommen. Die
Besessenen wollten Besuche von den Hexen erhalten haben, welche mitten
in der Nacht durch das geschlossene Fenster kamen, sie gleich einem Alp
stundenlang drückten, so dass sie kein Glied rühren und nicht athmen
konnten; sie wollten die Hexen sich bald in ein Schwein, bald in einen
Popanz, bald in andere Gestalt verwandeln gesehen haben. In den
gerichtlichen Verhören behaupteten sie den „schwarzen Mann“ neben den
Angeklagten stehen zu sehen, um ihnen die Worte ihrer Vertheidigung ins
Ohr zu flüstern und die Richter waren dabei von der Schuld der
Angeklagten so fest überzeugt, dass sie ihnen sogar den einzigen ihnen
gebliebenen Beweis des Alibi nicht gestatteten.

Mehrere Hinrichtungen waren bereits vorgekommen, da standen am
5. August wieder sechs Angeklagte vor Gericht, von welchen fünf am
19. August hingerichtet wurden. Unter diesen befand sich ein Geistlicher,
M r . G e o r g B u r r o u g h s , welcher seine Richter mit dem Ausspruche,
dass es weder jemals Hexen, welche einen Bund mit dem Teufel gemacht,
gegeben hätte noch gebe, sehr erzürnt hatte. Auf dem Richtplatze wendete
er sich zu der umstehenden Menge und sprach zu ihr mit so viel Gefühl,
dass aus manchem Auge Thränen flossen. Da aber riefen die Ankläger: „Der

Page 164

schwarze Mann steht neben ihm und diktirt ihm was er sagen soll“ und Dr.
Cotton Mather, der zu Pferde anwesend war, rief der Menge zu, es sei kein
wirklicher Geistlicher, sondern seine Frömmigkeit sei nur Verstellung und
auch hier habe, wie so manchmal, der Teufel die Gestalt eines Engels des
Lichts angenommen. — Sofort war die Sympathie des Volkes verwischt
und der Henker ging zu seiner Amtsverrichtung über. — Mit Burroughs
wurde u. A. ein früherer Gefängnissbeamter hingerichtet, welcher, um sein
trauriges Geschäft nicht länger betreiben zu müssen, entflohen, aber auf der
Flucht ergriffen worden war.

Ein Rechtsgelehrter, welcher sich geweigert, in einem Hexenprozess zu
fungiren, wurde zu Tod gepresst, die Zunge ihm aus dem Mund gerissen
und als er im Todeskampf lag, wieder mit einem Stock in den Mund
hineingedrückt.

Neunzehn Personen waren nun bereits gehängt worden, einschliesslich des
zu Tode Gequetschten — und die Richter begannen denn doch, sich zu
fragen, wie sie ihr Verfahren rechtfertigen sollten, wesshalb C o t t o n
M a t h e r auf dringenden Wunsch des Gouverneurs sieben Hexenprozesse
durch die Presse veröffentlichte und dieselben durch Hinweisung auf
ähnliche in England vorgekommene Fälle zu rechtfertigen suchte. „ M o r e
Wo n d e r s of the invisible W o r l d “, wurde im Oktober
herausgegeben. Indessen war doch durch verschiedene Vorkommnisse im
Volk bereits ein Zweifel an der Wahrheit der Sache entstanden und,
nachdem man den Durst nach Menschenblut gestillt, stieg man eine Stufe
herunter und richtete seine Wuth auf Thiere. So wurde z. B. ein Hund, den
man für besessen und ein anderer, den man für einen Zauberer hielt,
gehängt.

Page 165

Aber die Seuche ging von Salem nach anderen Orten über. In A n d o v e r
liessen Leute, deren Angehörige krank waren, von Salem Personen, welche
das „Gespenster-Gesicht“ hatten, kommen, damit sie ihnen sagen sollten,
wer die Kranken behext habe. So begann denn hier dasselbe Schauspiel wie
in Salem und nachdem der Friedensrichter ( D u d l e y B r a d s t r e e t )
dreissig bis vierzig Personen verhaften hatte lassen, fühlte er sich doch sehr
in seinem Gemüthe beunruhigt und weigerte sich, weitere Verhaftsbefehle
auszustellen. Darauf aber wurde er selbst als der Hexerei schuldig angeklagt
und musste, als einziges Mittel seiner Rettung, die Flucht ergreifen.

Bald darnach wurde ein angesehener Herr aus Boston angeklagt; dieser
jedoch, rasch entschlossen, wusste sich einen Verhaftsbefehl gegen seine
Ankläger zu verschaffen und berechnete seinen ihm durch Verleumdung
zugefügten Schaden auf tausend Pfund Sterling. — Dieses kühne Vorgehen
richtete viel aus — die Anklagen hörten plötzlich auf und kamen von dieser
Zeit an in Misskredit. Viele, welche bereits Geständnisse abgelegt hatten,
zogen dieselben wieder zurück und am 3. Januar 1693 wurden an dem
obersten Gerichtshof von Salem von sechsundfünfzig Anklageschriften
dieser Art dreissig einfach bei Seite gelegt, und von den übrigen
sechsundzwanzig, als sie zum Prozess kamen, nur drei für berechtigt und
die betreffenden Personen für schuldig befunden. Ende Januar wurden zehn
gefangene Personen, welche bereits verurtheilt waren, frei gelassen.

Im April desselben Jahres wurde der Gouverneur P h i p p s von seiner
Stelle in Neu-England abgerufen und vor seiner Abreise setzte er alle wegen
Hexerei verdächtigen Gefangenen in Freiheit. Es betrug die Zahl derselben
um diese Zeit hundertundfünfzig, von welchen fünfzig gestanden hatten,
wirklich Hexen zu sein. Weitere zweihundert waren angeklagt, aber noch
nicht gefänglich eingezogen. — Das Volk befürchtete von dieser Massregel,

Page 166

welche es für sehr verkehrte Mildthätigkeit hielt, die schlimmsten Folgen,
allein die Hexerei hörte von diesem Augenblick an auf. Die Leute begannen
nachzudenken, sahen ihren Irrthum ein und beklagten ihn. Vor Allem
richtete sich nun der Unmuth des Volkes auf den Pfarrer von Salem-Village,
Paris, welcher den ersten Anstoss zur Verfolgung von Hexen gegeben hatte.
Obgleich dieser nun selbst von seinem Unrecht überzeugt war, dieses
eingestand und bitter bereute, so liessen die Leute ihm doch keine Ruhe, bis
er Stadt und Land verliess.

So erstarb denn nach und nach der Hexenglaube, wenn auch einzelne
Personen nicht ganz davon lassen wollten. — Einmal allerdings schien er
wieder aufleben zu wollen, indem ein junges Mädchen, M a r g a r e t
B u l e in Boston, in Convulsionen fiel und von acht Gespenstern, die
Personen ihrer Bekanntschaft sein sollten, besucht sein wollte. C o t t o n
M a t h e r suchte sie auf, glaubte sich von der Wahrheit ihrer Aussage zu
überzeugen und leicht hätte eine neue Flamme auflodern können, wäre ihr
nicht von anderer Seite entgegengearbeitet worden. Ein intelligenter
Kaufmann, C a l e f , von Boston, besuchte nämlich Margaret Bule ebenfalls
und kam dabei zu einem der Ansicht Cotton Mather's vollständig
verschiedenen Resultat. Von dem Buche Calef's „ M o r e W o n d e r s o f
the invisible W o r l d “ erhalten wir wohl die allergenaueste
Anschauung der damaligen Vorgänge in Salem und Andover.

Seit dieser Zeit hörte man in New-England nichts mehr von Hexen. Das
Volk schämte sich seiner Verirrung und bereute sie tief. Am 17. Dezember
1696 wurde in Salem ein grosses Fasten gehalten, wo Gott um Verzeihung
gebeten und angerufen wurde, solche Vorkommnisse nicht mehr gestatten
zu wollen und die Richter unterzeichneten eine Schrift, worin sie ihre Reue
bekannten und Gott baten, ihnen und den Ihrigen ihre Schuld nicht

Page 167

anzurechnen. — Eine tiefe Beschämung hatte sich der verirrten Seelen
bemächtigt.

Schliesslich sei noch eine wörtliche Erklärung einiger der Hexerei
angeklagten Frauen beigefügt. Sie sagten aus: „Als die Frau von Joseph
Ballard in Andover krank war, liess dieser — entweder aus eigenem Antrieb
oder durch Andere dazu veranlasst — aus Salem-Village zwei von den
sogenannten besessenen Personen herüberholen und diess war die Ursache
der schrecklichen Trübsal, welche über uns in Andover kam. Die Augen
wurden uns verbunden und unsere Hände auf die besessenen Personen
gelegt, welche, als wir in ihre Nähe kamen, von ihren Krämpfen befallen
wurden. Dann sagten sie, wir wären schuldig an ihrem Ungemach, worauf
wir infolge eines Verhaftsbefehles gefangen genommen und nach Salem
gebracht wurden. Obgleich wir uns nun diesem Verbrechen gegenüber
vollständig unschuldig wussten, waren wir doch Alle über diese Anklage so
überaus erstaunt, erschreckt und verwirrt, dass wir fast den Verstand
verloren. Unsere nächsten Verwandten, welche uns in dieser schrecklichen
Lage sahen und unsere grosse Gefahr kannten, verleugneten alle Liebe und
alles Mitleid und beschworen uns, dasjenige zu beichten, was wir denn auch
gebeichtet haben; und wahrhaftig, dieses Bekenntniss war kein anderes, als
das, was uns von einigen Herren aufgenöthigt (suggested) wurde. Sie sagten
uns, dass wir Hexen wären, dass sie es wüssten und dass wir es wüssten und
dass sie wüssten, wir wüssten es — diess Alles machte uns verwirrt, dass
wir schliesslich dachten, wir wären wirklich Hexen. Unser Verstand, unsere
Vernunft, alle unsere geistigen Fähigkeiten waren uns abhanden gekommen
und wir waren unfähig, unsern Zustand beurtheilen zu können, und da sie
uns mit ihrer Härte über die Massen unfähig gemacht hatten uns zu
vertheidigen, so sagten wir Alles und Alles was sie wünschten und das
Meiste, was wir sagten, war in der That eigentlich nur ein Zustimmen zu

Page 168

dem, was s i e gesagt hatten.“ — So endete die grausige w i t c h c r a f t -
d e l u s i o n v o n S a l e m [164].

In F r a n k r e i c h verliessen die Parlamente die Bahn der Besonnenheit,
welche ihnen das Lob eines Duarenus und den Tadel eines Bodin erworben
hatte. Das von Dôle verurtheilte z. B. 1573 Gilles Garnier aus Lyon, der
angeklagt und geständig war, als Wehrwolf mehrere Kinder in der
Umgegend zerrissen zu haben, zum Feuer[165]; das von Paris sprach 1578
ein gleiches Urtheil über den Wehrwolf Jacques Rollet[166] und bestätigte
1582 das Todesurtheil einer Hexe, welche einem jungen Mädchen den
Teufel in den Leib geschickt hatte[167]. Mit der Wirksamkeit der Gerichte
unter H e i n r i c h III. ist Bodin überhaupt zufrieden; doch geschah der
Ligue noch bei weitem nicht genug. Dieser König liess einst einige
angebliche Besessene durch eine Commission untersuchen und dann als
Betrüger einsperren. Man warf ihm darum Begünstigung der Zauberei vor.
Ein kurz vor Clement's That erschienenes Pamphlet enthielt nicht nur den
Vorwurf, dass Heinrich einige Verurtheilte begnadigt habe, sondern machte
ihn sogar selbst der Zauberei und eines vertrauten Umgangs mit dem
Hofteufel Terragon verdächtig. C l e m e n t soll besonders hierdurch zu
seinem Meuchelmord bestimmt worden sein[168]. Eine Deputation der
Sechszehner hatte vor dem goldenen Cruzifixe des Königs zwei Candelaber
aus getriebenem Silber mit Satyrfiguren bemerkt. Hierüber berichtet ein
damals verbreitetes Pamphlet Folgendes[169]: „On a trouvé dernièrement, au
bois de Vincennes, deux Satyres d'argent, de la hauteur de quatre pieds. Ils
étaient au-devant d'une croix d'or, au milieu de laquelle il y avait enchâssé
du bois de la vraie croix de notre Seigneur Jésus-Christ. Les politiques
disent, que c'étaient des chandeliers. Ce qui fait croire le contraire, c'est que,
dans ces vases, il n'y avait pas d'aiguille qui passât pour y mettre un cierge

Page 169

ou une petite chandelle; joint qu'ils tournaient le derrière à la dite vraie
croix, et que deux anges ou deux simples chandeliers y eussent été plus
décens que ces Satyres, estimés par les payens êtres des dieux des forêts, où
l'on tient que les mauvais esprits se trouvent plûtôt qu'en autres lieux. Ces
monstres diaboliques ont été vus par messieurs de la ville. — Outre ces
deux figures on a trouvé une peau d'enfant, laquelle avait été corroyée; et
sur icelle y avait aussi plusieurs mots de sorcellerie et divers caractères. —
Tout ce qu'il (Henri III.) allait souvent au bois de Vincennes, n'était que
pour entendre à ses sorcelleries, et non pour prier Dieu.“

Auch mit den Zeiten H e i n r i c h ' s IV. hätte Bodin's Eifer zufrieden sein
dürfen, wenn sein Buch so weit gereicht hätte. Dass im Hexenprozesse
unter diesem König eine Pause eingetreten sei, ist eine Unwahrheit; die
Berichte aus Poitou, die Register der Parlamente zu Bordeaux und Paris und
das Zeugniss des Convertiten und Jesuitenjüngers Florimond de Remond,
der sich seiner Mitwirkung rühmt, beweisen das Gegentheil. „Unsere
Gefängnisse, — sagt der letztere, — sind voll von Zauberern; kein Tag
vergeht, dass unsere Gerichte sich nicht mit ihrem Blute färben und dass
wir nicht traurig in unsere Wohnungen zurückkehren, entsetzt über die
abscheulichen, schrecklichen Dinge, die sie bekennen. Und der Teufel ist
ein so guter Meister, dass wir nicht eine so grosse Anzahl derselben zum
Feuer schicken können, dass nicht aus ihrer Asche sich wiederum neue
erzeugen“[170]. Garinet sucht den Grund, warum auch Heinrich IV. diese
Prozesse geschehen liess, hauptsächlich darin, dass er dadurch den seinem
Vorgänger wegen Begünstigung der Zauberer gemachten Vorwürfen habe
entgehen wollen. Wie dem auch sei, im Jahr 1609 stellten D e s p a g n e t ,
Präsident, und D e L a n c r e , Rath des Parlaments zu Bordeaux, in
königlichem Auftrage eine grosse Untersuchung unter den Basken von
Labourd an[171]. Es wurden hier mehr als sechshundert Personen verbrannt,

Page 170

und der abergläubische De Lancre stellte aus seinen Erfahrungen zwei
Traktate zusammen, die nach Form und Inhalt der Dämonolatrie des
Remigius nahe kommen[172].

Viele Verfolgte entflohen aus Labourd nach S p a n i e n und veranlassten
daselbst die vor der Inquisition von Logroño verhandelten Prozesse, aus
deren Protokollen wir oben die Beschreibung des Hexensabbaths
mitgetheilt haben[173]. Am 7. und 8. November 1610 wurde zu Logroño ein
feierliches Auto da Fé gehalten. Unter zweiundfünfzig Personen, die
bestraft wurden, befanden sich neunundzwanzig Zauberer. Achtzehn von
diesen wurden, weil sie im Verhör sich zur Aussöhnung mit der Kirche
willfährig gezeigt hatten, frei gelassen, eilf aber, weil sie leugneten, zur
Uebergabe an den weltlichen Arm verurtheilt. Als Denunzianten hatte man
hierbei verschiedene Kinder gebraucht, die der Vikar von Vera bei sich
schlafen liess und exorzisirte, die aber dennoch, als der Exorzismus einst
versäumt wurde, von den Hexen auf den Sabbath entführt sein sollten.
— Dieser Prozess veranlasste eine niemals in den Druck gekommene
Eingabe des Humanisten P e t e r d e Va l e n c i a , eines Freundes von
Arias Montanus, an den Grossinquisitor. Es wird darin ausser andern
Missständen des Hexenprozesses besonders das Unrecht hervorgehoben, bei
der Zweifelhaftigkeit des Gegenstandes selbst Leugnende zu
verurtheilen; eine genaue Instruktion für die Inquisitoren müsse die Willkür
abschneiden. Zwar liest man, dass der Grossinquisitor diesen Aufsatz mit
Verachtung bei Seite gelegt habe; doch ist es gewiss, dass eine
beschränkende Instruktion für die Provinzialinquisitoren bald darauf
erschien[174].

Unter L u d w i g ' s XIII. Regierung erregten am meisten Aufsehen die
beiden Prozesse gegen die Geistlichen Gaufridy und Grandier. Der eine

Page 171

derselben fällt in die Periode von Richelieu's Staatsverwaltung und verlief
nicht ohne Mitwirkung des Kardinals, der in diesem Punkte nicht über
seiner Zeit stand. Letzteres hatte er schon 1618 als Bischof beurkundet, als
er den Gläubigen seiner Diözese eine Schrift zusandte, die er 1626 wieder
auflegen liess, und in welcher sich unter andern folgende Stelle findet: „La
magie est un art de produire des effets par la puissance du diable;
sorcellerie ou maléficie est un art de nuire aux hommes par la puissance du
diable. Il y a cette différence entre la magie et la sorcellerie, que la magie a
pour fin principale l'ostentation, se faire admirer; et la sorcellerie la
nuisance“[175].

L o u i s G a u f r i d y [176], Benefiziatpriester an der Kirche des Accoules
zu Marseille, galt, wie eine aus der Feder seiner Feinde geflossene
Geschichtserzählung sagt, für den frömmsten Mann auf Erden und sah
seinen Beichtstuhl besonders vom weiblichen Geschlechte umdrängt.
Plötzlich hört man von Exorzismen, die der Dominikaner Michael, Prior
von St. Maximin, an einigen Nonnen des Ursulinerinnenklosters vornimmt.
Die Teufel Beelzebub, Asmodeus, Leviathan u. a. reden aus ihnen,
weissagen vom Antichrist und vom jüngsten Tage und erzählen ganz
besonders vom Priester Gaufridy schreckliche Dinge. Derselbe, sagen sie,
habe sich mit Leib und Seele dem Teufel verschrieben, um Ansehen und
Weibergunst zu erlangen: er sei König der Zauberer in Hispanien,
Frankreich, England, in der Türkei und in Deutschland, und sein Hauch
bezaubere die Frauen, wenn er dieselben missbrauchen wolle,
unwiderstehlich. So habe er die jüngste unter den Nonnen, M a g d a l e n e
d e l a P a l u d , verführt, zum Hexentanze mitgenommen und zum Abfalle
bewogen; als dieselbe aber reumüthig ins Kloster zurückgekehrt, habe er ihr
und ihren Gefährtinnen Plageteufel zugesandt, um sie zu besitzen und zu
martern. Nun war zwar in Marseille die allgemeine Stimme, dass Gaufridy

Page 172

dessen unschuldig sei und nur aus Missgunst vom Pater Michael
verschrieen werde. Doch kam die Sache vor das Parlament von Aix, wo
Magdalene, nachdem der Präsident ihr das Leben zugesagt, ein
umständliches Bekenntniss über die zauberischen Schändlichkeiten
Gaufridy's ablegte. Dieser ward verhaftet, von einigen Amtsärzten in
Gegenwart des erzbischöflichen Vikars der Nadelprobe unterworfen und
mit Magdalene, die sich, bei fortdauernden unkeuschen Angriffen der
Teufel, des geistlichen Beistands der Dominikaner und Kapuziner erfreute,
confrontirt. Gaufridy schwur bei Gott und den Heiligen, dass er falsch
angeklagt sei. Magdalene bekam indessen neue, noch heftigere Anfälle, und
die Teufel Beelzebub und Verrine bezeugten aus der Besessenen, dass
Gaufridy als Fürst der Zauberer weit schlimmer gewesen sei, als der Teufel
selbst. Hierin fand das Parlament genugsamen Grund, dem Angeklagten das
Leben abzusprechen; er wurde, um Nennung seiner Complicen zu
erpressen, die man als Hunde und Eulen schaarenweise um das Gefängniss
heulen hörte, gefoltert, dann degradirt und am 30. April 1611 auf dem
Dominikanerplatze zu Aix lebendig verbrannt. Bald nach seinem Tode
erschien eine umständliche Darstellung dieser Teufelsgeschichten, wie man
sie eher bei einem Cäsarius von Heisterbach, als im Jahrhundert
Ludwig's XIV. suchen würde. Auch liess man ein angeblich von Gaufridy
gethanes Geständniss drucken, welches der Mercure Français von 1617
aufnahm. Dasselbe mag das Detaillirteste sein, was wir aus französischen
Prozessen besitzen, und ist nicht nur in allen Hauptpunkten, sondern auch in
den meisten Nebendingen denen der spanischen, englischen, deutschen,
italienischen und schwedischen Hexen vollkommen gleich.
Bemerkenswerth ist nur, dass im Pactum sowohl bei Gaufridy, als bei
Magdalene de la Palud noch die seltenere Form des Chirographums mit
Blut vorkommt[177].

Page 173

Wenden wir uns noch zu einer zweiten Geschichte von Besessenen, die
ebenfalls in einem Ursulinerinnenkloster spielt[178]. Zu Loudun, in der
Diözese von Poitiers, lebte der Priester U r b a i n G r a n d i e r im Besitze
zweier Präbenden; er verdankte dieselben nicht Familienverbindungen in
der Stadt selbst, wo er fremd war, sondern der Protektion der Jesuiten zu
Bordeaux, in deren Schule er sich ausgezeichnet hatte. Grandier war schön,
kenntnissreich und gewandt, aber hochfahrend, sarkastisch und wegen
seiner Neigung zum weiblichen Geschlechte von Ehemännern und Vätern
gefürchtet. Darum fehlte es ihm nicht an Neidern und Feinden. Der
königliche Prokurator Trinquant, aufgebracht über die heimliche
Niederkunft seiner Tochter, die ein dumpfes Gerücht mit Grandier in
Verbindung brachte, vereinigte sich mit etlichen seiner Verwandten,
Priestern und Beamten, die zum Theil schon wegen verlorener Prozesse auf
Grandier erbost waren, zum Sturze desselben. Man beschuldigte ihn vor
dem Bischofe der Gottlosigkeit, vielfacher Unkeuschheit und sogar mitten
in seiner Kirche verübter Nothzucht. Auf öffentlicher Strasse kam es zu
Zänkereien, und Grandier wurde in seinem Priesterornate durchgeprügelt.
Während er nun in Paris Genugthuung suchte, verordnete der Bischof von
Poitiers, der eines Dienstvergehens wegen in der Hand des Complottes war,
seine Verhaftung (22. Oktober 1629). Obwohl es an allen Beweisen fehlte,
so wurde Grandier dennoch vom Offizialate zur Busse verurtheilt und der
Ausübung geistlicher Funktionen zu Loudun auf immer für unfähig erklärt.
Er appellirte, und die Sache ward vor den königlichen Gerichtshof zu
Poitiers verwiesen. Es ergab sich, dass selbst falsche Zeugnisse abgelegt
worden waren; Grandier wurde daher freigesprochen und vom Erzbischof
von Bordeaux, Henri Escoubleau de Sourdis, in seine Aemter wieder
eingesetzt. Die Versetzung verschmähend, welche ihm der Erzbischof zur
Vermeidung weiterer Verdriesslichkeiten anbot, zog er jedoch mit einem

Page 174

Lorbeerzweige in der Hand zu Loudun ein, erhob Entschädigungsklagen
gegen seine Feinde und reizte diese bei jeder Gelegenheit durch
ungemessenen Hohn.

In dieser Stadt war vor wenigen Jahren ein Ursulinerinnenkloster gestiftet
worden; die Nonnen desselben waren noch arm und wohnten in einem
gemietheten Hause, in welchem sie eine Pension hielten. Doch waren
etliche unter diesen Damen munterer Laune und hatten sich bereits
mehrfach das Vergnügen gemacht, ihre älteren leichtgläubigeren
Schwestern durch Gespenstererscheinungen zu necken. Jetzt verbreitete
sich in der Stadt das Gerücht, dass der Pater Mignon, Beichtvater des
Klosters, der schon früher gegen Grandier im Bunde gewesen war, etliche
von bösen Geistern besessene Nonnen fleissig exorzisire. Die Wahrheit war,
dass er dieselben durch mancherlei Vorspiegelungen vermocht hatte, sich zu
einer höchst ruchlosen Rolle abrichten zu lassen. Als sie die nöthige
Fertigkeit erlangt hatten, lud er einige Magistratspersonen unter der
Anzeige, dass eine der Nonnen von einem lateinischredenden Teufel
besessen sei, zum Augenschein ein. Kaum bemerkte die Oberin (Domina)
die eingeführte Behörde, so sprang sie unter Zuckungen auf, grunzte wie
ein Schwein, kroch unter das Bett und geberdete sich auf das Seltsamste.
Mignon und seine Gehülfen, Mönche aus dem von Grandier heftig
befehdeten Carmeliterinnenkloster, ergriffen sie, und ersterer richtete an den
aufschürigen Teufel die Frage: Propter quam causam ingressus es in corpus
hujus virginis? Antwort: Causa animositatis. Frage: Per quod pactum?
Antwort: Per flores. Frage: Quales? Antwort: Rosas. Frage: Quis misit?
Antwort: Urbanus (dieser Name wurde zögernd und stockend
ausgesprochen). Frage: Dic cognomen! Antwort: Grandier. Frage: Dic
qualitatem! Antwort: Sacerdos. Frage: Cujus ecclesiae? Antwort: Sancti
Petri. Frage: Quae persona attulit flores? Antwort: Diabolica! — Hierauf

Page 175

kam die Nonne wieder zu sich selbst und betete. Mignon aber nahm die
beiden Magistratspersonen bei Seite und machte ihnen bemerklich, dieser
Fall habe viele Aehnlichkeit mit der Sache des zu Aix verbrannten Pfarrers
Gaufridy. Dergleichen Scenen wiederholten sich an den folgenden Tagen
vor einer Schaar von Neugierigen. In einer derselben entstand das Geschrei,
eine Katze sei durch den Schornstein herabgekommen; man suchte, fand
eine Katze auf dem Betthimmel, brachte sie auf das Bette der Oberin, und
einer der Exorzisten beschwor sie unter vielfacher Bekreuzung. Manche
unter den Umstehenden wollten indessen in dem Thiere nur eine der
wohlbekannten Klosterkatzen erkennen. Zuletzt verkündete man für den
folgenden Tag die definitive Austreibung der Teufel, und als das Gericht zur
bestimmten Stunde erschien, um ein Protokoll darüber aufzunehmen, ward
es an der Thüre mit der Nachricht empfangen, die Sache sei bereits zu
Ende.

Mittlerweile hatte sich G r a n d i e r beim königlichen Baillif und beim
Bischof von Poitiers über Verleumdung beklagt; dieser jedoch gab ihm kein
Gehör, und als jener die Exorzismen durch die bisherigen Priester ohne die
Gegenwart des Gerichts verbot, gehorchten weder die Nonnen, noch die
Exorzisten, sondern beriefen sich auf den Bischof. Bald fing ein zweiter Akt
der Besessenheiten an, und obgleich sich die Teufel mit ihrem Latein und
Weissagen schmachvoll blamirten, so nannten sie doch Grandier's Namen
deutlich genug, um den Mann in immer ärgeres Geschrei zu bringen. Das
Schlimmste für diesen war, dass auch ein Offizier zu Loudun, der bei
Richelieu etwas vermochte, zu seinen Feinden hielt. Grandier's Klagen
wurden nirgends gehört. Dem plumpen Betruge arbeitete nur der Baillif
entgegen, der mehrmals die Nonnen so verwirrte, dass die Exorzisten mit
Schimpf bestanden. Doch predigten diese mit Salbung über den Unglauben,
der die Wunder Gottes und die Herrlichkeit der katholischen Kirche in dem

Page 176

Geschehenen nicht erkennen wolle, und sie erhielten neuen Muth, als ihnen
der Bischof noch zwei Helfer sandte. Die Sache sollte eben von Neuem
angehen, als der Erzbischof bei einem zufälligen Besuche in der
Nachbarschaft seinen Arzt mit gemessenen Instruktionen zur Beobachtung
nach Loudun schickte. Jetzt hatten die Besessenheiten auf einmal ein Ende,
und der Prälat erliess auf Grandier's Bitte für den Fall der Wiederkehr
Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung der Nonnen, welche vorerst
weder diesen, noch ihren bisherigen Seelenärzten angenehm sein konnten.
(Anfang 1632.)

M i g n o n und die Nonnen lebten bereits in tiefer Verachtung, letztere
auch, weil die Kostgänger ausblieben, in Dürftigkeit, als der Staatsrath von
L a u b a r d e m o n t , eine Kreatur Richelieu's, in Loudun eintraf, um einem
königlichen Befehle zufolge die Schleifung des dasigen Schlosses zu leiten.
Dieser Mann war ein Verwandter der Domina und wurde bald in das
Interesse der Verschworenen gezogen. Man vereinigte sich, Grandier als
den Verfasser eines Pasquills[179], das kurz zuvor zu Gunsten der Königin
Mutter gegen Richelieu erschienen war, zu bezeichnen. Kaum war
Laubardemont wieder in Paris, so begannen die Besessenheiten in noch
grösserem Style, als zuvor; nicht nur sämmtliche Nonnen, sondern auch
weltliche Jungfrauen in der Stadt und Umgegend wurden heimgesucht, und
man verbreitete unter dem Titel: l a D é m o n o m a n i e d e L o u d u n
eine Schrift, worin die Einzelheiten der wunderbaren Ereignisse dargestellt
wurden. Da, gegen das Ende des Jahres, erschien plötzlich Laubardemont
als königlicher ausserordentlicher Untersuchungs-Commissär für alle
früheren und gegenwärtigen Vergehen Grandier's; seine Vollmachten waren
die ausgedehntesten und schnitten sogar die Appellation ab. Er begann sein
Geschäft mit Grandier's Verhaftung und der Wegnahme seiner Papiere,
unter welchen sich indessen nichts Anstössiges fand, als eine Abhandlung

Page 177

über den Cölibat. Hiergegen appellirten die Verwandten, und das pariser
Parlament genehmigte die Appellation, ohne dass darum Laubardemont in
seinem Gange sich hemmen liess. Grandier's Feinde hatten gewonnenes
Spiel: sie waren seine Richter und Wächter, fungirten als Exorzisten,
Experten und Zeugen.

Die Zahl der beschwörenden Priester mehrte sich jetzt von Tag zu Tag. Die
Mönche Frankreichs, den Pater Joseph an der Spitze, verhandelten damals
stark den vom Kapuziner Tranquille aufgestellten Satz, dass der Teufel,
wenn er ordnungsmässig beschworen werde, s i c h gezwungen
s e h e , d i e W a h r h e i t z u s a g e n . Dieser Satz war nicht nur für
mancherlei Inquisitionszwecke, sondern auch wegen seiner Anwendung in
der Beweisführung für angefochtene Kirchendogmen von praktischer
Bedeutung. In der Hoffnung, durch die Besessenen von Loudun die Frage
zur Entscheidung zu bringen, strömten Mönche verschiedener Orden dahin
zusammen. Auch der Pater Joseph hatte sich incognito eingefunden; da er
aber die Sache allzu plump angelegt fand, um nicht in der öffentlichen
Meinung zu verunglücken, so zog er sich frühzeitig zurück und überliess
geringeren Geistern die Gefahr der Schande. Diese konnte nicht ausbleiben,
da viele der gleichsam in Programmen vorherverkündigten
Taschenspielerstücke gänzlich scheiterten. Einst war angesagt, dass am
folgenden Tage der Teufel während der Exorzismen dem Herrn von
Laubardemont den Hut vom Kopfe nehmen und so lange in der Luft
schweben lassen werde, als man ein Miserere singe. Die Exorzismen
wurden bis zum Abend verlängert, Laubardemont sass etwas abgesondert
unter dem Gewölbe; die angekündigte Scene konnte aber nicht aufgeführt
werden, weil etliche neugierige Zweifler unter das Kirchendach
vorgedrungen waren und daselbst einen Burschen ertappt hatten, der nur auf
die Dämmerung wartete, um mittelst eines Angelhakens, der an einem

Page 178

Faden durch ein Loch der Decke hinabgelassen werden sollte, das
diabolische Schweben des Hutes zu bewerkstelligen. Vornehme Fremde, die
gekommen waren, reisten jetzt murrend und kopfschüttelnd ab. Da erschien
der Bischof von Poitiers persönlich, um gegen den Unglauben zu predigen,
und die Exorzisten verkündigten, dass es eine Beleidigung Gottes, des
Königs und des Kardinals Richelieu sei, nicht an die Wahrheit der
Besessenheiten zu glauben. „Dieses ist es, — schrieb der Pater
Tranquille, — dass wir sagen können, dieses Unternehmen sei Gottes Werk,
weil es ein Werk des Königs.“ Die überaus schamlosen Reden und
Geberden der Besessenen hatten beim Volke Unwillen erregt; auch
davon zu reden wurde durch öffentlichen Anschlag und durch
Verkündigung von der Kanzel verboten.

Mittlerweile war G r a n d i e r verhört, confrontirt und der Nadelprobe
unterworfen worden. Man hatte bei der letzteren da, wo nach der Aussage
der Nonnen das Stigma sein sollte, das r u n d e Ende der Sonde angesetzt,
an den übrigen Körpertheilen dagegen die Spitze bis auf den Knochen
eingebohrt, um ihn zum Schreien zu bringen. Falsche Zeugen waren verhört
worden, und selbst der Protokollfälschung hatte man sich nicht geschämt.
Grandier's Dokumente aus den früheren Händeln befanden sich in
Laubardemont's Verwahrung; sein Bruder, ein Parlamentsadvokat, war
durch Verhaftung unschädlich gemacht, der wackere Baillif mit Frau und
Kind selbst der Zauberei beschuldigt. Was half es, dass jetzt einige der
missbrauchten Nonnen ihre Aussagen widerriefen und unter Thränen der
Reue betheuerten, dass sie nur Werkzeuge der niederträchtigsten Kabale
gewesen? Die Geistlichen versicherten, dass nur der Teufel aus ihnen rede,
und zwar diessmal nicht die Wahrheit. Eine zahlreiche Commission trat
zusammen, das Endurtheil zu sprechen, dessen Inhalt nicht zweifelhaft sein
konnte. In dieser Noth richtete die Bürgerschaft von Loudun eine Bittschrift

Page 179

unmittelbar an den König, stellte ihm die Gefahr vor, die jeder Rechtliche
laufe, wenn das Prinzip durchginge, auf die angeblichen Aussagen des
Teufels ein peinliches Urtheil zu gründen, und bat um Ueberweisung der
Sache an das Parlament von Paris. Hierauf antwortete die Commission,
nicht der König, mit Cassirung der Supplik, die einer aufwieglerischen
Versammlung „der meisten Einwohner der Stadt, so der sogenannten
reformirten Religion zugethan, und anderer Handwerksleute“ ihren
Ursprung verdanke, verordnete eine Untersuchung und verbot fernere
Schritte der Art bei schwerer Strafe.

G r a n d i e r sah sein Ende nahen. Er hatte in dem ganzen Prozesse nichts
zu bekennen gehabt, als die Autorschaft hinsichtlich des bei ihm
gefundenen Traktats gegen den Cölibat. Sein Benehmen war resignirt, aber
die von ihm eingereichte Vertheidigungsschrift strafte in unverhülltem
Unwillen die Ungerechtigkeit des gegen ihn gerichteten Verfahrens. Am
18. August 1634 sprach die Commission folgendes Urtheil: „Wir haben
kund gethan und thun kund, dass besagter Urbain Grandier gebührender
Weise des Lasters der Zauberei und Hexerei und der Besessenheit der
Teufel, die durch sein Verursachen einigen Ursulinerinnen aus dieser Stadt
Loudun und einigen weltlichen Personen begegnet, nebst andern hieraus
hervorgegangenen Uebelthaten und Lastern angeklagt und überführt sei.
Zur Abbüssung derselben haben wir diesen Grandier verdammt und
verdammen ihn, mit entblösstem Haupte, einen Strick um den Hals und eine
brennende Fackel von zwei Pfunden in der Hand, vor der Hauptthüre von
St. Peter auf dem Markte und vor der Kirche der heiligen Ursula Busse zu
thun und daselbst auf den Knieen Gott, den König und die Gerechtigkeit um
Vergebung zu bitten. Und wenn dieses geschehen ist, so soll er auf den
Platz des heiligen Kreuzes geführt werden und daselbst an einem Pfahl über
einem Scheiterhaufen, welchen man zu diesem Zwecke aufrichten wird,

Page 180

angebunden, auch sein Leib lebendig nebst den Bündnissen und
zauberischen Zeichen, die bei den Akten aufgehoben sind, und nebst dem
Buche, das er gegen das uneheliche Leben der Geistlichen aufgesetzt hat,
verbrannt und seine Asche in die Luft gestreut werden. Wir haben auch
kund gethan und thun hiermit kund, dass alle und jede seine Güter dem
König sollen heimgefallen und confiszirt sein, jedoch so, dass davon die
Summe von hundertundfünfzig Livres vorausgenommen werde, damit man
dafür eine kupferne Platte ankaufen möge, in welche der Inhalt
gegenwärtigen Urtheils eingegraben und dieselbe alsdann an einem
erhabenen Orte in besagter Ursulinerinnenkirche zu immerwährendem
Gedächtniss aufgehoben werde. Und bevor man zur Vollstreckung des
gegenwärtigen Urtheils schreite, verordnen wir, dass besagter Grandier
wegen Nennung seiner Mitschuldigen auf die ordentliche und
ausserordentliche Tortur gebracht werde.“

G r a n d i e r hörte diese Sentenz mit ruhiger Würde, überstand die Folter
mit Ausdauer, obgleich man ihm die Beine zwischen zwei Brettern in
qualvollster Weise zusammenkeilte, und erklärte, dass er sich nichts
vorzuwerfen habe als einige längst gebüsste Fleischesverirrungen, die
besessenen Nonnen aber in seinem Leben nicht gesehen habe. Nach der
Folter war Laubardemont über zwei Stunden bei ihm und suchte ihn zur
Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Schrift zu überreden. Grandier
schlug diess standhaft ab. Wahrscheinlich war es ein solches Bekenntniss,
wie dasjenige, welches wir noch von Gaufridy besitzen, und einige
Strafmilderung mochte der Preis der Selbsterniedrigung sein. Am Abend
desselben Tags wurde das Urtheil vollstreckt, nur dass der Unglückliche
wegen Zerschmetterung seiner Beine nicht, wie der Buchstabe wollte, auf
den Knieen, sondern auf dem Leibe liegend seine Busse that. Auf dem
Scheiterhaufen wollte er zum Volke reden; die Exorzisten aber schütteten

Page 181

ihm eine Fluth von Weihwasser ins Gesicht, und als die Wirkung desselben
vorüber war, gaben sie ihm Judasküsse. Grandier nannte sie selbst so.
Wiederholt verlangten sie Bekenntnisse, und als diese nicht erfolgten,
geriethen sie in so heftigen Zorn, dass sie die vom Propsteirichter
zugestandene Erdrosselung vor dem Anzünden des Holzstosses zu vereiteln
suchten. Sie knüpften in die Schnur, die dem Scharfrichter übergeben
wurde, Knoten, dass sie nicht zulaufen konnte, und der Pater Lactantius
übernahm selbst das Amt des Henkerknechts, indem er eiligst den Brand ins
Holz warf. Grandier rief: „Deus meus, ad te vigilo, miserere mei, Deus!“
Seine Stimme wurde von den Kapuzinern unterdrückt, die abermals den
Inhalt ihrer Weihkessel auf sein Gesicht ausgossen.

Nach dem Tode des Unglücklichen hörten die Exorzismen noch immer
nicht auf. Wir gedenken indessen dieselben nicht weiter zu verfolgen. Nur
verdient noch bemerkt zu werden, dass einst die Abendmahlshostie in dem
Munde einer Besessenen blutig erschien und die Teufel, obgleich mit
grossem Widerstreben, für die Transsubstantiation Zeugniss ablegten.
Laubardemont nahm den Reformirten einen Kirchhof und ein Schulhaus ab,
um beides an die Ursulinerinnen zu schenken, die ausserdem durch die
Geschenke der Gläubigen sich eine sorgenfreie Existenz gesichert sahen.
Der Pater L a c t a n t i u s starb in Verzweiflung und Raserei; an seiner
Stelle übernahm der Jesuit S u r i n die Exorzismen. Zahlreiche Schriften
erschienen zur Erbauung des Publikums. Der Gedanke, das Zeugniss des
Teufels für dogmatische und Inquisitionszwecke zu Ehren zu bringen, rief
auch an andern Orten ganz ähnliche Scenen hervor, unter welchen jedoch
einige sogleich in der Geburt erstickten. So war man eben im Begriff, die
Teufel Beelzebub, Barrabas, Carmin und Gilman aus dem Leibe eines
Mädchens in der Wallfahrtskapelle U. l. Frauen zu Roquefort, im Gebiet
von Avignon, auszutreiben, als Mazarin, damals päpstlicher Vizelegat,

Page 182

durch einfache Androhung weltlicher Strafen die Teufel und ihre
Beschwörer auf einmal zur tiefsten Ruhe brachte. Eine Beschwörung zu
Chinon endete mit öffentlichem Skandal, und Richelieu, der schon bald
nach Grandier's Tode den Exorzisten das bisher bezogene Salar
zurückbehalten hatte, fand es endlich an der Zeit, alle weiteren
Wunderthaten der frommen Väter ernstlich zu verbieten.

Im achtzehnten Jahrhundert schrieb L a M e n a r d a y e zur Vertheidigung
der Exorzismen von Loudun und veröffentlichte eine Abschrift derjenigen
Urkunde, durch welche sich Grandier dem Teufel verschrieben haben
soll[180]. Das Original, sagt er, werde, mit dem Blute des Zauberers
unterschrieben, in der Hölle aufbewahrt. Neugierige finden ein Facsimile
desselben, so wie des vom Teufel zur Erwiederung ausgestellten Reverses
als Beilage im ersten Bande von Collin de Plancy's Dictionnaire infernal.
Beide Stücke sollen sich nach der Versicherung des Herausgebers vor der
Revolution in den Archiven von Poitiers befunden haben.

In der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts legte der Doctor der
Theologie und Pfarrer zu Vibrai, J e a n Baptiste T h i e r s , die
Ueberzeugung der gebildeten Stände Frankreichs von dem Hexenwesen in
einem vierbändigen Traité des superstitions, qui regardent les sacremens
(Paris, 1679) dar, welches Werk 1741 schon die vierte Auflage erlebte.
Doch gehört nur der erste Band des Werkes, in welchem der Verfasser alle
kirchlichen Verbote der Zauberei zusammenstellt, und die „schwarze
Magie“ zwar als nichtige Thorheit aber auch als schwerstes Verbrechen zu
erweisen sucht, hierher. Die folgenden Bände enthalten unter dem Titel des
„Aberglaubens“ nichts anderes, als eine Zusammenstellung derjenigen auf
die sieben Sakramente der katholischen Kirche bezüglichen Lehren, welche
von dieser als Irrlehren verworfen sind.

Page 183

Von S c h w e d e n ist es nicht bekannt, dass es vor dem dreissigjährigen
Kriege oder während desselben Zauberer verbrannt habe; man weiss sogar,
dass Christina und ihre Generale solche Verfolgungen in den deutschen
Landen hemmten. Aber jetzt, ganz kurz vor der Krise des Uebels, war es,
als hätte das kalte, lutherische Volk dem Aberglauben den zurückbehaltenen
Tribut mit einem Male nachzahlen sollen. Der Prozess von Mora und
Elfdale im Jahr 1669 ist einer der furchtbarsten, welche die Geschichte
kennt[181]. Kinder waren es, die in ihm die Hauptrolle spielten.

Bei mehreren Kindern der Kirchspiele Elfdale und Mora in Dalecarlien
zeigten sich auffallende Erscheinungen: sie fielen in Ohnmachten und
Krämpfe und erzählten bald im gewöhnlichen Zustande, bald in einer Art
von Paroxysmus von einem Orte, den sie Blakulla nannten und wohin sie
von den Hexen mitgenommen worden seien, um dem daselbst gefeierten
Sabbath beizuwohnen. Hierselbst behaupteten sie zuweilen vom Teufel
Schläge erhalten zu haben, und leiteten von denselben ihre Kränklichkeit
ab. Ein unmässiges Geschrei erhob sich jetzt in ganz Dalecarlien gegen die
Hexen, und vom Hofe ward eine Commission gesendet, um die Sache zu
untersuchen. Dieselbe verhaftete alsbald eine Menge von Weibern und
verhörte an dreihundert Kinder. Letztere gaben mit mehr oder weniger
Uebereinstimmung ein höchst tolles Bild von den Gräueln des
Hexensabbaths und sagten den mit ihnen confrontirten Weibern die
seltsamsten Dinge ins Gesicht. Sie sagten aus, wenn sie den Teufel anriefen,
so erscheine derselbe in der Gestalt des tollen Andreas im grauen Rocke mit
roth und blau gewirkten Strümpfen, mit einem rothen Barte und mit einem
hohen Hute, der mit Schnüren von mancherlei Farbe verziert sei. Dabei
trage er Kniebänder von bedeutender Länge. Er schmiere die Kinder mit
einer Salbe ein, setze sie auf eins seiner Thiere, und fahre mit ihnen fluggs
gen Blakulla, wo ein Palast stehe, in dessen Hofe die Thiere, von denen sie

Page 184

hingetragen wären, weideten, und in dessen Gemächern die opulentesten
Gastmähler und wildesten Ausschweifungen stattfänden. Etliche der Kinder
sprachen auch von einem weissen Engel, der ihnen verboten habe das zu
thun, wozu der Teufel sie anreize, indem er hinzufüge, dass dieses
teuflische Treiben keinen langen Bestand haben werde. Dieser gute Engel
stellte sich auch bisweilen an den Eingang des Blakullahauses zwischen die
Kinder und die Hexen, die letzteren zurückweisend, damit die Kinder
eintreten könnten. — Von den Eltern erfuhr die Commission, dass die
Kinder Nachts in den Armen derselben und in den Betten gelegen hätten,
wenn sie am Morgen von ihren nächtlichen Fahrten erzählten. — Mittelst
der Folter machte sich die Commission den ganzen Sachverhalt klar. Nach
ihrem Verdikt wurden vierundachtzig Erwachsene und fünfzehn Kinder
verbrannt, sechsunddreissig Kinder wurden während eines Jahres
allwöchentlich einmal an den Kirchthüren ausgepeitscht und zwanzig der
Kleinsten nur an drei aufeinander folgenden Tagen gezüchtigt und
siebenundvierzig andere Personen von der Instanz entbunden.

Das Bekenntniss der Verurtheilten gibt im Ganzen das Gewöhnliche von
den Hexentänzen, in einzelnen Zügen nur noch mehr ins Fratzenhafte
gezerrt, als anderwärts. Der Teufel erscheint in höchst bunter, bänderreicher
Tracht, führt die Hexen durch die Luft nach Blakulla und züchtigt sie, wenn
sie nicht wenigstens fünfzehn oder sechszehn Kinder mitbringen. Um den
letzteren einen bequemen Sitz zu bereiten, verlängern sie den Rücken ihres
Bockes durch eine in dessen Hintertheil gesteckte Stange. Zu Blakulla wird
in des Teufels Namen getauft, geschmaust, getanzt und gebuhlt. Der Teufel
prügelt oft Hexen und Kinder, zuweilen ist er gnädig, spielt auf der Harfe,
lässt sich, wenn er krank ist, von den Hexen schröpfen und ist sogar einmal
bei einem solchen Anfalle auf kurze Zeit gestorben. Er hat auch leibliche

Page 185

Söhne und Töchter zu Blakulla verheirathet, die aber statt natürlicher
Kinder nur Schlangen, Eidechsen und Kröten erzeugen.

Dieses Alles protokollirten die Commissarien, sprachen das Urtheil und
kehrten, von dem Danke der Thalmänner begleitet, nach Hofe zurück. Im
Lande betete man sonntäglich in den Kirchen um ferneren Schutz gegen die
Macht des Teufels; König K a r l XI. aber äusserte später gegen den Herzog
von Holstein: „seine Richter und Commissarien hätten auf vorgebrachten
eindringlichen Beweis mehrere Männer, Weiber und Kinder zum Feuertode
verurtheilt und hinrichten lassen; ob aber die eingestandenen und durch
Beweisgründe bestätigten Handlungen wirkliche Thatsachen oder nur die
Wirkung zügelloser Einbildungskraft gewesen, sei er bis jetzt nicht im
Stande zu entscheiden.“

Da uns ausser den allgemeinen Berichten bei G l a n v i l , B e k k e r und
H a u b e r keine Schriften über dieses merkwürdige Ereigniss zugänglich
gewesen sind, so müssen wir uns eines bestimmten Urtheils über den
eigentlichen Anfang und Verlauf der Sache begeben. Doch scheint Walter
Scott's Vermuthung, dass der ganze Blakulla-Lärm von der Verstellung
einiger boshaften Buben ausgegangen sei, für die Erklärung des Ganzen
nicht weniger unzulänglich, als die andere, nach welcher Alles auf
Fieberträumen kranker Kinder und der Leichtgläubigkeit ihrer Eltern beruht
haben soll. Dreihundert Kinder, zum Theil von sehr zartem Alter, können
die Gleichmässigkeit ihrer detaillirten Bekenntnisse weder aus boshaften
Collusionen, noch aus übereinstimmenden Delirien geschöpft und bewahrt
haben. Hier bleibt die Suggestion — von wem sie auch gekommen sein
mag — die einzig mögliche Vermuthung und klagt die Richter und
Commissarien nicht weniger einer sträflichen Verletzung der Rechtsformen,
wie einer über alle Massen gewaltigen Geistesfinsterniss an.

Page 186

Aus dem Munde eines reisenden Schweden, der mit zu Gericht gesessen
hatte, berichtet T h o m a s i u s , dass die Juristen Anfangs Anstand
genommen hatten, auf das Gerede unmündiger Kinder eine Untersuchung
zu gründen; die Geistlichen aber bestanden darauf, indem sie behaupteten,
dass der heilige Geist, der immer die Ehre Gottes gegen das Reich des
Teufels vertheidige, nicht zugeben würde, dass die Knaben lögen; denn es
heisse im Psalm: „Aus dem Munde der jungen Kinder und Säuglinge hast
du dir deine Macht zugerichtet, dass du vertilgest den Feind und die
Rachgierigen.“ Erst als schon viele Unschuldige verbrannt waren, gelang es
einem der weltlichen Assessoren, den Theologen durch eine angestellte
Probe den Beweis zu führen, dass der heilige Geist nicht aus den Kindern
redete. Er versprach nämlich mit Vorwissen seiner Collegen einem unter
den Knaben einen halben Thaler und bestimmte ihn dadurch, seine
Denunziation von einer ehrbaren Person alsbald auf eine andere
überzutragen[182].

Sollen wir fortfahren in unserer Rundreise? Noch könnte manche seltsame
Geschichte erzählt werden. Es liesse sich ausser vielem Andern berichten,
wie mit Mazarin's Billigung die Pförtnerin im Kloster zu Louviers exorzisirt
und dann als Buhlerin des Teufels eingemauert wurde[183]; wie die
Schweizer im Begriffe waren, einen Marionettenmann zum Tode zu führen;
wie eine Chambre de la tournelle zu Aix den Naturforscher Jean Pierre
d'Orenson zum Galgen verurtheilte, weil er ein Experiment über die
Harmonie der Töne an einem Skelet angestellt hatte; oder wie noch 1670 zu
Haye du Puis auf Anstehen des General-Prokurators an dem Pfarrer von
Coignies die Nadelprobe vorgenommen und das Hexenmal gefunden
wurde. Wir könnten dann weiter durchmustern, was sich in Dänemark,
Preussen, Polen, Ungarn und Italien, in Spanien und Portugal, ja in Goa und
Mexiko begab; aber wir würden nichts Neues sehen und vor Erreichung des

Page 187

Ziels ermüden an dem überall wesentlich gleichen Grundcharakter in
Glauben, Verfahren und Strafe, bei unbedeutenden lokalen Modifikationen.
Und diese ermüdende Wanderung würde nicht einmal mit dem traurigen
Troste enden, dass in jenem Jahrhundert ausser England irgend eine Nation
die unserige in der Anzahl der Opfer eingeholt oder überboten hätte.

Wenden wir uns lieber zur Geschichte der allmählichen Abnahme und
Heilung der Seuche!

Page 188

D R E I U N D Z WA N Z I G S T E S K A P I T E L .

Bekämpfung und Vertheidigung des
Glaubens an Hexerei und der
Hexenverfolgung während des
siebenzehnten Jahrhunderts in
Deutschland.

a) Die drei Jesuiten Adam
Ta n n e r, P a u l L e y m a n n u n d
Friedrich Spee.

Welche Wüste, welche Mördergrube war aus Deutschland, war aus dem
gesammten christlichen Abendlande geworden! Ueberall, in allen Landen
ertönte der Schrei der Verzweiflung in den Folterkammern und aller Orten
rauchten die Scheiterhaufen, auf denen ein dämonischer Aberglaube seine
Opfer brachte, — Jahr aus Jahr ein! Und immer von Neuem schleppten
Gerichte und juristische Fakultäten Opfer herbei, deren Glieder auf der
Marterbank mit dem Hexenhammer zerschlagen, deren Leiber zerrissen und
in Flammen geworfen wurden! — War denn da Niemand, der die Gräuel
des Wahnsinns erkannte und seine Stimme gegen sie zu erheben wagte?

Page 189

Allerdings gab es Einzelne, die es einsahen, dass ein scheusslicher
Molochsdienst in der Hexenverfolgung verübt ward, und die vor demselben
warnten; und diese Einzelnen fanden sich — im J e s u i t e n o r d e n vor!
Allein es war ein schreckliches Zeichen der Zeit, dass nachdem zwei
Ordensmänner an dem System der Hexenverfolgung zu rütteln gewagt
hatten, der Dritte, vor dessen Geistesauge sich die Unvernunft und
Unmenschlichkeit derselben am vollständigsten bloslegte, und der es darum
nicht lassen konnte, seine Stimme laut und vernehmlich gegen das
frevelhafte Martern und Morden zu erheben, die Nothwendigkeit einsah,
dieses nur vom dichtesten Versteck aus zu thun, in welchem kein Mensch
ihn vermuthen konnte.

Der erste Jesuit, der sich der Unglücklichen annahm, war A d a m
T a n n e r ( T h a n n e r ), der 1572 zu Innsbruck geboren, 1617 in den
Jesuitenorden eintrat, vierzehn Jahre lang als Professor der Theologie an der
Universität zu Innsbruck fungirte und am 25. Mai 1632 starb[184]. Er hatte
sich ein ungewöhnlich reiches theologisches Wissen angeeignet, was ihn
aber nicht hinderte, sich auch um Naturwissenschaft und Anderes zu
kümmern. Sein Biograph, der Jesuit F r . X . K r o p f , sagt von ihm (Hist.
Prov. Soc. Jesu Germ. super, P. 5): „seine liebste Erholung war der Wald
und der Gesang der Vögel.“ Sein Hauptwerk war die von ihm 1626 und
1627 zu Ingolstadt auf Kosten des akademischen Senats in vier Foliobänden
herausgegebene Schrift „Universa Theologia scholastica, speculativa,
practica“, und dieses Werk ist es eben, welches hier in Betracht kommt.

In der fünften „Disputatio“ des ersten Bandes spricht er nämlich von den
Engeln und Dämonen, wobei er allerlei „Dubia“, namentlich auch die Frage
erörtert, „was von der Versetzung der H e x e n nach ihren Sammelplätzen
zu halten sei und ob sie wirklich getragen würden“. Indem er nun dieses für

Page 190

ganz unmöglich erklärt, so äussert er seine Meinung dahin, dass die
Angaben der Weiber, welche durch den Teufel zu den Hexensabbathen
gebracht sein wollten, in der Regel auf Träumen und Sinnestäuschungen
beruhten. Er bemerkt auch, dass die meisten dieser Hexen verheirathet
seien. Wie wäre es nun möglich, dass sie so viele Nächte hindurch von
ihren Männern entfernt wären, ohne dass diese es merkten? Doch vielleicht
glaube man, dass der Teufel an die Stelle der Weiber irgend einen
Scheinkörper lege; allein man dürfe nicht annehmen, dass Gott so leicht
und so häufig dem Teufel eine solche Täuschung und Berückung
unschuldiger Männer gestatte. Viele dieser Weibspersonen, sowohl
verheirathete als unverheirathete, seien auch in ihren Wohnungen durch
Thüren, Fensterbalken und Riegel so wohl verwahrt, dass sie der Teufel
ganz unmöglich entführen könne, ohne Lärm zu machen. Auf die
Geständnisse der Hexen sei nichts zu geben; denn deren Aussagen ständen
oft miteinander in Widerspruch, und wenn sie behaupteten, dass sie in
Gestalt einer Katze, einer Maus oder eines Vogels vom Satan hinweggeführt
worden seien, so könne dieses nur als Phantasterei angesehen werden. Die
Dämonen besässen auch nicht die Gewalt, aus sich selbst (ohne göttliche
Zulassung) und durch angebliche Zauberer Menschen und Thieren zu
schaden, ausgenommen den Fall, dass sie giftige Salben oder sonstige
Mittel anwendeten, welche den Menschen auf natürliche Weise schädlich
wären.

Im dritten Bande seines Werks und zwar in der vierten Disputatio
(Quaestio 5) handelt Tanner eingehend von dem Prozesse gegen die crimina
excepta, insbesondere gegen das crimen veneficii. Er verlangt, dass in
denselben nach Vernunft und Billigkeit vorgegangen werde, wesshalb die
Richter vor Allem darauf achten sollen, dass nicht aus einem solchen
Prozesse auch für Unschuldige Gefahr erwachse. Denn „wie gross ist die

Page 191

Schmach, wie gross sind die Qualen, denen Unschuldige ausgesetzt sein
können, wenn sie Jahre lang in Prozesse wegen angeblicher Hexerei
verwickelt sind! Wie gross ist der Schaden, der daraus für viele, manchmal
auch vornehme, Familien erwächst!“

Ferner müsse es als Grundsatz gelten, dass die wegen Verdachts der Hexerei
Eingezogenen nicht von vornherein als Schuldige angesehen und behandelt
werden dürften, wesshalb ihnen die Möglichkeit, sich von dem Verdachte
zu reinigen, nothwendig zu geben sei. Die auf der Tortur erpressten
Geständnisse seien ohne allen Werth und jeder auf dieselben sich gründende
Urtheilsspruch sei nichtig und an sich ungültig.

Hierauf wendet sich Tanner gegen die von vielen „Doctores“ vertretene
Ansicht, dass, um zur peinlichen Frage schreiten zu können, die
Denunziation Eines oder mehrer Mitschuldigen genüge. Habe man keine
sicheren Indizien, so dürfe man auf blosse Denunziation hin, und wenn
dieselbe von noch so Vielen ausgehe, Personen, die sich sonst eines guten
Rufes erfreuten, weder martern noch verurtheilen. Diese Behauptung
widerspreche zwar der Ansicht vieler Rechtsgelehrten und der üblichen
Praxis der Gerichte, allein sie beruhe auf der Vernunft. Denn entweder seien
die Denunzianten wirklich, wie sie von sich selbst aussagen, Hexen und
Zauberer oder sie seien es nicht. Sind sie es nicht, so lügen sie, indem sie
dann „Mitschuldige“ nicht haben können; sind sie aber wirklich, wie
angenommen wird, Hexen und Zauberer, so sind sie vermöge der Natur
dieses Verbrechens solche Personen, von denen man anzunehmen hat, dass
sie Allen, zumal unschuldigen Leuten, auf jede Weise, also auch durch eine
Verderben bringende falsche Aussage schaden wollen. Wie könnte also ihre
Aussage von solchem Gewicht sein, dass sie genüge, um sonst

Page 192

unbescholtene Leute einzukerkern und mit den schrecklichsten Torturen zu
peinigen!

Um zu beweisen, wie gefährlich und thöricht es sei, auf derlei
Denunziationen hin die peinliche Frage zu verhängen, erzählt T a n n e r , es
sei ihm von zwei sehr angesehenen und gelehrten Männern gesagt worden,
dass gewisse Personen, von deren U n s c h u l d sie vollkommen überzeugt
gewesen, nur um der ihnen drohenden Tortur zu entgehen, absichtlich
allerlei Dinge ausgesagt hätten, weil sie geglaubt, dass sie nach denselben
auf der Folter befragt werden würden. Wie leichtfertig bisweilen die
Untersuchung geführt werde, beweise der Fall, der sich unlängst in einer
Stadt am Rhein zugetragen, dass nämlich, (wie in einem völlig
zuverlässigen Bericht an die juristische Fakultät zu Ingolstadt gemeldet
werde) dort, als die Geständnisse der wegen Hexerei Verurtheilten
öffentlich vorgelesen und unter anderen Verbrechen auch verschiedene
Mordthaten und Verzauberungen, die gewissen und mit Namen genannten
Personen daselbst zugefügt worden seien, aufgerufen wurden, jene
Personen selbst, die gesund und wohlbehalten zugegen waren, die
Falschheit der vorgelesenen Geständnisse bezeugt haben.

Weiterhin weist T a n n e r (im strikten Gegensatz zu D e l r i o ) nach, wie
nothwendig es sei, dass die Prozessführung in allen Punkten durch klare
Bestimmungen festgestellt und der Willkür der Richter entzogen werde.
Auch müsse man den wegen Hexerei Angeklagten, die oft ganz
ungebildete, einfältige Personen seien, ordentliche Vertheidiger geben (was
freilich Viele nicht zulassen wollten!) und bei der Anwendung der Tortur
müsse man das Mass beobachten und Alles vermeiden, wodurch das
Schamgefühl verletzt werde.

Page 193

Den Geistlichen macht es Tanner zur Pflicht, wenn sie sich von der
Unschuld Angeklagter überzeugt zu haben glauben, dieses den Richtern
mitzutheilen und dieselben zu einer Revision der Akten zu veranlassen.
Namentlich aber haben dieselben jedem Verurtheilten einzuschärfen, dass
er, wenn er etwa eine unschuldige Person denunzirt hat, sub peccato mortali
verpflichtet ist, diese falsche Aussage zu widerrufen.

In den folgenden Abschnitten erörtert T a n n e r die Fragen, auf welche
Weise sich der Christ gegen Zaubereien zu schützen habe, und durch
welche Mittel dieselben zu bekämpfen und auszurotten seien. In ersterer
Beziehung empfiehlt er den Gebrauch g e i s t l i c h e r Mittel. Dämonen,
Zauberer und Hexen, sagt er, können ja nur wenn es „ob bonum finem“, mit
göttlicher Zulassung geschehe, nicht aber aus sich selbst heraus leiblichen
Schaden bringen. Weil darum die ganze Sache von der göttlichen
Vorsehung abhängt, sei das beste Mittel zur Abwehr zauberischer Anläufe
fester Glaube an Gott, Gebet, Fleiss in der Heiligung, Gebrauch der
Sakramente, werkthätige Liebe. Zur Unterdrückung und Ausrottung der
Hexerei könne aber die Strenge des Gerichtsverfahrens gar nichts beitragen.
Vielmehr müsse man hierzu nach dem Gesetze der Liebe Christi verfahren.
Diejenigen, welche vor ihren Seelsorgern wegen vorgekommener Ausübung
der Zauberei ihre Reue erklärten, sollte man darum gar nicht dem
weltlichen Richter überantworten. Auch würde es sich in vielen Fällen sehr
empfehlen, bei schon Verurtheilten die weltliche Strafe in öffentliche
Kirchenbusse zu verwandeln. „Ich zweifle nicht,“ sagt Tanner, „dass durch
solche Demüthigung der Teufel weit mehr verwirrt und ohnmächtig
gemacht werden wird als durch tausend Todesurtheile.“ Immer wieder
kommt Tanner darauf zurück, dass hier nicht mit leiblichen, sondern mit
geistigen und geistlichen Waffen zu kämpfen sei; und zu diesen geistigen

Page 194

Waffen rechnet er vor Allem eine gute Erziehung der Jugend und eine
sorgfältige Unterweisung derselben in den Wahrheiten des Evangeliums.

Dieses war das ernste und geistesgewaltige Zeugniss, welches der fromme
und aufrichtige Jesuit T a n n e r gegen den Dämon des Hexenglaubens
ablegte, von dem die abendländische Christenheit unter der
menschenmörderischen Faust der Justiz über ein Jahrhundert lang
zerfleischt wurde. Der ehrliche T a n n e r hat darüber vielfache Verfolgung
und grosses Herzeleid ertragen müssen. Zwei Inquisitoren, welche seine
Aeusserungen über die Hexenverfolgung gelesen hatten, erklärten laut, sie
würden diesen Menschen, sobald sie ihn in ihre Gewalt bekämen, sofort auf
die Folter spannen. — Als Tanner gestorben war, gab es wohl Wenige, die
seine Auslassungen über die Hexenprozesse nicht für Thorheit hielten.

Unter diesen Wenigen, die anders dachten, war wiederum ein Jesuit, P a u l
L a y m a n n , der (1575 zu Innsbruck geboren) in München und Dillingen
Professor des kanonischen Rechts war und am 13. November 1635 zu
Konstanz an der Pest starb[185]. Sein Hauptwerk, welches er hinterlassen
hat, ist seine zuerst 1625 in München herausgegebene Theologia moralis. In
derselben wirft er (Lib. III. de institia Tract. 6, cap. 5) die Frage auf: ob es
besser sei, gegen die Zauberer und Hexen v o r s i c h t i g und nur dann
einzuschreiten, wenn genügende Indizien vorhanden seien, oder ob es
gerathener sei, wegen der Schwere und Schädlichkeit dieses Verbrechens
auch in z w e i f e l h a f t e n Fällen den Prozess einzuleiten — und
entscheidet sich für die Ansicht, dass man nicht leicht Denunziationen
Glauben zu schenken habe, wenn nicht die betreffende Person überhaupt
verrufen oder der gegen dieselbe rege gewordene Verdacht durch sichere
Indizien begründet worden sei. Allerdings stehe es geschrieben: Maleficos
non patieris vivere, aber ebenso fest stehe auch das Gesetz: Ne insontem

Page 195

occidas! Habe man daher bezüglich eines Angeklagten zu befürchten, dass
derselbe ein Zauberer sei, und falls er nicht justifizirt werde, Gott und den
Menschen Unbilden zufüge, und habe man andererseits zu besorgen, dass
ihm als einem vielleicht fälschlich Angeklagten durch das Gefängniss und
die Tortur ungerechter Weise an Ehre, Leib und Leben Schaden zugefügt
werde, so habe man das kleinere Uebel zu ertragen, damit nicht ein
grösseres entstehe, welches durch ein höheres Gesetz verboten sei.

Indessen war die Zeit für die Mahnungen eines Tanner und Laymann taub.
Man marterte und mordete ruhig weiter, und es schien in Erfüllung gehen
zu sollen, worauf Laymann in seiner Theol. mor. (L. III. Tr. 6, P. 3)
hingewiesen hatte: „Es ist jetzt soweit gekommen, dass, wenn solche
Prozesse noch länger fortgesetzt werden, ganze Dörfer, Märkte und Städte
veröden, und dass Niemand mehr sicher sein wird, auch nicht einmal
Geistliche und Priester.“

Da wurde plötzlich eine neue Stimme laut, welche noch vernehmlicher,
noch gewaltiger als die bisherigen auf den Wahnsinn der Hexenverfolgung
hinwies und vor fernerer Vergiessung des Blutes Unschuldiger warnte.

Wir reden von der C a u t i o c r i m i n a l i s [186], welche 1631 zu Rinteln
erschien. Der Verfasser dieser Schrift war kein anderer, als der Jesuit
Friedrich S p e e [187], der Sprosse des adeligen (jetzt gräflichen)
Geschlechts der S p e e von L a n g e n f e l d . Im Jahre 1591 zu
Kaiserswerth im Kölnischen geboren, war er als neunzehnjähriger Jüngling
bei den Jesuiten zu Trier als Novize eingetreten, von wo er in das
Ordenshaus zu Köln übersiedelte. Hier 1621 unter die Väter der
Gesellschaft aufgenommen, wurde er wegen seiner ungewöhnlichen
Gelehrsamkeit mit der Professur der Philosophie und Moral betraut, 1624

Page 196

aber in das Jesuitenkolleg zu Paderborn versetzt, von wo aus er dem in die
Gemeinden und namentlich in den Adel der Diözese Paderborn
eingedrungenen Protestantismus entgegenarbeiten sollte. Durch seine
Klugheit und sonstige Geschicklichkeit soll es ihm auch gelungen sein, den
grössten Theil des paderbörner Adels in die katholische Kirche
zurückzuführen. Die grossen Erfolge seiner Missionsarbeit in Paderborn
veranlassten es daher, dass ihn der Orden zu gleichem Zwecke 1627 nach
Bamberg und Würzburg berief. Hier jedoch, wo eben damals die
grausigsten Hexenverfolgungen im Gange waren, sah sich derselbe alsbald
in einen ganz anderen Beruf hineingestellt, indem er beauftragt ward, als
Beichtvater der zum Tode verurtheilten Hexen zu fungiren. Diese neue
Berufsthätigkeit liess Spee tief in den Abgrund hineinsehen, der so viele
Tausende verschlang, und bald fiel es ihm wie Schuppen von dem Auge und
es trieb ihn zu kühner, männlicher That. Er schrieb seine C a u t i o
c r i m i n a l i s , eine Warnungsschrift, die er jedoch erst, nachdem er aus
Franken in das Paderbörner Land zurückgekehrt war, in einer
protestantischen Stadt (Rinteln) drucken zu lassen wagte, — und zwar
anonym. Alle Welt staunte, als sie das für Jedermann überraschende Buch
sah. Schon binnen wenigen Monaten waren (wie der Verleger Gronäus zu
Frankfurt a. M. im Vorwort der zweiten Ausgabe bemerkt) alle Exemplare
vergriffen. Niemand ahnte, wer der Verfasser sei und sogar noch vierzehn
Jahre nach Spee's Tode war selbst dem Uebersetzer des Buches die
Herkunft desselben noch unbekannt. Erst durch L e i b n i t z , welcher Spee
als Charakter und Schriftsteller mit Recht sehr hochhielt[188], haben wir
erfahren, dass derselbe der Verfasser ist[189]. — „Dieser grosse Mann —
sagt er von Spee — verwaltete in Franken das Amt eines Beichtvaters, als
im Bambergischen und Würzburgischen viele Personen wegen Zauberei
verurtheilt und verbrannt wurden. Johann Philipp von

Page 197

S c h ö n b o r n , später Bischof von Würzburg und zuletzt Kurfürst von
Mainz, lebte damals in Würzburg als junger Kanonikus und hatte mit Spee
eine vertraute Freundschaft geschlossen. Als nun einst der junge Mann
fragte, warum wohl der ehrwürdige Vater ein graueres Haupt habe, als
seinen Jahren gemäss sei, antwortete dieser: das rühre von den Hexen her,
die er zum Scheiterhaufen begleitet habe. Hierüber wunderte sich
Schönborn, und Spee löste ihm das Räthsel folgendermassen: Er habe durch
alle Nachforschungen in seiner Stellung als Beichtvater bei keinem von
denjenigen, die er zum Tode bereitet, etwas gefunden, woraus er sich hätte
überzeugen können, dass ihnen das Verbrechen der Zauberei mit Recht
wäre zur Last gelegt worden. Einfältige Leute hätten sich auf seine
beichtväterlichen Fragen, aus Furcht vor wiederholter Tortur, anfänglich
allerdings für Hexen ausgegeben, bald aber, als sie sich überzeugten, dass
vom Beichtvater nichts zu besorgen sei, hätten sie Zutrauen gefasst und aus
ganz anderem Tone gesprochen. Unter Heulen und Schluchzen hätten Alle
die Unwissenheit oder Bosheit der Richter und ihr eigenes Elend bejammert
und noch in ihren letzten Augenblicken Gott zum Zeugen ihrer Unschuld
angerufen. Die häufige Wiederholung solcher Jammerscenen habe einen so
tiefen Eindruck auf ihn gemacht, d a s s e r v o r d e r Z e i t g r a u
g e w o r d e n . Als Schönborn mit Spee immer vertrauter geworden war,
gestand ihm dieser, dass er der Verfasser der Cautio criminalis sei. In der
Folge wurde Schönborn Bischof und Reichsfürst, und so oft eine Person der
Zauberei bezüchtigt wurde, zog er, eingedenk der Worte des ehrwürdigen
Mannes, die Sache vor seine eigene Prüfung und fand die von jenem
ausgesprochenen Warnungen nur allzu begründet. So hörten in jener
Gegend die Menschenbrände auf“[190].

Aus dem Erwähnten ist leicht abzunehmen, was Spee mit seiner Schrift
bezweckte. Er hatte in der nächsten Nähe den Hexenprozess in seiner

Page 198

furchtbarsten Uebertreibung kennen gelernt und wollte dem Unwesen
entgegentreten. Indessen ist es nicht das Prinzip selbst, was er bekämpft,
sondern die Praxis. Er räumt die Existenz der Hexerei und die
Nothwendigkeit eines Verfahrens gegen dieselbe ein; aber unter seinen
Händen schmilzt der Hexenglaube so sehr zusammen und erhält das
Verfahren eine so vollkommene Umgestaltung, dass bei gewissenhafter
Durchführung seiner Grundsätze Deutschland schwerlich wieder einen
einzigen Hexenbrand gesehen hätte. Seine scharfe Kritik ergiesst sich über
den Aberglauben und die Gehässigkeit des Pöbels, die Habsucht,
Unwissenheit und geistige Unselbstständigkeit der Richter, den Leichtsinn
der Fürsten, die Beschränktheit und den Fanatismus der Geistlichen, die
Trüglichkeit der sogenannten Indizien, die Ungewissheit und
Fabelhaftigkeit der angeblichen, theils abgefolterten, theils überlieferten
Thatsachen, die Grausamkeit der Tortur und überhaupt über die
Unregelmässigkeit und Nichtigkeit des ganzen Verfahrens. Die
Hervorhebung einzelner Stellen wird auch diesen Schriftsteller und seine
Zeit am besten charakterisiren.

„ E r s t e F r a g e . Ob auch in Wahrheit Zauberer, Hexen und Unholden
seien?

Ja. Dann ob mir zwar nicht unbewusst, dass etliche, und darunter auch
einige katholische Gelehrte, die ich eben nicht nennen mag, dasselbige in
Zweifel gezogen; obs auch zwar etliche davor halten oder muthmassen
wollen, dass mans in der katholischen Kirchen nicht allzeit geglaubt habe,
dass die Hexen und Unholden ihre leiblichen Zusammenkünfte hielten; ob
auch wohl endlich ich selbst, als ich mit unterschiedlichen dieses Lasters
Schuldthätigen in ihren Gefängnissen viel und oft umgegangen und der
Sachen nicht allein fleissig und genau, sondern fast vorwitzig

Page 199

nachgeforschet, mich nicht ein-, sondern etlichemal so betreten gefunden,
dass ich fast nicht gewusst, was ich diessfalls glauben sollte.
Nichtsdestoweniger nachdem ich meine hierbei sich ereignende
zweifelhafte und verwirrte Gedanken kürzlich zusammenfasse und erwäge,
so halte ich's gänzlich davor, dass in der Welt wahrhaftig etliche Zauberer
und Unholden seien und dass dasselbig von Niemandem ohne
Leichtfertigkeit und groben Unverstand geleugnet werden könne. — —
Dass aber deren so viel, oder auch, dass die alle mit einander, welche bisher
unterm Prätext dieses Lasters in die Luft geflogen, Zauberer oder Hexen
seien oder gewesen sein sollen, das glaube ich nicht, und glauben's auch
andere gottesfürchtige Leute mit mir nicht. Und wird mich auch Keiner, der
nur nicht etwan auf des gemeinen Pöbels Geschrei oder Ansehen der
Personen zuplatzen, sondern dem Handel mit Witz und Vernunft
nachdenken wird, leichtlich überreden, dass ich dasselbige glauben
soll.“ — —

„ D i e a n d e r e F r a g e . Ob's in Deutschland mehr Zauberer, Hexen und
Unholden gebe, als anderswo?

Diese Frage trifft eine Sache an, so ich nicht weiss; ich will aber für die
Langeweile mit einem Worte dasjenige sagen, was mir vorkommt: M a n
m e i n e t u n d h ä l t ' s e i n m a l d a v o r , dass in Deutschland mehr
Zauberer seien, als anderswo. Ursach ist diese: Es rauchet ja in Deutschland
fast allenthalben. W o v o n u n d w a r u m ? Darum, weil man in Arbeit
ist, die Zauberer und Zauberinnen zu verbrennen und auszurotten; ist denn
nicht hieraus klärlich abzunehmen, dass diess Unheil in Deutschland weit
eingerissen sei? Und zwar diess Rösten, Sengen und Brennen ist eine
Zeitlang in unserem lieben Vaterlande so gross gewesen, dass wir die
deutsche Ehre bei unsern ausländischen Feinden nicht um ein Geringes

Page 200

verkleinert und unsern Geruch bei Pharaone stinkend gemacht haben.“ (Als
Ursachen des Wahnes, dass es so viele Zauberer geben solle, betrachtet
Spee: 1) den Aberglauben des Volks, das sich Hagel, Seuchen etc. nicht aus
natürlichen Ursachen zu erklären wisse, und 2) Missgunst und Bosheit des
Pöbels, welcher Reichthum und Ansehen Anderer gerne aus verbotenen
Künsten herleite.)

Aus der achten Frage.

„Weil wir's in der That verspüren, dass, wann man den Hexenprozess
einmal angefangen hat, derselbe etliche Jahre währt und die Zahl derer, so
gestraft werden sollen, mehr und mehr zunehme, also dass man ganze
Dörfer ausbrennet und doch anders nichts ausgerichtet hat, als dass die
Protocolla mit deren Namen, so von den Hingerichteten denunziiret und
besaget worden, eben so voll seien, als auch vorhin, dermassen, dass es
scheinet, wo man also eifrig darin fortfahren wollte, des Brennens kein
Ende sein würde, bis das ganze Land verbrennet oder sonsten hingerichtet
wäre: und gleichwie noch niemals einiger Fürst oder Herr gefunden ist, der
nicht gezwungen worden, dem Hexenprozess ein Ende zu machen, also hat
auch noch keiner das Ende desselbigen, und wie er zum Aufhören kommen
möchte, gefunden, sondern hat dem Brennen ein Ende machen müssen.
Weil nun dies ein schwer und weit aussehendes Werk ist, sollte man dann
nicht allermöglichsten Fleiss anwenden, damit ja kein Irrthum dabei
einschleichen und nicht die Unschuldigen in diess Unwesen mit
eingeflochten werden möchten? Insonderheit, da es die Erfahrung bezeuget,
dass, wenn nur eine Einzige in's Spiel geräth, sobalden unzählige Andere
mit eingezogen werden.“ — — —

N e u n t e F r a g e . §. 6.

Page 201

„Dahero mir ohnlängst einer (ein Inquirent) sagte: ‚Ich weiss wohl, dass in
diesem Wesen auch einige Unschuldige mit unterlaufen; aber desshalben
mache ich mir kein Gewissen, sintemal mein Fürst, der doch ein sehr
vorsichtiger, gewissenhafter Herr ist, mich treibt, dass ich in diesem Lande
fortfahren solle; der wird wohl wissen und sein Gewissen dabei in Acht
nehmen, was er befiehlt; mir gebührt, dass ich demselbigen
nachkomme.‘ — Ist das nicht (Gott erbarm's!) eine lustige Sache? Fürsten
und Herren legen alle Sorge von sich ab und hängen dieselbe auf ihre
Amtleute und Räthe und deroselben Conscienz und Gewissen; diese thun
dergleichen und werfen's auf ihrer Herren Gewissen! Der Fürst sagt: Unsere
Räthe mögen sehen, was sie zu thun haben; die Räthe sagen: Der Fürst
möge sehen, dass er's verantworte. Ist das nicht ein schöner Circul? Welcher
aber wird vor Gott verantworten müssen? Dann weil es jener sehen soll und
dieser soll's sehen, geschieht's, dass es Niemand siehet oder achtet.“

Ein anschauliches Gesammtbild des damaligen Hexenprozesses gibt Spee
in der

„Einundfünfzigsten F r a g e : Nun sage mir die Summa und
kurzen Inhalt des Prozesses im Zaubereilaster, wie derselbige zu dieser Zeit
gemeiniglich geführet wird.

§. 1. Das will ich thun. Du musst aber zum Eingange merken, dass bei uns
Teutschen, und insonderheit (dessen man sich billig schämen sollte) bei den
Katholischen, der Aberglaube, die Missgunst, Lästern, Afterreden,
Schänden, Schmähen und hinterlistiges Ohrenblasen unglaublich tief
eingewurzelt sei, welches weder von der Obrigkeit nach Gebühr gestraft,
noch von der Kanzel der Nothdurft nach widerlegt und die Leute davor
gewarnt und abgemahnet werden; und eben daher entstehet der erste

Page 202

Verdacht der Zauberei, daher kommt's, dass alle Strafen Gottes, so er in
seinem heiligen Worte den Ungehorsamen gedrohet, von Zauberern und
Hexen geschehen sein sollen, da muss weder Gott oder die Natur etwas
mehr gelten, sondern die Hexen müssen alles gethan haben.

§. 2. Dahero erfolgt dann, dass Jedermann mit Unvernunft ruft und schreit:
die Obrigkeit soll auf die Zauberer und Hexen inquiriren (nämlich deren sie
mit ihren Zungen so viel gemacht haben). Hierauf befiehlt die hohe
Obrigkeit ihren Richtern und Räthen, dass sie gegen diese beschreite
lasterhafte Personen prozediren sollen. Dieselbigen wissen nun nicht, wo
und an wem sie anheben sollen, weil es ihnen an Anzeigungen und
Beweisthum ermangelt und ihnen gleichwohl ihr Gewissen sagt, dass man
hierinnen nicht unbedachtsam verfahren solle. Inmittelst kommt der zweite
und dritte Befehl von der Obrigkeit, dass sie fortfahren sollen, und darf sich
Herr Omnes vernehmen lassen, es müsse nicht klar mit den Beamten sein,
dass sie nicht wollten, und dessen dürfen auch wohl die Obrigkeiten selbst
sich von Andern überreden lassen. Sollte man nun der Obrigkeit hierinnen
in etwas widerstreben und nicht stracks zum Werke greifen, das würde
vorab bei uns Teutschen sehr übel gedeutet werden, angesehen, dass fast
männiglich, auch die Geistlichen, alles vor recht und gut halten, was den
Fürsten und der Herrschaft gefället, da sie, die Geistlichen, doch nicht
wissen, von was Leuten Fürsten und Herren (ob sie sonst wohl von Natur
sehr gut seien) oft angereizt werden. Also gehet dann der Herrschaft Wille
vor, und macht man den Anfang des Werkes auf Gerathewohl.

§. 3. Ziehet aber der Magistrat diese Sache als ein schwer und gefährlich
Werk weiter in Bedenken, so schickt die Obrigkeit einen Inquisitorem oder
Commissarium; ob dann gleich derselbige aus Unverstand oder erhitztem
Gemüthe der Sachen etwas zu viel thut, so muss dennoch dasselbige nicht

Page 203

unrecht gethan heissen, sondern dem gibt man den Namen eines gottseligen
Eiferers zu der Gerechtigkeit, und derselbe gerechte Eifer wird durch die
Hoffnung des guten Genusses oder Salarii so viel mehr entzündet und
unterhalten, sonderlich wann der Commissarius bedürftig ist und ihm auf
jedes Haupt eine gewisse Summa von Thalern pro salario zugelegt wird und
ihm ausserdem noch frei stehet, von den Bauern ein und andere Steuer zu
fordern. Trägt sich's dann zu, dass etwa ein besessener oder wahnwitziger
Mensch von einer armen Gaja ein verdächtiges Wort geredet, oder das
heutige allzu gemeine lügenhaftige Gespräch auf sie fället, so ist der
Anfang gemacht und muss dieselbe herhalten.

§. 4. Damit es aber nicht scheine, als ob man auf diess blosse Geschrei und
ohne andere Indicia also prozedire, so ist alsbald ein unfehlbar Indicium
vorhanden, und das aus diesem Fallstrick: Entweder Gaja hat ein böses,
leichtfertiges, oder ein frommes, gottseliges Leben geführt. Ist j e n e s , so
ist's ein grosses Indicium, dann wer böse ist, kann leicht böser und je länger
je weiter verführet werden; ist d i e s e s , so ist's kein geringer Indicium,
dann sagen sie: so pflegen sich die Hexen zu schmücken und wollen allezeit
gerne vor die Frömmsten gehalten sein. Da ist dann der Befehl, dass man
mit der Gaja zu Loch solle. Und ist stracks wieder ein neues Indicium,
abermals per dilemma: Entweder die Gaja gibt durch die Anlass, Wort oder
Werk zu verstehen, dass sie sich fürchte, oder gebärdet und erzeigt sich
unerschrocken. Spüret man dann einige Furcht oder Schrecken bei ihr (dann
wer wollte sich nicht entsetzen, der da weiss, wie jämmerlich sie dero Orts
gemartert werden?), so ist's abermal ein Indicium; dann (sagen sie) das böse
Gewissen macht sie bang. Fürchtet sie sich nicht, sondern trauet ihrer
Unschuld, so ist's wieder ein Indicium; dann (geben sie vor) das pflegen die
Hexen zu thun, dass sie die Unschuldigen sein wollen, und der Teufel macht
sie so muthig. Damit es aber an mehreren Indizien nicht mangele, so hat der

Page 204

Inquisitor oder Commissarius seine Jagdhunde zur Hand, oftmals gottlose,
leichtfertige, beschreite Leute, die müssen dann auf der armen Gaja ganzes
Leben, Handel und Wandel inquiriren, da es dann nicht wohl sein kann,
dass man nicht etwas finden sollte, welches argwöhnische Leute nicht auf's
Aergste auslegen und auf Zauberei deuten möchten. Sein dann auch
vielleicht etliche, so der Gaja vorhin nicht viel Gutes gegönnt haben, die
thun sich alsdann herfür, bringen quid pro quo, und ruft Jedermann: die
Gaja hat gleichwohl schwere Indicia gegen sich. Darum muss die Gaja auf
die Folterbank (wofern sie anders nicht selbigen Tages, da sie gefänglich
angenommen, sobald ist gefoltert worden).

§. 5. Denn bei diesen Prozessen wird keinem Menschen ein Advocatus oder
auch einige Defension, wie aufrichtig sie auch immer sein möchte,
gestattet; dann da rufen sie, diess sei ein crimen exceptum, ein solch Laster,
das dem gerichtlichen Prozess nicht unterworfen sei; ja da einer sich
darinnen als Advocatus wollte gebrauchen lassen, oder der Herrschaft
einreden und erinnern, dass sie vorsichtig verfahren wollte, der ist schon im
Verdacht des Lasters und muss ein Patron und Schutzherr der Hexen
heissen, also dass Aller Mund verstummen und alle Schreibfedern stumpf
sein, dass man weder reden, noch schreiben darf. Insgemein haben
gleichwohl die Inquisitores den Brauch, damit ihnen nicht nachgesaget
werde, als ob sie der Gaja ihre Defension nicht zugelassen hätten, dass sie
dieselbige vorstellen und sie über die Indicia examiniren (soll man's anders
examiniren heissen). Ob dann gleich die Gaja die gegen sie vorhandenen
Indicia sammt und sonders genugsam ablehnet, so passet man doch darauf
nichts, ja man schreibt's auch wohl nicht einst an, sondern die Indicia
bleiben nichtsdestoweniger auf ihrem Valor und muss die obstinata Gaja
wieder zu Loch und sich besser bedenken; denn weil sie sich wohl

Page 205

verantwortet, so ist's ein neu Indicium; dann, wann diese keine Hexe wäre
(sagen sie), so könnte sie so beredt nicht sein.

§. 6. Wann sie sich nun über Nacht also bedacht hat, stellet man sie des
folgenden Morgens wieder für, und da sie bei ihrer gestrigen Antwort
bleibet, so lieset man ihr das decretum torturae für, nicht anders, als ob sie
gestern nichts geantwortet, noch die Indicia im Geringsten widerleget hätte.
Ehe sie aber gefoltert wird, führet sie der Henker auf eine Seite und
besiehet sie allenthalben an ihrem blossen Leib, ob sie sich etwan durch
zaubersche Kunst unempfindlich gemacht hätte. Damit ja nichts verborgen
bleibe, schneiden und sengen sie ihr die Haare allenthalben, auch an dem
Orte, den man vor züchtigen Ohren nicht nennen darf, ab und begucken
Alles auf's Genaueste, haben doch bisher dergleichen noch wenig gefunden.
Und zwar, warum sollten sie solches den Weibern nicht thun, da sie doch
der geistlichen Priester hierinnen nicht schonen? Und zwar der geistlichen
Bischöfe und Prälaten Inquisitores sein in diesem Fall die besten Meister,
und achtet man die päpstliche Bullam Coenae, so Päpstl. Heiligkeit gegen
die ausgelassen, welche ohne Ihrer Heiligkeit Spezialbefehl gegen die
Geistlichen prozediren, vor Blitz ohne Donnerschläge, und damit ja fromme
Fürsten und Herren dasselbige nicht erfahren, und also dergleichen Prozess
einen Zaum anwerfen, wissen Inquisitores dasselbige fein zu verhehlen.

§. 7. Wann nun die Gaja also gesenget und enthäret ist, so wird sie gefoltert,
dass sie die Wahrheit sage, d. i. sich schlecht vor eine Zauber'sche bekennen
soll. Sie mag anders sagen, was sie wolle, so ist es nicht wahr und kann
nicht wahr sein. Man foltert sie aber erst auf die schlechteste Manier,
welches du also verstehen musst, als ob sie gleich zum Schärfsten torquiret
wird, so heissts doch die schlechteste Art in Respekt und Erwägung deren,
die nachfolgen sollen. Bekennet nun die Gaja auf solche Manier, so geben

Page 206

sie vor, sie habe gutwillig und ohne Folter bekennet. Wie kann denn ein
Fürst oder Herre vorüber, dass er diejenige Person nicht vor eine Hexin
halten sollte, die so gutwillig und ohne Tortur bekennet hat, dass sie eine
sei? Und macht man sich demnach keine ferneren Gedanken oder
Beschwernung, sondern man führet sie zum Tode, wie man doch würde
gethan haben, wenn sie schon nichts bekennet hätte, sintemal, wenn der
Anfang des Folterns gemacht ist, so ist das Spiel gewonnen, sie muss
bekennen, sie muss sterben. Sie bekenne nun, oder bekenne nicht, so gilt's
gleich. Bekennet sie, so ist die Sache klar, und wird sie getödtet, denn
Widerrufen gilt hier nichts; bekennet sie nicht, so torquiret man sie zum
zweiten, dritten und vierten Mal, denn bei diesem Prozesse gilt, was nur
dem Commissario geliebt, da hat man in diesem excepto crimine nicht zu
sehen, wie lang, wie scharf, wie oftmalig die Folter gebraucht werde, hier
meinet Niemand, dass man etwas verbrechen könnte, darvon man
hiernächst Rechnung geben müsse. Verwendet nun etwa die Gaja in der
Folter vor Schmerzen die Augen, oder starrt mit offenen Augen, so sein's
neue Indicia: denn verwendet sie dieselbigen, so sprechen sie: Sehet, wie
schauet sie sich nach ihrem Buhlen um. Starret sie dann, so hat sie ihn
ersehen; wird sie denn härter gefoltert und will doch nicht bekennen,
verstellet ihre Gebärden wegen der grossen Marter, oder kommt gar in eine
Ohnmacht, so rufen sie: die lachet und schläft auf der Folter, die hat etwas
gebraucht, dass sie nicht schwatzen kann, die soll man lebendig verbrennen,
wie denn ohnlängsthin Etlichen widerfahren. Und da saget männiglich und
auch die Geistlichen und Beichtväter, die habe keine Reue gehabt, habe sich
nicht bekehret, noch ihren Buhlen verlassen, sondern demselben Glauben
halten wollen. Begibt sich's denn, dass Eine oder die Andere auf der Folter
stirbt, so sagt man, der Teufel habe ihr den Hals gebrochen. Derohalben so

Page 207

ist dann Meister Hans Knüpfauf her, schleppt das Aas hinaus und begräbt's
unter den Galgen.

§. 8. Kommt aber die Gaja auf der Folter davon und ist etwan der Richter so
nachdenklich, dass er sie ohne neue Indicia nicht weiter torquiren, auch
nicht unbekennet hinrichten lassen darf, so lässt man sie dennoch nicht los,
sondern legt sie in ein härter Gefängniss, da sie denn wohl ein ganz Jahr
liegen und gleichsam einbeizen muss, bis sie mürbe werde. Denn hier gilt
kein Purgirens durch die ausgestandene Tortur, wie zwar die Rechte wollen,
sondern sie muss des Lasters einen Weg, wie den andern schuldig bleiben;
denn das wäre den Inquisitoren eine Schande, dass sie eine Person, so sie
einmal zur Haft gebracht hätten, loslassen sollten. Welchen sie einmal in's
Gefängniss gebracht, der muss schuldig sein, es geschehe mit Recht oder
Unrecht. Immittelst schickt man ungestüme Priester zu der Gefangenen,
welche ihr oft verdriesslicher sein, als der Henker selbst. Die plagen denn
das arme Mensch so lange und viel, bis sie bekennen muss, Gott gebe, sie
sei eine Hexe oder nicht, rufen und schreien, dass, wenn sie nicht bekennen
werde, so könne sie nicht selig oder der heil. Sakramente theilhaftig
werden. Und darum hüten sich die Herren Inquisitores mit allem Fleiss,
dass sie keine solchen Priester bei diesen Sachen und Prozess gebrauchen,
die etwas sittsam seien, Verstand im Herzen und Zähne im Munde haben,
wie ingleichen, damit ja Niemand bei das Gefängniss komme, der denen
Gefangenen guten Rath mittheile, oder den Fürsten von dem Handel
unterrichte. Denn ihnen ist vor nichts mehr bange, als dass etwan ihre
Unschuld auf eine oder andere Weise zu Tage kommen möchte.

§. 9. Mittlerweile also die Gaja im Stankloch sitzet und von denen, die sie
trösten sollten, gequälet wird, so haben hurtige und geschwinde Richter
schöne Griffe und Fundament, wie sie auf sie neue Indicia zu Wege bringen

Page 208

und womit sie sie dermassen in's Gesicht überweisen (verstehe hinter sich),
dass sie auch durch der Juristen-Fakultäten Responsum lebendig verbrennet
zu werden schuldig erkennet werden muss. Etliche lassen die Gajam
beschwören und bannen und setzen sie demnach in ein ander Gefängniss
und lassen sie also noch eins torquiren, ob man auf solch Exorzisiren und
Veränderung des Orts den stummen Teufel (wie sie meinen) von ihr bringen
möchte. Bekennet sie alsdann noch nicht, so muss sie lebendig verbrennet
werden. Nun möchte ich (weiss Gott!) gerne wissen, weil sowohl die, so
nicht bekennet, als auch welche bekennet, Hexen sein und sterben müssen,
wie doch ein Mensch, er sei so unschuldig, wie er immer wolle, sich allhier
retten könne, oder wolle? O du elende Gaja! Worauf hast du doch gehofft?
Warum hast du nicht, sobald du das Gefängniss betreten, gesagt, du wärest
des Lasters schuldig? O du thörichtes Weib! Warum willst du so oft sterben,
da du Anfangs mit e i n e m Tode hättest bezahlen können? Folge meinem
Rath und sage stracks zu, du seiest eine Hexe, und stirb; denn vergebens
hoffest du, los zu werden, solches lässet der Eifer der Gerechtigkeit bei uns
Teutschen nicht zu.

§ 10. So nun eine aus Unleidsamkeit der Marter fälschlich über sich
bekennet, so gehet das Elend erst an, sintemal hier ist insgemein kein Mittel
sich loszuwirken, sondern die Gaja muss Andere, ob sie schon von ihnen
nichts Böses weiss, anzeigen, und oftmals die, welche ihr von den
Inquisitoren oder Schergen in den Mund gegeben werden, oder wovon sie
wissen, dass sie vorhin ein böses Geschrei haben, oder vorhin besagt oder
im Gefängniss gewesen und dessen wiederum entlassen seien. Werden dann
diese auch gefoltert, so müssen sie wieder Andere besagen und die aber
Andere, und ist hier also kein Ende oder Aufhören. Und kommt's auf solche
Manier so weit, dass die Richter entweder den Prozess fallen lassen und
ihre Kunst begeben, oder aber die Ihrigen, ja sich selbst und alle Leute

Page 209

verbrennen müssen. Denn da fehlet's nicht, die falschen Besagungen
werden sie endlich alle mit einander treffen, und werden sie auch, wann's
nur zum Foltern mit ihnen kommt, alle schuldig machen. Da kommen dann
deren viele mit in's Spiel, die Anfangs so hart gerufen und getrieben, dass
man brennen und brühen sollte, und haben die guten Herren im Anfang sich
nicht besinnen können, dass die Reihe auch an sie kommen würde, und die
haben denn ihren gerechten Lohn von Gott, weil sie uns mit ihren giftigen
Zungen so viel Zauberer gemacht und so viele unschuldige Menschen dem
Feuer hingegeben haben. Doch thun sich nunmehr etliche Verständigere und
Gelehrtere hervor, die, gleichsam aus dem tiefen Schlafe erwachend, ihre
Augen aufthun, den Sachen besser nachdenken und nicht so unbesonnen ins
Tausendste hineintoben.

§. 11. Und obwohl die Richter und Commissarii insgesammt leugnen, dass
sie nicht auf die blossen Besagungen gehen, so ist's doch nichts damit, und
ist's droben im Traktat erwiesen, dass sie damit nur ihren Fürsten und
Herren einen blauen Dunst für die Nase machen; dann die Fama oder das
böse Gerüchte, so sie gemeiniglich bei die Besagung ziehen, ist allezeit
unkräftig und nichtig, weil dieselbe nimmermehr zu Recht erwiesen wird,
und verwundert mich's, dass es noch von keinem Richter in Acht
genommen worden, dass dasjenige, was Viele von den zauberischen
Zeichen plaudern, gemeiniglich ein Betrug der Henker sei. Unterdessen
aber und immittelst, dass die Hexenprozesse noch mit Ernste fortgetrieben
und diejenigen, welche gefoltert werden, aus Unleidsamkeit der Pein auf
Andere und diese wieder auf Andere bekennen müssen, da kommt's stracks
aus, dass diese oder jene besagt seien (denn so heimlich pflegen's die zu
halten, die bei der Folter adhibiret und gebrauchet werden) und das nicht
ohne ihren Vortheil; denn daraus können sie stracks Indicia ergreifen. Und
das abermals durch diese zweifache Fallthür: denn diejenigen, welche es

Page 210

vernehmen, dass sie besagt seien (wie es dann stracks ein offen Gerüchte
wird), die nehmen entweder die Flucht zur Hand, oder halten Fuss beim
Male und warten des Ihrigen. Fliehen sie, so hat sie ihr böses Gewissen
fortgetrieben; bleiben sie aber, so hält sie der Teufel, dass sie nicht können
wegkommen. Gehet aber Einer zu den Inquisitoren und fragt, ob's wahr sei,
dass er beschwätzt sei, damit er sich bei Zeiten mit seiner rechtmässigen
Defension verantworten möge, so ist's abermal ein Indicium; denn er weiss
sich nicht sicher und fürchtet sich für seinen eigenen Schatten. Er mache es
nun, wie er wolle, so hat er eine Klette davon, und lässt er dieses also stille
hingehen, so ist's über ein Jahr ein gemein Geschrei, welches alt und stark
genug ist, wann nur etliche Besagungen dazu kommen, dass man ihn
desswegen zur Folter erkenne, da doch diess Geschrei erst aus der
neulichen Besagung entsprossen ist.

§. 12. Auf eben die Manier geht's denen, welche etwan von einem
leichtfertigen Buben oder einer leichtfertigen Pletzen vor einen Zauberer
oder Zauber'sche gescholten werden. Dann entweder er vertheidigt sich mit
Recht, oder lasst's anstehen. Vertheidigt er sich nicht, so ist er des Lasters
schuldig, sonst würde er nicht stille schweigen: vertheidigt er sich mit
Recht, so kommt die Sache je länger je mehr und weiter aus, und kitzelt
sich hie Einer, dort ein Anderer damit und trägt's also weiter fort, bis es
endlich allenthalben auskommen, und das ist denn ein böses Gerüchte, das
nimmermehr wieder ausgetilget werden kann. Und was ist denn leichters,
als diejenigen, welche hierzwischen torquiret und auf ihre Complices
gefragt werden, eben diese anzeigen? Folget demnach schliesslich dieses
(welches man billig mit rother Tinte anzeichnen sollte), dass, wenn dieser
Prozess bei jetziger Zeit fortgetrieben werden sollte, kein Mensch, was
Geschlechts, Vermögens, Stands, Amts und Würden er immer sein möge,
von diesem Laster oder Verdacht desselben sicher sein und bleiben würde,

Page 211

wenn er nur so viel Feinds hat, der ihn in der Zauberei bezüchtigen oder ihn
davor schelten dürfte. Wannenhero ich, ich wende mich auch, wohin ich
immer wolle, einen armseligen Zustand um mich her sehe, wann diesem
Wesen nicht in andere Wege sollte vorgebauet werden. Ich hab's droben
gesagt und sage es nochmals mit einem Worte, dass dieses Uebel oder
Laster der Zauberei mit Feuer nicht, sondern auf eine andere Weise, ohne
Blutvergiessen, ganz kräftig ausgetilget werden könne. Aber wer ist's, der
solches zu wissen begehret? Ob ich zwar Willens gewesen, ein Mehreres
hiervon zu schreiben und die Summa oder Auszug aus dem Grunde
auszuführen, so kann ich's vor Herzeleid nicht thun; vielleicht möchten sich
Andere finden, welche aus Liebe des Vaterlandes solche Mühe auf sich
nehmen. Dieses will ich endlich alle und jede gelehrte, gottesfürchtige,
verständige und billigmässige Urtheiler und Richter (denn nach den andern
frage ich nicht viel) um des jüngsten Gerichts willen gebeten haben, dass
sie dieses, was in diesem Traktat geschrieben ist, mit sonderbarem Fleisse
lesen und aber lesen und wohl erwägen wollen. In Wahrheit, alle
Obrigkeiten, Fürsten und Herren stehen in grosser Gefahr ihrer Seligkeit,
wofern sie nicht sehr fleissige Aufsicht bei diesem Handel anwenden. Sie
wollen sich auch nicht verwundern, wenn ich hierinnen bisweilen etwas
hitzig gewesen und mich bisweilen der Kühnheit gebraucht, sie zu warnen:
denn es gebühret mir nicht, unter derjenigen Zahl gefunden zu werden,
welche der Prophet verwirft, dass sie stumme Hunde seien, so nicht bellen
können. Sie mögen nun wohl Acht haben auf sich und ihre Heerde, welche
Gott der Allmächtige dermaleinst von ihrer Hand wieder fordern wird.“ —

Spee starb zu Trier vier Jahre nach dem Erscheinen seiner merkwürdigen
Schrift, im Jahre 1635. Er hatte sich aufgeopfert in der Verpflegung
verwundeter Franzosen; eine ansteckende Seuche raffte ihn hin[191].

Page 212

Ehre dem redlichen Jesuiten! Aber nicht darum auch Ehre seinem O r d e n .
Es finden sich freilich Bewunderer der Loyoliten, welche die
Verdienstkrone des Einzelnen der ganzen Gesellschaft auf die Stirne
drücken möchten. J a r c k e sagt z. B.: „Der Jesuitenorden (denn man kann
füglich annehmen, dass die Schriften von Tanner und Spee nicht ohne
Veranlassung, oder wenigstens nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der
Oberen erschienen sind) erklärte sich zuerst gegen das blutige Unwesen und
deckte schonungslos die Gebrechen der damaligen Strafjustiz auf“[192].
Aber nichts ist unwahrer. Jarcke's Behauptung zeugt von einer für einen
Schriftsteller auf diesem Felde wenig anständigen Unkunde, wenn nicht
von etwas Schlimmerem. Gibt es denn für Jarcke keinen Johann Weier,
Reginald Scot und Cornelius Loos, die, ohne Jesuiten zu sein, lange vor
Spee die Fahne erhoben hatten? Und ist es ihm unbekannt, dass dem Werke
des Jesuiten Delrio, dem Orakel der Hexenverfolger, die Approbatio
Superiorum deutlich vorgedruckt ist, ausgestellt vom Pater Manareus kraft
der vom Ordensgeneral Aquaviva ihm verliehenen Vollmacht? Spee aber,
der Delrio's Fabeleien und Kniffe zum grossen Theile bekämpft, liess sein
Buch a n o n y m [193] und an einem protestantischen Druckorte
erscheinen — er mochte an Loos und Flade denken, und beging auch bei
dieser Anonymität immer noch ein Wagestück[194] — und erst Jahre lang
nach seinem Tode ist es durch seine vertrautesten Freunde, die k e i n e
Jesuiten waren, kund geworden, dass er der Verfasser war. Und was haben
die Jesuiten n a c h Spee gethan, das im Geiste dieses Mannes gewesen
wäre? Schwerlich wird man Surin's Exorzismen zu Loudun, Löper's Treiben
zu Paderborn, oder gar die Leichenpredigt hierher rechnen mögen, die der
Pater Gaar zu Würzburg 1749 der hingerichteten Hexe Maria Renata hielt;
und doch konnte solches öffentliche Auftreten nicht ohne Genehmhaltung
der Oberen geschehen. Doch genug von Jarcke's unglücklichem Einfalle,

Page 213

die Gesellschaft Jesu unter die Vorkämpfer der Aufklärung zu stellen. Aus
Friedrich Spee hat der Mensch gesprochen, nicht der Jesuit.

Dass man, vielleicht um die Priorität für die Protestanten zu retten, die
ihnen durch Weier ohnehin bleibt, auch den tübingischen Theologen
T h e o d o r T h u m m i u s als wackeren Bekämpfer der Hexenprozesse
gerühmt hat, ist unrecht. Seine hierher gehörige Schrift[195] bezweckt
allerdings zum Theil eine mildere Behandlung der Angeklagten; aber sie ist
so voll vom Glauben an die Gewalt des Teufels, räumt den Hexenverfolgern
im Wesentlichen so viel ein und verliert sich in so viele scholastische
Spitzfindigkeiten, dass sie auch da, wo sie zum Guten redet, ihre
Wirksamkeit durch klägliche Befangenheit erstickt. Mit Spee's Sicherheit,
Anschaulichkeit und Wärme hält Thummius keine Vergleichung aus[196].

Mit grösserem Rechte ist dagegen den vorgenannten drei Jesuiten
gegenüber auf protestantischer Seite ein Prediger hervorzuheben, der zwar
nicht unmittelbar gegen die Hexenverfolgung, aber gegen dasjenige Institut
aufgetreten ist, mit dem dieselbe stehen und fallen musste, — nämlich
gegen die Folter. Es war dieses der Prediger J o h . G r e v i u s aus dem
Clevischen Orte Büderich gebürtig, der 1605 Pfarrer zu Arnheim geworden
war, aber als Schüler des Conrad Vorstius und Anhänger des Arminius die
Dogmatik der Dordrechter Synode nicht anerkennen wollte, wesshalb er
seines Amtes entsetzt und des Landes verwiesen wurde. Er begab sich daher
nach Emmerich, von wo aus er heimlich die Glaubensgenossen in Kampen
zu besuchen und zu erbauen pflegte. Darüber wurde er jedoch ertappt, in
Emmerich verhaftet und zuerst nach dem Haag, dann nach Amsterdam
geführt, wo er anderthalb Jahre lang in einem entsetzlichen Kerker
schmachten musste. Die Fürsprache treuer Freunde bewirkte endlich seine
Freilassung. Während seiner Kerkerhaft hatte aber Grevius sich fast

Page 214

ausschliesslich mit dem Gedanken beschäftigt, dass eine der grössten
Plagen, unter welchen die Menschheit dermalen zu leiden habe, die Folter
sei. Unmittelbar nach seiner Freilassung (1621) arbeitete daher Grevius ein
sehr ausführliches Werk aus, worin er nachwies, dass die Folter dem
deutschen Rechtsverfahren von Haus aus fremd, dass sie mit dem
Naturrecht und mit dem Gesetz der christlichen Liebe durchaus
unverträglich, dass sie (wie man namentlich an der englischen
Kriminaljustiz sehen könne) völlig unnütz und entbehrlich und dass sie
durchaus trügerisch und verderblich sei, indem ermarterten Bekenntnissen
kein Werth beigelegt werden könnte und auf Grund solcher Geständnisse
gar oft Unschuldige in grässlichster Weise gepeinigt, verurtheilt und
hingerichtet würden. Zur Begründung seiner Sätze theilt Grevius eine ganze
Anzahl von (theilweise angebliche Hexen betreffenden) Prozessfällen
mit. — Im Jahr 1622 erschien die mit grossem Geschick und in gewandter
lateinischer Diktion ausgearbeitete Schrift im Druck, und machte natürlich
grosses Aufsehen; aber wirklichen Erfolg konnte dieselbe erst nach Ablauf
eines Jahrhunderts haben, wo sie aufs Neue publizirt wurde[197].

Das erste Land übrigens, in welchem als Frucht der Bemühungen Spee's die
Einstellung der Hexenprozesse erfolgte, war das Kurfürstenthum M a i n z
unter der Regierung Johann Philipps von Schönborn (1647–1673). Auch im
Bisthum B a m b e r g legte sich seit 1631 die Wuth der Hexenverfolgung.

Die römische Curie liess sich natürlich durch alle diese
Vorkommnisse in ihrer Stellung zur Hexenverfolgung anfangs nicht im
Entferntesten berücken. Noch unter dem 20. März 1623 verfügte
G r e g o r XV.: Wer einen Pakt mit dem Satan eingegangen habe, aus
welchem Impotenz oder Schaden für Thiere oder Feldfrüchte
hervorgegangen sei, der solle von der Inquisition lebenslänglich

Page 215

eingekerkert werden. Doch konnte schon in diesem Breve des Papstes ein
Einlenken auf andere Bahnen wahrgenommen werden. Noch
bemerkenswerther ist aber die neue Instruktion zur Führung der
Hexenprozesse, welche die römische Inquisition im Jahr 1657 erliess[198].
In derselben wurde geradezu das Geständniss abgelegt, dass seit langer Zeit
nicht ein einziger Prozess von den Inquisitoren in correkter Weise geführt
worden sei, dass die Hexenrichter sich durch übermässige Anwendung der
Folter und andere Unregelmässigkeiten arg vergangen hätten und dass noch
täglich sowohl von den Inquisitoren als von den anderen geistlichen
Gerichten die gefährlichsten Irrungen begangen und auf solche Weise
gefährliche Todesurtheile gefällt würden. Namentlich wurde vor der
Anwendung von Quetschmaschinen in der Tortur gewarnt.

Wenige Jahre vorher waren zu Rom einige Mönche zum Tode geführt
worden, weil sie den Papst durch zauberische Wachsbilder zu tödten
versucht haben sollten[199]. — Eigentliche Hexenbrände scheinen indessen
in Rom nicht vorgekommen zu sein[200].

b) die Theologen und die
Juristen und juristischen
Fakultäten im
siebenzehnten Jahrhundert.

Dem Vorgange der erwähnten drei Jesuiten wagten oder vermochten im
siebenzehnten Jahrhundert nur wenige Theologen zu folgen. Allerdings
wirkten die Geistlichen oft im Geiste christlicher Humanität ermässigend
auf die Hexenverfolgung ein. Der evangelische Professor der Theologie
M e y f a r t zu Erfurt z. B. warnte in einer Schrift vor dem Missbrauche der

Page 216

Tortur[201], allein der Glaube an die Wirklichkeit und an die Strafbarkeit der
Hexerei stand doch im Allgemeinen in dieser Zeit ebenso bei den
evangelischen wie bei den katholischen Geistlichen fest. Es war nichts
Unerhörtes, wenn ein evangelischer Prediger im Gottesdienst von der
Kanzel herab seine Gemeindeglieder vor dem greulichen Verbrechen der
Hexerei warnte[202]. Ausserdem suchten einzelne Prediger auch in
besonderen mehr oder weniger ausführlichen Schriften über das Wesen der
Hexerei, das die Seele aller diesem satanischen Treiben Ergebenen
nothwendig der ewigen Verdammniss zuführe, wissenschaftlich aufzuklären
und zu belehren. Ein derartiges Elaborat wurde z. B. im Jahr 1627 von dem
katholischen Pfarrer F r a n z A g r i c o l a zu Sittart im Fürstenthum Jülich
unter dem Titel veröffentlicht: „Gründlicher Bericht, ob Zauberei die ärgste
vnd grewlichste Sünd auff Erden sey; zum Andern, ob die Zauberer noch
Bussthun vnd selig werden mögen; zum Dritten, ob die hohe Obrigkeit die
Zauberer vnd Hexen am Leibe und Leben zu straffen schuldig. Mit
Ableinung allerley Einreden“ (Würzburg 1627, S. 277 in 12o.) — Alle drei
auf dem Titel angegebenen Fragen werden natürlich auf das Entschiedenste
verneint. An die Spitze der ganzen Ausführung wird nämlich der im
Hexenhammer entwickelte Begriff der Hexe gestellt.

Derartige Auslassungen und Kundgebungen der Geistlichen waren insofern
recht vom Uebel, als sie den Glauben an das Hexenwesen im Volke immer
mehr befestigen halfen und dadurch indirekt das Ihrige zur Fortsetzung der
Hexenverfolgung beitrugen. Weit schlimmer und verderblicher wirkte
jedoch in letzterer Beziehung die Stellung, welche die Juristen und die
juristischen Fakultäten zur Hexereifrage einnahmen, indem diese durch ihre
Auctorität unmittelbar auf die Hexenverfolgung einwirkten und nicht allein
das Erlöschen derselben verhinderten, sondern auch deren Fortführung und
Steigerung veranlassten.

Page 217

Unter den Juristen des siebenzehnten Jahrhunderts gibt es keinen, der
bezüglich aller Fragen des Criminalrechts dem Leipziger Professor
B e n e d i k t C a r p z o v ( † 1666) an Auctorität auch nur annähernd
gleichkäme. Die Theologen kennen ihn ebensowohl wie die Juristen. Denn
Carpzov war ein frommer Christ im Stil der lutherischen Orthodoxie des
siebenzehnten Jahrhunderts. Er ging regelmässig an jedem Sonntag zur
Kirche, allmonatlich auch zur Beichte und zum Empfange des Leibes und
Blutes Jesu Christi und las daheim die Bibel mit unglaublichem Fleisse, so
dass er am Abend seines Lebens von sich rühmen konnte, dass er die heil.
Schrift nunmehr dreiundfünfzigmal durchgelesen habe. Auch war er ein
sehr ernster, strenger Jurist. Oldenburger rühmt von ihm, dass er
zwanzigtausend Todesurtheile unterzeichnet habe. Selbst im höchsten
Grade auctoritätsgläubig, ist er mit seiner „Practica nova rerum criminalium
Imperialis, Saxonica in tres partes divisa“ (Viteberg. 1635) für die Juristen
seiner und der nächstfolgenden Zeit zu einer absoluten Auctorität des
Criminalrechts geworden. Diese Anerkennung verdankte er aber nicht etwa
seiner geistigen Bedeutung. Vielmehr verdankte er dieselbe lediglich dem
Umstande, dass er es verstand, gerade das Starrste im Positiven in
wissenschaftlicher Form vorzuführen und selbst längst bestehende
Missbräuche durch Berufung auf die Meinung der Rechtslehrer mit dem
Scheine des Regelmässigen zu bekleiden. Durch ihn gewannen
Bestimmungen, die zunächst nur in der sächsischen Criminalordnung
fussen, allgemeinere Verbreitung, und dass namentlich im Punkte der
Hexerei das sächsische Recht engherziger, härter und unbarmherziger war,
als die Carolina, ist bereits oben erwähnt worden.

Was den Glauben an die Hexengreuel anbelangt, so bekennt sich Carpzov
ganz zur striktesten Observanz. Bodin, Remigius, Jakob I. und Delrio sind
seine Gewährsleute. Weier wird umständlich bekämpft; kaum dass neben

Page 218

der regelmässigen körperlichen Hexenfahrt ausnahmsweise — vermuthlich
um Luther und Melanchthon nicht geradezu des Irrthums zu zeihen — auch
eine phantastische zugegeben wird. In den Strafbestimmungen hält Carpzov
sich natürlich an das sächsische Recht, dessen strengere Bestimmungen er
gern in die Carolina hineininterpretiren möchte[203].

Auch im Verfahren hat Carpzov nichts Neues aufgestellt; er suchte nur die
sächsische Praxis seiner Zeit durch Nachweisung ihrer Gesetzmässigkeit
und, wo dieses nicht ging, durch die Auctorität der Rechtslehrer zu
schirmen. Hierdurch bewirkte er freilich eine allgemeinere Anerkennung für
Manches, was bisher bestritten war, und d a r i n besteht hauptsächlich
seine Bedeutung für die Fortbildung des peinlichen Rechts. Bei allen
grösseren, die öffentliche Ruhe störenden Verbrechen betrachtete er den
inquisitorischen Prozess als den ordentlichen[204] und fasste denselben als
ein summarisches Verfahren auf[205]. Durch ihn besonders fixirte sich in der
Wissenschaft der bisher schon im geistlichen Gerichtswesen und in der
weltlichen Praxis einheimische Grundsatz, dass bei schwerern und
verborgenen Verbrechen der Richter nicht verbunden sei, sich an den
strengen Gang des ordnungsmässigen Beweisverfahrens zu halten. Seit den
päpstlichen Formeln „simpliciter et de plano“ und „absque strepitu et figura
judicii“ war die Sache längst dagewesen; ohne sie hätte der Hexenprozess
niemals eine so furchtbare Ausbreitung gewinnen können. Kurz vor
Carpzov hatte besonders Torreblanca diese Lehre umständlich vorgetragen.
Die Behandlung der sogenannten crimina excepta war es gerade, wogegen
Spee seinen Hauptangriff gerichtet hatte, und nun bewies Carpzov wieder,
wie z. B. in der Zauberei das corpus delicti nur in der Vermuthung
vorzuliegen brauche und wie die leichtesten Indizien zur Tortur und
endlichen Verurtheilung ausreichen[206]. Carpzov schwamm also ganz mit

Page 219

dem Strome, und darum trug ihn der Strom empor, während der
widerstrebende Spee unter den Wellen begraben und vergessen ward.

Für die Masse der Juristen war nun Carpzov das Orakel, von dem man eine
absolut sichere und gewisse Wahrheit empfangen hatte, wesshalb ihm alle
blindlings folgten. Als Zeugen dieser Thatsache wollen wir aus
Norddeutschland nur Einen Rechtslehrer anführen. In H i t z i g ' s Annalen
(XXV. S. 309 ff.) wird nämlich ein Auszug aus des N i c o l a u s
v . B e c k m a n n Schrift Idea iuris von 1688 mitgetheilt, worin sich
derselbe S. 426 ff. so ausspricht: „dass es H e x e n gibt, und man von
ihnen viele wunderliche Sachen erfährt, ist aus folgenden Argumentis zu
entnehmen: denn 1) ist's wahr, wir verordneten Commissarii haben es in der
That befunden, dass der beschuldigten Hexen Herzen so sehr verstockt
seien, dass sie keine Thränen vergiessen können, ob sie auch noch so gern
wollten. 2) Haben sie insgesammt gar verwirrte und verdächtige Gesichter
und stellen sich dabei über die Massen unschuldig und sehr andächtig an.
3) Geben sie sich bei allem halsstarrigen Verneinen doch in gewissen Fällen
zum Theil selber schuldig, wenn man sie etwas genauer examinirt, da eine
solche selber vor uns dubitative gesagt, es könnte wohl sein, dass sie mit in
der teuflischen Gesellschaft gewesen etc., allein sie wüsste es nicht. Wie
wir dann auf sothane verdächtige Rede das geweihte Wasser zu trinken
gegeben, da hat sie angefangen mit den Händen, Füssen und mit dem
ganzen Leibe grausam zu zittern, ist ganz bleich — im Gesicht geworden
und hat den Kopf mit beiden Händen gehalten, laut rufend: Ach wie ist mir
etc. — Wie nun das heil. Wasser so grosse und wunderbare Kraft und
Wirkung wider den Teufel — verrichtet hat, so hat die arme Person hierauf
selber in Etwas vor uns bekannt, es wäre ihr schon viel leichter; sie glaube,
der Teufel habe ihr das Maul verstopft gehabt u. s. w., hat dennoch wenig
oder nichts bekennen wollen, wesshalb wir sie von dem Freimann

Page 220

besichtigen lassen, der dann freilich allsofort das Teufelszeichen in unserer
Präsenz auf dem Rücken gefunden, und eine grosse Nadel eines ganzen
Fingers lang über die Hälfte bis auf den Knochen in das Teufelszeichen
hineingestochen, welches die Inquisita nicht empfunden, ist auch kein Blut
daraus gegangen, daher wir billig bewogen worden, diese und andere mehr
denunzirte Personen rebus sic stantibus durch den Freimann zur Peinbank
zu führen, wo sie dann sämmtlich ihre delicta abominanda
circumstantialissime in der Pein bekannt und selbige hernach folgenden
Tages confirmirt haben.“ u. s. w. u. s. w.

Nicht lange hernach trat in Oesterreich unter den Juristen ein Gelehrter auf,
der Innsbrucker Professor J o h . C h r i s t o p h F r ö l i c h v o n
F r ö l i c h s b u r g , den man fast den österreichischen Carpzov nennen
könnte. Im Jahr 1657 zu Innsbruck geboren, war Frölich nach Beendigung
seiner Studien Advokat, dann Landrichter zu Rattenberg geworden, worauf
er 1695 die Professur der Institutionen, und 1698 die des bürgerlichen und
Lehenrechts an der Universität zu Innsbruck übertragen erhielt. Im Jahr
1706 wurde er zum wirklichen Rath bei der oberösterreichischen Regierung
und später zum Kanzler ernannt. Er starb im Mai 1729[207]. Frölich galt als
einer der gelehrtesten Juristen des Landes und seinen Schriften wurde eine
ungewöhnliche Auctorität beigelegt. Unter denselben gehört hierher seine
1696 zu Innsbruck unter dem Titel „ N e m e s i s R o m a n o -
A u s t r i a c o - T y r o l e n s i s d. i.“ etc. herausgegebene Anweisung zur
Führung des Inquisitionsprozesses, welche 1714 in neuer Auflage unter
dem Titel erschien: „Joh. Chr. Frölichs de Frölichsburg, der Röm. Kayserl.
Majest. Ober-Oesterreichischer Regiments-Rath zu Innsprugg etc.
Commentarius in Kayser Carl des Fünfften und des H. Röm. Reichs
Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung“ (zwei Bände in 4o.). Im zweiten Theile
seines Werks (Buch I., Tit. 3) handelt der Verf. sehr weitläufig „von dem

Page 221

Laster Sortilegii, Magiae oder der Zauberey“. Nach ihm sind Zauberer oder
Schwarzkünstler Diejenigen, welche „wissentlich mit dem Teufel ein Pact
begehen, den Teufel für ihren Gott halten, dessen Hülfe und Rath ansuchen,
und ihn mit unterschiedlichen bekannten und unbekannten Worten,
Brummeln, verwunderlichen Zeichen, Kreisen, auch Verfluchung, aus dem
Abgrund herauf fordern.“ — „Es gibt allerdings Schriftsteller, welche der
Hexen Ausfahrt und Buhlschaft bezweifeln und sich vermessen zu
behaupten, es sei dieses Alles nur eine Einbildung unglücklicher Weiber“,
welche desshalb nicht zum Scheiterhaufen zu verurtheilen seien. Allein die
„Hexenpatrone“ sind „durch andere gelehrte Leute, sowohl Theologos als
Juristen fundamentaliter widerlegt“. — Bei einer solchen Auffassung der
Hexerei begreift es sich, dass Frölich sich für das strengste Verfahren gegen
Hexen und Zauberer ausspricht. Da die Zauberei „eine der
erschröcklichsten Missethaten ist und billich unter die delicta excepta
gerechnet wird, sonderlich unter diejenigen, so einer sehr schweren
Beweisung seynd“, so sind sowohl zur Inquisition als zur Tortur nur
„geringere Anzeigungen“ erforderlich. Insbesondere muss schon das
„gemeine Geschrei“ zur Einleitung eines Prozesses genügen. Andere
Verdachtsgründe, welche zur Einziehung rechtfertigen, sind: wenn eine
Person von zauberischen Eltern geboren ist, wenn Jemand andere Leute
nicht „redlich“ anschauen kann oder gewisse Zeichen am Körper trägt. Der
Untersuchungsrichter muss ausserhalb der Tortur auch durch allerlei
Vorspiegelungen (von Begnadigung etc.) die Wahrheit herauszubringen
suchen. Bezüglich der über Hexen und Zauberer zu verhängenden Strafen
lehrt Frölich Folgendes: 1) Jene, welche einen wirklichen Bund mit dem
Teufel aufgerichtet und sich demselben mit Leib und Leben ergeben haben,
sind einfach zu verbrennen, auch wenn von ihnen Menschen oder Vieh kein
Schaden zugefügt worden ist[208]. 2) Jene, welche ohne eigentliches

Page 222

Bündniss mit dem Satan Menschen oder Vieh durch teuflische
Zauberkünste einen Schaden zufügen, sind mit dem Schwerte hinzurichten.
Derselben Strafe verfallen die „Segensprecher, Brunnengräber,
Schatzgräber, Wahrsager und Teufelsbeschwörer“. Die aber ohne
dergleichen Beschwörungen sich unterschiedlicher abergläubischer Possen
bedienen, sind nach Beschaffenheit der Sache in anderer Weise zu
bestrafen, z. B. mit Gefängniss, Ruthenstreichen, Landesverweisung und
„beim einfältigen Bauernvolk mit einer heilsamen G e l d b u s s e , daran sie
am längsten denken“. — Es steht in keines Richters Gewalt, einen Zauberer
oder eine Hexe, wenn sie überführt sind, von der Strafe des Feuers oder des
Schwertes zu befreien, mögen sie auch von Adel oder sonst von Stand und
Würden sein. Die Feuerstrafe kann jedoch in die Strafe der Hinrichtung mit
dem Schwerte umgewandelt werden, wenn ein Zauberer oder Hexe wahre
Reue und Busse beurkundet haben, bevor sie wegen ihrer Uebelthaten zur
Verantwortung gezogen wurden. Denn die nach der Einziehung sich
zeigende Reue ist ohne Werth und verdient keine Beachtung.

Die Einwendung, dass die tirolische Landesordnung solche harte Strafen
gegen Hexen und Zauberer n i c h t kennt, sucht Frölich durch die kühne
Behauptung zu entkräften, dass in der Polizeiordnung Ferdinands II. von
1573 bloss jene Zauberei gemeint sei, die nicht mit einem Teufelsbündniss
und Abfall vom christlichen Glauben in Zusammenhang stehe. Liege aber
wirklich ein Pakt mit dem Teufel vor, so trete eben dieselbe Strafe ein,
welche die Tiroler Landesordnung über die Verleugnung des christlichen
Glaubens verhänge, nämlich: der Tod durch Feuer und die Confiskation des
dritten Theiles alles Vermögens, welches der Verurtheilte hinterlasse.

So dachten und redeten die Koryphäen der Rechtswissenschaft im
siebenzehnten Jahrhundert über die Hexerei und über die Hexenverfolgung,

Page 223

woraus sich leicht entnehmen lässt, dass damals die Jurisprudenz überhaupt
von dem Wahn der Hexerei vollständig befangen und geknechtet war.
Bewiesen wird dieses einerseits durch die Menge der Gutachten, welche im
siebenzehnten Jahrhundert in den Hexenprozesssachen von juristischen
Fakultäten abgegeben und andererseits durch die grosse Zahl von
Dissertationen, worauf hin von juristischen Fakultäten die juristische
Doctor- oder Licentiatenwürde ertheilt wurde.

Aus der grossen Menge der j u r i s t i s c h e n G u t a c h t e n greifen wir
zunächst das Responsum heraus, welches die juristische (hessen-
darmstädtische) Fakultät zu Marburg in einer Hexenprozesssache unter dem
19. Juli 1631 abgab. Aus den Akten ersah die Fakultät, dass Angeklagter H.
Sangen aus Biedenkopf „sowohl in- als ausserhalb des Gerichts ohne
einigen Zwang bekannt und gestanden, dass er Gott abgesagt und sich dem
Teufel ergeben, sich auch mit demselbigen verbunden und in dessen Namen
taufen und einen anderen Namen geben lassen, auch mit dem Teufel zu
verschiedenen Malen Sodomiam begangen, dazu die hochwürdigen
Sakramente schändlich gemissbraucht, und sonderlich, welches schrecklich
zu hören ist, im heil. Abendmahl das gesegnete Brot iterato in des Teufels
Namen empfangen, auch mit Füssen getreten, und den gesegneten Wein
durch Gebrauch einer süssen, ihm von dem Teufel gegebenen Wurzel per
vomitum von sich gegeben und ausgewürgt und also von Gott, den er in
vielen Wegen gelästert und geschmähet, allerdings abgefallen“. — Es
könnte nun wohl gefragt werden, ob es nicht möglich sei, mit Verschiebung
der Strafe die Befreiung des Frevlers aus der Gewalt des Teufels zu
versuchen. Allein die Fakultät erklärt, dass sie dazu nicht rathen könne.
Denn die tägliche Erfahrung beweise es, „dass der Teufel denen, so er
einmal in seine Stricke gebracht, keine Rast noch Ruhe lässt, dass sie auch
lieber todt als lebendig sein wollen.“ Daher schliesst die Fakultät ihr

Page 224

Gutachten mit den Worten: „Es will bei diesen Dingen Ernst gebraucht sein,
dass Gottes Ehre gerettet und dem Teufel sein Reich zerstört werde“ u. s. w.

Ausserdem theilen wir aus den Akten der juristischen Fakultät bezüglich
eines im Jahr 1639 zu Arnum im Fürstenthum Calenberg vorgekommenen
Prozesses Folgendes mit[209]: Katharine Holenkamp, verwitwete Lükken,
war hier auf die vagsten Aussagen einiger unbeeidigten Zeugen hin
verhaftet worden. Der Juristenfakultät zu Helmstedt wurde von den
Zeugenaussagen Mittheilung gemacht, und diese erkannte ohne Weiteres
auf Tortur, welche am 12. Sept. 1639 vollzogen ward. Höre man nun weiter!
„Sobald (heisst es in dem Bericht, welchen der Amtmann an die
Juristenfakultät zu Helmstedt einschickte,) der Scharfrichter ein wenig mit
den Beinschrauben angegriffen, hat sie zwar anfangs Schmerzen gefühlt,
dennoch aber nichts bekennen wollen, bald darauf ein schreckliches und
abscheuliches Gesicht gemacht, dem Gehör nach mit dreien verschiedenen
Zungen, und sonderlich hoch deutsch, geredet, alsbald eingeschlafen und
nachgehends von der Tortur nichts gefühlt, sich auch also dabei bezeigt,
dass sie in Sorgen gestanden, das Weib wäre gar todt. Dero Ursachen ich
dem Nachrichter befohlen, das Weib gänzlich zu lassen und auf die Erde
niederzulegen. Etwa nach Ablauf einer halben Stunde ist sie wiederum
erwacht und in die Custodie gebracht worden.“

Auf diesen Bericht rescribirt die Juristenfakultät zu Helmstedt unter dem
10. Oktober 1639 an den Amtmann: „Da Inquisitin sich bei der Tortur ganz
wunderlich und übernatürlich betragen, so solle er sie in ein anderes
Gefängniss bringen und durch den Scharfrichter fleissig besichtigen lassen,
ob etwas Verdächtiges bei ihr zu finden, dadurch sie ihr Bekenntniss
hinterhalten könnte. Auch habe er sie zu befragen, woher es komme, dass
sie wider alle Vernunft gleichsam mit dreien Zungen geredet, sich so

Page 225

ungeberdig bezeigt und nichts bekennen wollen, ferner auch sie zu
richtigem Bekenntniss anzumahnen. Sollte sie aber also noch nicht richtig
zugehen und bei ihrem Leugnen verharren, dann diessfalls Beschaffenheit
nach d i e s c h a r f e p e i n l i c h e F r a g e a u c h w o h l m i t
anderen Instrumenten, als wie vorhin gebraucht,
z i e m l i c h e r W e i s e z u r e p e t i r e n s e i .“

Nach dieser bestialen Weisung der Helmstedter Juristenfakultät wurde das
arme Weib am 26. Novbr. 1639 abermals auf die Folter gespannt. In dem
Torturprotokoll heisst es: „Verstriktin ist einen Weg wie den anderen bei
ihrem Verleugnen geblieben, und dass sie ein redlich Weib, auch von nichts
Anderem zu sagen wisse, als von dem lieben Gott; gestalt sie dann immer
den Namen des lieben Gottes im Munde führt, unterdessen aber ihrer
vorigen Art nach i n d e r T o r t u r e i n g e s c h l a f e n (!), ungeachtet
der Scharfrichter sie aufgezogen und m i t l e b e n d i g e m S c h w e f e l
b e w o r f e n u n d m i t R u t h e n g e h a u e n , welches aber Verstriktin
alles nicht geachtet und sich desswegen nicht einmal bewegt (!), dass auch
der Scharfrichter sich darüber verwundert und gesagt: er hätte ein solch
Weib noch nie vor sich gehabt. — Etwa über eine halbe Stunde hat der
Scharfrichter mit den Beinschrauben abermals hart angegriffen, da dieselbe
dann überlaut gerufen, sie wäre eine Zauberin, als aber Verstriktin erlassen
und derselben ihre Aussage wieder vorgehalten, hat sie Alles revociret, wäre
unschuldig und ein ehrlich Weib.“

Auf diesen Bericht erkannte nun die Juristenfakultät zu Helmstedt unter
dem 17. Decbr. 1639: „dass Verstriktin gestalten Sachen nach, da
vermuthlich, dass ihr muss vom Teufel sein angethan, dass durch die Pein
und Marter zum andern Mal nichts hat können gebracht werden, und man

Page 226

sich ihrethalben weiter nichts zu befahren habe, auch andere Leute dieses
Ort nicht ärgern mögen, des Landes zu verweisen. Von Rechts Wegen.“

So war es der krasseste Aberglaube, der die juristischen Fakultäten ihre
Erkenntnisse abfassen liess, und mit diesem Aberglauben tritt oft zugleich
eine Rohheit der Gesinnung zu Tage, der die Fakultäten zu geradezu
rechtswidrigen Urtheilen verleitete. So erkannte z. B. die Juristen-Fakultät
zu Rinteln unter dem 20. Juni 1653 in einem Fall, wo nichts als das
einfältige Geschwätz eines Kindes, der Tod eines Hundes und die
Erblindung zweier Kühe vorlag, und wo die Zeugenaussagen ganz
verschieden lauteten, ohne Weiteres auf Anwendung der Tortur[210]! —
Innerhalb der juristischen Fakultät zu Helmstedt machte sich (wie
R a u m e r in den Märkischen Forschungen, I. S. 258 richtig sagt,) ein
erster „Fortschritt zum Vernünftigern“ bemerklich, als dieselbe 1671
bezüglich einer auf Zauberei angeklagten armen Magd aus einem
brandenburgischen Dorfe erkannte, „dass man sie zuvor zur Beredung mit
einem Geistlichen verstatten solle. Beharre sie dann noch bei dem Bunde
mit dem Teufel, so sei sie am Leben zu strafen.“

Mit diesen Gutachten der juristischen Fakultäten stimmt bezüglich der
Auffassung des Hexereiglaubens eine Menge von Promotionsabhandlungen
überein, welche von juristischen Fakultäten approbirt wurden. Wir heben
unter denselben vier hervor: nämlich 1) die Dissertation des Tübinger
Doctors Christoph Dauer De denuntiatione sagarum von 1644; 2) das
Examen juridicum judicialis lamiarum confessionis, se ex nefando cum
Satana coitu prolem suscepisse humanam, welche Nicolaus Pütter 1698 vor
der Juristenfakultät zu Rostock vertheidigte; 3) die Disputatio inauguralis
de fallacibus indiciis magiae, quam praeside Domino H. Bodino — die
22. Oct. 1701 — — eruditorum disquisitioni submittit Felix Martinus

Page 227

Braehm; 4) der von einem gewissen Bechmann 1749 in Halle überreichte
„Discursus juridicus de crimine maleficii, von der Zauberei“[211].

Die erstgenannte Abhandlung enthält eine ziemlich allgemein gehaltene
Besprechung des Hexenprozesses. Das Wesen der Hexerei findet der
Verfasser in der abnegatio Dei et religionis, wesshalb sie verfolgt werden
muss. Wer überhaupt „mit verdächtigen Dingen, Geberden, Worten und
Wesen umgeht“, ist als der Zauberei verdächtig anzusehen. Zu den
verdächtigen Dingen gehört aber vor Allem der Umgang mit der Natur und
die Kenntniss ihrer Kräfte, welches eine „einem Christenmenschen nicht
geziemliche Kenntniss“ ist.

Ueber den Inhalt der zweiten Abhandlung lässt sich nicht gut etwas
mittheilen, weil in ihr sich nur die obscönsten Untersuchungen über das
Bündniss und den Coitus der Hexen mit dem Satan vorfinden. Gleichwohl
ist sie „Deo, patriae et parenti“ dedizirt. Veranlasst war die Schrift übrigens,
wie der Verfasser sagt, durch ein vom Spruchkolleg der Rostocker Fakultät
im Oktober 1698 gefälltes Urtheil. Eine Weibsperson hatte sich das
Geständniss extorquiren lassen, dass sie mit dem Teufel, der in der Gestalt
eines feingekleideten Ritters mit Federbusch zu ihr gekommen, Unzucht
getrieben habe. Auf dieses Geständniss hatte die Fakultät erkannt, „die
Gefangene sei wegen solcher mit dem Teufel gehabten Gemeinschaft mit
dem Feuer vom Leben zum Tode zu führen.“

Der Verfasser der dritten Abhandlung, F. M. Brähm, welcher dieselbe am
22. Oktober 1701 unter dem Vorsitz des Professors der Jurisprudenz
Heinrich Bodin zu Halle vertheidigte, weist zwar die Unhaltbarkeit der
meisten bisher gültig gewesenen Indizien nach, aber sein Bekenntniss lautet
wörtlich: „Mit Einem Worte, e s g i b t w a h r h a f t i g Z a u b e r e r

Page 228

und Hexen, welche wissentlich ein Bündniss mit
d e m T e u f e l m a c h e n u n d A n d e r e n s c h a d e n t h u n , aber,
wie ich dafür halte, nicht in so grosser Menge.“

Die vierte — in der Mitte des 18. Jahrhunderts
e r s c h i e n e n e — Abhandlung gründet sich ganz und gar auf die
Auctorität — C a r p z o v s .

Unter den wenigen juristischen Fakultäten, deren Intelligenz und Urtheil
sich über den Aberglauben der Zeit erhob, ist insbesondere die
S t r a s s b u r g e r F a k u l t ä t zu nennen[212].

Page 229

V I E R U N D Z WA N Z I G S T E S K A P I T E L .

Allmähliche Abnahme der Prozesse —
Balthasar Bekker.

Noch wüthete der Hexenwahn und die Hexenverfolgung unter den Völkern des Abendlandes
und raffte jahraus jahrein Tausende von Opfern dahin, als doch schon eine ganze Reihe von
Erscheinungen zu Tage trat, welche es erkennen liessen, dass es in der bisherigen Weise mit
dem Brennen der Hexen nicht lange mehr fortgehen könne. Einzelne Regenten, vorerst zwar
noch selbst im Glauben an Zauberei befangen, aber einsichtsvoll genug, um eine verheerende
Praxis zu verabscheuen, weisen dann den fessellosen Gerichtsgang in gesetzliche Schranken,
aboliren und begnadigen; ein freies Wort führt an solchen Asylen fortan nicht mehr zum
sicheren Tode; die fortschreitende philosophische und naturwissenschaftliche Bildung umkreist
jetzt in immer engeren Parallelen die Bollwerke der Finsterniss, sprengt eine unterminirte
Schanze nach der andern, bis endlich die mündig gewordene Vernunft mit der blanken Waffe
der Wahrheit dem Teufel zu Leibe geht und ihn sammt seinen Werken und Hexenprozessen,
nicht ohne das Jammergeschrei und den Widerstand derjenigen, die ohne den Teufel keinen
Gott haben, aus seiner letzten Feste jagt.

Wir sahen den bambergischen Prozess an der Verarmung des Landes und an der Erschöpfung
der fürstlichen Kasse sterben; dann that Schönborn aus menschlicheren Motiven in Würzburg
und Mainz der Hexenverfolgung Einhalt; hierauf nahm sich ein schwedischer Offizier der
Verfolgten in Osnabrück an, und seine Königin liess in den neu erworbenen deutschen Landen
die Niederschlagung der anhängigen Prozesse ihre erste Regierungshandlung sein, wodurch
zum ersten Male ein deutsches Land von der Pest der
H e x e n v e r f o l g u n g w i e d e r b e f r e i t wurde. Die Königin befahl nämlich durch
Reskript vom 16. Februar 1649 von Stockholm aus, „ d a s s a l l e f e r n e r e I n q u i s i t i o n
und Prozess in dem Hexenwesen aufzuhören habe, die diessfalls
allbereits Captivirten wieder relaxirt und in integrum zu
r e s t i t u i r e n s e i e n , — weil diese und dergleichen weitaussehende Prozesse allerlei
Gefährlichkeiten und schädliche Consequentien mit sich führen und aus denen an anderen

Page 230

Orten fürgelaufenen Exempeln kundbar und am Tage ist, dass man sich in dergleichen Sachen
je länger je mehr vertiefet und in einen inextricablen Labyrinth gesetzet“[213]. Freilich finden
sich unter Christina's Nachfolgern auch wieder Hinrichtungen im schwedischen Pommern[214].
Aber es war von grosser Bedeutung, dass in M e c k l e n b u r g 1683 ein herzogliches Reskript
erschien, in welchem es auf das Strengste untersagt ward, „dass hinfüro in den peinlichen
Gerichten bei angestelltem scharfem Verhör der wegen Zauberei inhaftirten und der Tortur
untergebenen Delinquenten so wenig von den zu der peinlichen Befragung adhibirten Richtern
und Beisitzern gefragt werden sollte, ob reus oder rea auf dem Blocksberg gewesen und
daselbst gegessen, getrunken, getanzet oder anderes teuflisches Gaukelwerk getrieben und diese
oder jene Person mitgesehen und erkannt habe, noch auch, so der Gepeinigte von selbst obiges
Alles erzählen und für Wahrheit berichten wollte, desselben Bekenntniss einigen Glauben
beilegen, noch zu Protokoll bringen und des Beklagten Namen verzeichnen lassen sollen,
zumalen alle dergleichen denuntiationes ex fonte malo herfliessen und also billig zu abominiren
und zu keinem Grunde rechtschaffener Beweisung zu legen seien.“

Ziemlich gleichzeitig (am Ende des siebenzehnten Jahrhunderts) konnte es die
J u r i s t e n f a k u l t ä t z u F r a n k f u r t sogar wagen, dem herrschenden Wahne soweit
entgegenzutreten, dass sie einem Geistlichen, den eine alte Hexe unter anderem tollen Zeug, das
sie erzählte, als Zauberer angab, das Recht zu einer Injurienklage gegen den Richter zusprach,
weil er den Namen desselben zu Protokoll genommen hatte[215].

Die durchschnittliche Stellung, welche gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts
wenigstens im protestantischen Deutschland die öffentliche Meinung und die Rechtspflege zur
Frage der Hexerei und Hexenverfolgung einnahm, wird übrigens von der „ A n l e i t u n g z u
v o r s i c h t i g e r A n s t e l l u n g d e s I n q u i s i t i o n s p r o z e s s e s “ repräsentirt, welche
der grosse Kurfürst F r i e d r i c h W i l h e l m v o n B r a n d e n b u r g ( † 1688) durch den
Professor J o h . B r u n n e m a n n zu Frankfurt (lateinisch und deutsch) aufstellen liess.
Allerdings wird der überlieferte Hexenglaube und der Gedanke, dass die Zauberei ein Laster
sei, gegen welches nothwendig mit der Tortur vorgegangen werden müsse, festgehalten; allein
das Prozessverfahren wird im Interesse der Humanität mannigfach geordnet und beschränkt,
und zugleich bricht sich die Ueberzeugung Bahn, dass gar Vielerlei, was man den Hexen
nachsage, und was diese auf der Folter sogar selbst von sich aussagten, auf Einbildung beruhe.

In §. 15 wird es ausdrücklich als ein eingeschlichener und abzustellender Missbrauch
bezeichnet, „dass die Leute so lange torquirt werden, bis sie etwas bekennen, welches
absonderlich bei denen, so der Hexerei beschuldigt worden, gebräuchlich ist.“ — Nach der

Page 231

hierauf mitgetheilten „Anweisung“ soll die Peinigung nicht über eine Stunde dauern, wesshalb
der Richter eine Sanduhr bei sich haben soll, die er bei dem Beginne der Tortur umzukehren
hat. Auch soll die Tortur wenigstens fünf oder sechs Stunden nach dem Essen oder des Morgens
ganz frühe, oder „was das Beste ist,“ Nachts vorgenommen werden, damit das Erbrechen
während der Peinigung vermieden werde. Insbesondere soll, wenn der Inquisit mit einem
schweren Gebrechen behaftet ist, die Tortur nicht an dem Tage, „da eine Mondverwechselung
ist,“ angestellt werden, weil dann die Krankheiten heftiger hervorzutreten pflegen. Auch sei es
nöthig, dass dem Inquisiten vorher ein Präservativ von einem verständigen Medico eingegeben
und dergestalt dieses Uebel nach Möglichkeit zurückgehalten werde. Die Richter sollen die bei
der Tortur gebrauchten Instrumente anmerken, damit diejenigen Rechtsgelehrten, an welche
hernach die Prozessakten zur gutachtlichen Aeusserung verschickt werden, sicher zu erkennen
vermögen, ob die Peinigung rechtmässig vollzogen, oder ob ein „Exzess“ dabei vorgekommen
sei. Die Hexen sind allerdings zu fragen, ob sie Menschen oder Vieh Schaden zugefügt haben,
aber man soll sie auch fragen, w o h e r s i e d e n n w ü s s t e n , d a s s d e r
v o r g e k o m m e n e S c h a d e n g e r a d e d u r c h s i e b e w i r k t s e i . — Wenn Hexen
Andere als Mitschuldige angeben, so soll nach Kap. 3, §. 12 nachgeforscht werden, ob die
Denunziation auf gutem Grunde beruht, oder ob es nur teuflische Verblendung gewesen, dahin
die Beschuldigung einer Zauberin gehöre, so die Anderen auf dem Blocksberg gesehen haben
wollte.

In F r a n k r e i c h schlug Ludwig XIV. nicht ohne den Widerspruch des Parlaments zu Rouen
1672 die Untersuchungen in der Normandie nieder und setzte alle eingezogenen Hexen in
Freiheit[216]; und obgleich er selbst wieder in einem späteren Gesetze die Zauberei unter
gewissen Voraussetzungen mit der Todesstrafe bedrohte (1682), so zeigt sich doch schon darin
eine Veränderung des alten Gesichtspunkts, dass hauptsächlich nur von Betrug und Missbrauch
der Sakramente, nicht aber vom Teufelsbunde und vom Sabbath ausdrücklich die Rede ist[217].
Seit 1682 stockten auch in E n g l a n d die gerichtlichen Hinrichtungen[218]; dreissig Jahre
früher hatte auch G e n f seinen letzten, wiewohl zum Abschiede noch sehr krassen Prozess
gesehen[219]. In Holland waren die Gerichte längst verständiger geworden[220]. Hier, wo der
gelehrte Arzt und Apotheker A b r a h a m P a l i n g h zu Haarlem (ein Mitglied der Gemeinde
der Mennoniten) 1658 mit einer gelehrten historischen Beleuchtung des Hexenwesens
hervorgetreten war[221], um die Thorheit und Nichtigkeit desselben zu erweisen, suchte
namentlich der Gerichtshof von Flandern durch eine Verordnung vom 31. Juli 1660 den
Hexenpozess durch genauere Regelung des Prozessverfahrens einzuschränken, wobei
namentlich auch bestimmt ward, dass das Nachsuchen nach dem stigma diabolicum bei

Page 232

angeklagten Frauen fernerhin nicht mehr durch Scharfrichter, sondern von unverdächtigen
Aerzten geschehen sollte.

Mittlerweile ging die allgemeine Geistesbildung ihren Weg. In der gesammten
Naturwissenschaft war kein Heil gewesen, so lange nicht Experiment und Beobachtung an die
Stelle der Auctorität und des Syllogismus getreten war. Jetzt aber setzte sich die Erforschung
der Materie in ihr Recht ein, um die Emanzipation des Geistes aus der Gewalt des Dämonismus
vorzubereiten. Was K e p l e r , G a l i l e i , G a s s e n d i , H a r v e y , G u e r i c k e ,
H u y g e n s u. A. geleistet haben, ist nicht bloss den mathematisch-physikalischen
Wissenschaften, es ist auch der Philosophie und Humanität überhaupt dem Kulturleben zu Gute
gekommen. Die grossen Geister des Jahrhunderts, H o b b e s , B a c o n , d e s C a r t e s ,
S p i n o z a , L e i b n i t z und N e w t o n , hoben die ganze alte Methode der Wissenschaft aus
den Angeln und zündeten ein Licht an, das freilich den blöden Augen gar mancher Zeitgenossen
wehe that, aber den dankbaren Nachkommen desto wohlthätiger vorgeleuchtet hat. Vor diesem
Lichte ist auch der Aberglauben erblichen. Auf die in jener Zeit begründeten Fortschritte der
Naturkunde und Philosophie stützt sich wesentlich die spätere Umgestaltung des Strafrechts.
Der empirischen, wie der spekulativen Schule, so verschieden übrigens in Prinzipien, wie in
Resultaten, gebührt hier gleiches Lob; beide strebten nach Selbstständigkeit. Sobald einmal der
Satz von der Bewegung der Erde und von der Existenz der Antipoden feststand, war ein
wichtiges Prinzip durchgefochten. Es musste nun auch ausserhalb der Bibel und der
Kirchenväter eine legitime Erkenntnissquelle für die Wahrheit geben. Die Philosophie riss sich
los von der Obervormundschaft der Theologie. Vor der Erkenntniss des Naturgesetzes wich das
Wunder des Aberglaubens und die Teufelei, vor der eigenen Einsicht die traditionelle
Auctorität, vor einer geistigen Auffassung der Buchstabenkram; der starke, eifrige Gott der
Juden, der da straft bis ins vierte Glied, machte im Herzen des Theologen demjenigen Platz, der
seine Sonne aufgehen lässt über die Guten und die Bösen, und der Jurist bat dem Höchsten die
Lästerung ab, die er ihm zugefügt, als er in der Bestrafung eingebildeter Verbrechen sich
vermass, zur Rache für die beleidigte göttliche Majestät das Schwert zu ziehen.

Aber wie sich zwischen Tag und Nacht die Dämmerung um so länger legt, je schiefer sich eine
Region der Sonne zukehrt, so durchdrang auch das geistige Licht nur langsam und unter steten
Kämpfen das mit altgewordenen Verkehrtheiten überschüttete Europa.

Der gelehrte G a b r i e l N a u d é [222], Oberbibliothekar der Mazarinschen Büchersammlung,
an deren Begründung er einen hervorragenden Antheil hatte, bestritt zwar nicht in direkter
Polemik das System des Zauberglaubens seiner Zeit, aber er half die geschichtliche Grundlage
desselben untergraben, indem er auf dem Wege der historischen Kritik diejenigen Männer der

Page 233

Vergangenheit, welche als Hauptzauberer verschrieen waren, gegen diesen Vorwurf in Schutz
nahm[223]. Er zeigte, wie dergleichen durch alberne Nachbeterei stehend gewordene Anklagen
ursprünglich auf sehr unschuldigen Dingen, oder gar auf beneideten Verdiensten beruhten.
Dichter, Politiker, Philosophen, Mathematiker und Naturforscher seien Opfer solcher
Nachreden geworden. Seine Apologie verbreitet sich umständlich und mit guten gelegentlichen
Bemerkungen über Zoroaster, Orpheus, Pythagoras, Numa Pompilius, Demokritus,
Empedokles, Apollonius, Sokrates, Aristoteles, Plotin, Jamblich, Geber, Raymund Lullius,
Arnold von Villeneuve, Paracelsus, Agrippa von Nettesheim, Roger Bacon, Trithemius,
Albertus Magnus, Sylvester II., Gregor VII., den König Salomon, Virgil u. A. — Zufrieden mit
der Ehrenrettung längst Verstorbener, überlässt N a u d é der Einsicht seiner Zeitgenossen die
Anwendung der von ihm angebahnten kritischen Methode auf die gegenwärtigen Verhältnisse.

Wenige Jahre vorher hatte der Hexenglaube einen ausserordentlich geschickten Anwalt an
einem jungen Geistlichen der anglikanischen Kirche, J o s e p h G l a n v i l (1636 † 1680)
gefunden. — Glanvil[224], ein unabhängiger Denker, entschiedener Gegner des Aristotelismus
und gewandter Schriftsteller, wurde seiner Zeit von den Einen als Vertreter kirchlicher
Rechtgläubigkeit, von den Anderen als Organ des modernen Skeptizismus angesehen, und
ebenso verehrt wie gehasst. In Wahrheit gehörte er zu der kleinen Zahl von Gelehrten des
siebenzehnten Jahrhunderts, welche zwar an der überlieferten Dogmatik festhielten, aber es
doch einsahen, dass die Zeit der Herrschaft der Auctorität abgelaufen sei, dass der Glaube sich
mit der Bildung der Zeit abfinden, auf die Einwendungen der Skeptiker eingehen und sich über
seine Wahrheit und Berechtigung wissenschaftlich ausweisen müsse. Um diesem Bedürfnisse
der Zeit zu entsprechen und die (von aller Auctorität unabhängigen) wissenschaftlichen
Grundlagen des Glaubens nachzuweisen, gab Glanvil 1661 eine Schrift über „ d i e
N i c h t i g k e i t d e s D o g m a t i s i r e n s “ heraus[225].

Die Veröffentlichung dieses (viel Aufsehen machenden) Buches — welches zur Einführung der
induktiven Philosophie in England wesentlich beitrug und eine ganz neue Periode der
Theologie zu begründen schien, — hatte zunächst für G l a n v i l den Erfolg, dass er zum
ausserordentlichen Mitglied der Königlichen Societät erwählt wurde, und die Aufmerksamkeit
Vieler auf sich zog. Zugleich kam aber Glanvil in eine wissenschaftliche Diskussion, welche
ihm die rationelle Begründung des Hexenglaubens als das nächstliegende Interesse der neueren
Theologie erscheinen liess. Sein Gedanke war der: „Wer das Dasein von Hexen leugnet, der
leugnet auch das Dasein der Geister, und wer dieses thut, der leugnet auch das Dasein Gottes.
Da nun die Hexerei diejenige Erscheinungsform der supranaturalen Welt ist, von welcher die
Gegenwart, das Leben der christlichen Völker — nach dem Urtheile jedes Unbefangenen — am

Page 234

unmittelbarsten berührt wird, so muss der Glaube an das Supranaturale überhaupt gerade durch
rationelle Begründung des Glaubens an die Hexerei neu befestigt werden.“

G l a n v i l war mit diesen Gedanken beschäftigt, als er mit Bestürzung erfuhr, dass die
Staatsregierung einem gewissen Mr. H u n t , der als Friedensrichter in Sommerset mit einem
wahrhaft wüthigen Eifer die Aufspürung und Verfolgung der Hexen betrieb, Einhalt gebot. Er
schrieb daher eine Abhandlung zur Vertheidigung Hunt's und des Hexenprozesses
überhaupt[226]. Dieser folgte bald eine zweite, worin Glanvil eine um jene Zeit vorgefallene
Spukgeschichte von einem gespenstischen Trommler zu Tedworth dem Publikum als neuen
Beweis für seine dämonologischen Ansichten vorlegte. Er nannte diese Schrift „ e i n e n
S t r e i c h g e g e n d e n h e u t i g e n S a d d u c i s m u s “[227]. Aber der Sadducismus in
England war unbescheiden genug, in seinen Zweifeln zu beharren, und als Mr. Glanvil zu
einem zweiten, gewaltigeren Streiche ausholte, erschien sogar eine Druckschrift des Arztes
W e b s t e r [228], in welcher dieser in dem kecken Tone eines Weier behauptete, Mr. Glanvil
habe sich durch einen höchst plumpen Betrug hintergehen lassen, und seine ganze Lehre von
der Hexerei sei eine Albernheit. Der Beleidigte wollte Anfangs hierauf nicht antworten; bald
jedoch entwarf er, durch seine Freunde bestimmt, den Plan zu einem ausführlicheren Werke. Er
sammelte hierzu bei seinem Freunde Hunt und anderwärts die „glaubwürdigsten“
Hexengeschichten, rückte aber so langsam vor, dass er über der Arbeit starb. Seine Freunde
stellten die gesammelten Belege mit den früheren Abhandlungen und einigen eigenen Zuthaten
zusammen und nannten das Ganze S a d d u c i s m u s t r i u m p h a n s [229]. Das Buch erschien
1681, ein Jahr nach Glanvil's Tode. Von seinen beiden Haupttheilen soll der erste die
Möglichkeit, der zweite die Wirklichkeit der Hexerei aus der Schrift und Geschichte erweisen.
Der S a d d u c i s m u s t r i u m p h . war für Alle, welche am Hexenglauben festhalten zu
müssen glaubten und doch das Gewicht der gegen denselben laut gewordenen Skepsis zu
begreifen vermochten, ein Trost, der sie aus grosser innerer Bedrängniss befreite. Denn derselbe
war scheinbar die geistvollste Vertheidigung des Hexenglaubens, die bis dahin erschienen war,
wesshalb nicht allein sehr bald neue Ausgaben des Buches nöthig wurden, sondern auch eine
ganze Reihe von Schriftstellern, (der Philosoph H e n r y M o r e , der Dekan von Canterbury,
C a s a u b o n u s , der berühmte Theolog C u d w o r t h ) öffentlich für dasselbe eintraten.
— Das Buch Glanvil's wurde auch ins Deutsche übersetzt. Da diese deutsche Uebersetzung
gleichzeitig mit des Thomasius berühmten Thesen erschien, so nahmen sie die Gegner des
letzteren schon um des Titels willen mit grossem Beifallsgeschrei auf, und es scheint das Buch
in Deutschland fast grösseres Aufsehen gemacht zu haben, als in seinem Vaterlande.

Page 235

Dieses Aufsehen kam indessen bei weitem nicht demjenigen gleich, welches B a l t h a s a r
B e k k e r ' s „Bezauberte Welt“ erregte[230]. Ein gründlicheres Werk ist über diesen Gegenstand
nie geschrieben worden. Bekker, reformirter Pastor zu Amsterdam[231], ein Mann von
philosophischem Scharfblicke, freiem Geiste und theologischer Gelehrsamkeit, ist der Erste,
der die Nichtigkeit des Zauberglaubens in seiner Totalität erkannte und demzufolge nicht mehr
den einzelnen Erscheinungen desselben, sondern dem Prinzip selbst den Krieg erklärte. Dieses
Prinzip aber liegt in der Dämonologie, insbesondere in der Lehre vom Teufel. Bekker führt uns
zum ersten Mal die historische Entwicklung, Verbreitung und Feststellung der
dämonologischen Vorstellungen unter den Christen vor Augen und stellt hiermit die heidnischen
und jüdischen Meinungen zusammen, welche auf diese Ausbildung eingewirkt haben können.
Im zweiten Buche zeigt er zuerst, wie eine gesunde Spekulation von der herrschenden
Dämonologie nichts wisse, und betritt dann den exegetischen Weg, um dieselbe auf Grund der
biblischen Schriften zu prüfen. Es ergibt sich ihm hierbei, dass viele bisher auf den Teufel
gedeutete Stellen sich gar nicht auf denselben beziehen und somit die aus denselben gezogenen
Folgerungen für die Dämonologie wegfallen; andere Stellen, die vom Satan und den Dämonen
wirklich reden, erhalten theils durch eine allegorische, nicht immer ungezwungene
Interpretation, theils durch die Annahme einer weisen Accommodation von Seiten Jesu und der
Apostel ihre Aussöhnung mit den philosophischen Begriffen der Zeit. Hiernach kommt Bekker
zu dem Ergebnisse, dass die Bibel nur sehr Weniges und Unvollständiges über die Natur und
Macht der Dämonen lehre, und dass dieses Wenige die herrschenden Vorstellungen so wenig
stütze, dass dieselben mit der Bibellehre sogar in geradem Widerspruche stehen. Der Teufel ist
ihm nicht jener im Moralischen, wie im Physischen so mächtige Fürst: der Finsterniss, wie er
sich in der fast in Manichäismus ausgearteten Orthodoxie[232] darstellte; er ist vielmehr ein
gefallener, zur Strafe in den Abgrund hinabgestossener und dort des Gerichts harrender Geist,
ohne Kenntniss des Verborgenen, unfähig einen Leib anzunehmen, sinnlich wahrnehmbar zu
erscheinen und auf das Leibliche einzuwirken. Seine untergeordneten Geister sind gleichfalls
verdammt und so ohnmächtig, als er selbst. Vielleicht wird Bekker's Grundansicht aus
Folgendem klar genug hervortreten:

„Es streitet derhalben,“ sagt er, „gegen alle Vernunft und Verstand, dass der Teufel oder ein
böser Geist, wer er auch möchte sein, sich selber oder etwas anders in einem Leibe oder
leiblichen Schein zeigen sollte, und es streitet auch wider das Wesen eines Geistes, (wie oben
gemeldet worden.) Und so dieses vielleicht zu wenig wäre, so habe man bloss Acht auf diese
Ursachen. Kein Geist wirket anders, als mit seinem Willen, und der Wille bloss durch Denken.
Wie man es wendet oder kehret, so kann man es anders nicht begreifen; es kommt allemal
wieder darauf aus. Nun sagt mir eins, wie euer eigener Geist, d. i. eure Seele, etwa das

Page 236

Geringste an eurem Leibe thut, so es anders als mit Denken ist. Nachdem ihr wollet, so reget
sich Hand und Fuss, und wie ihr wollet. Aber thut das einmal an einem andern Leibe, der nicht
euer eigen ist, ohne Mittel eures eignen. Machet mit Denken eins einen Leib, oder leibliches
Gleichniss, oder Schatten auf der Erden, wo es auch sein mag, oder in der Luft. Wie will denn
das der Teufel thun, der keinen eigenen Leib hat? Ein guter Engel ist ganz etwas anders; denn
der hat Gottes Gunst und Macht zur Hülfe, ihm einen Leib oder Leibes Gleichniss in dem, was
er aus Befehl der höchsten Majestät verrichten muss, zu geben. Aber meinen wir, dass der
höchste Richter den verfluchten Feind aus dem Kerker loslassen und noch darüber allenthalben
mit allem, was ihn gelüstet, fügen wird, um nach seinem Belieben nichts als Wunder zu thun,
mit allemal etwas Neues zu schaffen und den einen oder andern Lumpenhandel ins Werk zu
setzen, welches er zur Unehre des Schöpfers und seines liebsten Geschöpfes missbrauchen soll?

„Aber die Schrift, meint man, lehret uns, dass Gespenster seien? So das wahr ist, so wird es in
dem Lager der Syrer von Samarien gewesen sein, da es so kräftig spukete, dass sie alle
erschraken, in der Nacht wegliefen und liessen alles stehen, da es stund. Aber dieses Gespenst
war von dem Teufel nicht, sondern der Herr hatte hören lassen die Syrer ein Geschrei von
Rossen, Wagen und grosser Heereskraft. Derhalben hatten sie sich aufgemacht und flohen in
der Frühe. II. Kön. VII. 6. 7. Die Apostel, Leute ohne sonderliche Auferziehung aus dem
geringsten Volk der Juden, die insonderheit zu der Zeit zum Aberglauben geneigt waren,
schienen im Anfang nicht weiser zu sein, als die Uebrigen. Denn als sie Jesum um die vierte
Nachtwache auf dem Meere gehen sahen, erschraken sie und sprachen: Es ist ein Gespenst, —
und schrieen für Furcht. Matth. XIV. 26. Da er sich seit dem ersten Mal nach seinem Tod
unvermuthet ihnen lebendig erzeigte, da erschraken sie und furchten sich, meinten, sie sähen
einen Geist. Luc. XXIV. 37. Aber Christus, ohne zu erklären, ob die bösen Geister auch
erscheinen (welches in solchem Fall seine Weise nicht war ....), antwortet auf die Sache, dass
ein Geist nicht Fleisch und Bein habe, wie sie sähen, dass er habe. Demnach weiss es Schottus
besser, dass ein Geist kalt ist anzurühren (I. Buch XX. v. 9.). So hätte Jesus nach dem Sagen des
Jesuiten besser geantwortet: Tastet mich an und fühlet mich, dass ich warm bin und darum auch
kein Geist.

„Was, will ich denn alle Spukerei leugnen? Beinahe. Von Engeln vermeine ich nicht, wie gesagt
ist, ob Jemand sagen möchte, dass dieselbigen noch nun und dann erscheinen. Dass man aber so
viel Spuks vom Spuken macht, bin ich wohl geruhig, dass Niemand viel davon halten soll, dem
es an dem Einen und Andern nicht mangelt von dem, was ich als Ursache solches Aberglaubens
in meiner Untersuchung über die Kometen in dem XXV. und XXIX. Hauptstücke angewiesen
habe. — — — — Die Unachtsamkeit bei den Werken der Natur und die Unwissenheit ihrer

Page 237

Kraft und Eigenschaften und das stete Hörensagen machen, dass wir leichtlich auf eine andere
Ursache denken, als die Wahrheit lehret; und das Vorurtheil, das man von dem Teufel und den
Gespenstern hat, sowohl gelehrt als ungelehrt, bringet den Menschen alsbald zum Gespenst.
Die Auferziehung der Kinder stärket diesen Eindruck, dieweil man sie von Jugend auf durch
gemachte Gerüchte erschrecket, sie durch eingebildete Furcht zu stillen und ferner mit allen
solchen alten Mährlein und altem Weibergeschwätz unterhält. Denn es kann nicht ausbleiben,
oder es gehet nach dem alten Sprichwort:

Quo semel est imbuta recens, servabit odorem
Testa diu ....

Daher begegnet ihnen das Geringste nicht, das sich im Anfang von ferne oder im Dunkeln
herfürthut, ohne dass man noch kann merken, was es ist, das man nicht achtet ein Gespenst zu
sein. Solches war zu sehen an den Aposteln, welche, wie ich glaube, niemals ein Gespenst
gesehen, aber viel von Gespenst gehört hatten, als sie Jesum bei der Nacht auf dem Wasser
gehen sahen, den sie mannichfaltig und kurz zuvor gesehen hatten und von ihm so manches
Wunderwerk; dennoch, ohne eins an ihn zu denken, erschraken sie sehr und sprachen: Es ist ein
Gespenst, — sonder Frage, sonder Zweifel, es wär und müsste ein Gespenst sein. Matth.
XIV. 26.[233]

„In Ansehung nun, dass in der ganzen Bibel nichts, das im Geringsten nach keinem Königreich
gleichet und darauf gedeutet wird, zu finden ist; so wird es ausser Grund insgemein also gesagt,
dass der Satan auch ein Reich auf Erden habe, das eben so weit, als Gottes eigen Reich auf
Erden sich erstrecket, nicht allein ausser-, sondern auch innerhalb seiner Kirche, welche das
Himmelreich, das Reich Gottes und Christi genannt wird. Reich gegen Reich, des Teufels Reich
wider Gottes; und ob das noch zu wenig wäre, Reich in dem Reich: Imperium in imperio, —
und das von feindlicher Macht. Wie kann Gottes eigen, wie kann Christi Reich bestehen? Ich
will beweisen, dass der Teufel kein Reich, das gegen Gott, noch unter Gott angestellet, noch
wider das Christenthum, oder davon unterschieden, noch weniger darinnen, weder in dem
Meisten, noch in dem Geringsten hat, noch haben kann.[234]

„Man darf sich auch nicht allzu sehr bekümmern, zu wissen, was der Teufel zu thun vermag,
wenn uns bedünket, dass etwas über die Natur geschieht; denn so ist es gewiss, dass er es nicht
kann thun. Ich sage, dass es, allzumal sinnlos fürgegeben wird, wenn etwas Böses geschieht,
das nach unserem Verstande über die Kraft der Natur geht, dass es ein Werk des Teufels sei.
Denn welchen das dünket, der muss nothwendig glauben, dass der Teufel etwas thun kann, das
natürlicher Weise nicht kann geschehen. Siehet Jemand diese Folge nicht, ich will's ihm alsofort

Page 238

sehen lassen. Alles, was er denken könnte, das da ist, das muss entweder der Schöpfer selbst,
oder sein Geschöpfe sein. Was ist der Teufel nun? Ein verdorben Geschöpfe, werdet ihr sagen
müssen, diesemnach ein Theil und ein verdorben Theil der erschaffenen Natur. Wie kann nun
das, was ein Theil der Natur ist, über die Natur sein? Wer ist über die Natur, denn Gott allein?
Derhalben schliesse ich alsofort schnurgerade wider die gemeine Meinung: Sobald als man mir
sagt, dass etwas über die Natur geschehen sei, so hat es denn der Teufel nicht gethan; es ist
Gottes eigen Werk. Ein Anderer sagt: Es ist doch kein natürlich Werk; derhalben muss es
Zauberei sein, — und ein ungewaschener Mund: Da spielet der Teufel mit; — aber ich: So es
kein natürlich Werk ist, so ist es gewisslich auch keine Zauberei; denn i s t Zauberei, die muss,
obschon betrüglich, dennoch ganz und gar natürlich sein, gleichwie ich hoffe, in dem dritten
Buch den Leser sehen zu lassen.[235]

„Dieses alles muss von beiden Enden in dem Mittelpunkt zusammenkommen, dass der
christliche Glaube mit der gemeinen Meinung, dawider ich hier gestritten habe, nicht bestehen
kann. Damit aber will ich dennoch nicht sagen, dass die christliche Lehre bei denen, die in
diesem irren, bis auf den heutigen Tag nicht, oder nicht genug befestigt sei. Das Gegentheil
fasset den Zweck, dahin ich ziele; denn damit will ich die Wichtigkeit dieser Streitigkeit zu
erkennen geben, nämlich dass die festen Gründe des Christenthums und zuvörderst in der
protestantischen Kirche unvermerkt durch diese Meinung unterminirt, und, so man sie von
dieser Seite angreifet, nicht zu erhalten ist. Also dass wir wohl an der einen Seite bauen, aber
dagegen von einer andern unüberwindliche Werke vor dem Feind aufwerfen, aus welchen das
ganze Gebäu muss zerstört werden, wo man nicht Vorsehung thut. Ich rede vom Grund meines
Herzens: Ein Atheist bedarf keine anderen Waffen, denn diese Meinung, davon ich in diesem
Buche rede, um das ganze Christenthum bis auf den Grund niederzureissen, und welches wir
ihm selbst in die Hände geben, wenn wir von dem Teufel reden, wie man davon redet. Dass
man solches nicht gemerket hat, kommt meines Erachtens daher, dass wir schlechthin die Lehre
von dem Gottesdienst mit den Grundreden, womit dieselbige bewiesen wird, annehmen, ohne
sie zu untersuchen, wo die Kraft des Beweises liegt“[236].

Im dritten Buche führt Bekker den Satz von der Unkörperlichkeit und Machtlosigkeit des
Teufels in seiner Anwendung auf die Zauberei und die Besitzungen weiter aus. Es wird gezeigt,
dass die Schrift keinen Bund mit dem Teufel und eine daraus hervorgehende Zauberei kenne,
dass vielmehr Vernunft und Christenthum solchen gemeinschädlichen Irrthum verdamme; dass
die im mosaischen Gesetze bezeichneten Zauberer nicht übermenschliches Wissen und
Vermögen besitzen und nicht als Teufelsverbündete vertilgt werden sollen, sondern als
Betrüger, Götzendiener und Verführer des Volkes. „Der Bund der Zauberer und der

Page 239

Zauberinnen mit dem Teufel ist nur ein Gedichte, das in Gottes Wort nicht im Allergeringsten
bekannt ist, ja streitig wider Gottes Bund und Wort, allerdings unmöglich, das
allerungereimteste Geschwätz, das jemals von den heidnischen Poeten ist erdacht worden, und
dennoch von vielen vornehmen Lehrern in der protestantischen Kirche vertheidigt, wo nur nicht
auch zum Theil erdacht. Denn ich finde schier keine Papisten, die von dem Teufel und den
Zauberern mehr Wunder schreiben, als Danaeus, Zanchius und ihres Gleichen thun. Woraus
man sehen mag den kläglichen Zustand der Kirche, in welcher ein so hässliches, ungestaltes
Ungeheuer von Meinungen nicht allein gelitten, sondern auch geheget und unterhalten
wird“[237].

Die einzelnen Arten des sich hieran knüpfenden Aberglaubens hat Bekker mit einer Schärfe
gegeisselt und ihre verderblichen Einwirkungen auf Religion, Moral, Wissenschaft und
Rechtspflege so dringend hervorgehoben, dass die Intelligenz wie der Charakter des Mannes in
gleich erfreulichem Lichte erscheint. Derselbe Scharfblick bewährt sich auch im vierten Buche,
wo Bekker mehrere berühmte Zauber- und Spukgeschichten der nächsten Vergangenheit einer
Analyse unterwirft. Wir ziehen noch folgende Worte aus dem Schlusse des Werkes an:

„Es ist demnach wohl zu sehen, dass frei viel Werks zu thun ist, da so viel noch unterm Haufen
liegt, die protestantische Christenheit zu reinigen und nach der reinen Satzung des Wortes
Gottes und den ersten Gründen der erneuerten Kirchenbekenntniss zu säubern. Ich will die
Ursache davon sagen, warum diess billig sollte gethan werden, und welche hierzu am meisten
verpflichtet sind und das meiste Vermögen dazu haben. Solches zu thun sollte allein genug sein,
dass wir des Teufels Werk, oder vielmehr den Glauben daran, nicht vonnöthen haben; denn wie
reimt sich's jetzt, zu glauben, und dennoch so stark zu treiben, dass der Glaube von der
Seligkeit keinen Nutz davon zieht, noch die Seligkeit die geringste Rechnung dabei findet? Es
wird aber noch stärker binden, wenn wir sehen, dass unser Glaube und Gottseligkeit dabei
Beschwerung leiden und denselbigen höchlichst zu kurz geschieht. — Dass wir die Meinung
von der Zauberei, und was derselben anklebet, gar wohl entbehren können, erscheint klärlich
aus unserer eigenen Erfahrung, weil sie nirgends mehr gefunden wird, als da man sie zu sein
glaubt. Glaubt sie denn nicht mehr, so wird sie nicht mehr sein. In dem Papstthum hat man
täglich Beschwörungen zu thun, hier nimmermehr. So viel Besessene sind denn allda mehr, als
hier. Denn sehet, sie sind selbst nöthig, den Geistlichen Materie zu Miraculn zu geben und zu
zeigen, welche Kraft ihr okus bokus auf den Teufel habe; davon rauchet ihr Schornstein. Bei
uns erkennt man nicht leichtlich Jemand bezaubert, so da kein Handgucker oder Wahrsager,
noch sogenannte Teufelsjäger sein, gleichwie der alte Claes und solch Volk. Alle, die allda
kommen, sind bezaubert, — — — kommen aber dieselben zu Doctoren, die wissen von keiner

Page 240

Zauberei. — Also siehet man auch, dass bei uns (in Holland), da bei keinem Richter mehr auf
Zauberei Untersuchung gethan wird, auch Niemand leichtlich der Zauberei halber wird
beschuldigt. Man sieht hier niemals weder Pferd, noch Kuh, noch Kalb, noch Schaf, in dem
Stall, oder auf der Weide, die von einem Wehrwolf todtgebissen sind. So das Gras oder Korn
nicht wohl stehet, gibt man niemals den Zauberern dessen Schuld. — — Aber anderswo, da das
Hexenbrennen Statt hat, wird kein Unglück sich begeben haben, das man nicht der Zauberei
zuschreibet. — Man siehet nun klärlich, dass ganz keine Zauberei sein würde, so man nicht
glaubte, dass sie sei. Derhalben ist es keine Atheisterei, dieselbe zu leugnen, weil Gott nicht
angehet, dass man von dem Teufel etwas leugnet. So es Atheisten sind, die solche Teufelsdinge
leugnen, so sind es die Heiden und nächst ihnen die Papisten am wenigsten; am meisten aber
dagegen die zum reinsten reformirt sind und am wenigsten von der Zauberei wissen. So es
unsern Glauben und Gottesdienst hindert, wenn man keine Zauberei glaubet, und ist das
Glauben der Zauberei Gottesfurcht: warum denn länger hier verzogen? warum kehren wir nicht
mit dem Ersten zum Papstthum zurück? Allda spüket es täglich aus der Hölle und dem
Fegfeuer, ja selbst erscheinen allda wohl die Seelen aus dem Himmel von Jesu und Maria, von
den Aposteln und den Märtyrern. Wenn es hier einmal spüket, so muss es allemal der Teufel
thun, wie in dem ersten Buche gezeigt ist, dass in solchen Zeiten und bei solchen Lehrern am
meisten von Zauberei, Besessenheit, Erscheinungen und Beschwörungen der Geister die Rede
ist, allda sie meist von dem heidnischen Aberglauben Statt und Raum behalten hatte; also siehet
man heute, dass, wo am meisten von dem Papstthum übrig ist, da redet man auch am meisten
von der Zauberei. — Also kann man denn die Wahrheit des christlichen Glaubens vertheidigen
und dennoch so viel weiter von dem Glauben der Zauberei ab sein, so kann man Gott und
Christum näher kennen, wenn man weniger von dem Teufel meint zu wissen ausser dem, was
uns die Schrift davon lehrt. Das nur zu wissen, ist genug zu wissen, und alles, was darüber ist,
ist nur Thorheit. Es sagen fürnehme Gottesgelehrte selber, dass wir den ganzen Teufel sollten
entbehren können und nichts desto weniger vollkömmlich zur Seligkeit wohl unterwiesen sein,
so die Schrift uns nicht lehrete, dass so ein Teufel mit seinen Engeln sei.“

Die durch Bekker's Werk veranlasste Bewegung war ausserordentlich. In zwei Monaten waren
viertausend Exemplare desselben verkauft, und fast in allen Sprachen Europa's erschienen gute
und schlechte Uebersetzungen. Aber die Welt theilte sich zwischen Beifall und Hass. Ueber die
Entbehrlichkeit des Teufels dachte der grössere Theil der damaligen Theologen anders, als der
ehrliche Bekker. Eine Fluth von Streitschriften ward gegen ihn losgelassen; Bayle behauptet,
dass man dieselben nicht um hundert Gulden würde anschaffen können. Bald ward ihm
Cartesianismus, bald Missverstehung dieser Philosophie, bald Misshandlung der Bibel durch
gezwungene allegorische Interpretation, bald gar atheistischer Irrthum vorgeworfen. Bald

Page 241

waren alle Kirchenräthe — den zu Amsterdam voran, Klassenconvente und Synoden Hollands
mit Bekker beschäftigt. Fast allgemein war die Bestreitung der hergebrachten Teufelslehre als
Leugnung des wahren Glaubens an Gott angesehen, wesshalb ihn die Synode zu Alkmaar im
August 1692 seines Amtes entsetzte. An vielen Orten wurde ihm auch die Theilnahme an der
Abendmahlsfeier verweigert. Indessen vertrat Bekker seine Ueberzeugung mit männlichem
Muth, bis er am 11. Juli 1698 zu Amsterdam starb.

Hundert Jahre später hat es kaum noch einen namhaften protestantischen Theologen gegeben,
der in dämonologischen Dingen nicht an Bekker's Resultaten festhielt; Bekker's Bedeutung für
den Umschwung der Theologie des achtzehnten Jahrhunderts muss daher dankbar erkannt
werden. Zu derjenigen freieren Kritik der biblischen Schriften selbst sich zu erheben, welche
das Vorhandensein gewisser, aus den Begriffen der Zeit geschöpfter dämonologischen
Vorstellungen in der Bibel anerkennt, ohne daraus eine bindende Norm für den Glauben
herzuleiten, — diess war freilich erst einem späteren Zeitalter vorbehalten. Bekker kannte, um
seine sich ihm aufdringende philosophische Ueberzeugung mit der Bibel zu versöhnen, keinen
andern Weg, als den der üblichen Exegese, und daher kommt es, dass diese nicht überall eine
ungezwungene ist.

Auch P e t e r B a y l e muss unter den Bekämpfern des Aberglaubens genannt werden. Schon
in seinen Gedanken über die Kometen (1682) hatte er einige hierher gehörige Fragen
abgehandelt, und mehrere Kapitel in der Réponse aux questions d'un provincial (1703) sind
demselben Gegenstande gewidmet. Der Hexenglaube war damals in Frankreich noch sehr
mächtig. Mit gewohnter Klarheit weiss Bayle zu entwickeln, wie z. B. den sogenannten
Besessenheiten entweder absichtlicher Betrug, oder Krankheit der Seele zu Grunde liegt, oder
wie die F u r c h t vor dem Nestelknüpfen (nouer l'aiguillette) an dem abergläubischen
Menschen wirklich diejenigen Erscheinungen hervorbringen kann, welche man dem Z a u b e r
s e l b s t zuschreibt, und wie diese Erscheinung aufhört, sobald der Leidende zu dem Glauben
kommt, dass der Zauber gehoben sei.

Um so mehr setzen Bayle's Ansichten über die Strafwürdigkeit der Zauberei in
Verwunderung[238]. Ist es schon sonderbar, dass dieser Philosoph den w i r k l i c h e n
Zauberern, wenn er gleich von deren Existenz nur hypothetisch redet, die Todesstrafe
zuerkennt, so fällt es noch mehr auf, wie er gleiche Strafe begehrt für die e i n g e b i l d e t e n
Zauberer (sorciers imaginaires), d. h. für diejenigen, welche zwar keinen Vertrag mit dem
Teufel wirklich gemacht haben, aber doch diess gethan zu haben, den Sabbath zu besuchen und
der Teufelsgesellschaft anzugehören s i c h e i n b i l d e n . Bayle will in ihnen den bösen
Willen bestraft haben, vertheidigt in dieser Beziehung die Hexenrichter gegen die Vorwürfe von

Page 242

Loos und Bekker und findet sogar von Gaufridy's Verurtheilung ganz in der Ordnung. Er war in
einem grossen Irrthum befangen, indem er in den abgefolterten Bekenntnissen der Angeklagten
eine subjektive Wahrheit voraussetzte.

Uebrigens unterscheidet Bayle zwischen den beiden Fragen: ob die Zauberer Strafe
v e r d i e n e n ? und ob die Obrigkeit dieselben peinlich strafen s o l l e [239]? Letzteres will er,
wie schon M a l l e b r a n c h e begehrt hatte, eingeschränkt sehen, damit nicht der Aberglaube
und der Reiz, sich in ein imaginäres Hexenverhältniss einzulassen, gesteigert werde. So wenig
sich nun auch bei Bayle durch das Ganze ein festes Prinzip hindurchzieht, so ist doch im
Einzelnen viel Treffendes gesagt und insbesondere auch mancher Missbrauch im
Gerichtsverfahren angemessen gerügt. Was Deutschland anbelangt, so begrüsste Bayle freudig
die ersten wirksamen Lichtstrahlen, welche damals von Halle aus sich durchzuarbeiten
anfingen, und meinte, dass für dasselbe im Punkte des Hexenglaubens eine Congregation de
propaganda incredulitate in hohem Grade vonnöthen sei.

Page 243

F Ü N F U N D Z WA N Z I G S T E S K A P I T E L .

Christian Thomasius.

Der letzte entscheidende Schriftenkampf war einem Manne vorbehalten, der mit einem
durchdringenden Verstande und einer nicht sowohl in die Tiefe des Geistes, als aufs Praktische
gehenden philosophischen Bildung ein für alles Gute offenes Herz und einen unerschütterlichen
Muth verband. C h r i s t i a n T h o m a s i u s [240], 1655 in Leipzig geboren, ist in
mannichfacher Beziehung ein Reformator seiner Zeit geworden; hätte er aber auch nur das
e i n e Verdienst, wesentlich dazu mitgewirkt zu haben, dass, wie Friedrich II. sagte, die Weiber
fortan in Sicherheit alt werden und sterben könnten[241], so würde schon darum sein Name
unsterblich sein. Freilich stand er hierbei auf den Schultern seiner Vorgänger und wirkte auf
einem Boden, der schon für die bessere Saat empfänglich war; aber wie stark der zu
bekämpfende Feind noch immer war, erhellt am deutlichsten aus dem eigenen Leben des
Mannes. Schon hatte Thomasius die Cartesianische Philosophie studirt, schon eigene
philosophische Vorträge gehalten, schon bei verschiedenen Händeln die Partei des Fortschrittes
verfochten, und noch immer war er an der Rechtmässigkeit des Hexenprozesses so wenig irre
geworden, dass er einst als Referent in der Juristenfakultät auf die Torquirung einer
Angeklagten antrug. Es ward ihm die Beschämung, von seinen Collegen, die in diesem
konkreten Falle anders dachten, überstimmt zu werden, und diess gab ihm den ersten Anstoss
zu tieferer Prüfung des ganzen Gegenstandes und zur offenen Bestreitung desselben, sobald die
bessere Ueberzeugung gewonnen war. Hören wir seinen eigenen Bericht über diese
Sinnesänderung:

„Dieser gegenwärtige Casus, — schreibt er über den zweiundzwanzigsten seiner juristischen
Händel, — wurde auch Anno 1694 in unsere Fakultät geschickt im Monat September, und war
ich damals mit der gemeinen Meinung von dem Hexenwesen so eingenommen, dass ich dafür
geschworen hätte, die in des Carpzovii Praxi criminali befindlichen Aussagen der armen
gemarterten, oder mit der Marter doch bedroheten Hexen bewiesen den mit den armen Leuten
pacta machenden und mit den Menschen buhlenden, auch mit den Hexen Elben zeugenden und
sie durch die Luft auf den Blockersberg führenden Teufel überflüssig, und könnte kein

Page 244

vernünftiger Mensch an der Wahrheit dieses Vorgebens zweifeln. Warum? Ich hatte es so
gehöret und gelesen und der Sache nicht ferner nachgedacht, auch keine grosse Gelegenheit
gehabt, der Sache weiter nachzudenken. Dieses waren die ersten Hexenakten, die mir
Zeitlebens waren unter die Hände gekommen, und also excerpirte ich dieselben mit desto
grösserem Fleiss und Attention.“

Es folgt hierauf ein Aktenauszug aus dem Prozesse einer in der ganz gewöhnlichen,
nichtssagenden Weise indizirten Angeklagten aus Cöslin; dann fährt Thomasius fort:

„Nachdem ich den bisher erzählten Extrakt ex actis ad referendum verfertigt, bemühte ich mich
zu Ueberlegung und Abfassung meines voti, des Carpzovii criminalia, ingleichen den Malleum
maleficarum, Torreblancam, Bodinum, Delrio, und was ich für Autores de magia mehr in
meiner wenigen Bibliothek antraf, zu consuliren, und da fiel nun freilich nach dieser Männer
ihren Lehren der Ausschlag dahin, dass die Inquisitin, wo nicht mit der Schärfe, doch zum
wenigsten mit mässiger Pein wegen der beschuldigten Hexerei anzugreifen wäre. Und dachte
ich dannenhero mit diesem meinem voto in der Fakultät Ehre einzulegen. Aber meine Herren
Collegen waren ganz anderer Meinung, und musste ich dannenhero das Conclusum Facultatis
auf folgende Art entwerfen:

„Dass wider Barbaren Labarentzin in Ermangelung anderer Indizien ferner nichts
vorzunehmen, sondern sie ist nunmehro nach geleisteten Urpheden der gefänglichen Haft zu
erlassen, jedoch seynd diese Acta wohl zu verwahren, und ist auf ihr Leben und Wandel fleissig
Acht zu geben. Sie ist auch die auf diesen Prozess ergangenen Unkosten nach
vorhergegangener Liquidation und richterlicher Ermässigung zu erstatten schuldig. V. R. W.

„Nun verdrosse es mich aber nicht wenig, dass bei diesem ersten mir unter die Hände
gerathenen Hexenprozess mein votum nicht hatte wollen attendiret werden; aber dieser
Verdruss war nicht sowohl gegen den damaligen Herrn Ordinarium und meine übrigen Herren
Collegen, als wider mich selbst gerichtet. Denn da ich allbereit in der Ausarbeitung meiner
deutschen Logik gelehret hatte, dass ein weiser Mann die beiden Haupt-Praejudicia
menschlicher Auctorität und der Uebereilung meiden müsste, verdross es mich auf mich selbst,
dass mein votum auf nichts als die Auctorität obiger, und zwar offenbar grösstentheils
parteiischer, unvernünftiger Männer und auf deren übereilte und unzulängliche rationes sich
gründete, fürnehmlich darauf, dass die justifizirte Hexe es der Inquisitin in die Augen gesagt,
dass sie von ihr hexen lernen und umgetauft worden, auch bei ihrer Aussage bis in ihren Tod
beständig verharret wäre. Ja, es verdross mich noch mehr auf mich, dass ich, sobald ich die

Page 245

rationes contrarias meiner Herren Collegen nur hörte, alsbald von deren Wichtigkeit convinciret
wurde und nichts darauf antworten konnte.“

Versetzen wir uns um sieben Jahre von dieser beschämenden Lektion weiter, so erblicken wir
den bekehrten T h o m a s i u s in vollem Kampfe mit den Hexenverfolgern. Er hatte
mittlerweile W e i e r , die C a u t i o c r i m i n a l i s v a n D a l e und B a l t h a s a r
B e k k e r kennen gelernt, war darüber erstaunt, dass solche Intelligenzen keinen besseren
Erfolg errungen hatten, und gesellte sich ihnen mit raschem Entschlusse als Bundesgenossen
zu. Die „kurzen Lehrsätze vom Laster der Zauberei“, durch deren Vertheidigung 1701
J o h a n n R e i c h e unter Thomasius' Präsidium die juristische Lizentiatenwürde erlangte,
sind eigentlich von Thomasius selbst verfasst und in der Folge auch unter dessen eigenem
Namen erschienen[242].

Thomasius wählte sich einen anderen Punkt des Angriffs, als seine Vorgänger. Unter diesen
hatte Weier die Z a u b e r e i zugegeben, aber die H e x e r e i und das Teufelsbündniss, auf
welches sich diese gründen soll, geleugnet; Spee hatte die M ö g l i c h k e i t der Hexerei
eingeräumt, aber durch seine prozessualischen Beschränkungen einen Weg abzumarken
gesucht, auf welchem man in den einzelnen Fällen niemals zur Ueberzeugung von der
W i r k l i c h k e i t derselben käme; Bekker hatte, wo nicht den Teufel selbst, doch dessen
Macht und Einfluss auf den Menschen in Frage gestellt. Weier beging den Fehler der
Inconsequenz, Spee's Buch litt an Prinziplosigkeit, und Bekker kam mit seinem Prinzip zu
frühe, um eine vollständige Wirkung zu machen. Zwar ist es, wie Thomasius bemerkt,
vollkommen wahr, dass das Bekker'sche Prinzip bei den Anhängern der damals nicht wenig
verbreiteten Corpuscular- und mechanischen Philosophie vernünftiger Weise keinen Anstoss
erregen durfte; aber eben so gewiss ist die Thatsache, dass die Orthodoxen den ehrlichen
Becker und seine Anhänger, die eigentlich nur A d ä m o n i s t e n waren, zu A t h e i s t e n
machten und hiermit die Einwirkung seiner Lehre auf die Abstellung des Hexenprozesses
wesentlich lähmten.

Thomasius schlug einen Mittelweg ein. Er begriff, dass die Theologen den Teufel nicht fallen
lassen würden, ja er selbst glaubte an denselben, schränkte aber die landläufigen Vorstellungen
von dessen Wesen und Wirksamkeit ein und wusste die Unhaltbarkeit der gangbaren
Hexentheorien vom Standpunkte der historischen Kritik einleuchtend zu machen. „Ich aber,
— sagt er, — der ich der uralten Geisterphilosophie (philosophiae spirituali) ergeben bin,
glaube nicht allein, sondern verstehe auch einigermassen, dass der Teufel der Herr der
Finsterniss und der Fürst der Luft, d. i. ein geistliches (geistiges) oder unsichtbares Wesen sei,
welches auf eine geistliche oder unsichtbare Weise vermittelst der Luft oder auch wässeriger

Page 246

und irdener Körperchen in den gottlosen Menschen seine Wirkung hat.“ (§. 7)[243]. „Ich leugne
aber hinwiederum, dass Hexen und Zauberer gewisse Verträge mit dem Teufel aufrichten
sollten, und bin vielmehr versichert, dass alles, was diessfalls geglaubet wird, nichts anders als
eine Fabel sei, so aus dem Juden-, Heiden- und Papstthum zusammengelesen, durch höchst
unbillige Hexenprozesse aber, die sogar bei den Protestirenden eine Zeithero gebräuchlich
gewesen, bestätigt worden.“ Hierauf werden die von Juristen und Theologen für die Existenz
der Zauberei vorgebrachten Gründe durchgemustert und ins Absurde geführt. Für jene muss
C a r p z o v , für diese S p i z e l i u s herhalten. Es wird nachgewiesen, wie die Bibel und das
römische Recht zwar Wahrsager, Sterndeuter, Giftmischer, Gaukler, Götzendiener u. dergl.
kennen und mit Strafen bedrohen, keineswegs aber solche Verbrechen, die unter den Begriff der
auf dem Teufelspaktum beruhenden Zauberei oder Hexerei fallen. Die jüdisch-römischen
Strafbestimmungen habe man später auf die Hexerei angewendet, ohne für die Wirklichkeit der
letzteren und ihre Congruenz mit den dort bedroheten Vergehen irgend einen haltbaren Grund
beizubringen. Merkwürdig ist die Schärfe, womit der blinde Auctoritätsglaube der Juristen
gerügt wird. „ C a r p z o v i u s hätte sich schämen sollen, dass er in einer Sache, worauf das
Hauptwerk der ganzen Frage beruht, nichts anders vorbringt, als die Zeugnisse der päpstlichen
Scribenten (Bodinus, Remigius, Chirlandus u. a.), die ihre Bücher theils mit alten Weiber-und
Mönchsfratzen, theils mit melancholischer Leute, theils mit ausgefolterten und ausgemarterten
Aussagungen anzufüllen pflegen, dadurch freilich die Leute alles dasjenige, warum sie gefragt
werden, gestehen müssen. Gewiss, hätten bisher unsere Rechtsgelehrten Andere, und
vornehmlich die Päpstler, nicht ohne Verstand abgeschrieben, sondern ein jeder sowohl die
natürlichen, als moralischen Sachen, wovon die Gesetze disponiren, nach ihrer Natur und
Beschaffenheit fein nach seiner eigenen Vernunft untersucht, so würde unsere Jurisprudenz
auch vorlängst für eine Disziplin von den Gelehrten sein gehalten worden, die auch zu der
wahren Gelehrsamkeit gehöre. Da aber bis dato noch immer einer den andern ohne Nachsinnen
ausschreibet und sich noch darzu einbildet, Wunder was er gefunden, wenn er diesen oder jenen
casum, diese oder jene Frage in terminis terminantibus angetroffen hat, so darf man es denen
Gelehrten nicht verargen, wenn sie bei Nennung eines Juristen sich von demselben in terminis
terminantibus keinen andern Concept machen, als von einem Zungendrescher und Legulejo.“
(§. 21.) S p i z e l i u s [244] aber, der das Leugnen der Hexerei für Ketzerei und Atheismus
erklärte und sich auf Thomas Aquinas, Bonaventura und Torquemada berufen hatte, wird in
folgender Weise abgefertigt: „Wenn Thomas de Aquino, Bonaventura und Johannes de
Turrecremata noch am Leben wären, würden sie sich nicht auch der lutherischen Lehre
widersetzen? Vermuthlich aber würde Spizelius sich durch derselben graues Ansehen nicht
bewegen lassen, dass er ihnen Glauben zustellte. Hierbei sehe ich auch nicht, wie die Meinung
derjenigen, die das Laster der Zauberei nicht für wahr halten, den Weg zur Atheisterei bahnen

Page 247

solle. Vielmehr halte ich dafür, dass diejenigen Geistlichen und Prediger, die anstatt der
seligmachenden Lehre auf der Kanzel und in ihren Schriften lauter alte Weiber-Lehren und
abergläubische Mährlein erzählen, schuldig sind, dass viele Leute, die noch ein wenig Verstand
und etwas von ihren fünf Sinnen übrig haben und sich gerne von dem Schandfleck des
Aberglaubens reinigen wollen, endlich in die äusserste Gefahr der Atheisterei verfallen.“
(§. 26.)

In dem Folgenden weist Thomasius nach, wie man im Christenthum dazu gekommen sei, den
Teufel, der doch niemals einen Leib angenommen habe und einen solchen überhaupt nicht
annehmen könne, sich in Körpergestalt und körperlichen Funktionen vorzustellen. Die
Kirchenväter, grossentheils dem platonischen oder dem stoischen Systeme zugethan, hätten aus
diesen und dem Pharisäismus ihre dämonologischen Vorstellungen gezogen und dieselben in
die Bibel hineingetragen. So hätten sie die verführende Schlange im Paradiese, die Verbindung
der Kinder Gottes mit den Töchtern der Menschen, den Fall des Luzifer, die
Versuchungsgeschichte Jesu und Anderes auf ihren persönlichen und körperlichen Teufel
gedeutet; die Scholastiker, obgleich Aristoteliker, hätten diess weiter ausgebildet, und so sei der
Wahn von Teufelspakten, Incuben und Succuben verbreitet worden und habe sich, begünstigt
vom Klerus, am Ende den Schein zu geben gewusst, als sei er direkt aus der biblischen Lehre
hervorgegangen. Weil nun aber die Juristen unter theologischen Einflüssen aufgewachsen, so
hätten sie auch in dem justinianeischen Rechte, obgleich dasselbe von einem Teufelsbunde
nichts wisse, die Zaubervorstellungen ihrer Zeit wiederzufinden geglaubt: Melanchthon's
Einfluss auf die Wiederherstellung des Scholastizismus, das Beispiel Augusts von Sachsen, der
eine geschärfte Bestimmung in seinen Strafcodex aufnahm, und die blinde Nachbeterei der
Rechtslehrer hätten das Uebel auch unter den Protestanten verbreitet. Uebrigens erkennt der
Verfasser an, dass die Hexenverfolgungen bereits abgenommen haben und auf den
Universitäten durch den Einfluss der Cartesianischen Philosophie, die jedoch in der Lehre von
den Geistern allzusehr in das andere Extrem gefallen, eine dankenswerthe Verminderung des
Aberglaubens herbeigeführt sei, welche zu den besten Hoffnungen berechtige. Eine
scharfsinnige Kritik der in der Carolina angeführten Indizien der Zauberei schliesst das
Ganze. —

Auch gegen Thomasius brauste der Sturm los. Er hatte die Juristen in Carpzov, die Theologen
in Spizelius beleidigt und dem Teufel, was er ihm mit der einen Hand gegeben, mit der andern
wieder genommen. Schon das hallische Weihnachtsprogramm von 1701, von B u d d e u s
herausgegeben, suchte die beiden Sätze zu schützen, dass Jesus vom Satan in leiblicher Gestalt
versucht worden, und dass die verführende Schlange im Paradiese der Teufel gewesen sei.

Page 248

T h o m a s i u s wird zwar in dieser Schrift nicht genannt, auch bezeigten nur Wenige Lust, in
offenen Streitschriften seine Lehrsätze direkt anzugreifen; desto häufiger aber waren die
gelegentlichen Ausfälle und die verketzernden Deklamationen.

„Als der berühmte Herr Thomasius, — schreibt einer seiner Anhänger im Jahr 1703[245], —
sich dem protestantischen Papstthum und denen Pedanten eifrigst widersetzet, so hat man ihn
für den ärgsten Atheisten, Quaker, Socinianer, und ich weiss nicht für was, in der ganzen Welt
ausgeschrieen; sogar dass die Meisten noch jetzo seine raisonnablen Lehren für
seelenschädliche Irrthümer auszugeben sich nicht scheuen. Sonderlich hat die neulich unter ihm
gehaltene Disputation wider das Laster der Zauberei von neuem in das Wespennest gestöret,
weil die Antistites regni tenebrarum wohl gesehen, dass hiemit zugleich viele falsche
Einbildungen vom Teufel als ihrem Knecht Ruprecht vor die Hunde gehen würden. Wie sich
aber bisher Niemand unterfangen, ex professo wider diese Disputation zu schreiben, so hat
doch ein curieuses Membrum nicht nur etlichemal in seinen Unterredungen von der magia,
sondern auch in einer aparten Scharteke seine unparteiischen Gedanken von des Herrn
Thomasii Lehre in puncto der Zauberei ausgefertigt, darinnen er die Unzulänglichkeit derselben
zeigen wollen.“

Dergleichen „curieuse Membra“, deren bald noch mehrere auftraten[246], zu widerlegen,
überliess nun Thomasius hauptsächlich seinen Schülern; er selbst antwortete nur
gelegentlich[247]. Zudem gab J o h a n n R e i c h e , um das Publikum nach und nach auf den
richtigen Standpunkt zu führen, seine „ U n t e r s c h i e d l i c h e n S c h r i f t e n v o m
U n f u g d e s H e x e n p r o z e s s e s “ heraus. Man findet darin unter Anderem einen Abdruck
der Cautio criminalis, einen Malleus judicum, eine Geschichte der Teufel zu Loudun, die
Apologie des Naudäus, einen Bericht über den Priester Gaufridy und verschiedene
Aktenabdrücke von Hexenprozessen, worin Betrügerei und Einfältigkeit die erste Rolle
spielen[248]. Später wurden auch unter Thomasius' Leitung Uebersetzungen der Schriften von
W e b s t e r [249], W a g s t a f f [250] und H u t c h i n s o n [251] besorgt. Thomasius selbst nahm
erst 1712 den Gegenstand wieder auf, indem er unter seinem Präsidium die bekannte
Abhandlung über den Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses gegen die Hexen
öffentlich vertheidigen liess[252]. „Es soll hierin gezeigt werden, — sagt der Verfasser, — dass
die gemeine Meinung von dem Bunde des Teufels mit denen Hexen und von desselben
fleischlicher Vermischung, wie auch denen Zusammenkünften derer Hexen etc. gar sehr neu,
und der Teufel, welcher nach dieser gemeinen Meinung ausdrückliche Bündnisse macht, kaum
über anderthalb hundert Jahre alt sei. — Dass ich aber dieser Abhandlung den Titel von
Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses wider die Hexen gegeben, ist dessfalls

Page 249

geschehen, damit ich unterschiedliche Dinge mit einmal abthun könnte, das ist: erstlich will ich
zeigen, dass die gemeine und öffentliche Persuasion von obenerwähnten Thaten des Teufels mit
denen Hexen nicht vor dem Inquisitionsprozesse wider die Hexen rezipirt sei; den
Inquisitionsprozess wider die Hexen aber will ich darthun, dass er erst zu Ende des
f ü n f z e h n t e n seculi seinen Anfang genommen habe. Nachmals will ich beweisen, dass
diese öffentliche Persuasion von denen Sachen, die der Teufel mit den Hexen thun könne, noch
viel neuer als der Inquisitionsprozess wider die Hexen sei und erstlich wo nicht zu Ende,
dennoch nach der Mitte des sechszehnten seculi von denen Inquisitoribus wider die
zauberischen Laster vertheidiget und fortgepflanzet worden.“ (§. 1 u. 2.)

Obgleich in den obigen Sätzen, wie in dem weiteren Verlaufe der Abhandlung, mancherlei
Irrthümer enthalten sind und demgemäss auch die versprochene Beweisführung nur
ungenügend ausfallen konnte, so führte doch das Schriftchen den im Ganzen richtigen
Gedanken durch, dass der moderne Hexenprozess sich im Schosse der Inquisition ausgebildet
habe, und gab eine Menge von Einzelheiten, welche die früheren Thesen vom Laster der
Zauberei trefflich erläuterten und stützten[253]. Auch über diese Schrift gab es noch
gelegentliches Murren und Schmähen, aber Niemand wagte mehr eine förmliche
Bestreitung[254].

Um Thomasius in der Würdigung seines Verdienstes nicht zu viel und nicht zu wenig zu thun,
müssen wir ihn in seiner Stellung zu seiner Zeit betrachten. Als er auftrat, waren die
Hexenbrände schon bei weitem seltener, als um die Mitte des Jahrhunderts, das Tumultuarische
des Verfahrens war einem an festbestimmte Förmlichkeiten gebundenen Prozesse gewichen,
eine Menge der früher als unbezweifelt betrachteten Indizien war in Misskredit gerathen, und
manche der gröbsten Auswüchse des Hexenglaubens selbst, wie die Leiblichkeit der
Blocksbergfahrten, die Lykanthropie u. dergl. fanden unter den Gebildetern, wie vor Gericht
keinen rechten Glauben mehr. Insofern, schien es, musste der Bekämpfer des Hexenprozesses
leichteres Spiel haben. Aber gerade die Beschränkung und förmlichere Gestaltung desselben
war, weil sie schon an sich als eine Art von Reformation erschien, der durchgreifenden
Abstellung des Ganzen für den Augenblick nicht günstig. Hatte man doch den Verstand gehabt,
gar vieles Unsinnige bei Seite zu werfen; warum hätte man nicht von der Vernunftmässigkeit
des Beibehaltenen überzeugt sein sollen? Urtheile aus jener Zeit, z. B. Responsa der
Juristenfakultät zu Giessen aus dem Jahr 1700, beweisen, wie man förmlich und gemässigt sein
und dabei dennoch Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilen kann[255]. — So flatterte die
Aufklärung ohne Schwerpunkt zwischen Himmel und Erde.

Page 250

Hier durfte also nicht mehr gegen Einzelnes geplänkelt, sondern es musste das Prinzip
angegriffen werden. Aber der Kampf der fortschreitenden Philosophie mit dem Dogmatismus
der Juristen, theilweise auch der Theologen war im Ganzen noch lange nicht seiner
Entscheidung nahe. Derjenige Prinzipienangriff also, der auf dem Boden des Hexenwesens
geschah, konnte, obgleich nur ein einzelner Theil der ganzen Bewegung, nicht von der
Operationsbasis eines bereits anerkannten allgemeinern Prinzips ausgehen, sondern musste
selbstständig sich Bahn brechen. B e k k e r und T h o m a s i u s haben dieses versucht: jener
mit gründlicher Kritik und Consequenz, eben darum aber auch mehr zum Entsetzen, als zur
augenblicklichen Ueberzeugung des in der Macht der Auctoritäten befangenen Publikums;
dieser dadurch, dass er an allen wesentlichen Consequenzen des Bekker'schen Prinzips festhielt,
während er in der Aufstellung des Grundsatzes selbst der alten Dämonologie noch
Conzessionen machte. Durch die letzteren fand er sich mit einem Theile der Theologen ab und
milderte die Schroffheit des Uebergangs. Bekker war ein schärferer Denker als Thomasius,
dieser ein gewandterer Kämpfer; jener bewaffnete das Angriffsheer, dieser wählte die einzelnen
Truppen aus und führte sie an. Bekker stellte sich dem ersten, frischen Grimme der
Altgläubigen bloss und unterlag demselben; Thomasius fand sein Publikum schon vorbereiteter
und wirkte unter einem König, der stolz darauf war, seine neue Universität Halle im
Vordertreffen des grossen Kampfs für Licht und Recht zu erblicken.

B e k k e r und T h o m a s i u s waren die Organe des Geistes einer neuen Zeit, welcher die
Völker aus dem blindesten und blutigsten Auctoritätsglauben aufschreckte. Ihre Stimme musste
gehört werden, weil sie die Ergebnisse einer fortgeschrittenen philosophischen und
naturwissenschaftlichen Bildung mit den Forderungen der Religion und Humanität in Einklang
brachten. Aber die Herrschaft über die Geister wusste der Aberglaube noch immer zu
behaupten.

Im Jahr 1713 kam ein Hexenprozess vor, in welchem die Tübinger Juristenfakultät ein
Gutachten ertheilte. Es ist ein krasser Inquisitionsprozess mit allen Ingredienzien. Der junge
Sohn eines alten Generals war krank geworden und die Aerzte hatten seinen Zustand für nicht
natürlich erklärt; auch erinnerte sich der General, in seiner Jugend öfters vom Alp gedrückt
worden zu sein. Diess alles schrieb man einer alten, armen Frau zu, die man auch sofort vor
Gericht stellte. Die Akten zeigen, dass man das alte System noch nicht verlernt hatte. Der
Teufelsbund, die Verschreibung mit Blut, die Unzucht, der Hexentanz, die Schändung der
Hostie, die Beschädigung von Menschen und Thieren — diess alles findet sich hier vor.
M i c h a e l G r a s s , der Verfasser des Responsums, kennt Thomasius' Schriften und

Page 251

missbilligt sie. Nach dem Spruche der Fakultät wurde die Inquisitin zum Scheiterhaufen
geführt[256].

Es dauerte aber lange, bis die Gedanken eines T h o m a s i u s bei den Rechtsgelehrten und in
der Gesetzgebung zur Geltung kamen. Der Professor der Rechte A u g u s t i n v . L e y s e r
(zu Helmstädt und Wittenberg, †1752) theilt in seinem voluminösen Werk M e d i t a t i o n e s
a d P a n d e c t a s s p e c . 608, Nr. 19 Folgendes mit: Das Collegium der Helmstädter
Rechtsgelehrten hatte im Monat Februar 1714 einen frechen und des Raubes beinahe
überführten, selbigen aber leugnenden Dieb zur Folter verurtheilt, welcher, auf diese geworfen,
kein Zeichen von Empfindung gab und endlich gar sanft eingeschlafen war. Der so getäuschte
Richter schickte die Akten nach Helmstädt zurück und fragte an, was ferner zu thun sei. Wir
beratheten uns lange und zweifelten, was für ein Gutachten zu geben sei. Zwar war die Sache
nicht neu, sondern hatte sich oft vorher zugetragen und trägt sich auch heute hier und da zu.
S c h u r i g i u s erzählt in der Spermatologie Kap. VII. S. 327, dass ein Verbrecher Pillen
verschluckt und nachher sogar in dem sogenannten höchsten Grade der Tortur, obwohl
einigemal selbigem unterworfen, nichts gestanden habe. Auch lasen wir Verschiedenes, was
D a m h o u d e r u s , C a r p z o v , B r u n n e m a n n u. A. an Mitteln angegeben haben, und es
erschien unter Allem das Abscheeren der Haare über dem ganzen Leibe als das unschuldigste.
Einer zwar von unseren Amtsgenossen war dagegen und wendete ein, dass ein solches
Gutachten, das keineswegs in der gesunden Vernunft gegründet sei, nach dem Aberwitz alter
Weiber schmecke, und der guten Sitte sowie der Klugheit zuwider sein würde[257]. Die tägliche
Erfahrung lehrt jedoch, dass viele Dinge in Gebrauch sind, deren Ursache nicht angegeben
werden kann, und welche dennoch einen glücklichen Erfolg haben. Diesem nach antworteten
wir, wie folgt: „dass Inquisit zuförderst durch Abnehmung der Haare und andere zulässige
Mittel, w e l c h e d i e S c h a r f r i c h t e r a n g e b e n werden (!) zur Empfindlichkeit zu
bringen, nachgehends die Tortur auf die im vorigen Urtheil vorgeschriebene Art an ihm wieder
von Neuem anzufangen und zu vollstrecken sei. Von Rechts Wegen.“

Wir hören hier also die Juristen-Fakultät zu Helmstädt im Jahr 1714 (mit dem Gutachten der
Tübinger Juristen-Fakultät von 1713 ganz übereinstimmend) sich gutachtlich so aussprechen,
dass sie dabei von dem alten Aberglauben und von den juristischen Vertretern desselben aus
früherer Zeit vollständig abhängig und beherrscht erscheint. Daher kann es nicht allzusehr
auffallen, wenn ein Jahrzehent später der Professor der Rechte J o h . G o t t l i e b
H e i n e c c i u s zu Halle ( † 1741) in seinen Elementa iuris civilis secundum ordinum
institutionum (Lib. IV. Tit. 18, §. 1358) schlankweg lehrt: „Zauberer, welche durch Gemurmel
und Zauberformeln Schaden angerichtet haben, werden mit dem Schwerte hingerichtet,

Page 252

diejenigen aber, welche ausdrücklich ein Bündniss mit dem Teufel eingegangen sind, werden
lebendig verbrannt.“ Doch setzt er hinzu: „Der Richter muss aber, wenn in irgend einer, so
gewiss in dieser mit so vielen Irrthümern der Menge verflochtenen Sache nicht zu leichtgläubig
sein“[258]. Derartige Aeusserungen konnte man aus dem Munde von Auctoritäten der
Rechtswissenschaft sogar noch kurz vor der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts hören, bis es
endlich der Direktor der Universität zu Frankfurt a. O. Jos. Sam. Friedr. B ö h m e r 1758 in
seinen Bemerkungen zu Carpzov's Schriften der Welt verkünden konnte, dass das Licht der
Vernunft obgesiegt habe und der Hexenglaube der Verachtung preisgegeben sei[259].

Die Stellung der neueren evangelischen Theologie zu Teufels- und Hexenglauben entschied
sich damals in der lebhaften Diskussion, die über die Dämonischen zur Zeit Christi geführt
ward. Noch im achtzehnten Jahrhundert erschien eine Reihe von Schriften ( H e r m a n n , de
δαιμονιφομένοις, Wittenb. 1738; G r o n a u , de daemoniacis, Bremen 1743; Z e i b i c h ,
Beweis, dass die Besessenen nicht natürliche Kranke gewesen, Schleitz, 1776 u. A.), in
welchen der Versuch gemacht wurde, die traditionelle Meinung, dass die Dämonischen wirklich
von Teufeln und Dämonen Besessene gewesen wären, neu zu stützen, bis S e m l e r in Halle
im Jahr 1760 mit seiner epochemachenden Abhandlung D e D a e m o n i a c i s , q u o r u m
i n N o v . T e s t . f i t m e n t i o hervortrat, der die Dämonischen als physisch Leidende
hinstellte, — weil eine andere Auffassung derselben gar nicht möglich sei — worauf alsbald
eine Reihe von Schriftstellern auftrat ( G r u n e r , de daemoniacis, Jena, 1775; F a r m a r ,
Versuch über die Dämonischen, Bremen, 1776; C ä s a r , Bedenken von den Besessenen,
München, 1790; K i r c h n e r , Dämonologie der Hebräer, Erlangen, 1798 u . A .), welche den
Dämonenglauben aus der Theologie der Zeit vollständig verscheuchten.

Die ersten erfreulichen Wirkungen seiner Thätigkeit sah Thomasius im p r e u s s i s c h e n
S t a a t e . Friedrich I. zog schon 1701 einen märkischen Gerichtsherrn wegen einer Hinrichtung
zur Rechenschaft[260] und beschränkte 1706 die Hexenprozesse in Pommern[261].

S ä c h s i s c h e Behörden beschäftigten sich noch 1715 mit der Frage, ob der unter besonderen
Umständen erfolgte Tod zweier Bauern, die mit einem Studenten einen Schatz heben wollten,
dem Teufel zuzuschreiben sei oder nicht. Die Akten wurden zuletzt nach Leipzig geschickt, wo
die theologische, die juristische und die medizinische Fakultät einstimmig erklärten, dass der
Tod auf natürliche Weise erfolgt sei[262].

In F r a n k r e i c h hatte es der einsichtsvolle Oratorianer N i c o l e M a l e b r a n c h e (1638
† 1715) seinen Zeitgenossen von den Prinzipien der Cartesianischen Philosophie aus klar
gemacht, dass neben der Allwirksamkeit Gottes ein teuflisches Hexenwerk gar nicht zu denken

Page 253

sei. Er hatte auch darauf hingewiesen, dass seitdem einige Parlamente die Hexenverbrennungen
eingestellt, in deren Bezirken die Hexen seltener geworden wären, was ihm Veranlassung
gegeben in der allmählichen und allgemeinen Verbreitung des Hexenglaubens, namentlich der
Lykanthropie, die ansteckende Macht der Einbildungskraft nachzuweisen. Späterhin fand die
Stellung der öffentlichen Meinung in Frankreich zu den Hexenprozessen in der spöttischen
Bemerkung Vo l t a i r e s Ausdruck, dass, seitdem es in Frankreich Philosophen gebe, die
Hexen zu verschwinden beginnen. Im Jahr 1672 wies daher C o l b e r t die Magistrate an,
Klagen auf Zauberei nicht mehr anzunehmen und verwandelte in einer Anzahl von Fällen die
Todesstrafe in Verbannung. Allerdings eiferten die Klerikalen theilweise noch immer für die
Ausrottung des Teufelswerks[263] und selbst das Parlament zu Rouen stellte in einer an den
König gerichteten Adresse demselben vor, dass die den Unholden gewährte Schonung gegen
Gottes Wort und gegen alle Ueberlieferungen der Kirche sei[264]. Allein die Verfolgung und
Verbrennung der Hexen wurde doch immer seltener.

S c h w e d e n — welches im dreissigjährigen Kriege von Deutschland angesteckt worden
war, — war bald nach dem Prozesse von Mora zur Besonnenheit zurückgekehrt und hatte
gesetzliche Beschränkungen der Hexenverfolgung gegeben; die Todesstrafe hob es jedoch erst
1779 ausdrücklich auf, nachdem sie längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war[265].

H o l l a n d war von dem Hexenwahn längst frei; dass seine Stadtwage zu Oudewater noch
zuweilen gebraucht wurde, geschah nur in Folge einer wohlthätigen Accommodation, welche
den Angeklagten des Auslands zu Gute kam.

In E n g l a n d hatte sich zuerst in den literarischen Arbeiten des Sir T h o m a s B r o w n e
das Aufdämmern einer von dem traditionellen Aberglauben sich abwendenden Zeit bemerklich
gemacht. Derselbe Thomas Browne nämlich, welcher um 1633 seine Apologie des
Aberglaubens unter dem Titel einer R e l i g i o m e d i c i geschrieben, hatte schon zwölf oder
dreizehn Jahre später eine Schrift über „ g e m e i n e u n d w e i t v e r b r e i t e t e
I r r t h ü m e r “[266] veröffentlicht, worin er (wenigstens indirekt) dem Hexenglauben geradezu
allen Boden entzog. Indessen willigte doch Browne selbst noch 1664 in die Hinrichtung von
Hexen ein, und noch im folgenden Jahrzehent erschien in England das Volksbewusstsein von
dem Glauben an Hexerei vollständig umnachtet. Namentlich war dieses in S c h o t t l a n d der
Fall. Es gab kein protestantisches Volk, das in dieser Beziehung der katholischen Nation
Spaniens so ähnlich war als das schottische[267]. Aber rasch machte auch hier die Aufklärung
des folgenden Jahrhunderts der Herrschaft des Aberglaubens ein Ende. Im Jahr 1690 übergab
der gefeierte R i c h a r d B a x t e r die von dem gelehrten und glaubenseifrigen Prediger

Page 254

C o t t o n M a t h e r ( † 1728) verfasste Geschichte der ältesten Hexenprozesse in
Massachusetts dem englischen Publikum mit dem im Vorwort ausgesprochenen Bemerken, „der
Mensch müsse ein sehr verstockter Sadducäer sein, welcher ihr keinen Glauben schenke“, und
im folgenden Jahre 1691 stellte Baxter zur Rechtfertigung des Glaubens an Zauberei in einer
eigenen Schrift über „ d i e G e w i s s h e i t d e r G e i s t e r w e l t ,“ eine grandiose Zahl von
Berichten über entdeckte Zauberer und Hexen zusammen. Von da bis zum Jahre 1718 (wo
H u t c h i n s o n sein Buch schrieb,) erschienen in England nicht weniger als fünfundzwanzig
Schriften zur Vertheidigung des Hexenglaubens; aber dennoch war derselbe im genannten Jahre
vom Glauben fast aller Gebildeten in England verlassen. — Ein (letzter) Hexenprozess war
gleichwohl noch 1712 gegen eine gewisse Johanna Wenham in Herfordshire vorgekommen.
Allein aus dem ganzen Verfahren war zu ersehen, dass man zur Hexenverfolgung nicht mehr
den früheren Muth hatte. Der Richter, der an die Hexerei nicht recht glaubte, hielt sogar eine
Ansprache an die Geschworenen, welche die Entlastung der Angeklagten bezweckte, und
behandelte den Ortspfarrer, der auf seinen Eid erklärte, dass dieselbe eine Hexe sei, mit
auffallender Missachtung. Nun sprachen allerdings die Geschworenen über die Angeklagte ihr
„Schuldig“ aus; allein der Richter setzte es doch durch, dass das Urtheil gemildert ward. —
Dieses Vorkommniss hatte einen lebhaften Schriftenwechsel zur Folge, in welchem die bei dem
Prozesse betheiligt gewesenen Geistlichen feierlichst erklärten, dass die Verurtheilte eine Hexe
sei und dass das Verfahren des Richters eine Rüge verdiene[268]. Allein die Zeit der
Hexenprozesse war doch nunmehr abgelaufen. — In S c h o t t l a n d erfolgte die letzte
Hinrichtung im Jahr 1722[269]. — Kurz nachher, 1736, wurde das Statut Jakobs I. durch eine
Parlamentsakte förmlich aufgehoben, nachdem kurz zuvor der Pöbel noch ein altes Mütterchen
in der Wasserprobe umgebracht hatte[270].

In P o l e n verbot der Reichstag von 1776 alle Prozesse auf Zauberei[271].

Im neunzehnten Jahrhundert war in Europa nur noch Ein Hexengesetz übrig, nämlich das
i r l ä n d i s c h e Statut. Dieses ist erst im Jahr 1821 aufgehoben worden[272].

Dem Beispiele P r e u s s e n s ahmte auch das übrige protestantische Deutschland mehr oder
weniger bereitwillig nach. Wer von Bekker und Thomasius nicht gleich Anfangs überzeugt
worden war, der schrie eine Zeitlang, bis er entweder zu ihrer Fahne überging, oder wenigstens
der immer mächtiger werdenden Stimme der Vernunft gegenüber verstummte. So starb die alte
Generation ab, mit ihr der Glaube und mit dem Glauben auch die Praxis des Hexenprozesses,
wenn gleich noch der Buchstabe im Strafcodex blieb. Bis auf die jüngste Zeit herab hat dieser
Buchstabe, als Artikel 109 der Carolina, im gemeinen deutschen Strafrecht unschädlich

Page 255

fortgelebt, und man sollte ihn, in Quadratklammern eingefasst, in die neuen Strafbücher mit
hinübernehmen, als ein Denkzeichen, dass für den Richter einer künftigen Zeit die Aufgabe sich
wiederholen könnte, die der Richter des achtzehnten Jahrhunderts gelöst hat, nämlich da, wo
der Gesetzgeber hinter dem Geist der Zeit zurückbleibt, den Buchstaben stehen zu lassen und
mit dem Genius der Humanität fortzuschreiten.

Merkwürdig aber ist's, wie mit der Ausübung auch die Erinnerung so bald verloren ging. Wo in
der Folge ein gelehrter Jurist über die Zauberei spricht, da kann man eines gesunden Urtheils,
aber selten einer völlig richtigen Auffassung des Historischen gewiss sein. Die Sache war
schnell zur halbbekannten Antiquität geworden. Schon B ö h m e r , welcher der Zeit noch so
nahe stand, irrt z. B. in der Behauptung, dass ein Concubitus des Teufels mit einem M a n n e
nirgends erwähnt werde[273]. M e i s t e r , der um ein halbes Jahrhundert später schrieb, lässt
unter den wesentlichen Attributen der Zauberer den Tanz auf dem B l o c k s b e r g e allzusehr
hervortreten, — als wenn die alten Kriminalisten und Prozessakten nicht noch tausend andere
Lokalitäten kennten, — und macht die Hexen zu Incuben und Succuben, da sie doch nicht
solche s i n d , sondern nur mit denselben z u t h u n h a b e n [274].

Page 256

S E C H S U N D Z WA N Z I G S T E S K A P I T E L .

Hexenprozesse des achtzehnten Jahrhunderts.
Aufhören der gerichtlichen Verfolgungen.

Derjenige deutsche Staat, der in der Person seines Monarchen sich zuerst mit klarer Einsicht in
die Tollheit des Glaubens an Hexerei erhob, um der Hexenverfolgung ein Ende und die
deutsche Nation von dem Fluche des heidnischen Dämonismus, den einst das Papstthum über
sie gebracht hatte, wieder frei zu machen, war P r e u s s e n [275].

Kurz nach seiner Thronbesteigung erliess hier nämlich König F r i e d r i c h W i l h e l m I.
unter dem 13. Dezember 1714 ein von dem Minister v . P l o t h o ausgearbeitetes Mandat,
welches das Ende der Hexenverfolgung zwar nicht sofort herbeiführte, aber doch ankündigte.
Der König erklärte in demselben, dass unter den im Kriminalprozess überhaupt wahrnehmbaren
Missständen einer der gefährlichsten in den Hexenprozessen hervortrete, indem hier nicht
immer mit der nöthigen Vorsicht verfahren, sondern oft auf ganz unsichere Indizien hin
vorgegangen, darüber auch gar Mancher ganz unschuldig auf die Folter, durch diese um
Gesundheit und Leben und auf das Land eine grosse Blutschuld gebracht werde. Er wolle daher
die Prozesse in Hexensachen verbessern und so einrichten lassen, dass dergleichen übele
Folgen aus denselben nicht entstehen könnten. Inzwischen aber, bis es dazu gekommen sein
würde, sollten alle Urtheile in Hexensachen, bei denen es sich um Anwendung der scharfen
Frage oder gar um Verhängung der Todesstrafe handele, ihm selbst zur Confirmirung vorgelegt
werden. Auch wünsche er, dass ihm die Kriminalkollegien, Fakultäten und Schöffenstühle ihre
Gedanken wegen der Hexenprozesse überhaupt gutachtlich vorlegen möchten, wobei es ihm zu
besonderem, gnädigsten Gefallen gereichen werde, wenn Jemand zur Verbesserung des
bisherigen Verfahrens etwas beitrage. Schliesslich wurde befohlen, alle noch vorhandenen
Brandpfähle, an denen Hexen gebrannt worden wären, sofort zu beseitigen.

Seitdem hörten zwar in Preussen die Hexenprozesse nicht sofort auf, aber es konnte doch keine
Hexe mehr verbrannt werden, und der König wollte, dass von Hexen und Hexenverfolgung in
seinem Lande nicht mehr die Rede sei. Die beiden letzten Hexenprozesse kamen hier in den

Page 257

Jahren 1721 und 1728 vor. Im erstgenannten Jahre wurde eine Schuhmachersfrau zu Nauen der
Hexerei beschuldigt, weil sie an eine andere Frau Butter verkauft hatte, die über Nacht
Kuhdreck geworden wäre, worauf der Magistrat zu Nauen einen Prozess einleitete. Das
Kriminalkollegium erkannte indessen, mit dem corpus delicti habe es nicht seine volle
Richtigkeit, weil es möglich sei, dass Jemand aus Muthwillen Kuhdreck statt der Butter
hingesetzt habe. Auch seien die nach Art. 32 und 44 der Carolina zur Anklage auf Zauberei
erforderlichen Indizien nicht vorhanden, so dass also eine Inquisition nicht stattfinden
könne. — Eigenhändig schrieb der König unter dieses Erkenntniss die Worte: „ S o l l
a b o l i r t s e i n . “ Zugleich wurde aber dem Magistrat zu Nauen dafür, dass er den Prozess
veranlasst habe, ein Verweis ertheilt, w e i l d e r K ö n i g d u r c h g e h e n d s a l l e
Hexenprozesse verboten habe.

Nichtsdestoweniger konnte es in Berlin noch im Jahr 1728 vorkommen, dass ein
geistesschwaches oder geisteskrankes Mädchen von zweiundzwanzig Jahren, welches sich hatte
erhängen wollen, nach Anleitung der in dem Malleus maleficarum gegebenen Gesichtspunkte
in Betrachtung genommen wurde. Dieselbe hatte ausgesagt, dass sie einst am Wedding einem
Herrn in blauem Rock und gestickter Weste begegnet sei, der ihr damals Geld geschenkt habe.
Späterhin habe sie ihn an der langen Brücke wieder angetroffen, vonwo er sie nach dem
Wedding geführt habe. Hier habe ihr der unbekannte Herr eröffnet, dass er der Teufel sei und
habe an sie zugleich das Ansinnen gestellt, dass sie ein mit drei Buchstaben beschriebenes
Billet unterzeichnen sollte. Hernach habe der Teufel ihr so in die Finger gedrückt, dass das Blut
hervorgetreten sei, und seitdem verfolge sie der Teufel unablässig. Derselbe sei auch schuld
daran, dass sie sich habe erhängen wollen. Das mit drei rothen Buchstaben beschriebene Billet
zu den Akten gebend bemerkte sie, dass sie dem Teufel ein anderes, von ihr mit ihrem eigenen
Blute beschriebenes Billet ausgestellt habe. Bei dem Schreiben habe ihr der Teufel die Hand
geführt. Ein Geistlicher und ein Arzt besuchten das Mädchen im Gefängniss, wo dasselbe im
Gebet oft entsetzliche Paroxismen bekam. In dem Erkenntniss des Kriminalkollegiums zu
Berlin vom 10. Dezember 1728 heisst es, es habe das Ansehen, als sei Inquisitin wegen des
Bündnisses mit dem Teufel mit dem Feuer oder doch mit dem Schwert zu strafen, zumal sie
(wie es heisst) darauf los gehurt habe. Weil sie aber lange Zeit mit schwerer Noth und
Melancholie behaftet gewesen, so könne der Gedanke des Teufelsbunds möglicherweise auch
Effekt ihrer Schwermüthigkeit sein, zumal die desshalb von ihr erzählten Umstände
unwahrscheinlich, ja ungereimt seien, so dass man auf Verstandesverrückung schliessen müsse.
Daher könne Inquisitin nicht als eine Person, die sich wirklich zu ihrer und anderer Leute
Schaden dem Teufel ergeben habe, angesehen und also auch nicht am Leben bestraft werden.
Damit sie aber durch ein liederliches Leben und versuchten Selbstmord nicht ferner in des

Page 258

Satans Wegen sich verstricken könne, sei sie lebenslänglich in das Spinnhaus zu Spandau zu
bringen und zu leidlicher Arbeit anzuhalten, ihr auch dort leibliche Arznei und geistlicher
Zuspruch zu ertheilen, von Rechtswegen. — Der König bestätigte dieses Erkenntniss, m i t
welchem die Geschichte der Hexenprozesse in Preussen zu Ende
g i n g [276].

Das übrige p r o t e s t a n t i s c h e Deutschland folgte dem Vorgange Preussens alsbald nach,
indem hier in den ersten Dezennien des Jahrhunderts die Hexenprozesse gänzlich aufhörten,
z. B. in Hessen-Kassel im Jahr 1711.

Anders aber war es im k a t h o l i s c h e n Deutschland.

In O e s t e r r e i c h machte die Staatsregierung sogar noch im Jahr 1707 den Versuch, der
erlahmenden und absterbenden Hexenverfolgung noch einmal auf dem Wege der Gesetzgebung
neues Leben einzuhauchen. Die hierher gehörigen Paragraphen der peinlichen Gerichtsordnung
J o s e p h ' s I. für B ö h m e n , M ä h r e n und S c h l e s i e n athmen noch ganz den Geist des
Hexenhammers[277].

„Art. XIX. §. 3. Die Zauberey (worunter auch Wahrsagen, Aberglauben, Topfeingraben,
Schlösser an Bäume verschliessen, solche in Brunnen oder Wasser werfen, Schüssen, Knipfen
etc. gezogen werden), ist eine mit ausdrücklich oder heimlich bedungener Hülff des Teufels
begangene Unthat.

„Auf wahrhaffte Zauberey, sie geschehe mit ausdrücklich- oder verstandener Verbündnus gegen
den bösen Feind, dardurch denen Leuten, Viehe oder Früchten der Erde Schaden zugefüget
wird, oder auf diejenige, welche neben Verläugnung des christlichen Glaubens sich dem bösen
Feind ergeben, mit demselben umgangen, oder sich unzüchtig vermischet, wann sie auch
sonsten durch Zauberey niemand Schaden zugefüget hätten, gehört die Straff des Feuers,
obschon solche, aus erheblichen Ursachen, und wann Inquisitus oder Inquisita dazu gekommen,
jung an Jahren, einfältig, in der Wahrheit bussfertig, oder der Schaden nicht so gross, mit
vorhergehender Enthaubtung gelindert, und nur der Cörper verbrennet werden kann; Hingegen

Die Wahrsager, aberglaubische Seegen-Sprecher und Bock-Reiter, welche, ohne ausdrückliche
Verbündnus mit dem bösen Feind, dieses verüben, mögen, nach Erheblichkeit des Verbrechens
zum Schwerdt, jedoch nicht ohne Unterscheid, sondern nur wann solches durch des bösen
Feindes Hülff wissentlich beschehete, sondern aber zu einer Extra-Ordinari Straff verurtheilet,
oder wann der Schaden und Umstände nicht gar gross, nach abgelegtem Eyd und öffentlicher
Absagung, derley Unthaten nicht mehr zu verüben, mit einem gantzen oder halben Schilling

Page 259

belegt, und zugleich des Lands auf ewig verwiesen, oder, Falls sie unterthänig wären, oder
andere wichtige Ursachen solches erforderten, mit einem zwey auch drey jährigen opere
publico und eben also diejenigen, welche sich bey derley bösen und so bekandten Leuten Raths
erholen, bestraffet werden.

„Und obgleich in vollständiger Zauberey, wegen Grösse des Lasters kein lindernder Umstand
kan erfunden werden, so seynd doch genugsame Ursachen, warum die Straffe zu verschärffen
seye, besonders wofern zu der Zauberey annoch eine Gotteslästerliche That, als Missbrauch
heiliger Hostie, oder anderer Gott geheiligten Sachen zugesetzet wird.“

Art. XIII. §. 4 werden als Indizien aufgeführt: „Aberglaubische Gesundheitsmittel, Schaden, so
allzeit in Gegenwart des Inquisiten beschehen, und niemal in dessen Abwesenheit, bei ihm oder
ihr gefundene verdächtig- oder verbothene Bücher, Spiegel, Verbündnus mit dem bösen Feinde,
mit ungewöhnlichen Ziffern, oder Zeichen, mit oder ohne Blut geschriebene Zettel, Todten-
Bein, an des Inquisiten Leib unschmertzhafft befundene Merck-Mahle, und sonsten zur
Zauberey gebräuchliche Sachen, gedrohter und erfolgter nicht allerdings natürlicher Schaden,
übernatürliche Wissenschafft zukünftiger oder unbegreiflicher Dinge, von schlechten Leuten
angemasste Wahrsagerey, etwas besonders vor anderen, zum Gleichnuss: Wann ihre Felder
grünen, deren andern dürren, ihr Vieh nutzbar, anderer verdorben etc. etc. Wann die in Verdacht
gekommene Person, andere Leute die Zauberei zu lehren, sich anerbothen, Menschlich
unbegreiffliche Thaten würcket, in der Lufft herumfahret, u. s. w.“

In e i n e m wichtigen Punkte hat indessen die Erfahrung den Gesetzgeber zur Vorsicht
bestimmt. Er will „auf die Aussagung der Complicum allein, sie seye beschaffen, wie sie immer
wolle, wegen so vielfältig unterloffenen Betrugs, und durch List des Satans angespunnenen
Unwahrheit, nicht alsogleich weder die Tortur vorzunehmen, weder zur Straffe zu schreiten,
zulassen.“ (Art. XIII. §. 29.)

In den Landen der österreichischen Monarchie hatte daher die Hexenverfolgung einstweilen
noch immer ihren Fortgang, nur dass die Prozesse und Justifizirungen jetzt seltener vorkamen
als früher. Auch wurde jetzt häufiger auf Hinrichtung mit dem Schwert als auf lebendige
Verbrennung erkannt. So wurden in den Jahren 1716 und 1717 im Fürstenthum Trient, nicht
weit von Roveredo, zwei Personen, Maria Bertoletti und Domenica Pedrotti als Hexen mit dem
Schwert vom Leben zum Tod geführt, und ihre Leiber wurden zu Asche verbrannt: Mehrere
Andere würden dasselbe Schicksal gehabt haben, wenn sie nicht im Kerker gestorben wären.
Im Jahr 1728 starb in einem benachbarten Orte eine Frauensperson, Maddalena Tedeschi, im
Gefängniss, die wegen Hexerei zu lebenslänglicher Haft verurtheilt worden war[278]. Indessen

Page 260

kamen damals auch noch Hexenprozesse ganz in altüblicher Weise vor. Am 23. Juli 1728
wurden zu Szegedin sechs Hexenmeister (unter denen auch der vorjährige Stadtrichter, ein
Greis von sechsundachtzig Jahren war,) und sieben Hexen, nach gemachter Wasserprobe (in der
sie wie „Pantoffelholz“ geschwommen haben sollen) und nach geschehener Wagprobe (in
welcher ein grosses, dickes Weib nicht mehr als anderthalb Loth wog,) auf drei Scheiterhaufen
an der Theis lebendig verbrannt. Nur Eine Frauensperson wurde vorher geköpft. Unter den
hingerichteten Weibern befand sich auch eine Hebamme, welche über zweitausend Kinder in
des Teufels Namen getauft haben sollte. Ein Schusterjunge, der über Szegedins Weinberge
„grausam starkes“ Hagelwetter gebracht hatte und durch einen anderen Jungen verrathen
wurde, hatte die Rotte angegeben[279]. Hernach, im Jahr 1730, wurde noch ein dicker
Stadtrichter verbrannt, unter dem Vorwande, dass er nur einige Quentlein gewogen habe[280].
Im Jahr 1739 machte man mit Hexen um Arad die Wasserprobe, und 1744 wurden in Karpfen
drei Hexen verbrannt[281]. Auch noch 1746 kam zu Mühlbach im Sachsenlande ein
Hexenprozess vor, in welchem drei Glieder Einer Familie verbrannt wurden. Seitdem hörte die
Hexenverfolgung hier auf. Ein schreckliches Drama spielte sich dagegen in dem benachbarten
M a r o s Va s a r h e l i noch im Jahr 1752 ab. Eine alte Frau, die Hebamme Farkas, welche
der Magistratsdirektor des Orts der Hexerei angeklagt hatte, wurde nämlich hier, noch ganz in
altüblicher Weise der Wasserprobe unterworfen, dann, weil man ihre Mitschuldigen erfahren
wollte, gefoltert, und schliesslich hingerichtet[282].

Erst unter M a r i a T h e r e s i a wurde die neue, peinliche Halsgerichtsordnung von 1707
ausser Wirksamkeit gesetzt. Bis dahin galt jedoch in Oesterreich und in anderen katholischen
Landen Deutschlands der Glaube an die Thatsächlichkeit der Hexerei ebenso als kirchlich-
orthodox, wie die Verfolgung der Hexerei als vollkommen zu Recht bestehend angesehen ward.
Allein indem man prinzipmässig das bisherige Verfahren gegen Zauberer und Hexen aufrecht
hielt, so zeigte es sich doch alsbald, dass die Herzhaftigkeit, mit der die Gerichte und
Obrigkeiten ehedem auf Tod durch Feuer und Schwert u. dgl. erkannt hatten, dem jüngeren
Geschlechte verloren gegangen war. Es zeigte sich dieses insbesondere an dem letzten (oder
einem der letzten) Hexenprozesse, der im geistlichen Fürstenthum S a l z b u r g im Jahr 1717
vorkam[283]. Derselbe war durch folgendes Vorkommniss veranlasst: In den Jahren 1715–1717
wurden im Pflegegerichte Moosham sehr viele Rinder, Füllen, Schafe, Ziegen, Schweine,
Hirsche und anderes Wild auf der Weide und in den Wäldern von Wölfen niedergerissen. Zwar
stellte man wiederholt Jagden auf die Wölfe an, aber geschossen wurde keiner. Diess erregte
den Verdacht der durch die Wölfe geschädigten Gemeinden um so mehr, als gerade damals der
zu Moosham inhaftirte Bäckerlippl aus freiem Antriebe gestand, dass ihn der mittlerweile
verstorbene Betteltoni mit einer schwarzen Salbe angeschmiert habe, wodurch er sofort zu

Page 261

einem Wolfe geworden sei. Als solcher habe er mit Ruepp Gell, vulgo Perger genannt, und
Anderen, die ebenfalls zu Wölfen geworden, zu verschiedenen Malen Vieh niedergerissen. Auf
diese Angabe hin wurden Perger und dessen Mitschuldige verhaftet und in die Fronfeste nach
Salzburg abgeliefert.

P e r g e r (mit dem allein wir uns hier beschäftigen) leugnete anfangs Alles. Als er aber am
23. Sept. 1717 auf die Folter gebracht, ans Seil gebunden und, an den Füssen mit einem
fünfundzwanzigpfündigen Stein beschwert, in die Höhe gezogen ward, da bekannte er, dass er
wie seine Mitschuldigen sich mit einer schwarzen Salbe angeschmiert, hierdurch zum Wolf
geworden und als solcher das Vieh hin und wieder niedergerissen habe. Diese Salbe habe er
vom bösen Feind auf der Haide bei Moosham erhalten. Der habe zu ihm und den Anderen
gesagt: „Was sollt ihr Hunger leiden? Hier habt ihr Salben, dass ihr zu Wölfen werdet und euch
satt fresset, so oft und wie ihr wollt!“ Darauf habe er sich dem Teufel mit Leib und Seele
ergeben. In einem späteren Verhöre nahm allerdings Perger sein Geständniss, welches ihm nur
durch die Qual der Tortur abgepresst sei, zurück. Allein kurzer Hand wurde er vom
Scharfrichter wieder auf den Folterstuhl niedergesetzt, ans Seil gebunden, auf die Leiter
gespannt und eine halbe Stunde lang gemartert, was zur Folge hatte, dass er seine früheren
Geständnisse bestätigte. Auch den Kameraden Perger's wurden dieselben Geständnisse
abgemartert. Das Urtheil der Richter lautete nun allerdings auf Verbrennung der Malefikanten;
doch hielt man es für gut, dieselben der Gnade des Erzbischofs von Salzburg zu empfehlen.
Derselbe liess auch Gnade für Recht ergehen. Am 20. August 1718 erliess daher das
Stadtgericht zu Salzburg an das Untergericht die Weisung: „Demnach mit Ihrer hochfürstlichen
Gnaden gnädigstem Vorwissen — wir den allhier in puncto m a g i a e et l y c a n t h r o p h i a e
inliegenden — Perger auf ewig, den vulgo Schweblhans aber auf acht Jahre lang ad triremes
condemnirt haben, also wird — Euch hiermit anbefohlen, dass ihr diesen Delinquenten gewisse
Religiosen (damit sie in geistlichen Sachen bis zu deren Auslieferung interim nothdürftig
unterwiesen und a l l e n f a l l s a p a c t o d i a b o l i l i b e r i r e t w e r d e n ,) zugeben
sollet.“ — Am 12. Sept. 1718 musste sodann Perger noch die übliche Urfehde schwören.

Erst durch die grosse Tochter Karls VI., die Kaiserin M a r i a T h e r e s i a wurde in
Oesterreich dem Unfuge der Hexenverfolgung ein Ende gemacht. Schon unmittelbar nach
ihrem Regierungsantritt im Jahr 1740 hob sie die bestehende Prozessordnung auf, indem sie
verfügte, dass zur Verhinderung alles ferneren Unfuges sämmtliche Hexenprozesse in allen
kaiserlichen Erblanden ihr zur Einsicht und Entscheidung vorgelegt werden sollten. In Art. 58
ihrer „peinlichen Gerichtsordnung“ verbot sie auch die Wasserprobe „nebst allen dergleichen
nichtigen und abergläubischen Zaubergegenmitteln“ auf das Bestimmteste. Auch erliess sie eine

Page 262

Verordnung, aus der wir ersehen, dass Träume von gewissen Personen gedeutet und dass aus
den Friedhöfen nicht selten Leichen, als mit der Magia posthuma behaftet, ausgegraben und
verbrannt wurden. Die Kaiserin sagt nämlich: „Wie zumalen hierunter Aberglauben und Betrug
stecken, wir dergleichen sündliche Missbräuche nicht gestatten, sondern vielmehr mit den
empfindlichsten Strafen anzusehen gemeint sind: als ist unser gnädigster Befehl, dass künftig in
allen derlei Sachen ohne Konkurrenz der P o l i t i c i nichts vorgenommen, sondern allemal,
wenn ein solcher Casus eines Gespenstes, Hexerei, Schatzgräberei oder eines angeblich vom
Teufel Besessenen vorkommen sollte, derselbe der politischen Instanz sofort angezeigt, mithin
von dieser mit Beiziehung eines vernünftigen Physici die Sache untersucht und eingesehen
werden solle, und was für Betrug darunter verborgen und wie sodann die Betrüger zu strafen
sein werden.“

Durch diese weise Verordnung war in Oesterreich zum ersten Male gegen die Hexenriecherei
der Gerichte und gegen das wüste Dreinfahren derselben ein fester Damm aufgerichtet, an dem
sich die bisher immer noch im Gange gebliebene Hexenverfolgung ein für allemal brach. Die
Prozesse hörten bald ganz auf. Doch wusste die Kaiserin recht wohl, dass bei dem in vielen
Volksschichten herrschenden Aberglauben dieselben leicht auch wieder aufleben könnten, wenn
nicht die Macht des Gesetzes sie niederhalte. Indem sie daher den Strafprozess in Oesterreich
überhaupt vollständig zu reformiren beschloss, so trat auf ihren Befehl in Wien eine
Hofkommission unter dem Vorsitze des Vizepräsidenten der Obersten Justizstelle, Mich. Joh.
Graf v . A l t h a n n zusammen, welche die Aufstellung eines neuen Strafgesetzbuches
berathen sollte. Im zweiten Theile des neuen Codex sollte auch ein Abschnitt de Magia eine
Stelle finden. Nach längeren Verhandlungen wurde ein desfallsiger Entwurf, in welchem man
zwar nicht den Hexenglauben aber das ganze bisherige Gerichtsverfahren gegen die Hexen über
Bord warf, vereinbart, und allerhöchsten Orts zur Prüfung vorgelegt. Dieser Entwurf wurde nun
von der Kaiserin (die sich in solchen Angelegenheiten gern von ihrem berühmten Leibarzt
v a n S w i e t e n berathen liess) vollständig genehmigt, und unter dem 5. November 1766
publizirt[284]. Alle Gerichtsstellen und Obrigkeiten der Kaiserlichen Erblande wurden
angewiesen, das neue Statut bis zur Publikation des in Arbeit befindlichen Strafgesetzbuchs als
Gesetz zu beobachten.

In demselben erklärt die Kaiserin: „Wir haben gleich bei Anfang Unserer Regierung auf
Bemerkung, dass bei diesem sogenannten Zauber- oder Hexenprozesse aus ungegründeten
Vorurtheilen viel Unordentliches sich mit einmenge, in Unseren Erblanden allgemein verordnet,
dass solche vorkommende Prozesse vor Kundmachung eines Urtheils zu Unserer höchsten
Einsicht und Entschliessung eingeschicket werden sollen; welch' Unsere höchste Verordnung

Page 263

die heilsame Wirkung hervorgebracht, dass derlei Inquisitionen mit sorgfältigster Behutsamkeit
abgeführet und in Unserer Regierung bisher kein wahrer Zauberer, Hexenmeister oder Hexe
entdecket worden, sondern derlei Prozesse allemal auf eine boshafte Betrügerei, oder eine
Dummheit und Wahnwitzigkeit des Inquisiten, oder auf ein anderes Laster hinausgeloffen seien,
und sich mit empfindlicher Bestrafung des Betrügers oder sonstigen Uebelthäters, oder mit
Einsperrung des Wahnwitzigen geendet haben. Gleichwie Wir nun gerechtest beeifert seynd, die
Ehre Gottes nach allen Unseren Kräften aufrecht zu erhalten und dagegen Alles, was zu
derselben Abbruch gereichet, besonders aber die Unternehmung zauberischer Handlungen
auszurotten, so können Wir keinerdings gestatten, dass die Anschuldigung dieses Lasters aus
eitlem altem Wahne, blosser Besagung und leeren Argwöhnigkeiten wider Unsere Unterthanen
was Peinliches vorgenommen werde; sondern Wir wollen, dass gegen Personen, die der
Zauberei oder Hexerei verdächtig werden, allemal aus rechtserheblichen Inzichten und
überhaupt mit Grunde und rechtlichem Beweise verfahren werden solle, und hierinfalls
hauptsächlich auf folgenden Unterscheid das Augenmerk zu halten sei: ob die der bezichtigten
Person zur Last gehenden den Anschein einer Zauberei oder Hexerei und dergleichen auf sich
habenden Anmassungen, Handlungen und Unternehmungen entweder 1) aus einer falschen
Verstellung und Erdichtung und Betruge, oder 2) aus einer Melancholey, Verwirrung der Sinnen
und Wahnwitz, oder aus einer besonderen Krankheit herrühren, oder 3) ob eine Gottes und ihres
Seelenheils vergessene Person solcher Sachen, die auf eine Bündniss mit dem Teufel abzielen,
sich zwar ihres Ortes ernsthaft, jedoch ohne Erfolg und Wirkung unterzogen habe, oder ob
endlichen 4) untrügliche Kennzeichen eines wahren, zauberischen, von teuflischer Zuthuung
herkommen sollenden Unwesens vorhanden zu sein erachtet werden.“

Die wahre Zauberei oder Hexerei soll nur da angenommen werden, „wo die Vermuthung Statt
hat, dass eine erwiesene Unthat, welche nach dem Laufe der Natur von einem Menschen für
sich selbst nicht hat bewerkstelligt werden können, mit bedungener Zuthuung und Beistand des
Satans aus Verhängniss Gottes geschehen sei.“

Was die Bestrafung betrifft, so verfügt das Gesetz für den ersten der oben bezeichneten Fälle
angemessene Leibesstrafe und, sofern der gespielte Betrug das Mittel zur Ausführung eines
Verbrechens gewesen wäre, die auf dasselbe gesetzte Strafe mit Schärfung; für den zweiten die
Einweisung in ein Irren- oder Krankenhaus; für den dritten, je nach den Umständen, entweder
die schärfste Leibesstrafe, oder, wenn bürgerliche Verbrechen oder Blasphemie konkurriren,
geschärfte Todesstrafe bis zum Scheiterhaufen. „Wenn endlich viertens, — sagt das Gesetz,
— aus einigen unbegreiflichen übernatürlichen Umständen und Begebnissen ein wahrhaft
teuflisches Zauber- und Hexenwesen gemuthmasset werden müsste, so wollen Wir in einer so

Page 264

ausserordentlichen Ereignisse Uns selbst den Entschluss über die Strafart eines dergleichen
Uebelthäters ausdrücklich vorbehalten haben; zu welchem Ende obgeordnetermassen der ganze
Prozess an Uns zu überreichen ist.“

Ausserdem verbietet die Verordnung dem Richter alle Nadel-, Wasser- und andere Proben und
bindet die Anwendung der Tortur an bestimmte Regeln. Der Eingang enthält einige
wohlgemeinte Belehrungen über die Unvernünftigkeit des Hexenglaubens und leidet nur an
dem historischen Irrthum, „dass die Neigung des einfältig gemeinen P ö b e l s zu
abergläubischen Dingen hierzu den Grund gelegt habe“.

Wie König F r i e d r i c h W i l h e l m I. das protestantische Preussen, so hat also die Kaiserin
M a r i a T h e r e s i a das katholische Oesterreich von dem Vampyr der Hexenverfolgung
erlöst. Man hätte nun erwarten können, dass damit dem Wahn der Hexerei und der Dummheit
des Hexenprozesses im ganzen heiligen, römischen Reiche deutscher Nation ein Ende gemacht
worden wäre. Indessen war dieses doch in den katholischen Landen des Reichs nicht überall der
Fall.

In dem jetzigen Donaukreise des Königreichs Württemberg bestand das
( P r ä m o n s t r a t e n s e r -) R e i c h s s t i f t M a r c h t h a l (jetzt Standesherrschaft des
Fürsten von Thurn und Taxis). In diesem Stift kam vor dem Oberamt zu Ober-Marchthal — der
Residenz des Fürstabts — noch in der ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts eine ganze
Reihe von Hexenprozessen vor, in denen auf das Entsetzlichste gefoltert worden ist. Wir
besitzen genaue Abschriften von Original-Prozessakten[285] aus den Jahren 1746 und 1747, die
sich auf die Hinrichtung von sechs angeblichen Hexen (von denen je zwei Mutter und Tochter
waren), die sämmtlich in dem Einen zum Stiftsgebiet gehörigen (am Federsee gelegenen) Dorfe
Alleshausen aufgegriffen waren, bezogen; ausserdem erhellt aus diesen Akten, dass nicht lange
vorher zwei Schweizerinnen in Ober-Marchthal verbrannt worden waren. Alle acht
Unglückliche waren durch die Folter zum Geständniss gebracht worden. Diese Geständnisse
waren die gewöhnlichen, Lossagung von Gott, der Mutter Gottes und allen Heiligen,
Abschliessung eines Bundes mit dem Teufel, Besuch der Hexensabbathe, Anbetung des Teufels,
Verunehrung der bei der Kommunion heimlich aus dem Munde genommenen Hostien, die beim
Hexentanz zerstampft wurden, fleischliche Vermischung mit dem Teufel, Verursachung von
Unwetter, Anstiftung von allerlei Malefizien u. s. w. Das Urtheil lautet auf Strangulirung oder
Hinrichtung mit dem Schwerte durch den Scharfrichter und Verbrennung der Leichen zu
Asche. — Von besonderem Interesse ist die Urgicht, welche einer Barbara Bingesserin von
Alleshausen abgemartert war. Aus derselben erhellt, dass diese siebenundfünfzigjährige Frau im
Dorfe als Hexe verschrieen worden war, dass man allerlei Schädigungen, von denen einzelne

Page 265

Ortsangehörige betroffen worden waren, ihren Hexenkünsten zugeschrieben und dass sie darum
wiederholt das Oberamtsgericht flehentlichst gebeten hatte, das ihr zur Last Gelegte zu
untersuchen und sie gegen fernere Verleumdung in Schutz zu nehmen. Statt jedoch diese Bitte
der Verunglimpften zu beachten, hatte das Gericht dieselbe verhaften und in den Hexenthurm
bringen lassen. Sie sollte sich nun der ihr zur Last gelegten Malefizien schuldig bekennen. Die
Aermste wusste nicht, wie ihr geschah; aber das Gericht ging ihr alsbald mit der Verbal-
Territion und da diese erfolglos war, auch mit der Real-Territion zu Leibe. Doch war auch
hiermit nichts aus ihr herauszubringen. Daher wurde das Weib auf die Folter gespannt und
gemartert, — einmal, zweimal, — ohne dass sie zum „Geständniss“ zu bringen war, bis sie
endlich den ihr im Kerker beigegebenen Wächtern, von denen sie unablässig mit der
Aufforderung ihre Schuld zu bekennen gepeinigt ward, zuschrie, „dass sie ein schlimmes Weib
sei, dass sie eine schlimme Hand habe, und dass eben Jedermann, den sie nur anrühre, einen
Schmerz empfinde, krank und elend werde“. Nunmehr aber, nachdem die Unglückliche so weit
gebracht war, durfte man hoffen, mittelst fortgesetzter Tortur alle noch wünschenswerthen
Geständnisse aus ihr herauszupressen, damit sie für den Scheiterhaufen reif werde. Daher heisst
es in der Akte weiter: „Endlich und nach mehrmaliger Tortur, Exorzismos und Benedictiones
hat der allmächtige Gott an dem heil. Weihnachtsabend ihr steinhartes Herz berührt und
erweicht, wo sie dann ohne ferneren geringsten Zwang aussagt und bekennt u. s. w.“ Nunmehr
folgt dann in der Akte eine Fülle von Geständnissen. Ihr Teufel, mit dem sie (auch noch im
Hexenthurm) gebuhlt hatte, wurde von ihr „der Tambur“ genannt. Derselbe hatte, nachdem er
sie blutig gegriffen, sie als „Bärbel“ in sein Buch eingetragen. Sie war unzähligemal auf dem
Hexentanz gewesen, und hatte daselbst lecker gegessen und getrunken, war aber immer hungrig
nach Hause zurückgekehrt. Der Teufel hatte ihr zum Oeftern Geld gegeben, das wirkliches Geld
war, mit dem sie ihre Noth lindern konnte; dafür hatte sie aber vor Allem ihrem eigenen Manne
an seinen Kühen und Pferden fortwährend Schaden zufügen müssen. Sie liess sich auch zu dem
Geständniss treiben, dass sie ihre Tochter „Annele“ mit zum Hexentanz verführt, dass auch
diese mit dem Teufel gebuhlt, die Hostie zertreten und allerlei Schaden angerichtet habe, fügte
aber hinzu: „Sie habe ihr Kind mit auf diesen Schelmentanz und Weg genommen, und wolle es
nun auch mit sich in die Ewigkeit nehmen. Es sei ihr ein liebes Kind gewesen und sei ihr noch
lieb bis auf diese Stunde. Ja, wenn ihr das Kind jetzo unter das Gesicht kommen würde, wollte
sie ihm sagen: Annele, wir haben einander allezeit lieb gehabt, jetzo wollen wir auch
miteinander in die Ewigkeit gehen und sehen, dass wir in den Himmel kommen.“

Natürlich wurde nun auch die Tochter von dem Gericht sofort gepackt und mit der Mutter
konfrontirt. Es mag eine herzzerreissende Begegnung gewesen sein. Die Tochter wusste von
dem Allem, womit die Mutter sie belastet hatte oder belastet haben sollte, gar nichts und die

Page 266

Mutter — nahm alle ihre Geständnisse wieder zurück. Da musste die Tortur wiederum helfen
und sie half so, dass die Schuld der Mutter und der Tochter in den Augen des Oberamtsgerichts
nun ganz unzweifelhaft war. — Schliesslich wurde die Mutter vom Gericht befragt, „warum sie
ihre so vielfältigen schweren Sünden und verübten Missethaten, wegen welcher sie zum Theil
überwiesen gewesen, nicht gleich anfangs und in Güte einbekannt, sondern sich lieber so hart
habe strecken und schlagen lassen wollen.“ Sie antwortete: „sie habe nicht bekennen können,
der böse Feind habe es ihr nicht zugelassen, habe ihr viel versprochen aber nichts gehalten. Sie
habe die Schläge und Streiche alle gar wohl empfunden und sei derentwegen allerdings elend,
krumm und lahm geworden. Der böse Feind habe ihr nichts nützen oder helfen können, auch sie
an ihren vielen Wunden und Schmerzen nicht geheilt. Jetzo habe sie Gott in ihrem Herzen und
hoffe sammt ihrem Annele, mit dem man sie schon jetzo heben und legen müsse, in den
Himmel zu kommen.“ —

Von diesen Prozessen hat man seiner Zeit keine besondere Notiz genommen; ein anderer aber,
der ebenfalls in einem geistlichen Fürstenthum Deutschlands vorkam, hat mehr von sich reden
gemacht.

Zu W ü r z b u r g , in der fürstbischöflichen Residenzstadt, spielte sich um die Mitte des
achtzehnten Jahrhunderts ein Drama ab, — die Hinrichtung der hochbetagten Nonne M a r i a
R e n a t a im Jahr 1749, — das den Zorn der Kaiserin Maria Theresia erweckt hat, weil es zu
den Schandflecken in der Geschichte der deutschen Nation gehört. Man hat in Würzburg lange
Zeit Anstand genommen, dem Wunsche derer, welche im Interesse der Geschichtswissenschaft
die Prozessakten einzusehen wünschten, zu entsprechen; und auch die aktenmässige
Darstellung des Vorfalles, welche im Laufe des Jahres 1878 veröffentlicht wurde, ist
unvollständig[286]. Es muss angenommen werden, dass die Folter, deren auch in dieser
aktenmässigen Berichterstattung keine Erwähnung geschieht, dennoch zur Anwendung
gekommen ist. Aber selbst wenn diese Annahme unbegründet sein sollte, ist das, was im
Uebrigen über den Vorfall nunmehr in glaubhaftester Weise bekannt geworden ist, so
beschaffen, dass die Hinrichtung der Nonne Maria Renata zu Würzburg in der Mitte des
achtzehnten Jahrhunderts als eines der grausigsten und schandbarsten Ereignisse in der
Geschichte der deutschen Nation jener Zeit sich kennzeichnet.

Die Nonne M a r i a R e n a t a S ä n g e r i n von Mohan gehörte seit fünfzig Jahren dem
Kloster Unterzell bei Würzburg an. Geistig nicht unbegabt, war sie in ihrem neunzehnten
Lebensjahr durch den Machtspruch der Eltern ins Kloster verwiesen worden, wo sie allerdings
späterhin zur Würde einer Subpriorin erhoben ward, aber sich doch niemals recht heimisch
fühlte, vielmehr in sich gekehrt und abgeschlossen lebte und darum in dem Schwesternkreise

Page 267

keine Sympathien fand. Sie war schon hochbetagt, als eine erkrankte alte Nonne dem Probste
des Klosters auf dem Sterbebette erklärte, das tödtliche Uebel, an welchem sie leide, sei ihr
angethan worden und zwar durch die Subpriorin Maria Renata, die schon seit langer Zeit zum
grossen Nachtheil der Schwestern allerlei teuflische Praktiken treibe. Der Probst suchte der
Kranken diesen bösen Argwohn aus dem Sinne zu reden, jedoch ohne Erfolg. Pflichtschuldigst
machte er daher von der ihm gewordenen Mittheilung Anzeige, infolge dessen ein Pater Siard
und Genossen den Nonnen durch Exorzismen zu helfen sich bemühten. Dabei ergab es sich
denn allerdings, dass einzelne Nonnen Teufel im Leibe hatten; und diese Teufel zeigten sich
sehr ungeberdig. Da schrie z. B. den Pater Siard aus dem Leibe einer Nonne Maria Cäcilie,
eines Edelfräuleins von Pistorini, ein Teufel mit den Worten an: „Du verfluchter weisser Hund,
wie plagst und quälst du mich!“ Der Exorzist kam aber nicht aus der Fassung und zwang den
Dämon seinen Namen anzugeben. „Ich heiss Navadonesah,“ schrie der Teufel, jede Silbe
deutlich artikulirend, und als der Exorzist den Namen nicht gleich verstand und nach demselben
nochmals fragte, fistulirte der Unhold: „Du Ochsenkopf hast gewiss Saublasen vor den Ohren;
lass einen Sauschneider kommen, damit er sie dir abnehme.“ — Gänzlich unfähig, den
kirchlichen Beschwörungsformeln zu widerstehen, mussten sich indessen die Dämonen dazu
herbeilassen, aus den besessenen Nonnen herauszubekennen, dass sie in diesen allerdings durch
die zauberischen Praktiken der Subpriorin Wohnung erhalten hätten.

Die Verdächtigte beging nun einen argen Fehler; sie behauptete nämlich, die angeblich durch
sie in diabolische Besessenheit gebrachten Schwestern verstellten sich nur oder wären von
unglücklicher Einbildung geplagt, i n d e m e s B e s e s s e n e , Z a u b e r e r u n d H e x e n
g a r n i c h t g e b e . Nach dem Hexenhammer war die Unglückliche hiermit als Ketzerin
erwiesen, d. h. als eine Person, die recht wohl mit dem Teufel im Bunde sein konnte, wesshalb
die gegen sie erhobenen Anschuldigungen jetzt um so grösseres Gewicht hatten. Die greise
Subpriorin ward daher eines Tages, als sie gerade vom Chor der Kirche zur Clausur gehen
wollte, verhaftet. Hierüber bestürzt, bat sie um die Erlaubniss, in ihr Zimmer gehen zu dürfen.
Da sie diese Bitte jedoch zweifelsohne nur in der Absicht aussprach, „ihr darin sich befindliches
Zauberwerk auf Seiten zu räumen,“ so wurde darauf keine Rücksicht genommen. Hernach, als
man ihr Zimmer durchsuchte, fand man auch „ihren Schmierhafen, ihre Zauberwurzel und
Zauberkräuter, sodann auch einen goldgelben Rock, in welchem sie zu ihrem gewöhnlichen
Hexentanz auszufahren pflegte.“ Auf fürstbischöflichen Befehl wurde nun die Verhaftete des
geistlichen Habits entkleidet, auf dem Marienberg eingekerkert und vor eine aus zwei
geistlichen Räthen und zwei Jesuitenpatres zusammengesetzte Inquisitionskommission gestellt.
Die Prozedur begann und bald war Maria Renata zur Ablegung eines Geständnisses gebracht.
Auf welchem Wege dieses erpresst worden ist, weiss man freilich auch jetzt noch nicht —

Page 268

unzweifelhaft darum, weil es durch Anwendung der Folter geschehen ist. Maria Renata gestand
nämlich, dass sie schon als Kind von sechs bis sieben Jahren durch ein altes Weib, einige Jahre
später durch einen Reiter, und wiederum im elften und im dreizehnten Jahre durch zwei
Offiziere, „so aber vermuthlich verstellte Teufel gewesen,“ zur Hexerei und Buhlerei verführt
und angeleitet worden, und weil die Hölle den Namen Maria nicht dulden könne, so habe man
ihren Namen in Erna Renata umgewandelt. Zwölf Jahre alt, war sie „schon so weit gekommen,
dass sie unter dem unglücklichen Zaubergesindel bei den Zusammenkünften als eine
Ehrendame nahe bei dem Throne des Fürsten der Finsterniss einen vornehmen Sitz erhielt.“
Etwa neunzehn Jahre alt wurde Maria Renata wider ihren Willen in das Kloster Unterzell
gebracht, wo sie zur Verdeckung ihrer Teufelei den Chordienst und alle ihre sonstigen
Obliegenheiten mit ausserordentlicher Pünktlichkeit erfüllte. Sie gestand auch, dass sie,
nachdem sie mit dem Teufel einen Pakt gemacht und in das Hexenbuch eingetragen worden sei,
von dem Teufel mehrere Hexenzeichen an ihrem Leibe erhalten habe, dass sie vermittelst ihrer
Hexenschmiere und in einem gestärkten Röcklein öfters zu den Hexenversammlungen
ausgefahren sei, in denselben öfters Gott und die Maria abgeschworen, mit dem Teufel
wiederholt Unzucht getrieben; dass sie drei Personen ausserhalb des Klosters das Hexen
gelehrt, die Hexerei mit Lebendigmachen von Mäusen und Unterhaltung einer redenden Katze
selbst getrieben, durch solche Hexerei nicht nur den Klosterprobst und den Abt von Oberzell zu
schädigen getrachtet, sondern auch sechs Personen im Kloster, sowie anderen Leuten
ausserhalb desselben mit Verursachung der Auszehrung, heftiger Gliederschmerzen, Gicht und
anderer Krankheiten wirklichen Schaden zugefügt, ja sogar in sechs ihrer Mitschwestern den
Teufel hineingehext, den Pater Gregorium zu Kloster Ebrach und den Pater Nicolaum zu
Kloster Ilmstadt in ihrer Vernunft verwirrt und irrig gemacht, die in der heil. Kommunion
empfangenen heil. Hostien mehrmalen nicht hinuntergeschlungen, sondern solche in den See,
auch zu dreimalen in das geheime Ort, ja auch einmal mit Nadelstichen in öffentlicher
Hexenversammlung gottesräuberisch misshandelt zu haben[287].

Auf dieses „Bekenntniss“ hin dekretirten die Inquisitoren am 23. Mai 1749, dass „Maria Renata
um dieser schweren Verbrechen und Missethaten willen aller christlichen Freiheiten und
Privilegien verlustiget und dem weltlichen Richter zu extradiren sei, von Rechtswegen,“ jedoch
mit dem Ersuchen, dass man an der armen Sünderin keine besondere „Gliederstümplings-
Strafe“ vornehmen möge. Das Gericht verurtheilte alsbald die überführte und geständige Hexe
zur Einäscherung bei lebendigem Leibe, welches Urtheil der Bischof jedoch mit Rücksicht auf
„die zarte Jugend, in welcher Maria Renata zur Hexerei verführt worden,“ dahin änderte, dass
die Hexe enthauptet und darauf ihr Leichnam verbrannt werden sollte.

Page 269

Am 21. Juni 1749, früh Morgens zwischen acht und neun Uhr wurde demgemäss die Exekution
vollzogen. Nach der Aussage eines hexengläubigen und teufelsfürchtigen Augenzeugen
bezeigte „die Renata in ihrer Todesstunde in Allem eine so vollkommene Gelassenheit, dass
man hätte glauben sollen, es könnten unmöglich solche Bosheiten von ihr verübt worden sein.“
Nachdem sich die arme Sünderin noch an einer Weinsuppe gelabt, trat sie von dem
Benediktiner Maurus als Beichtvater und von dem Domprediger und Jesuitenpater Georg Gaar
als „Galgenpater“ begleitet, den Weg zum Schaffot an, welches „in der mittleren Bastei (von
Marienberg) gegen Höchberg zu“ aufgerichtet war. Zunächst wurde ihr von dem
hochfürstlichen Malefizsekretär im Beisein des Hofschultheissen und zweier
Stadtgerichtsschöffen im Kerker das Urtheil vorgelesen, dann wurde sie — „angethan mit
einem braun, schwarz getupften kattunenen Kontuschel, einem langen Rock, weissem
Nonnenschurz, weissem Halstuch, unten eine weisse Nonnenhaube und oben eine
schwarztaffente Matrazenhaube, in Summa eine alte und arme Tetter-Hex,“ auf einem eigens
hierzu angefertigten Stuhle, „weilens sie zu gehen unvermögend“[288] zum Richtplatz getragen,
wo ihr alsbald der Kopf abgeschlagen ward. — Zuschauer wollten während der Exekution in
den Lüften einen Geier gesehen haben, der nur der verkappte Teufel sein konnte! Der Leichnam
der Hexe wurde sodann durch „Nachtarbeiter“ von der Festung herab und auf einen am
Waldsaum gen Büttelbrunn zu gelegenen Platz getragen, „wo vordem auch Hexen verbrannt
worden.“ Bevor der daselbst aufgeschichtete Scheiterhaufen in Brand gesteckt wurde, um den
Leib der todten Hexe zu verzehren, hielt der Galgenpater und Domprediger G e o r g G a a r
von der Gesellschaft Jesu eine salbungsreiche Rede an die versammelte Menge[289]. Er preist
die weise Strenge der Gesetze gegen die Zaubergreuel, erzählt Renatens Geschichte aus den
Verhörakten und knüpft erbauliche Betrachtungen daran, welche zum Text die Worte hatten:
„Maleficos non patieris vivere.“ „Warum aber Gott, — heisst es unter andern, — zu diesen
unseren Zeiten das so lange verborgene Uebel und getriebene Teufelshandwerk ans öffentliche
Tageslicht habe ausbrechen lassen, stehet mir zwar nicht zu, hierin die geheimen göttlichen
Rathschlüsse zu erforschen; jedoch bedünket es mich, es sei geschehen aus folgenden
Ursachen: Erstlich wegen denen Ungläubigen; denn es gibt zu unsern Zeiten solche Leute,
welche weder an Hexen, noch Zauberer, noch an Teufel, noch an Gott selbsten glauben. Sie
seind Atheisten und vermeinen, es sei keine andere Substanz, als welche nur körperlich oder
leiblich ist, anzutreffen. Diese Ungläubige müssen aus dermaliger Begebenheit (wann sie nicht
völlig vernunftlos seyn wollen) unwidersprechlich erkennen, dass auf der Welt sein Hexen und
Zauberer, mithin auch Teufel, von welchen sie ihre Künste erlernen. Gehet hin, ihr Atheisten,
nach Unterzell, um jene Ordenspersonen, welche Maria Renata bezaubert, anzuhören: was
gilt's, ihr werdet gestehen, dass in diesen Menschen verborgen sei? Weilen aber das, was
verborgen ist, man weder sehen, noch fühlen oder mit Händen greifen, sondern nur aus denen

Page 270

Wirkungen merken kann, so muss es nothwendig ein leibloses und geistliches Wesen sein;
folglich muss es Geister geben; und weilen die einheimischen Feinde oder Geister in denen
Besessenen auf die Kirchenbeschwörungen gedemüthiget, endlich auch ausgetrieben, so
müssen wir daraus schliessen, dass sie einem weit mächtigeren Geiste, nämlich Gott, welchen
die Kirche anruft, unterworfen seien. Intelligite insipientes in populo, et stulti aliquando sapite,
Ps. 33. v. 8; merkt es doch, ihr Unweisen unter dem Volk, und werdet einmal witzig, ihr
Narren. — Zweitens bedünkt es mich, Gott habe die Zauberei Mariae Renatae lassen offenbar
werden wegen denen Glaubigen, damit sie reifer, als zeithero sich zu Gemüth führten, wie
nothwendig es uns allen sei, dass wir wider das zauberische Geschwader, welches grösser ist,
als wir uns etwan einbilden, täglich geistliche Waffen ergreifen: auch was grosse Obsorg denen
Eltern obliege für ihre Kinder, welche, wenn sie allerhand Gesindel anvertraut, oder auch von
ihren Eltern verfluchet und verwünschet werden, leicht ins Teufels Hände und Stricke verfallen.
Drittens wegen jenen boshaften Christen, welche durch ihre Punktirkunst, Zauberspiegel oder
sonst aberglaubische Händel das, was von dem freien Willen Gottes und derer Menschen allein
abhängt, zu wissen beginnen. Die sollen ihre Augen eröffnen, dann auch sie (obschon sie es
nicht vermuthen) unter die Teufelszunft gehören und nach aller Schärfe seind abzustrafen.
Viertens will Gott durch das gegenwärtige Spectacul alle Unlauterkeit, welche (wie ich es aus
vielen Geschichten erweisen könnte) zur Zauberei die nächste Vorbereitung ist, denen
Weltkindern verleiden.“

Dieser würzburger Hexenprozess, weniger merkwürdig an sich selbst als durch die Zeit, in
welche er fällt, veranlasste eine literarische Fehde über das Hexenwesen, welche die Macht, die
der Hexenglaube noch immer ausübte, noch schreckhafter erkennen liess als dieser Prozess
selbst.

Eben damals hatte sich nämlich in Tirol ein Mann als Gegner der Hexenverfolgung erhoben,
den man bisher nur als tüchtigen humanistischen Gelehrten kennen gelernt hatte. —
G i r o l a m o T a r t a r o t t i [290] (den wir meinen) am 2. Januar 1702 zu Roveredo geboren,
hatte in Padua und Verona Theologie und alte Literatur studirt, war dann als Abbate nach
Roveredo zurückgekehrt, wo er späterhin, nachdem er längere Zeit in Innsbruck, Rom und
Venedig gelebt hatte, seinen bleibenden Aufenthalt nahm, und zur Bekämpfung des
Hexenglaubens und der Hexenverfolgung ein umfassendes Werk über die angeblichen
nächtlichen Versammlungen der Hexen veröffentlichte[291]. Tartarotti suchte in seiner Schrift,
nachdem er eine ausführliche Abhandlung über die Geschichte des Aberglaubens
vorausgeschickt, in allerlei Weise die Nichtigkeit der Hexerei darzuthun. Er sagt z. B. in
Buch II.: „Man behauptet, die Hexen begeben sich mit solcher Schnelligkeit durch die Lüfte zu

Page 271

ihren Sammelplätzen, dass kein Vogel und kein Pfeil ihnen nachfolgen könnte. Sie seien im
Stande, eine Strecke von zweihundert Leucas (siebenhundert bis achthundert italienische
Meilen) in vier bis fünf Stunden zurückzulegen. Wie sollte dieses aber für menschliche Lungen
möglich sein, ohne sich der Gefahr des Erstickens auszusetzen? Und wenn die Hexen wirklich,
wie ebenfalls behauptet wird, durch die kleinsten Ritze, Thürspalten u. s. w. ihren Ausgang zu
nehmen vermögen, warum benützen sie diese Fertigkeit nicht im Kerker zu ihrer Befreiung?
Alle ihre Aussagen über ihre nächtlichen Fahrten, Zusammenkünfte, Tänze, Buhlschaften und
Gastereien mit dem Teufel seien nichts als Phantastereien, was auch aus den unsinnigen und
lächerlichen Umständen erhelle, unter denen diese Dinge vorkommen sollten, z. B. dass die
Hexen bei ihren Tänzen sich stets nach links bewegen, dass sie den Teufel adoriren, indem sie
ihm den Rücken zukehren, dass sie rückwärts gekehrt sich demselben nahen, dass sie, indem sie
ihn um etwas bitten, ihre Hände rückwärts ausstrecken u. dgl. m. Auch könne nachgewiesen
werden (was wohl zu beachten sei), dass die angeblichen Hexen gerade dann am zahlreichsten
sich vermehrten, wenn sie am härtesten verfolgt würden. Man möge von aller Verfolgung
abstehen und diejenigen Personen, welche wirklich als Hexen gelten wollten, als Irrsinnige
behandeln; dann werde es bald keinen Zauberer und keine Hexe mehr geben. Man habe wohl in
der angeblichen Uebereinstimmung der Aussagen der Gefolterten einen Beweis für die
Wirklichkeit des Hexenwesens finden wollen. Allein eine durchgehende Uebereinstimmung
liege gar nicht vor. Manche z. B. sagen, sie hätten den Satan in Menschengestalt gesehen; die
Maria Bertoletti, die 1716 bei Roveredo als Hexe hingerichtet sei, beschreibe ihn als ein
Ungeheuer mit den Hörnern eines Bockes und dem Schweife einer Schlange. Uebrigens lasse
sich die Aehnlichkeit der Aussagen vieler Hexen leicht dadurch erklären, dass ihnen die Richter
die gleichen Fragen vorzulegen pflegten, deren Beantwortung dann mittelst der Tortur ganz so,
wie es die Richter verlangten, erpresst werde.“ — Schliesslich spricht sich Tartarotti über die
Gründe aus, die ihn zu der Annahme berechtigen, dass der Hexenglaube allmählich ganz
aufhören und aus den Köpfen der Menschen für immer verschwinden werde („e dalla mente
degli uomini prenda un perpetuo esilio“).

Uebrigens unterschied T a r t a r o t t i zwischen Hexerei und Magie, welche letztere er wirklich
glaubte und deren Thatsächlichkeit er aus der Schrift und Tradition zu erweisen suchte.
Tartarotti stand also auf dem Standpunkt Weiers, was dem greisen F r a n c e s c o S c i p i o n e
M a f f e i zu Verona (1675 †1755) Veranlassung gab, ihm in zwei Schriften[292] klar zu machen,
dass der Glaube an Magie ebenso widersinnig sei als der an Hexerei, und dass jene mit dieser
stehe und falle.

Page 272

Nach dem Erscheinen des Buches, welches überall das grösste Aufsehen machte, wurde
T a r t a r o t t i von vielen Seiten her auf das Freudigste begrüsst. Der greise Abbate
L u d o v i c o M u r a t o r i ( † 1750), Bibliothekar des Herzogs von Modena, einer der
intelligentesten Gelehrten Italiens im achtzehnten Jahrhundert, schrieb an Tartarotti mit
Beziehung auf den eben erschienenen Congresso notturno: „Diese Frage (vom Hexenwesen) ist
von Dir mit solcher Klarheit behandelt worden, dass ich vollkommen überzeugt bin, kein
Anhänger des D e l r i o werde sich je wieder erheben, um gegen Dich auf den Kampfplatz zu
treten. Denn dem allgemeinen Gelächter würde Der sich aussetzen, der es noch wagen sollte,
die vulgäre Ansicht zu vertheidigen.“

T a r t a r o t t i mochte auch selbst glauben, dass es nunmehr mit der Hexenverfolgung aus sei,
als er zu seiner grössten Ueberraschung die Predigt zu Gesicht bekam, welche der Jesuit
G e o r g G a a r bei der Verbrennung der Nonne Maria Renata zu halten sich nicht gescheut
hatte. Da war also der traditionelle Hexenglaube ganz unverhüllt aufs Neue feierlichst
verkündet worden. Sofort fertigte er daher eine italienische Uebersetzung der Predigt Gaars an,
und liess dieselbe, mit sehr scharfen Glossen ausgestattet, in Verona drucken, — womit eine
sich durch viele Jahre hinziehende Fehde ihren Anfang nahm. Der Pater zu Würzburg, für den
der Hexenglaube so fest stand wie das Evangelium, blieb natürlich die Antwort nicht schuldig,
sondern erwiderte die elf Glossen Tartarotti's mit einer anscheinend grundgelehrten Replik, in
deren Vorwort er bemerkt, „dass ein bis jetzt in Deutschland ganz unbekannter Autor, er wisse
nicht von welchem Geiste getrieben, mit einer sehr lahmen Kritik seiner Predigt hervorgetreten
sei, und dadurch nicht nur diese Predigt, sondern auch a l l e Tribunale Europa's sich nicht
gescheut habe zu verlästern.“ Nun fand allerdings Tartarotti einen sehr geschickten Vertheidiger
an seinem talentvollen Schüler J o s . B a p t . G r a s e r , Lehrer der Rhetorik am Gymnasium
zu Roveredo[293]; allein gleichzeitig sah auch derselbe eine ganze Reihe blinder Fanatiker die
Lanze zum Schutze des alten Hexenglaubens einlegen. Unter denselben war der verbissenste
und für jede Verständigung unzugänglichste der Franziskaner-Provinzial und Generaldefinitor
B e n e d i k t B o n e l l i ( † 1783 zu Trident), der 1751 gegen Tartarotti eine ausführliche
Schrift (Animaversioni critiche sopra il notturno congresso delle Lammie) zu Venedig
erscheinen liess, worin die Lehre eines D e l r i o in jeder Beziehung vertreten und auf das
hartnäckigste verfochten ward. Tartarotti und Bonelli wechselten nun noch (bis zum Jahr 1758)
eine ganze Anzahl von Streitschriften; aber die letzte Schrift des verhassten Hexenfreundes
wurde auf Andringen seiner ergrimmten Gegner zu Trident öffentlich durch den Henker
verbrannt, während er selbst an schwerer Krankheit darnieder lag. — Tartarotti starb am
16. Mai 1761. —

Page 273

Das bisher Erzählte lässt uns einen Einblick in die Gedankenwelt, welche in den katholisch-
geistlichen Fürstenthümern herrschte, thun, der nicht erfreulich ist; ebensowenig erfreulich ist
aber, was sich zu derselben Zeit in dem bedeutendsten weltlich-katholischen Fürstenthum
Deutschlands, nämlich im Kurfürstenthum B a i e r n , darbietet. Hier hatte Kurfürst
M a x i m i l i a n J o s e p h (1745 bis 1777), von welchem das Volksschulwesen des Landes
eigentlich zuerst begründet, viele Klöster reformirt und Feiertage abgeschafft worden waren, im
Jahr 1759 die Akademie der Wissenschaften zu München begründet, deren Druckschriften der
Censur der Universität d. h. der Jesuiten entzogen wurden, und deren Mitglieder es als ihre
Aufgabe betrachteten, dahin zu wirken, „dass die Wissenschaften von allen Vorurtheilen
gereinigt und zu jener Stufe der Vollkommenheit gebracht werden möchten, wie sie dieselben in
den benachbarten Staaten rühmlichst blühen sahen.“

Daher hielt es im Jahr 1766 ein Mitglied der Akademie für ganz angemessen, bei schicklicher
Gelegenheit in derselben einen Vortrag über die Nichtigkeit des Hexenwesens zu halten. Es war
dieses der Theatinermönch Don F e r d i n a n d S t e r z i n g e r [294]. Am 24. Mai 1721 auf dem
Schlosse Lichtwörth im Unterinnthale, (welches seit längerer Zeit schon der adeligen Familie
der Sterzinger von Sigmundsried gehörte) geboren, war Sterzinger im neunzehnten Jahre seines
Lebens in den Theatinerorden eingetreten, hatte sich mit gutem Erfolge namentlich dem
Studium der Geschichte und des kanonischen Rechts gewidmet, seit 1750 in seinem Orden
anfangs zu Prag, dann zu München als Lehrer der Moral und Philosophie gewirkt und war von
dem Kurfürsten Maximilian Joseph schon bei der Errichtung der Akademie der Wissenschaften
in dieselbe aufgenommen worden.

Im Jahr 1766 geschah es nun, dass er als Mitglied der baierischen Akademie am 13. Oktober als
am Namensfeste ihres fürstlichen Stifters eine Rede hielt, worin er zu beweisen versuchte,
„dass die Hexerei ein ebenso nichts wirkendes als nichts thätiges Ding sei“[295]. Eine wirklich
wissenschaftliche Bedeutung hatte diese Rede freilich nicht, indem sie nichts enthielt, was nicht
schon von Maffei, dell Osa und anderen gesagt war und am Schlusse dem vulgären
Hexenglauben noch die bedenklichsten Conzessionen machte. S t e r z i n g e r resümirte
nämlich am Schlusse seiner Rede: Was also von Vielen für Hexerei gehalten werde, das seien
nichts weiter als ganz natürliche Zufälle. Daher solle man nicht sogleich mit Exorzismen und
Benediktionen zufahren, sondern die Sache durch unbefangene und urtheilsfähige Leute,
namentlich durch Aerzte untersuchen lassen. — Um nun aber nicht mit dem baierischen
Strafrecht in Collision zu kommen, fuhr der Redner fort: „Ich merke schon, dass einige meiner
werthen Zuhörer denken werden, wie es doch möglich wäre, dass so viele Hexen durch Feuer
und Schwert aus der Gesellschaft der Menschen seien vertilgt worden, wenn sie weder die

Page 274

höllischen Geister in den menschlichen Leib bannen, weder durch Teufelskünste dem Nächsten
schaden, Donner und Hagel erregen, in der Luft herumfahren oder einen Bund mit dem Satan
machen können? A l l e i n v e r d i e n e n n i c h t D i e j e n i g e n d e n T o d , welche den
heiligsten Namen der unendlichen Majestät Gottes lästern, den Teufel anrufen, ihn heidnisch
anbeten und von ihm Hülfe und Beistand verlangen? M a c h e n s i c h n i c h t
d i e j e n i g e n d e s B l u t u r t h e i l s s c h u l d i g , welche, um ihren bösen Willen zu
erfüllen, unschuldige Kinder tödten, die Leichen der Todten ausgraben, dem Nächsten gröblich
zu schaden suchen und tausend andere Bosheiten ausüben, wenn auch die Hexerei, wie wir
unablässlich behaupten, in sich selbst ein eitles und leeres Nichts, ein Vorurtheil und
Hirngespinnst verrückter Köpfe ist?“ —

Ueber den unmittelbaren Eindruck dieses Vortrags berichtet der Graf J o h . Z e c h in der
Gedächtnissrede, die er als Mitglied der Akademie im Sitzungssaale derselben zum Andenken
an Sterzinger am 22. Februar 1787 hielt: „Kaum wurde diese Rede, wie gewöhnlich, abgelesen,
so entstanden, wie man in einem schattigen Walde das unversehene Sausen des Windes in den
Gipfeln belaubter Aeste vernimmt, schon während der Ablesung besondere Gährungen in den
Gemüthern der Zuhörer. Man lispelte sich sogleich stille, wechselweise Entdeckungen ins Ohr,
ja man glaubte kaum das Herabgelesene verstanden zu haben. Man eilte nach Hause und spitzte
die Federn zu Widerlegungen etc.“

So stand es damals um die Intelligenz der Träger der Wissenschaft in Baiern, wesshalb es nicht
Wunder nehmen kann, dass, nachdem die Kunde von dem Vortrage Sterzinger's wie ein
Lauffeuer durch das ganze Land gegangen war, dessen Name alsbald in allen Schichten der
Gesellschaft mit Grimm und Verachtung genannt ward. Er wurde überall als Frevler am
Glauben verschrieen. Auch traten, nachdem die Rede im Druck erschienen war, aller Orten
literärische Verfechter des Hexenglaubens auf. Zunächst erschien eine Streitschrift unter dem
Titel: „Urtheil ohne Vorurtheil über die wirkend- und thätige Hexerey, abgefasset von einem
Liebhaber der Wahrheit, 1766. M i t E r l a u b n i s d e r O b e r e n . “ Im Verlaufe des nun
beginnenden Streites zeigte es sich, dass der Verfasser ein Augustinermönch und Professor der
Theologie zu München, A g n e l l u s M e r z war. Derselbe entwickelte und verfocht (also
„mit Erlaubnis der Oberen“) in seinem Pamphlet folgende Lehre: „Unter der heutigen und
sogenannten Hexen- und Zauberkunst verstehen wir nichts Anderes als ein ausdrückliches oder
geheimes Bündniss mit dem Teufel, kraft dessen man sich demselben gegen die von ihm
versprochenen Vortheile als eigen übergibt. Diese Vortheile vonseiten der Hexe oder Unholde
bestehen hauptsächlich in folgenden W u n d e r n : dass sie an gewissen Tagen, an bestimmten
Orten in einer wollüstigen Zusammenkunft alle Ergötzlichkeiten mit dem Satan geniessen, der

Page 275

sie auf Böcken, Besen, Gabeln u. dergl. abzuholen pfleget oder verbunden ist, dass sie nach
ihrem Belieben zum Schaden eines Landes, einer Gemeinde, eines Bürgers schädliche Stürme,
Ungewitter, Hagel, Regengüsse in der Luft erregen dürfen; dass sie endlich die erschreckliche
Gewalt haben, des Nächsten Vieh, Kinder oder andere Leute zu bezaubern oder zu lähmen, ja
g a n z e L e g i o n e n d e r Te u f e l i n d e n L e i b d e r U n s c h u l d i g e n
h i n e i n z u s p e r r e n , und was dergleichen mehr ist. Der Vortheil hingegen vonseiten des
Teufels ist der einzige S e e l e n r a u b .“ — Also die Dämonenlehre Delrio's wurde noch im
Jahr 1766 offiziell als Lehre des Augustinerordens verkündet!

Ein zweiter Bestreiter der Rede Sterzinger's erhob sich in der Person des Benediktiners
A n g e l u s M ä r z im baierischen Kloster Scheyern, der zu Freysing gegen ihn eine „Kurze
Vertheidigung der Hex- und Zauberey wider eine dem heiligen Kreuz zu Scheyrn nachtheilig-
akademische Rede, welche den 13. Oktober 1766 von P. Don Ferdinand Sterzinger abgelesen
worden“, erscheinen liess. Motive, Geist und Styl des ehrwürdigen Paters zeigen sich am
anschaulichsten im §. 7 seiner Abhandlung, den wir, weil er überdiess einige interessante
Nachrichten über den damaligen Stand des religiösen Lebens in Baiern gibt, vollständig
einrücken.

„Die akademische Rede ist nachtheilig dem H. Kreutz zu Scheyrn. Das ehemal eines
durchleuchtigsten, und dermal Glorwürdigst regierenden Churhauses Bajern uralte
Stammenschloss, dessen eigentlichen Erbauer, ich neulich entdecket zu haben glaube,
nunmehro aber Benediktiner-Kloster Scheyrn hat allein vor andern Gotteshäusern Deutschlands
die Ehre, sich mit dem grössten und mit Blut besprengten Particul vom wahren Kreutz Christi
zu rühmen. Wie und auf was Art wir dieses erhalten, ist allen durch ein gedrucktes Buch unter
dem Titel: K r e u t z i m K r e u t z schon bekannt. Nur allein kommet hier zu erinnern vor,
dass sich dessen Verehrung nicht nur mit grossen Eifer angefangen, sondern auch immerdar mit
noch grösseren fortgesetzet worden. Wie denn ein unsterblicher Held, und Churfürst in Bajern
Maximilian der Zweite, ein Durchleuchtigster Karl Philipp Churfürst in der Pfalz, ein Grosser
Karl Albert nachmahl Römischer Kayser, Sr. Durchleucht Eminenz Johann Theodor, und viele
andere Durchleuchtigste Häupter auch bei izigen Zeiten sich persönlich zu diesen begeben, und
mit tiefester Ehrfurcht angebettet haben. Die Andacht und Vertrauen kamme endlich so weit,
dass man um dessen Verehrern ein Genüge zu leisten, theils von Messing, theils von Silber
kleine gegossene Kreutzl an dem wahren Partickel anrühren, und ihnen überlassen musste,
welche auch bis auf izige Stunde als ein, absonderlich wider Hex- und Zauberey, dienendes
Mittel von allen sind erkennet worden, wie aus einem gedrückten, und den Fremdlingen zu
gebenden Zettel erhellet, dessen Innhalt wir anhero setzen: Die an solchem hochheiligen

Page 276

Partickel benedicirt, und anberührte Kreutzlein (welche sogar die Unkatolischen an vielen
Orten wegen ihrer grossen Kraft hoch schätzen) dienen sonderbar wider die gefährliche Donner
und Schauer-Wetter, dann Zauber- und Hexereyen - - - -, demmet den bösen Feind in den
besessenen Personen, machet das krank- und bezauberte Vieh wieder gesund u. s. f. —
Hochwürdiger Herr Akademicus! ist die Hex- und Zauberey ein Fabelwerk, eine
Blödsinnigkeit, ein Vorurtheil schlechtdenkender Seelen, so sind wir Scheyerische Väter
schändliche Betrüger, Wort- und Maulmacher, wie man zu reden pflegt, gleich jenen
Marktschreyern, welche die hoche Berge, wo sich ein Kaiser Maximilian verirret hat, auf- und
abklettert. Die Folge ist zu klar, als dass sie einer weiteren Probe nöthig ist. Da nun dieses nicht
nur der Ehre der scheyerischen Religiosen sehr nahe kommt; sondern auch dem dasigen Heil.
Kreutzpartickel sehr nachtheilig ist, wie darfen Sie sich wunderen, wenn da und dort eine Probe
aus der Feder geschlichen, der keinen Khylus, oder Milchsaft machen wird. Nicht nur in
Bajern, Schwaben, Böhmen, Oesterreich, Mähren und Ungarn, sondern auch in Sachsen und
Poln werden die Scheyerisch an dem wahren Partickel anberührte Kreutzlein absonderlich
wider Hex- und Zauberey, wider gefährliche Schauer, und Donnerwetter theils andächtig
verehret, theils nützlich gebrauchet, also dass man bei 40,000 derselben nicht selten in einem
Jahre hat ausgetheilet. Wäre aber nichts anders, als leere Einbildung, histerische Zustände,
nächtliche Träume, kein anders, als nur natürliches, und durch keine Hex- und Zauberey
erregtes Ungewitter zu förchten: wie würde inskünftig die Andacht und Vertrauen gegen dem
Heil. Kreutz bestehen können, und zwar bei Christen, von welchen man sagen kann: Nisi signa
et prodigia videritis, non creditis. Was lächerliche Andacht wäre diese? was ungereimtes
Vertrauen?“ U. s. w.

Zur weiteren Beglaubigung legt der Pater M ä r z ein mit priesterlichem Eide bekräftigtes,
untersiegeltes und dreifach unterzeichnetes Instrument bei, in welchem ein Karmeliter von
Abensberg seine Heilung durch ein scheyerisches Kreuz erzählt. Das Wunder erfolgte im Jahr
1719, das Dokument ist von 1738. Der Karmeliter hatte sich, wie er sagt, plötzlich von einem
so starken Zauberwerk angesteckt gefühlt, dass er Stimme, Sprache und Verstand verlor. Sein
Beichtvater legte ihm ein „an dem wahren Partikel berührtes Scheyrer Kreuz“ auf das Haupt,
gab ihm auch ein wenig mit diesem Kreuze geweihtes Oel zu kosten, und der Patient fand sich
bald wieder hergestellt, nachdem er zuvor an drei Tagen nach einander verschiedene
Zauberstücke durch Erbrechen ausgeworfen hatte, nämlich:

„Am 1) Einen Partickel eines haarichten Leders.
ersten 2) Einen Partickel eines versilberten Papiers, welches einen Engelskopf vorstellte.
Tage.
3) Einen Flintenstein (dessen ziemliche Grösse annoch bei uns zu ersehen ist).

Page 277

4) Einen halben Kopf eines Hechtes.
5) Einen Hufnagel.
6) Einen kleinen Zwirn, dessen Farbe nicht zu erkennen.
7) Etwelche Partickel eines wächsernen Tachtes [Dochtes].

Am 1) Etwelche S. V. mit einem Faden zusammen gebundene Schweinborste.
zweiten 2) Zween Partickeln eines abgenutzten Tuches.“
Tage. U. s. w.

Von den Argumenten des Paters A n g e l u s M ä r z für das Dasein der Hexen dürfen wir
schweigen; es sind die längst bekannten[296], nur in der eigenthümlichen Sprache dieses
Schriftstellers vorgetragen. War aber der Pater kein grosser Gelehrter, so war er doch ein ganz
guter Taktiker. Auf der Rückseite des Titels steht in schwabacher Schrift als Motto folgende
Stelle aus dem baierischen Strafcodex: „Böse Gemeinschaft mit dem Teufel, durch desselben
praemeditirt und geflissene Beschwörungen mit aberglaubischen Ceremonien, oder da man
durch zauberische Mittel jemand an seinem Leben, Leibs- oder Gemüths-Gesundheit, Vieh,
Früchten, Haab und Guth, oder auf welcherley Weis es immer seyn mag, schaden thut, wird
ohne Unterscheide, ob der Schaden gering, oder gross, mit dem Schwerdt bestrafft.
Maximilianus Josephus utriusque Bavariae Dux etc. Codicis criminal. Parte prima, Cap. 8. §. 7.
n. 2.“ — In der Vorrede heisst es dann weiter: „Die Critic, welche den Hochmuth zu einem
Vater, und die Begierde manchen H a l b k a t h o l i s c h e n zu gefallen für eine Mutter hat, ist
wohl ein schlimmes Kind. Der hocherleuchte Akademicus, will eben jenen, ob schon ein
Ordensmann, weis nicht warum? gefallen: da er andere entgegen als schlechtdenkende Seelen
verachtet, will er seinen erhabenen Geiste beweisen.“ Die Abhandlung selbst aber beginnt mit
der Frage: Was von jenen zu halten, welche keine wirkende und thätige Hexerei erkennen? Und
hier steht sogleich im Vordergrunde die Erzählung von Wilhelm Edelin, der den Tod erlitten
habe[297], weil er als Teufelsgenosse die Wirklichkeit der Hexerei leugnete.

Ausser den Genannten traten noch verschiedene andere Kämpfer für den Hexenglauben gegen
Sterzinger auf, z. B. ein junger Jurist J o h . M i c h . M o d e l , der in einer Broschüre die
„Ausfahrt der Hexen wider den heutigen Hexenstürmer P. Ferd. Sterzinger“ vertheidigte; dann
ein Benediktiner des Klosters Niederaltrich, P. B e d a S c h a l l h a m m e r , der einen dicken
Quartband, 30 Bogen stark, in lateinischer Sprache (Dissertatio de Magia nigra critico-
historico-scripturistico-theologica, Straubing 1769) zur Vertheidigung des Hexenglaubens
gegen Sterzinger erscheinen liess. — Doch fand Sterzinger in diesem Kampfe auch Freunde
und Vertreter. Unter denselben befand sich auch sein jüngerer Halbbruder D o n J o s e p h

Page 278

S t e r z i n g e r ( † 1821 als Bibliothekar zu Palermo), der anonym die satyrische Schrift „der
Hexenprozess, ein Traum, erzählt von einer unpartheiischen Feder im Jahr 1767“ publizirte. Am
eifrigsten nahm sich jedoch des vielfach Angegriffenen ein pseudonymer Schriftsteller, der sich
„ F . N . B l o c k s b e r g e r , Benefiziat zu T.“ nannte, in mehreren Schriften an. An den P.
A n g e l u s in Scheyern richtete er ein humoristisches „Glückwunschschreiben“ (gedruckt zu
Straubing 1767), worin er ihn dazu beglückwünschte, dass er mit so unvergleichlicher
Geschicklichkeit die Hexerei und die Hexenprozesse vertheidigt und dem bösen Don Sterzinger
nach Gebühr die Leviten gelesen habe, da er letzteren einen „Abgesandten des Teufels“, einen
„theologischen Marktschreier“, einen „Stiefeltheologen“ etc. hiess[298].

Sich selbst vertheidigte Sterzinger seinem v e r k a p p t e n Gegner, dem Augustiner Merz,
gegenüber in einer besonderen Schrift[299], und dem o f f e n e n trat er vor dem Konsistorium
in Freysing entgegen. Vor letzterem erhielt er im Ganzen weder Recht, noch Unrecht. Zwar
meldeten schon triumphirende Briefe aus Baiern, die Rede des Akademikers sei zu Freysing
verdammt worden und werde nächstens in Rom als eine „oratio scandalosa und haeretica ad
valvas geschlagen werden“[300]. Indessen kam es in der That nicht so weit. Der Kläger und der
Beklagte erhielten die Auflage, „in dieser Materie eine moderate Schrift herauszugeben“, und
S t e r z i n g e r leistete dieser Forderung Genüge, indem er in der dritten Auflage seiner
begierig gelesenen Rede seine frühere Behauptung, dass die Hexerei ein Vorurtheil s c h l e c h t
denkender Seelen sei, dahin abänderte, dass er dieselbe nun zum Vorurtheil s e i c h t denkender
Seelen machte. Die beiden Väter M e r z und M ä r z sahen sich übrigens noch verschiedenen
sehr derben Abfertigungen von Anhängern Sterzinger's blossgestellt, und der Streit, in welchem
sich sehr wenig Neues und Gründliches[301], aber sehr viel gutwillige Halbheit auf der einen
und dummdreiste Anmassung auf der andern Seite dargelegt hatte, war bald ganz vergessen.

Uebrigens begegnen wir eben damals in B a i e r n allerlei Vorkommnissen, welche beweisen,
dass der Dämonenglaube und die Hexenverfolgung hier von jeher ganz besonders heimisch
gewesen war. Denn nicht nur ward hier noch 1754 ein dreizehnjähriges Mädchen hingerichtet,
und 1756 ein vierzehnjähriges Mädchen, weil es mit dem Teufel Umgang gepflogen, Menschen
behext und Wetter gemacht habe, enthauptet[302], sondern es wurde bei den kurbaierischen
Landgerichten sogar noch im Jahr 1769 eine amtliche Instruktion zum „ M a l e f i z -
I n q u i s i t i o n s - P r o z e s s “[303] eingeführt, welche ganz und gar dem Hexenhammer
entsprach. In demselben werden den Richtern zunächst die genauesten Belehrungen über das
„Laster der Zauberei, Hexerei oder Schwarzkunst“ gegeben, wobei zwischen Schwarzkünstlern
(magi), eigentlichen Zauberern (praestigiatores), Segensprechern (incantatores oder exorcistae),
sowie necromanticis, Wahrsagern (haruspices, arioli), Veneficis und eigentlichen Hexen (sagae,

Page 279

lamiae, striges) oder Unholden sorgfältig unterschieden wird. — Diese Letztgenannten, die
„Gabelfahrerinnen, Hexen und Hexenmeister thuen Ungewitter, Riesel, Donner und Blitz in den
Lüften erwecken, trachten nach Menschen und Viehs Untergang, — besuchen die
Zusammenkünfte der Teufel und anderer Hexen und reiten dahin auf Gabeln, Stecken und
Besen, halten auch beiderlei Geschlechts bei.“

„Die Schwarzkünstler, Hexen und Zauberer machen mit dem Teufel einen ordentlichen Pakt, sie
verleugnen die allerheiligste Dreifaltigkeit, den christlichen Glauben, die seligste Mutter
Gottes, die lieben Heiligen, alle Kirchen-Sacramenta, treten deren Bildniss, das heilige Kreuz,
mit Füssen, lassen sich auf des obersten Teufels Namen und in aller anderen Teufel Namen
umtaufen, schwören denselben die Treue, beten ihn mit gebogenen Knieen an, unterschreiben
sich mit ihrem eigenen Blut, geloben (sich) ihm an und gebrauchen ohne Unterlass seinen
Beistand, werden auch von ihm an unterschiedlichen Orten des Leibes mit verschiedenen
Figuren gezeichnet, allwo sie hernach keine Empfindlichkeit haben, küssen den Teufel von
hinten und vorn, treiben mit demselben ( w i e i c h d a r v o r h a l t e ) i h r e r
E i n b i l d u n g [304] nach Unzucht und fleischliche Vermischung, — tragen versteckter Weise
die heil. Hostien mit sich auf die Hexentänze und Convente, haben viele Jahre aufeinander ihre
Teufel als Puller und legen dergleichen, wenn sie von ihren Ehemännern aus dem Bett
hinweggefahren, statt ihrer unter menschlicher Gestalt zu dem Ehemann in das Bett an die
Seite.“

Hierauf wird bezüglich der „Anzeigen dieses allerabscheulichsten Lasters“ mit Berufung auf
die Auctorität Carpzov's ausgeführt, dass es „in den heimlichen und schwer zu probirenden
Verbrechen g e n u g “ sei, dass M u t h m a s s u n g e n vorhanden; denn „ e i n e
muthmassliche und aus wichtigem Argwohn entsprungene Probe
i s t d i e s s f a l l s f ü r v o l l k o m m e n u n d e n t s c h e i d e n d z u a c h t e n .“ Daher
hat man zunächst nur nach dem Rufe der Betreffenden zu fragen und demgemäss gegen sie
vorzugehen.

Bezüglich des Prozessverfahrens ist nun zwar von der Anwendung der Folter nicht die Rede;
dagegen wird eine Reihe der scheusslichsten Vorschriften des Hexenhammers wiederholt.
Zunächst heisst es nämlich: „Wenn dergleichen Geschmeiss in Verhaft kommt, ist das Sicherste,
der Oberbeamte befehle, man solle ihnen a l l e H a a r e a b s c h e e r e n und sie
durchgehends glatt und eben machen, auch wegen vielleicht habenden Z e i c h e n visitiren,
damit sie nichts Zauberisches mögen bei sich führen oder versteckt behalten, wie dann auch
wohl geschicht, wenn man ihnen ein anderes M a l e f i z h e m d — zuwirft.“

Page 280

Aus den für den Prozess vorgeschriebenen „Fragestücken“ ersieht man, dass die Doktrin des
Hexenhammers in Baiern im Jahr 1769 noch vollständig aufrecht erhalten wurde, und dass die
ganze Inquisition auf der nichtswürdigsten Suggestion beruhte. Am empörendsten sind hierbei
wohl die zum Gebrauche bei Kindern vorgeschriebenen Fragen. Dieselben sollen zunächst
durch freundliche Fragen gefangen werden: „Wie sie heissen? Ob sie ihre Eltern lieb haben? Ob
sie schon zur Schule gehen? Was sie für Kameraden haben? Was diese können? Was sie mit
ihnen spielen?“ u. s. w. Dann folgen die Fragen: „Warum sie dermalen nicht zu Hause bei dem
Vater (Mutter), sondern hier im Amthaus sich befinden? Was sie neulich da und dort mit diesen
getrieben? In wem es bestanden? Was, wie er es gemacht? Wer es ihm gelehrt? Wann, wo, wer
dabei gewesen? Wie oft sie es gemacht? — Wie lange das Wetter gedauert? Wem es vermeint
gewesen und geschadet? Zu wem sie die Mäuse geschickt? Warum? Wie er ausgeschaut? —
Wie oft sie auf dem Tanz gewesen? Wer sie hingeführt und was sie noch alldort gethan? Was
ihnen dieser und jener, auch der Teufel versprochen?“ u. s. w.

Bei Erwachsenen soll sofort gefragt werden: „Ob er diese oder jene Personen kenne? Ob dieser
ein Hexenmeister sei? Er müsse es wissen, weil er mit ihm Umgang gepflogen. Was ihm von
dem jüngst gewesenen Schauerwetter bekannt? Wer dieses gemacht? Wo er um diese und jene
Zeit gewesen? Von wem er das Hexen und Zaubern gelernt? Wie lange er solches treibe? —
Was er für einen Glauben habe? Wie er dieses sagen möge, zumal er sich ja durch seine
teuflischen Künste von Gott abgesondert? Was er zu seiner Kunst gebrauche? Woher er die
Sachen genommen? Was der Teufel von ihm verlangt? Solle die Wahrheit sagen. Ob er sich
demselben verschrieben? Auf wie lange und mit was für Umständen? Ob er Gott verleugnet?
Ob er anders getauft und mit was für einem Namen? — Ob er mit dem Teufel Beischlaf gehabt?
Wie oft und auf was für eine Weise? Wie dieser geheissen, wie er ausgesehen? Was sie hierbei
und nach der Hand verspürt[305]? Zu was Zeit und an welchem Orte er auf dem Tanz gewesen?
Was der Teufel geredet?“ u. s. w. u. s. w. — Besonders wird es dem Untersuchungsrichter noch
zur Pflicht gemacht „auch auf die Complices zu inquiriren“.

Diese (von S c h u e g r a f im Archive zu Kelheim aufgefundene und zuerst bekannt gemachte)
Instruktion für die kurbaierischen Hexenrichter musste, da sie nicht gedruckt ward[306], von
jedem Landgericht abgeschrieben werden. Schuegraf macht nun dabei die für die damaligen
Kulturverhältnisse Baierns ganz besonders frappante Mittheilung, dass man eben damals,
gerade um die Jahre 1760–1769 anfing, die baierischen Pfleggerichte der vier Rentämter
Straubing, Landshut, München und Burghausen zu klassifiziren, indem man jene, die am
meisten Hexen und andere Verbrecher durch Feuer, Schwert etc. justifizirt hatten, die

Page 281

strengsten, jene aber, die in ihrer Jahrespraxis eine geringere Zahl von Hinrichtungen
aufzuweisen hatten, nur s t r e n g e H a l s g e r i c h t e zu nennen pflegte[307].

Grosse Bewegung rief damals in Baiern ein gewaltiger Teufelsbanner, der Priester J o h .
J o s e p h G a s s n e r hervor[308]. Derselbe verkündete, dass die Wirksamkeit des Teufels jetzt
vorzugsweise in der Bewirkung von Krankheiten hervortrete, wesshalb ein grosser Theil
derselben nicht mit Arzneien, sondern nur mit Beschwörungen und Exorzismen geheilt werden
könnte. Einen mächtigen Gönner fand Gassner an dem Bischof von Regensburg, Anton Ignaz
Grafen von Fugger, der ihn zu seinem Hofkaplan und geistlichen Rath ernannte. Da der
genannte Bischof zugleich Propst von Ellwangen war, so begab sich Gassner dahin und begann
hier an Besessenen und anderen Kranken seine Exorzismen zu experimentiren. Der Zulauf, den
er hier fand, war so gross, dass im Dezember 1774 die Zahl der Hülfesuchenden über 2700
betrug. Um seine Teufelsbannerei noch mehr in Schwung zu bringen, veröffentlichte Gassner
1774 ein Schriftchen unter dem Titel: „Weise, fromm und gesund zu leben, auch ruhig und
gottselig zu sterben oder Nützlicher Unterricht wider den Teufel zu streiten durch Beantwortung
der Fragen: 1) Kann der Teufel dem Leibe der Menschen schaden? 2) Welchen am meisten?
3) Wie ist zu helfen?“ (Kempten, 1774, 40 S.) Er meint in diesem Schriftchen, dass es drei
Klassen vom Teufel geplagter Menschen gebe, nämlich circumsessi (angefochtene), obsessi
oder maleficiati (verzauberte) und possessi (besessene). Für alle diese Geplagten gibt Gassner
die Mittel der Heilung an. Vor Allem habe sich der Betroffene davor zu hüten, dass er die
teuflische Plage und Schädigung für ein natürliches Leiden halte, indem Niemand die
Wirklichkeit der dämonischen Zauberei leugnen könne, ohne sich „de religione suspectus“ zu
machen. — Im folgenden Jahre zog Gassner nach Regensburg über und auch hier strömte viel
Volks von allen Seiten (aus der Pfalz, aus Böhmen, Oesterreich und aus anderen Landen)
herbei, um sich durch seine Bannsprüche von allerlei zauberischen Plagen, Besessenheit und
sonstiger Krankheit heilen zu lassen. Endlich aber ward ihm das Handwerk gelegt. Der
kaiserliche und der kurbaierische Hof, der Bischof von Costnitz und die Erzbischöfe von
Salzburg und Prag untersagten ihm die fernere Ausübung seiner Teufelsbannerei. Auch in Rom
wurde die Ostentation, mit der er seine (theilweise von ihm selbst redigirten) Exorzismen
betrieb, gemissbilligt. Nebenbei wurde viel Staub durch Broschüren, die sich mit dem
Teufelsbanner und Wunderdoktor beschäftigten, aufgewirbelt[309].

In diesem Federkrieg sprach sich seltsamer Weise nicht nur der berühmte L a v a t e r zu Zürich
einigermassen zu Gunsten Gassner's aus, indem er in diesem zwar keinen Wunderthäter aber
doch einen starken Glaubensmann anerkannte, — sondern auch der kaiserliche Leibarzt
A n t o n v o n H a e n (der mit seinem Collegen, dem Freiherrn v a n S w i e t e n als

Page 282

Hauptgegner des Hexenglaubens galt, und der einst drei angebliche, schon gemarterte und zum
Scheiterhaufen verurtheilte Hexen gerettet hatte,) liess sich bestimmen, in einer Broschüre[310]
dem Hexenglauben gewisse Conzessionen zu machen. In einer zweiten Broschüre[311] „über die
Wunder“ schloss freilich H a e n seine Untersuchung damit, dass, da sich die wesentlichen
Kennzeichen des Wunders bei den wunderbaren Heilungen Gassner's nicht vorfänden, dieser
dieselben wohl mit Hülfe des Teufels verrichtet haben müsste.

Auch unter der Regierung des Kurfürsten K a r l T h e o d o r (1777–1799) dauerte die
Herrschaft des Aberglaubens in Baiern ungestört fort. Fast jedes Kloster hatte seinen
sogenannten H e x e n p a t e r , bei welchem man sich Rath und Schutzmittel zu holen pflegte,
z. B. Agnus Dei und Lukaszettel. Eine Bäuerin aus dem Gerichte Pfatter bei Straubing, deren
Kühe keine Milch gaben, fiel in die Schlingen eines solchen Hexenpaters, des Franziskaners
Benno, der sie im Kloster trunken machte, dann unter dem Vorwande der
Entzauberungszeremonien schändete und zuletzt zum Todtschlage an der neunzigjährigen
Grossmutter ihres Mannes veranlasste. Als das Gericht nach langem Zögern die Verhaftung des
Buben beschloss, musste es die Auslieferung desselben durch militärische Exekution vom
Kloster erzwingen, und als derselbe endlich degradirt und zu lebenslanger Festungsarbeit
verurtheilt war, legte sich Rom ins Mittel und bewirkte Begnadigung, so dass der Hexenpater
mit zehnjähriger Suspension und eben so langem Klosterarreste durchkam. — „Seht, Leute! —
sagt der Berichterstatter, dem wir diese Nachricht entnehmen, — so geht's bei uns in Baiern zu;
die Pfaffen lachen über uns und mästen sich von unserm Schweiss. Wär's nicht eine von den
nothwendigsten Neuerungen, dass bei uns die Bettelmönche, so wie die andern privilegirten
Tagediebe aufgehoben, oder wenigstens ihr Wirkungskreis beschränkt würde? Aber das ist so
ein Wunsch, der keine Erfüllung kennt, so lange wenigstens nicht kennen wird, als F r a n k
Gewissensrath unsers durchlauchtigsten Karl Theodor bleibt“[312].

Im Umfange des heutigen Königreichs Baiern sah man sogar noch im Jahr 1775 die Tragödie
eines Hexenprozesses vor sich gehen. Dieser Hexenprozess erfolgte im damaligen S t i f t
K e m p t e n , wo derselbe am 6. März 1775 begann und am 11. April 1775 zu Ende ging. Ueber
den Verlauf desselben berichten wir wörtlich nach C . H a a s , der denselben (in der Schrift
„die Hexenprozesse“ S. 108 ff.) zum ersten Male (nach den Akten) mitgetheilt hat.

Eine arme Söldners- und Tagwerkerstochter A n n a M a r i a S c h w ä g e l i n von Lachen
hatte frühe ihre Eltern verloren und musste sich ihr Brot mit Dienen erwerben. Im Dienste eines
protestantischen Hauses knüpft der Kutscher des Herrn ein Verhältniss mit ihr an und verspricht
ihr die Ehe unter der Bedingung, dass sie den katholischen Glauben verlasse und lutherisch

Page 283

werde. Dieses letztere vollzog die Schwägelin in Memmingen in einem Alter von etwa 30–36
Jahren (sie wusste im Verhör über ihr Alter nur zu sagen, dass sie in die dreissig oder nahezu
vierzig Jahre alt sei). Nichtsdestoweniger liess sie der Kutscher sitzen und heirathete eine
Wirthstochter von Berkheim. Hierüber erregt und zugleich in ihrem Gewissen beunruhigt
beichtete sie die Sache einem Augustinermönche in Memmingen, der ihr gesagt haben soll: „es
sei nunmehr genug, dass sie es gebeichtet und dass sie eine wahre Reue dagegen bezeuge, und
sie habe nicht nöthig, dass sie wiederum neuerdings ein Glaubensbekenntniss ablege, wenn sie
nur bei ihrem Vorsatz beharre.“ Bei ihrer Conversion in der Martinskirche zu Memmingen habe
sie die Schwörfinger aufheben und sagen müssen, dass sie auf dem lutherischen Glauben
beharren wolle und dass die Mutter Gottes und die Heiligen ihr nicht helfen können. Die Mutter
Gottes sei nur eine Kindelwäscherin und als ein anderes Weibsbild gewesen. Die Bilder von
denen Heiligen seien nichts als zum Gedächtniss, keineswegs aber, dass man diese verehren
solle. Gott allein könne ihr helfen, sonst Niemand. Da aber oben gemeldeter Augustiner in
Memmingen wenige Tage nach der Beichte der Schwägelin apostasirte, so ward sie wieder
unruhig und meinte, sie sei wohl von diesem Geistlichen nicht richtig absolvirt. Sie will daher
hierauf die Sache einem Kaplan gebeichtet haben, der ihr jedoch die Absolution mit dem
Bemerken verweigerte, der Fall müsse nach Rom berichtet werden. Alsbald aber sei der Kaplan
auf einen anderen Dienst gekommen und die Sache sei liegen geblieben.

Seitdem irrte die Schwägelin von Dienst zu Dienst, und wurde schliesslich als vagirende und
wahrscheinlich körperlich und geistig leidende Person in das Kempten'sche Zuchtschloss
Langenegg (zwischen Kempten und Immenstadt) gebracht. Dort ward sie e i n e r
n o t o r i s c h g e i s t e s k r a n k e n P e r s o n , Namens Anna Maria Kuhstaller, für
wöchentlich 42 Kr. in Pflege und Aufsicht gegeben. Ihrer Aussage nach wurde sie von
derselben sehr schlecht gehalten, elend genährt, oft Tage lang gar nicht, und dabei vielfach
geschlagen und sonst misshandelt. Soviel steht wenigstens fest, dass sie schliesslich nicht mehr
stehen und gehen und keine Hand mehr erheben konnte. Die Schwägelin gab dabei an, dass die
Kuhstaller sie aus Eifersucht so arg misshandelt habe, weil diese befürchtet, sie mache ihr den
Zuchtmeister abspännstig. Dagegen erklärte die Kuhstaller, sie habe der Schwägelin nur
zweimal mit einem Stricke etliche Hiebe gegeben, weil sie gelogen habe und boshaft gewesen
sei. Essen habe sie ihr richtig und genug gegeben, so gut sie es habe auftreiben können, was der
Zuchtmeister Klingensteiner als wahr bezeugte.

In ihrem Unmuthe sagte einmal die Schwägelin, sie wollte lieber beim Teufel als in solcher
Pflege sein. Das benutzte die Kuhstaller, um alsbald bei Gericht anzuzeigen: die Schwägelin
habe ihr einbekannt, dass sie mit dem Teufel Unzucht getrieben und Gott und allen Heiligen

Page 284

habe absagen und auf jene Weise und Art sich verschwören müssen, wie es ihr der Teufel
vorgehalten habe. Auch habe sie die Schwägelin manchmal laut lachen und mit Jemandem
sprechen hören, während doch Niemand bei ihr gewesen sei.

D i e s e A n z e i g e g e n ü g t e , weil der Zuchtmeister sie bestätigte, die unglückliche, ganz
gebrechliche Person „abholungsweise auf der sogen. Bettelfuhr“ am 20. Febr. 1775 nach
Kempten ins Gefängniss schaffen zu lassen. Von da bis zum 6. März wurde sie nun zunächst
durch den Eisenmeister Klingensteiner beobachtet, der auf Befragen über das Verhalten der
Angeklagten deponirte: In der dritten Nacht ihrer Anwesenheit im Kerker habe man im
Gefängnissofen ein Geräusch gehört, als ob etwas vom Ofen herabgefallen wäre. Er selbst
freilich habe es nicht gehört, sondern es sei ihm von einem anderen Gefangenen erzählt
worden. Aber er und seine Schwester hätten gehört, wie ihre Enten im Stalle geschrieen und
hätten deren Unruhe gesehen, und zwar Nachts zwischen zwei und drei Uhr. Späterhin habe
man nichts mehr gehört. Er, der Eisenmeister, habe die Schwägelin gefragt, ob sie wisse,
warum sie ins Gefängniss gebracht worden sei. Darauf habe sie geantwortet: Ja, sie habe
gesagt, dass sie Gott und allen Heiligen abgeschworen und mit dem Teufel Unzucht getrieben;
allein das habe sie zur Kuhstallerin nur aus Furcht gesagt, weil sie sonst von derselben
geschlagen worden sei. — Diese wollte sie also als Hexe anklagen und hatte das Geständniss
erpresst!

Klingensteiner's Schwester Maria Anna deponirt: Der Vorgang mit den Enten habe seine
Richtigkeit, indem dieselben nie so geschrieen wie damals. Uebrigens sei die Inquisitin „nicht
nur an beiden Füssen so eingezogen, dass diese nicht einmal auf einen Stuhl, sondern immer
auf dem Boden liegen müsse, wie denn auch ihre Hände ziemlich verdreht“ wären.

Die Voruntersuchung war nun geschlossen und die Angeklagte ward am 6. März vernommen.
Die Personalien wurden protokollirt, dabei die Erzählung ihres Abfalls vom katholischen
Glauben, ihrer Behandlung seitens der Kuhstallerin etc., wobei sie erzählte, sie habe der
Kuhstallerin geklagt, dass die Maden ihr die Fersen auffrässen, sie solle doch machen, dass man
ihr diessmal ein Mittel verschaffe, worauf diese geantwortet, dass ihr Hurenjäger (womit sie
den Zuchtmeister gemeint,) ihr schon etwas geben werde. Auf ihre Klage über schlechte Kost
habe sie von der Kuhstallerin Schläge bekommen unter Vermelden, sie habe von der gnädigen
Herrschaft Erlaubniss sie zu züchtigen. Immer darüber berufen, dass sie es mit dem Teufel zu
thun habe, habe sie aus Furcht vor Schlagen und anderer Misshandlung solches zugegeben und
auf Andringen habe sie zuletzt auch dem Zuchtmeister erzählt, vor etwa fünf oder sechs Jahren
sei der Teufel in Gestalt eines Jägers ihr in der Harth unweit Memmingen begegnet, mit dem sie
sich damals versündigt habe. Sonst wisse sie nichts anzugeben.

Page 285

Am 8. März erfolgte nun das zweite Verhör. Inquisitin bleibt dabei, dass sie nur aus Furcht und
Angst der Kuhstallerin und dem Eisenmeister die Geschichte mit dem Teufel erzählt habe, um
Ruhe zu bekommen und weil letzterer ihr versprochen, ihr dazu behülflich sein zu wollen, dass
sie von Langenegg fortkomme. Trotzdem wurde aber diese Aussage als Geständniss angesehen
und Inquisitin mit Fragen aller Art so bestürmt, dass sie verwirrt endlich auf die Suggestionen
selbst einging und die lächerliche Aussage mehr und mehr ausspann, oder vielmehr sich
ausspinnen liess, z. B., dass der Teufel ihr zuletzt gesagt habe, dass er der Teufel sei. — Hierauf
geht das Verhör auf das Lutherischwerden u. s. w. über, und wird das Abschwören in der
Martinikirche zu Memmingen zum Abschwören vom Teufel. Zur Unzucht mit dem Teufel, sagt
die Angeklagte, sei es nicht gekommen, und sie könne es nicht anders sagen, auch wenn sie
sterben müsse. — Auf die Frage, was ihr denn der Teufel versprochen, antwortet sie: Der Teufel
habe ihr Zeug (allerlei Sachen) schenken wollen. — Nun wird die Unglückliche immer von
Neuem dazu gedrängt, dass sie gestehen soll, sie habe mit dem Teufel Unzucht getrieben; allein
sie verneint es stets und bleibt dabei, dass sie ihre Aussage gegen den Zuchtmeister nur aus
Furcht und Angst gethan habe.

Am folgenden Tage (9. März) wird die Unglückliche wieder ins Verhör genommen. Dasselbe
beginnt wieder mit Fragen nach dem Lutherischwerden und geht sodann zur Erörterung ihrer
Behandlung in Langenegg über. Inquisitin bleibt fest bei ihren früheren Aussagen. Auf
Befragen zählt sie eine Reihe von Diensten auf, in denen sie gestanden, wiederholt, da sie
wiederum nach ihrem Abfall vom Katholizismus und ihrer Unzucht mit dem Teufel befragt
wird, ihre früheren Aussagen, gesteht aber endlich zu, dass der Teufel mit ihr Unzucht getrieben
und sie mit Aufhebung von zwei Fingern habe schwören lassen, dass sie alles dasjenige halten
wolle, was sie ihm versprochen habe (nämlich, dass sie ihm dienen wolle). Abermals wird sie
nun aufgefordert zu gestehen, dass sie mit dem Teufel vollkommene Unzucht getrieben habe,
was sie endlich mit Thränen im Auge und mit dem Bemerken, es werde sie ja das Leben nicht
kosten, abermals bekennt.

Nun beginnt ein so schamloses Inquiriren nach dem Detail der Unzucht, dass die Unglückliche
nicht weiss, was sie antworten soll. Sie wird nach Scheusslichkeiten gefragt, von denen sie
noch nie gehört hat; aber der Verhörrichter ruht nicht, bis er aus ihr herausgepresst, was er in sie
(durch seine Suggestionen) hineingelegt hat. Die Kuhstallerin, welche nachher verhöret wird,
deponirt, dass sie die Schwägelin einmal habe zum Teufel sagen hören: es komme Jemand, er
solle in ihre Truhe fahren.

In dem am 10. März fortgesetzten Verhör versichert Inquisitin sich mit dem Teufel nur Einmal,
und zwar auf der Harth versündigt zu haben. Im Schlafe sei es ihr zwei- oder dreimal nur so

Page 286

vorgekommen. Sie klagt, „es werde ihr so wehe und sie könne schier nicht mehr schnaufen;
heute Nacht habe sie gemeint, sie müsse sterben, indem es ihr so schwer auf dem Herzen
gewesen.“ Hierauf wird ihr erwidert: „ihr dermaliger Zustand, den sie dato anzeige, werde wohl
ja und allein daher rühren, dieweilen sie dem Anschein nach bisher kein aufrichtiges
Bekenntniss gethan habe. Sie solle daher ihre Sache aufrichtig bekennen.“

Endlich dahin gebracht, dass sie bekennt, der Teufel habe in jeder Nacht mit ihr Unzucht
getrieben, geht sie nun auf alle Fragen, die sie vorher mit innerem Erbeben gehört hatte, ein, —
so toll sie auch waren, — und beantwortet sie ganz nach Wunsch des Verhörrichters mit
einfachem Ja. Zumeist betrafen die Fragen schon früher verhandelte Dinge. Plötzlich aber wird
im Verhöre von etwas ganz Neuem, nämlich von einem P a k t e mit dem Teufel gesprochen,
den die Angeklagte eingestandener Massen eingegangen habe. Dieses geschah in der
zweihunderteinundzwanzigsten Frage, in welcher der Richter dabei auf Frage
hundertsechsundsechzig Bezug nahm. Die Frage hundertsechsundsechzig lautete aber: „Wie
lange es angestanden, dass, nachdem sie lutherisch geworden, sie hernach Gott und alle
Heiligen verleugnet und sich dem Teufel zugeeignet?“ an welche nun die Suggestivfrage
zweihunderteinundzwanzig angeschlossen ward: „Sie habe ad interrog. hundertsechsundsechzig
gesagt, dass sie erst in zwei Jahren danach, wie sie lutherisch geworden, diesen P a k t m i t
d e m T e u f e l gemacht habe.“ Nun folgt noch eine lange Reihe von Fragen über die mit dem
Teufel getriebene Unzucht (wobei die Angeklagte auf Befragen angibt, dass derselbe bald als
Jäger bald als halberwachsener Bauersknecht zu ihr gekommen war,) bis man endlich am
30. März 1775 das crimen laesae majestatis divinae als constatirt ansehen und das Urtheil
gefällt werden konnte, welches auf „Tod durch das Schwert“ lautete. Das Urtheil ist
unterschrieben von „ T r e i c h l i n g e r , Hofrath und Landrichter“ (der die Untersuchung
geführt hatte), „ F e i g e r , Hofrath“ und „ H o f r a t h L e i n e r “. Die Bestätigung des Urtheils
ist mit den Worten beigeschrieben: „Fiat iustitia! H o n o r i u s , Fürstbischof.“ Ein
nachgetragenes „Bey-Urthl“ lautet: „Auch ist zu Recht erkannt worden, dass wer der armen
Sünderin Tod rächen oder hindern würde, in dessen (?) Fusstapfen gestellt werden solle.“

So verlief der letzte Hexenprozess auf deutscher Erde — im Jahr 1775!

Unter den f r a n z ö s i s c h e n Gerichten war das Parlament von Bordeaux eines der
hartnäckigsten. Es verbrannte noch 1718 einen Menschen, den es für überführt erklärte, einen
vornehmen Herrn sammt dessen ganzem Hause durch Nestelknüpfen bezaubert zu haben[313].

Im Jahr 1731 wurde vor dem Parlament zu Aix der berüchtigte Prozess zwischen Katharine
Cadière und dem Jesuiten Girard verhandelt. Letzterer war angeklagt, dieses Mädchen, sein

Page 287

Beichtkind, zur Unzucht gemissbraucht, entführt und ihre Leibesfrucht abgetrieben zu haben.
Die Verführung und den Abortus sollte der Jesuit durch Zauberkräfte bewirkt haben. Indessen
bewegte sich der ganze Handel auf einem allzu plattnatürlichen Boden, als dass die Richter auf
solches Beiwerk hätten Rücksicht nehmen mögen, und der Prozess gehört nur der Rubrik der
Anklage, nicht dem Charakter des ferneren Verlaufes nach unter die Zauberprozesse. Es waren
in dieser Sache mächtige Interessen im Widerstreit. Der Procureur-General hatte den Antrag
gestellt, dass Katharine Cadière als ruchlose Betrügerin und falsche Anklägerin gehängt werden
sollte; die Majorität des Parlaments sprach jedoch dieselbe frei und verurtheilte den Jesuiten
zum Scheiterhaufen. Indessen vereinigte man sich später dahin, ihn dem geistlichen Gerichte zu
übergeben, und dieses sprach ihn los. Als er sich durch eine Hinterthüre wegschlich, erkannte
ihn der Pöbel und überhäufte ihn mit Schmähungen[314].

S p a n i e n endigte seine Hexenverbrennungen 1781 mit der Hinrichtung eines Weibes zu
Sevilla, das des Bundes und der Unzucht mit dem Teufel angeklagt war. Sie hätte, sagt
Llorente, dem Tode entgehen können, wenn sie selbst sich des Verbrechens hätte schuldig
erklären wollen[315]. — Noch 1804 wurden verschiedene Personen wegen Liebeszauber und
Wahrsagerei von der Inquisition eingekerkert.

Die schrecklichsten Dinge trugen sich aber während des achtzehnten Jahrhunderts in der
katholischen Schweiz zu[316].

Hier war es am 9. August 1737 geschehen, dass ein siebenzehnjähriges Mädchen,
K a t h a r i n a K a l b a c h e r , in Z u g vor dem Hexentribunale erschien, um Geständnisse
abzulegen. Diese von frühester Jugend an verwahrloste Person hatte vorher eine Besprechung
mit den J e s u i t e n in L u z e r n gehabt, die in ihr eine Besessene erkannt, und deren Rektor
ihr die Weisung ertheilt hatte, zu thun, was er sie heissen werde, wenn sie von ihrem Stande
erledigt sein wollte. Sie gab nun den gewöhnlichen Unsinn zu Protokoll, wollte schon als
kleines Kind dem Teufel und der Zauberei ergeben gewesen sein, nannte dabei aber sechs
Personen als Mitschuldige, zu denen sie späterhin, wahrscheinlich zur Fristung des eigenen
Lebens, noch drei andere Personen hinzufügte, obwohl diese drei Personen bis dahin in allen
peinlichen Verhören mit keiner Silbe erwähnt worden waren.

Die Angezeigten wurden nun alsbald vorgeladen und „in loco torturae“ d. h. in dem unter dem
Namen Kaibenthurm bekannten scheusslichen Arrestlokal der Hexen vernommen[317].

Im ersten Verhör wiesen dieselben sämmtlich jedes Wissen von Zauberkünsten und jede
Theilnahme an denselben einfach zurück, obschon ihnen von Anfang an mit Drohungen sehr

Page 288

ernst zugesetzt wurde. Daher schritt man alsbald zum p e i n l i c h e n Verhör, zunächst mit der
siebenzigjährigen Lisi Bossard. Diese alte Person wurde also „gesetzt“, dann „gebunden“ und
mit dem „kleinsten Stein aufgezogen“[318], gab aber hängend „unter erschrecklichem Geschrei
aber o h n e Z ä h r e n “ auf die Fragen: „ob es nichts mit dem Teufel gehabt, ob es nichts
verderbt, ob es nichts wissen wolle über das Schlüsselloch, ob es kein Vieh verderbt“, ein
beharrliches „Nein“ zur Antwort, worauf zu schärferen Torturen vorgegangen wurde, — mit
demselben Erfolg.

Doch wir sehen hier von der grässlichen Behandlung der übrigen Angeklagten ab, um nur Eine
derselben ins Auge zu fassen, deren Geschick uns darüber belehren mag, wie Menschen
wirklich Teufel sein können.

Die Ehefrau A n n a G i l l i war am 12. August 1737, vierzig Jahre alt, in der vollen Kraft der
Gesundheit und eines abgehärteten, starken Körpers vor ihre Untersuchungsrichter gebracht
worden; und am 29. Januar 1738 ward sie zerschlagen, zerquetscht, zerfetzt und zerrissen an
Fleisch und Knochen, kaum noch ein menschliches Aussehen an sich tragend, in der Ecke eines
der Löcher im Kaibenthurm zusammengekauert, todt gefunden.

Das erste Verhör der Anna Gilli wurde damit eröffnet, dass man sie das Zeichen des Kreuzes
machen, fünf Vaterunser und Ave Maria sowie den Glauben und die „offene Schuld“ beten
liess, worauf die erste Frage folgte: „ob sie dem bösen Feinde widersage“, deren Bejahung
sofort zu der Frage benutzt wurde, „ob sie von demselben etwas angenommen habe“, womit die
Quälerei ihren Anfang nahm. Man hatte bei ihr im Stalle acht „Steckeln“ gefunden, von denen
sie sagte, dass ihr Mann sie gemacht habe, um sie mit Knöpfen zu versehen, mit Scheidewasser
anzustreichen und zu verkaufen. Allein das Gericht wollte in ihnen nun einmal die Besenstiele
erkennen, mit denen sie zum Hexensabbath fahre, wesshalb sie sich des Bundes und der
Buhlerei mit dem Teufel u. s. w. schuldig bekennen sollte. Da sie dieses nicht that, so wurde
alsbald zur Tortur geschritten. Sie wurde entblösst, mit einem Hexenkleide angethan, „ist ihr
dann unseres Erlösers Jesu Christi ......[319] um den Leib gelegt und heilige und gesegnete
Sachen an den Hals gehängt worden, wie auch Salz, das an einem Sonntag gesegnet war — ist
auch exorzisirt worden, hat aber hierauf keine Zähre vergossen. Sind ihr hierauf im Weihwasser
drei Tropfen von einer gesegneten Wachskerze gegeben, ist ihr hierauf wieder lange Zeit
geistlich zugesprochen worden“, — mit diesen Worten beginnt das Protokoll des dreizehnten
Verhörs, denn z w ö l f m a l war sie bis zum 2. September, wo dieses Verhör stattfand, bereits
gepeinigt worden. Fast in jedem dieser Verhöre hatte man sie stundenlang die Tortur auf der
Folter mit Anhängung der schwersten Steine ertragen lassen, und da dieses nichts fruchtete, so

Page 289

waren noch andere Torturmittel zur Anwendung gebracht. Man hatte sie in die „Geige“[320]
gespannt, ihr den „eisernen Kranz“ aufgelegt und schliesslich war sie „im Namen der
allerheiligsten Dreifaltigkeit“ nach Entblössung ihres Körpers erst auf dem Rücken, dann auf
den Fusssohlen mit Haselstöcken zerhauen worden. Im vierzehnten Verhör (am 3. Septbr.)
wurden ihr sogar über dreihundert Ruthenstreiche beigebracht[321]. Aber die teuflisch Gequälte
blieb standhaft. Daher liess man sie jetzt bis zum 3. Oktober in ihrem scheusslichen Behälter in
Ruhe. Da aber nahm das Verhör und die Tortur aufs Neue ihren Anfang. Man hatte nämlich in
ihrem Hause ein Bündelchen mit Habermehl und ein Büchschen mit einer Salbe vorgefunden
und die Kalbacherin hatte ausgesagt, dass das angebliche Habermehl Gift sei, welches die Gilli
zum Hagelmachen und Sterben des Viehes gebrauche. Ebenso hatte sie angegeben, dass die
Gilli mit der Salbe ihre „Steckle“ zum Ausfahren verwende. Allein obgleich die Gilli sich bereit
erklärte, das Habermehl sofort verzehren zu wollen, wenn man es ihr nur gebe, und obgleich
der „Meister Nachrichter“, den man beauftragt hatte, mit dem angeblichen Habermehl an einem
Hunde eine Probe zu machen, berichtete, er habe eine Handvoll davon einem Hund in einem
Stück Fleisch und in Bratwurst beigebracht, dem es weder geholfen noch geschadet habe, so
wurde die Unglückliche doch nochmals auf die Folter gespannt, und zwar mit Anhängung aller
drei Steine an die Füsse. — Nach dieser letzten Tortur wurde sie nach Rathserkenntniss wieder
in ihr kaltes Loch gesperrt, und bei etwas Suppe zu Mittag und etwas Brot zur Nacht bis zum
23. Januar in Ruhe gelassen. Da wurde sie plötzlich nochmals ins Verhör geführt. Die
zermarterte Frau konnte nicht mehr gehen. Sie wurde abermals aufgefordert, sich als Hexe zu
bekennen, gab aber keine Antwort, sondern brach lautlos zusammen. Die Richter hatten dabei
noch die Rohheit, sie zu fragen, wesshalb sie nicht gerade stehen könnte. Als Antwort sprach
sie die Bitte aus, dass man ihr etwas Wasser geben möchte.

Am 29. Januar 1738 ward sie endlich todt im Gefängniss gefunden. Das darüber
aufgenommene Visum repertum theilt mit, „dass nachdem die Läufer besagte Person todt
angetroffen, der Meister Nachrichter bei näherem Untersuch in einem der zwei hölzernen
Gehäuse oder Keychen der obersten contignatio dieselbe in einer Ecke auf der rechten Schulter
liegend, Hände und Füsse zusammengezogen und mit einem Skapulier und Rosenkränzchen am
Hals, — auch ohne Merkmale eigenhändiger Gewaltthätigkeit gefunden; dass hierauf die
wohlweisen und gnädigen Herrn des Stadt- und Amtsraths beschlossen, weil solche arme
Person von den auf sie gewesenen Indizien durch grosse und vielfältige Pein sich purgirt und
nichts auf sie gebracht werden können, wollen M. g. Herrn sie nun als todt nicht für eine
Unholdin erkennen noch traktiren, und um das so viel mehr, da sich aus dem Viso reperto
durchaus zeige, dass diese arme Person nicht eines gewaltthätigen sich selbst angethanen Todes
gestorben sei, sondern das Skapulier und Rosenkranz am Halse gefunden worden. Desshalb soll

Page 290

solche heute Nacht ohne Geläute und Lichter von den Läufern auf den Kirchhof getragen und in
das Bettlerloch herunter gelassen werden.“

Ganz ebenso wie mit diesem standhaften, willensstarken Weibe wurde nun auch mit allen
anderen Angeklagten verfahren. Bei allen dieselben Prozeduren und dieselben Torturen! Nur
mit einigen Worten wollen wir hier noch das Schicksal des Marx Stadlin von Zug, seiner Frau
und seiner Tochter Euphemia berühren. Diese drei Unglücklichen waren die von der Kathri
Kalbacher ganz nachträglich am Tage vor ihrer beschlossenen Hinrichtung als Hexen
Denunzirten. Marx Stadlin erlitt unter unsäglichen Schmerzen alle die Torturen, die wir bei der
Gilli erwähnten, ohne sich ein Geständniss abpressen zu lassen. Das schreckliche Ende
mehrerer dieser sogenannten Hexen auf dem Richtplatze, das er noch vor seiner
Gefangennehmung mitansehen konnte, mag nicht wenig zu dieser Standhaftigkeit beigetragen
haben. Ebenso ertrug auch seine Tochter Euphemia alle Martern. Dieses heldenmüthige, kaum
achtzehnjährige Mädchen hat durch seinen starken Glauben an Gott, durch den Muth, mit dem
sie lieber alle Martern erleiden und das Leben verlieren wollte, als die Wahrheit verleugnen
oder, wie sie sagte, die Seele verlieren, ihr Leiden wie eine Märtyrerin getragen, und selbst ihre
Richter in einem Grade stutzig gemacht, dass „solche u n t e r d e r Z e i t die
h. Regierungshäupter um Rath fragen zu müssen glaubten, was ferner in der Sache zu thun sei.“
— Beide wurden schliesslich freigesprochen.

Weniger stark und fest war Stadlin's Frau, Anna Maria, geb. Petermann. „Sie wolle lieber sagen,
sie sei eine Hexe, als so gemartert werden, — sie sei jetzt schon halb todt.“ Etwa sechsmal
widerrief sie ihre Geständnisse, bis sie schliesslich der fortgesetzten Tortur und Geisselung
erlag und sich als Hexe bekannte.

Zum Schlusse unserer Berichterstattung über diesen Prozess theilen wir noch folgende in
demselben vorgekommenen Erkenntnisse mit:

„Ueber die arme Sünderin E l i s a b e t h B o s s a r d , weilen diese vor vierzig Jahren durch
Ableugnung Gottes und seiner Heiligen, auch wegen begangenen gottesschänderischen
Verunehrung des Hochwürdigsten solche unmenschliche Verderbungen, nicht minder auch mit
Vermischung mit dem Teufel sich entsetzlich verfehlet, dass diese arme Person vor dem Thurm
hinter sich in ein Karren gesetzt, dreimal mit feurigen Zangen gerissen, als zum erstenmal
allhier gleich nach Ablesung des Urtheils an der rechten Hand, das andere Mal am rechten Fuss
gleich vor der Stadt auf der Schanze, und das dritte Mal gleich innerhalb des Schützenhauses an
dem linken Fusse; hernach mit einem Vierling Pulver am Hals lebendig verbrannt, und also
vom Leben zum Tode hingerichtet werde.“

Page 291

„Ebenso soll das M a r g a r e t h zweimal mit feurigen Zangen gerissen, ebenso ausgeführt und
mit einem Vierling Pulver am Hals an eine Leider gebunden und ins Feuer gestossen werden.“

„Das arme Mensch T h e r e s i a B o s s a r d soll gleich der anderen zur Stadt hinaus auf den
gewohnten Richtplatz geführt und alldort die rechte Hand abgehauen und da sie den Strick am
Hals und noch lebendig, die Zunge mit einer feuerigen Zange aus dem Mund gerissen, auch mit
einem Strick an einer Stud erwürgt werden.“

„Ebenso soll das Anna Maria Bossard ausgeführt, mit feuerigen Zangen gerissen und verbrannt
werden. Dieselben alle vier sollen zu Pulver und Asche verbrannt, nochmals die Asche unter
das Hochgericht vergraben werden, damit ferner Niemandem kein Schade geschehen könne.“

A n n a M a r i a P e t e r m a n n wurde an einem Pfahl erwürgt und vorher mit feurigen
Zangen gezwickt.

Weiter heisst es in den Erkenntnissen: „Die Kathri Kallbacherin soll aus sonderer Gnad, weil
solche sich ihrer zwar grossen Unthaten selbst zu Handen einer hochweisen Obrigkeit
angeklagt, auf dem Karren auf den Richtplatz geführt und daselbst mit dem Schwerte
hingerichtet werden.“

Noch enthält das Protokoll das Urtheil über sieben Personen, die auf eben diese grausame
Weise als Hexen hingerichtet wurden. —

So endete dieser entsetzliche Prozess, der — was wohl zu beachten ist — in Szene gesetzt
wurde, nachdem es der alten aristokratischen Partei zwei Jahre vorher (1735) gelungen war, das
Regiment des edlen, gerechten und freisinnigen Landamman Schuhmacher in Zug zu stürzen
und diesen aus dem Lande zu verbannen. Der Prozess war die Frucht der Coalition der
Aristokratie mit der Hierarchie und war die Siegesfeier derselben.

Uebrigens war er nicht der letzte Hexenprozess der Schweiz. In dem zum Königreich Preussen
gehörigen Lande Neufchatel wurde noch im Jahr 1743 — also unter der Regierung Friedrichs
d. G. — von dem Kriminalgericht zu Motiers ein Zauberer verurtheilt. Derselbe wurde erst
gerädert und dann lebendig verbrannt[322]. Das letzte gerichtliche Opfer des Hexenglaubens
während des achtzehnten Jahrhunderts fiel in der Schweiz im Jahr 1782 zu G l a r u s [323].
A n n a G ö l d i , Dienstmagd des Arztes Tschudi, wurde enthauptet, weil sie das Kind ihres
Herrn bezaubert haben sollte, so dass es Stecknadeln, Nägel und Ziegelsteine vomirte. Dieses
Erbrechen hatte begonnen, als die Beschuldigte bereits seit drei Wochen ausserhalb Landes
gewesen war. Ihr angeblicher Mitschuldiger, ein angesehener Bürger, erhängte sich voll

Page 292

Verzweiflung über den Schimpf, den man ihm anthat, im Gefängnisse. Das in diesem Prozesse
hervortretende Parteienspiel der Patrizierfamilien, das Benehmen der Aerzte und Theologen,
das Hinzuziehen eines wahrsagenden Viehdoktors, die Entzauberungsprozedur durch die
Angeschuldigte und das von reformirten Richtern gefällte Todesurtheil selbst geben einen
traurigen Begriff von der damaligen Geistesbildung des kleinen Freistaates. Die Vorstellungen,
die von dem aufgeklärten Zürich wohlmeinend herüberkamen, hatten kaum einen andern
Erfolg, als dass die glarner Richter einen Euphemismus erfanden. Sie redeten in ihrem Urtheil
von „ausserordentlicher und unbegreiflicher K u n s t k r a f t “ und von „ Ve r g i f t u n g “, wo
sie auf Z a u b e r e i erkannt haben würden, hätten sie nicht aus Zürich erfahren, dass ein
Hexenprozess ihnen vor aller Welt Schande bringen müsste[324]. Das folgende Aktenstück wird
den Charakter des Ganzen hinlänglich in's Licht stellen[325]:

„Malefiz-Prozess und Urtheil
über die z. Schwert verurtheilte Anna Göldinn aus
dem Sennwald, verurtheilt den 6/17 Junii 1782.

Die hier vorgeführte bereits 17 Wochen und 4 Tage im Arrest gesessene, die meiste Zeit mit
Eisen und Banden gefesselte arme Uebelthäterin mit Namen Anna Göldinn aus dem Sennwald
hat laut gütlich und peinlichem Untersuchen bekennet, dass sie am Freytag vor der letzten
Külbi allhier zwischen 3 und 4 Uhr Nachmittags aus des Herrn D. Tschudis Haus hinter den
Häusern durch und über den Giessen hinauf zu dem Schlosser Rudolf Steinmüller, welcher
letzthin in hochobrigkeitlichem Verhaft unglückhafter Weise sich selbst entleibet hat, expresse
gegangen sey, um von selbem zu begehren, dass er ihr etwas zum Schaden des Herrn Doktors
und Fünfer Richters Tschudi zweyt ältestem Töchterli Anna Maria, dem sie übel an sey, geben
möchte, in der bekennten äusserst bösen Absicht das Kind elend zu machen, oder dass es zuletzt
vielleicht daran sterben müsste, weil sie vorhin von dem unglücklichen Steinmüller vernommen
gehabt habe, dass wann man mit den Leuten uneins werde, er etwas zum Verderben der Leute
geben könne. Auf welches sie ein von dem unglücklichen Steinmüller zubereitetes und von ihm
am Sonntag darauf, als an der Kilbi selbst, überbrachtes verderbliches Leckerli im Beyseyn des
Steinmüllers auf Herrn D. Tschudis Mägdekammer zwischen 3 u. 4 Uhr, als weder Herr D.
Tschudi, noch dessen Frau, noch das älteste Töchterli zu Hause war, unter boswichtigen
Beredungen, dass solches ein Leckerli sey, dem bemelten Töchterli Anna Maria beigebracht
habe, wo ihr der Steinmüller bey gleich unglücklichem Anlass noch auf der Mägdekammer,
zwaren da das Töchterlein das verderbliche Leckerli schon genossen gehabt, eröffnet habe, dass
solches würken werde, nämlich es werde Guffen, Eisendrath, Häftli und dergleichen Zeugs von
dem Kinde gehen, welches auch leider zum Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise geschehen,

Page 293

wodurch das unschuldige Töchterlein fast 18 Wochen lang auf die jammervollste Weise
zugerichtet lag. Bey solchem unter der betrüglichen Gestalt eines Leckerlis dem Töchterlein
beigebrachten höchst verderblichen Gezeug liess es die hier stehende Uebelthäterin nicht
bewenden, sondern erfrechte sich aus selbsteignem bösen Antrieb laut ebenfalls gütlich und
peinlich abgelegtem Geständniss neuerdings in der letzten Woche, da sie noch bei Herrn D.
Tschudi am Dienst stund, wo ihro nach ihrem Vorgeben damals das Töchterli in der Küchen die
Kappe abgezerret habe, diesem Töchterli in sein mit Milch auf den Tisch gebrachtes Beckeli zu
acht unterschiedlichen malen und noch über erfolgtes Warnen hin, jedesmal eine aus dem
Brusttuch genommene Guffe, also zusammen 8 Guffen zu legen, in der bekennten schändlichen
Absicht, damit wann man die Guffen gewahr werde und mit der Zeit Guffen vom Kind gehen
möchten, man schliesse, dass das Töchterlein solche aus eigner Unvorsichtigkeit geschluckt
habe, und dadurch die erste im Beyseyn des Steinmüllers verübte Uebelthat, wegen des
beygebrachten Leckerlis, verdeckt bleibe, von welchen Guffen zwaren das Töchterli keine
empfangen hat, sondern solche allemal auf dem Tisch entdeckt worden sind.“

„Laut der unterm 13ten letzt abgewichenen Christmonat aufgenommenen Besichtigung, da die
Uebelthäterin der Justiz noch nicht eingebracht worden war, ist das gedachte Töchterli elend,
meistens ohne Verstand auf sein Lager gelegen, die Glieder waren starr, so dass weder die Arme
noch Füsse, noch Kopf konnten gebogen werden, auch konnte es auf das linke Füsslein nicht
stehen, und hat in Gegenwart der zur Untersuchung verordneten Ehren-Kommission öfters
gichterische Anfälle bekommen.“

„Nach laut der neuerdings unterm 10. März dis Jahrs bei dem bemeldten Töchterlein
aufgenommenen Besichtigung, da damalen die arme Uebelthäterin schon im Verhaft gelegen
war, hatte das Töchterlein wiederum in Anwesenheit der Ehren-Kommission öfters kaum
2 Minuten dauernde Anfälle von gichterischen Verliehrungen der Sinne angewandelt, und das
linke Füsslein war unveränderlich mit gebogenem Knie ganz kontrakt gegen den Leib gezogen,
dergestalten, dass solches auch mit Gewalt nicht konnte ausgestreckt werden, auch beim
geringsten Berühren sich schmerzhaft zeigte. Was in so langer Zeit das elende Töchterli seinen
geliebten Eltern für Mühe, Kosten, Kreuz und Kummer verursacht hat, ist zum Erstaunen gross,
indem laut eydlichen Zeugnuss der Eltern und anderer dabey gewesenen Ehrenleute in etlichen
Tagen über 100 Guffen von ungleicher Gattung, 3 Stückli krummen Eisendrath, 2 gelbe Häftli
und 2 Eisennägel aus dem Mund des Töchterleins unbegreiflicher Weise gegangen sind.
Nachdem dieser armen Uebelthäterin die jammervollen Umstände des Töchterleins zu Gemüth
geführet worden, hatte sie sich endlich nach vorläufig dreymal auf dem Rathhause nächtlicher
Zeit, als den 11., 12. u. 14. März, vergeblich gewagten Versuchen erkläret, dass sie das Kind an

Page 294

dem Ort, wo sie solches verderbt, wiederum bessern wolle; wo also gleich, den 15. März,
nächtlicher Zeit man bemeldte Uebelthäterin in H. D. Tschudis Haus in die Küche, dahin sie zu
gehen begehrte, führen liess, welche durch ihr in dem Untersuch beschriebenes Betasten,
Drucken und Strecken an dem linken verkrümmten und kontrakten Füssli des Kinds, welches
einige Zoll kürzer, als das rechte Füssli war, und darauf es weder gehen, noch stehen konnte,
mit ihren blossen Händen so viel bewürkte, dass das Töchterli in Zeit 10 Minuten wieder auf
das verderbte Füssli stehen und damit allein und auch mit Führen hin und hergehen konnte, wie
dann diese Uebelthäterin das Töchterli an denen noch nachgefolgten zwey Nächten vermittelst
ihrer auch im Untersuch ausführlich beschriebenen Bemühung wiederum nach allen Theilen
zum grössten Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise gesund hergestellt, so dass nach
eydlichem Zeugnuss nach der Hand 2 Guffen nid sich von dem Töchterli gegangen sind,
welches nun die wesentliche Beschreibung des Verbrechens samt der Krankheit und Besserung
des Töchterleins ausmachet.“

„Wann nun hochgedachte M. G. H. und Obere vorbemeldtes schwere Verbrechen nach seiner
Wichtigkeit in sorgfältige Erwegung gezogen und betrachtet die grosse Untreue und Bosheit, so
die gegenwärtige Uebelthäterin als Dienstmagd gegen ihres Herrn unschuldiges Töchterlein
verübet, betrachtet die fast 18 Wochen lang unbeschreiblich füchterliche unerhörte Krankheit
und vorbemeldt beschriebene elende Umstände, welche das Töchterli zu allgemeinem grössten
Erstaunen ausgestanden hat, nebst der von eben dieser Uebelthäterin bezeigten
ausserordentlichen und unbegreiflichen Kunstkraft mit der einersmaligen zwar zum Besten des
Töchterleins gelungenen plötzlichen Curirung desselben, und auch betrachtet ihren vorhin
geführten üblen Lebenswandel, darüber zwaren sie, wegen eines in Unehren heimlich
geborenen und unter der Decke versteckten Kind schon in ihrem Heimat von ihrer
rechtmässigen Obrigkeit aus Gnaden durch die Hand des Scharfrichters gezüchtigt worden, und
hiemit solche in keine weitere Beurtheilung fallet, wohl aber in traurige Beherzigung gezogen
worden, wie dass anstatt diese arme Delinquentin, wegen ihrer grossen Versündigung gegen ihr
Fleisch und Blut sich hätte bessern und bekehren sollen, sich wiederum eine solche Greuelthat
gegen das Töchterli des H. D. Tschudis ausgeübt hat; derowegen von hochgemeldten M. G. H.
auf ihren Eyd abgeurtheilet wurde: dass diese arme Uebelthäterin als eine Vergifterin zu
verdienter Bestrafung ihres Verbrechens und Andern zum eindruckenden Exempel dem
Scharfrichter übergeben, auf die gewohnte Richtstatt geführt, durch das Schwerdt vom Leben
zum Tod hingerichtet und ihr Körper unter den Galgen begraben werde, auch ihr in hier
habendes Vermögen confiscirt seyn solle. Ob dann jemand wäre, der jetzt oder hernach des
armen Menschen Tod änzte, äferte oder zu rächen unterstünde, und jemand darum bächte,
hassete, oder schmähte, der oder die solches thäten, sollen laut unserer Malefiz-Gericht-

Page 295

Ordnung in des armen Menschen Urthel und Fussstapfen erkannt seyn, und gleichergestalten
über sie gerichtet werden. Actum den 6/17 Juni 1782.

Landschreiber Kubli.“

In P o l e n , wo das Uebel arg gewüthet hatte, fand die preussische Regierung bei der
Besitznahme von Posen noch die Prozesse vor. S c h o l t z gibt hierüber aus Nachrichten, die er
selbst in Händen hatte, folgende Mittheilung: „Im Jahre 1801 fielen einer Gerichtsperson bei
Gelegenheit einer Gränzkommission in der Nähe eines kleinen polnischen Städtchens die Reste
einiger abgebrannten, in der Erde steckenden Pfähle in die Augen. Auf Befragen wurde von
einem dicht anwohnenden glaubhaften Manne darüber zur Auskunft gegeben: dass im Jahre
1793, als sich eine königliche Kommission zur Besitznahme des ehemaligen Südpreussens für
den neuen Landesherrn in Posen befand, der polnische Magistrat jenes Städtchens auf erfolgte
Anklage zwei Weiber als Hexen zum Feuertode verurtheilt habe, weil sie rothe entzündete
Augen gehabt und das Vieh ihres Nachbars beständig krank gewesen sei. Die Kommission in
Posen habe auf erhaltene Kunde davon sofort ein Verbot gegen die Vollstreckung des Urtheils
erlassen. Selbiges sei aber zu spät angelangt, indem die Weiber immittelst bereits verbrannt
worden“[326].

Ohne Zweifel ist dieses der letzte gerichtliche Hexenbrand gewesen, den Europa im
achtzehnten Jahrhundert gesehen hat. Der Pöbel aber, unfähig zu begreifen, wie das Recht auf
einmal zum Unrecht werden sollte, sah fast allerwärts nur mit Widerstreben die obrigkeitlichen
Schritte gegen das gefürchtete Hexenvolk aufhören und hat bis auf die neueste Zeit herab nicht
selten zur Selbsthülfe gegriffen. In E n g l a n d erstürmte 1731 eine wüthende Volksmasse die
Sakristei einer Kirche, wohin man ein altes, schwaches Weib vor ihrer Verfolgung geflüchtet
hatte, und schleifte die Unglückliche im Wasser herum, bis sie den Geist aufgab. Als derjenige
Mensch, der hierbei sich am gewaltthätigsten benommen hatte, von der Obrigkeit ergriffen und
zum Hängen verurtheilt wurde, wollte der Pöbel der Exekution nicht beiwohnen, sondern stellte
sich in der Ferne auf und schimpfte auf diejenigen, die einen ehrlichen Burschen zum Tode
verdammten, weil er die Gemeinde von einer Hexe befreit hätte[327].

In S i c i l i e n kam 1724 die letzte Verbrennung von Ketzern und Hexen vor. Der
„Glaubensakt“, wie man das Autodafé zu Palermo nannte, betraf eine Nonne und einen
Ordensbruder, welche als Anhänger der Molinistisch-quietistischen Ketzerei dem Feuer
übergeben wurden. Das Ganze war ein glänzender pomphafter Akt, an welchem mehrere
hundert Personen (die sämmtlich lucullisch bewirthet wurden) theils amtlich theils als
eingeladene Zuschauer theilnahmen. Bei diesem Akte wurden nun noch sechsundzwanzig

Page 296

andere Personen gemassregelt („reconciliirt“). Unter diesen befanden sich zwölf Personen, die
man als Hexen (fattuchiere) und Hexenmeister in Untersuchung gezogen hatte, sowie ein
sechsundsechzigjähriger Greis, der schon 1721 „wegen Zauberei und Aberglauben“ bestraft und
jetzt als rückfälliger Sünder abermals in die Hand der Inquisition gerathen war. Der letztere
wurde zu lebenslänglichem Gefängniss verurtheilt. Alle sechsundzwanzig aber wurden
verurtheilt „zur Schmach (mit gelben Kleidern angethan und ausgelöschte gelbe Wachskerzen
in der Hand tragend) durch die Strassen der Stadt“ geführt zu werden. Ausserdem wurde ihnen
temporäre Haft oder Verbannung und den Hexen Peitschenstrafe zuerkannt. Eine Hexe sollte
zweihundert Hiebe erhalten. Diese Strafe wurde am 7. April, am Tage nach dem Autodafé,
vollstreckt[328].

Wir bemerken noch zum Schlusse des Kapitels ein erst kürzlich in Erfahrung gebrachtes
Curiosum aus O e s t e r r e i c h . Dort wurden im Jahre 1739 neue Kriegsartikel festgestellt,
deren §. 25 lautete: „Das höllische Laster der Hexerei wird mit dem Feuertode bestraft, sowie
alle Diejenigen, die Nachts unter dem Galgen vom Teufel verblendete Mahlzeiten und Tänze
halten, oder Ungewitter, Donner und Hagel, Würmer und anderes Ungeziefer machen; worunter
Mathematici, Astronomici und Astrologici nicht verstanden sind.“

Page 297

S I E B E N U N D Z WA N Z I G S T E S
KAPITEL.

Hexerei und Hexenverfolgung im
neunzehnten Jahrhundert. — Die
neuesten Vertreter des Glaubens an
Hexerei.

Im Laufe des achtzehnten Jahrhunderts sahen wir in allen europäischen
Staaten einen Prozess, einen kulturgeschichtlichen Verlauf vor sich gehen,
infolge dessen die Hexenverfolgung, die im Anfange des Jahrhunderts noch
im Gange war, am Ende desselben aufhörte. In diesem Vorgange stellte sich
uns die Thatsache dar, dass im Laufe des Jahrhunderts die Stellung der
Männer der Wissenschaft, vor Allem der Juristen und der Theologen,
überhaupt der gebildeteren Stände zum Hexenglauben allmählich eine
andere geworden war als ehedem, dass darum die Strafgesetzgebung sich
änderte und dass schliesslich vor dem Forum des Staates und der
Rechtspflege die Hexerei nur als eine Nichtigkeit galt. Die niederen
Volksschichten waren jedoch von dieser Aenderung, welche in der Stellung
der Obrigkeiten und der Gebildeten zum Hexenglauben eingetreten war,
zunächst nur insofern berührt, als sie von den Gerichten nicht mehr wegen
Hexerei gequält wurden. Der Hexenwahn selbst, den die Hexenverfolgung
dem niederen Volke eingeimpft hatte, lebte in demselben einstweilen noch

Page 298

unerschüttert und ungeschwächt fort, und erst allmählich konnten die
finsteren Gedanken des Zauberglaubens zurücktreten und schwinden, als
die Volksschule im Volksleben eine Macht zu werden und infolge dessen es
im Denken des Volkes licht zu werden begann.

Am längsten erhielt sich der Glaube an Hexerei sowie die Erinnerung an
Folter und Tortur in den katholischen Ländern[329]. In B a i e r n gibt man
noch immer alten Weibern die Schuld, wenn in ihrer Heimath ein
Hagelwetter entsteht, als hätten sie dasselbe durch das Kochen gewisser
Kräuter etc. verursacht; noch immer glauben die Bäuerinnen, wenn ihre
Kühe keine Milch mehr geben, sie seien behext, und bedienen sich des
H e x e n r a u c h e s , um die Hexe vom heimlichen Besuche des Kuhstalles
abzuhalten, und noch immer führen umherziehende Kartenschlägerinnen
sogen. H e x e n k a r t e n bei sich (sechsunddreissig Blätter, welche
verschiedene Figuren, Wirthshäuser, Hanswurste und besonders auf Gabeln
reitende Hexen darstellen)[330].

In T i r o l gelten Wetter- und grosse Brandschäden noch jetzt vielfach als
Wirkungen von Dämonen oder als Tücken, die von Zauberinnen oder auch
von Verstorbenen aus Rache verübt werden. Sturmwolken wird, da man in
denselben einen Dämon vermuthet, die Monstranz entgegengehalten;
entladen sie sich doch, so muss das Volk sehr sündig sein[331]. — In einem
Theile von F r a n k r e i c h glauben noch heute die Landleute, dass in den
Nächten von Weihnachten bis Epiphanias der Jagdzug des Königs Herodes
die Luft durchzieht. Nähere sich aber hierbei ein Hund der Meute irgend
einem zufällig Vorübergehenden, so sei dieses für den letzteren ein
untrügliches Anzeichen seines binnen Jahresfrist erfolgenden Todes[332].

Page 299

Uebrigens spukt der Hexenglaube auch in protestantischen Ländern noch in
den Köpfen Unzähliger, und ganz analoge Erscheinungen treten in
evangelischen wie in katholischen Bezirken hervor[333].

So findet noch jetzt in T i r o l in der Walpurgisnacht ein A u s b r e n n e n
d e r H e x e n statt, d. h. Reissigbündel werden unter möglichst grossem
Lärm auf Stangen gesteckt und angezündet. Die Burschen laufen mit
denselben durchs Dorf und treiben so die Hexen aus. Ganz ebenso werden
in der O b e r p f a l z die Hexen a u s g e p e i t s c h t , in F r a n k e n
a u s g e b l a s e n . Man glaubt, dass dadurch, dass die jungen Burschen des
Dorfes nach Sonnenuntergang auf einer benachbarten Anhöhe kreuzweise
im Takt mit Peitschen knallen oder dass Schalmeien geblasen werden, alle
Hexen der Nachbarschaft unschädlich gemacht würden. — Kommen doch
in E n g l a n d bei den Quartalsgerichten noch häufig Bauern zum Verhör,
weil sie alte Frauen, die ihnen an Vieh oder Ernte geschadet haben sollten,
misshandelten[334]!

Ueberhaupt sind in allen Landen die Fälle nicht selten, in denen das Volk
von der Schuld gewisser Personen, die als Hexen bezeichnet werden,
überzeugt, das von den Gerichten als antiquirt betrachtete Strafgesetz selbst
zur Anwendung zu bringen sucht.

In dem holländischen Orte Deldenerbroek, der in die reformirte Stadt
Delden eingepfarrt ist, kam im Jahr 1822 eine Kindbetterin, deren
Genesung sich verzögerte, auf den Gedanken, dass sie von einer Nachbarin
behext worden sei. Die Kranke sprach ihren Verdacht auch aus, und bald
wurde es den Kindern der Verdächtigten auf der Strasse nachgerufen, dass
ihre Mutter eine Hexe sei. Rasch entschloss sich nun die letztere, durch die
Wasserprobe ihre Unschuld in Beisein der beiderseitigen Verwandten zu

Page 300

erweisen. Man ging auch auf das Anerbieten ein, und zur bestimmten Zeit
und am bestimmten Orte erschien die Angeschuldigte, die sich mit
Mannesbeinkleidern versehen hatte, liess sich entkleiden und mit einem
unter beiden Armen befestigten starken Strick vor den Augen der sie
Umstehenden in das Wasser einsenken, wo sie sofort untersank und somit
die Probe glänzend bestand. Dieses geschah in einer reformirten Gemeinde
am 16. März 1823[335].

Im Jahr 1836 fand im Fischerdorfe Zeinova auf der Halbinsel Hela eine Art
Hexenprozesses statt. Ein Quacksalber hatte nämlich vorgegeben, dass er
einen gewissen Kranken darum nicht zu heilen vermöge, weil derselbe von
einer alten Frau behext sei. Daher wurde von den Dorfbewohnern sofort zu
der damals noch nicht vergessenen Wasserprobe geschritten. Die angebliche
Hexe wurde nun leider eine Zeit lang im Wasser von ihren Kleidern
emporgehalten, wesshalb sie in der Todesangst um Gnade schrie und den
Kranken am nächsten Mittag zu heilen versprach. Die versprochene
Heilung konnte sie aber doch nicht fertig bringen. Daher wurde sie
nochmals ins Wasser geworfen und, da sie auch diessmal nicht sofort
untersank, mit Rudern todtgeschlagen.

Im Ahrthale (Rheinprovinz) trug sich im Herbst 1866 Folgendes zu: Eine
junge Dame, welche eine Taube bei sich führte, war auf einem Ausfluge in
ein Haus eingetreten und hatte sich zur Erfrischung einen Teller voll
Trauben reichen lassen. Sie hatte die Trauben bezahlt und war dann im
schönen Ahrthale weiter gegangen. Während ihres Aufenthaltes im Hause
hatte sich aber ein Kalb im Stalle an dem Stricke, mit welchem es
angebunden war, erwürgt. Da sich nun die Bauern diesen Unglücksfall gar
nicht erklären konnten, so gaben sie denselben dem Mädchen schuld, das
sich durch die Taube als Hexe erwiesen habe. Schleunigst machten sie

Page 301

daher dem Bürgermeister von ihrer Entdeckung Anzeige, der dem Mädchen
auch sofort nachsetzen und es verhaften liess. Damit aber freilich endete der
Fall[336].

Auffallend häufig sind derartige Gewaltthätigkeiten während dieses
Jahrhunderts in F r a n k r e i c h vorgekommen. — Im Jahr 1807 wurde von
den Einwohnern von Mayenne ein Bettler wegen Zauberei verbrannt. — Im
Juni 1825 wurde vor dem Assisengericht des Departements Lot und
Garonne folgender seltsame Prozess verhandelt: „Ein armes altes Weib in
der Gemeinde Bournel war nämlich von einigen Weibern aus derselben
Gemeinde, die in ihren Familien mehrere rasch aufeinander folgende
Todesfälle erlebt hatten oder sich selbst seit einiger Zeit krank fühlten,
beschuldigt worden, diese Unglücksfälle durch Zauberei bewirkt zu haben.
Diese Weiber hatten jene Unglückliche gegen Ende des vorigen Jahres an
einem Sonntage während der Messe in das Haus einer derselben geschleppt
und von ihr verlangt, den Zauber, mit dem sie ihre Nachbarn befangen,
wieder aufzuheben. So sehr die Unglückliche ihre Unschuld betheuert hatte,
so war dieselbe doch von jenen zum Feuer verurtheilt und wirklich in ein
dazu angezündetes Feuer geworfen worden. Ihr Angstgeheul hatte jedoch
die Wahnsinnigen bestimmt, ihr Opfer wieder loszulassen, das sich, mit
Wunden bedeckt und halb todt, nach Hause schleppte und erst nach zwei
Monaten wieder genas. Von den Verbrecherinnen sind die zwei schuldigsten
zu fünfjähriger Gefängnissstrafe verurtheilt worden“[337].

Ein schauerliches Drama spielte sich im Jahr 1850 ab. Das Civil-Tribunal
von Tarbos klagte das Ehepaar Soubervie an, dass es den Tod der Frau
Bedouret veranlasst habe. Die Ehegatten hatten geglaubt, dieselbe wäre eine
Hexe und erklärten, der Priester hätte ihnen gesagt, sie wäre die
Veranlasserin der schweren Krankheit der Soubervie. Darum schleppten sie

Page 302

die Bedouret in ein Privatzimmer, hielten sie über brennendes Stroh und
legten ein rothglühendes Eisen über ihren Mund. Das unglückliche Weib
starb bald unter den furchtbarsten Schmerzen. Die Soubervies gestanden die
That und frohlockten darüber. In dem Prozesse erhielten sie die
bestmöglichen Zeugnisse. Es wurde dargethan, dass sie lediglich aus
Aberglauben das Verbrechen begangen, und zugleich wurde geltend
gemacht, dass sie dabei den höchsten geistlichen Vorgängern gefolgt wären.
Von den Geschworenen der Gnade empfohlen, wurden die Soubervies nur
zur Zahlung von 25 Franken jährlich an den Mann der Gemordeten und zu
Gefängniss von vier Monaten verurtheilt[338].

Eine nicht geringere Bestialität wie in den erwähnten Vorkommnissen
zeigte sich in einem Falle, der sich im April 1826 in einem Ort an der
französischen Grenze auf dem Gebiete des jetzigen Belgiens zutrug. Am
10. April hatte sich nämlich eine arme Frau zu dem Müller zu Mosa (einem
bei Huy gelegenen Dorfe) begeben, um Hanf, den man ihr zu spinnen
gegeben hatte, zurückzubringen. Unglücklicher Weise hatten es sich nun auf
die Behauptung einer Kartenschlägerin hin die Söhne vom Hause in den
Kopf gesetzt, dass diese arme Frau eine Hexe wäre. Dieselben packten
daher die Frau, stellten rasch aus Wellenholz ein grosses Feuer her und
hingen sie über demselben auf. Auch würden sie die Unglückliche
sicherlich gänzlich verbrannt haben, wenn nicht ihr Geschrei Nachbarn
herbeigerufen hätte, die sie aus den Händen der Bösewichte befreiten[339].

Aus E n g l a n d ist wenigstens Ein Fall bekannt geworden, der mit den
Vorerwähnten zusammenzustellen ist. Nach einem Bericht der Times vom
24. Sept. 1863 ist nämlich damals in der englischen Grafschaft Essex ein
alter Mann als Hexenmeister zu Tode gequält worden.

Page 303

Neben diesen Gewaltthätigkeiten, welche sich Einzelne oder Pöbelmassen
gegen vermeintliche Hexen und Zauberer zu Schulden kommen liessen,
sind aber im neunzehnten Jahrhundert sogar gerichtsseitige Bestrafungen
derselben vorgekommen — ja — e s s i n d s o g a r d i e
Hexenprozesse wieder aufgelebt.

Zu Bulkesch in U n g a r n wurden (nach einer freilich nicht belegten
Angabe) im Jahr 1834 mehrere Zigeuner und Zigeunerinnen mit
zweihundert Stock- oder Ruthenstreichen bestraft, weil sie mit zauberischen
Mitteln ein Kind umgebracht haben sollten.

Das Land aber, in welchem das neunzehnte Jahrhundert — seit dem Jahre
1860 — die eigentlichen Hexenprozesse hat wieder aufblühen sehen, ist die
grosse katholische Republik M e x i k o [340].

Zunächst wurde hier 1860, wie Tylor's „Anfänge der Kultur“ und nach ihm
Peschel's Völkerkunde berichten, zu Comargo eine Hexe verbrannt.
Genaueres wissen wir aber über die Prozedur vom 7. Mai 1874 zu San Juan
de Jacobo (einer von Indianern und Mischlingen bevölkerten Stadt) im
Staate Sinaloa, wo Diega Lugo und ihr Sohn Geronimo Porres als Zauberer
lebendig verbrannt wurden. Der offizielle Bericht des Richters J. Moreno
vom 10. Mai 1874 über die Exekution schliesst mit den Worten: „Der Fall
war ein sehr trauriger, Herr Präfekt, aber er war nothwendig, um den
Bosheiten Einhalt zu thun, die zu verschiedenen Zeiten hier vorkamen. Ja
trotz der Hinrichtung wurde mir gestern noch berichtet, dass der Angeklagte
J. M. Mendoza gesagt habe, wir würden früher oder später noch büssen,
was wir gethan. Sie sehen hieraus, wie wenig diese Leute eingeschüchtert
sind; aber ich versäume inzwischen keine Vorsicht. Die Angeklagten
Mendoza haben aus Furcht sich geflüchtet; — warum fliehen sie, wenn sie

Page 304

sich nicht schuldig wissen? Denn reine Wäsche bedarf keiner Seife!“ Dann
folgt die republikanische Schluss- und Grussformel: Libertad e
independencia!

Das interessante Aktenstück ist von F r i e d r i c h v o n H e l l w a l d (in
Overzier's „Deutschen Blättern, Organ für allgemeine Volksbildung“ Nr. 32,
Köln, 8. August 1874) veröffentlicht worden. In der Tagespresse, die einem
Bericht des „New-York-Herald“ aus Mexiko vom 18. Mai folgte, wurden
neben dem genannten Weibe und ihrem Sohne noch Jose Maria Bonilla und
dessen Frau Diega genannt als schon vor jenen um des gleichen
Verbrechens willen in Jacobo verhaftet, gerichtlich verhört und lebendig
verbrannt, weil, wie es in dem Bericht des dortigen Alcalde an den
Präfekten des Bezirks hiess, erwiesen worden wäre, dass sie einen gewissen
Schneider Zacarias behext hätten. Die Bundesregierung zu Mexiko schritt
zwar dagegen ein, jedoch zu spät. Ein weiterer Bericht hat das Gleiche von
einem Mädchen gemeldet, das Haare ausgebrochen hatte, das einem
Strohkreuz aus dem Wege gegangen war und alle Häuser vermieden hatte,
an denen sich ein Hufeisen als Schloss befand. Mit ihr wurde ihr kleiner
Bruder verbrannt. — Auch aus der Stadt Concordia wurde dann ein
ähnlicher Prozess konstatirt. Doch fehlen uns hier offizielle Urkunden.

Das wären also von 1860 an wenigstens fünf mexikanische Hexenprozesse!
Ein sechster spielte sich am 20. August 1877 zu San Jacobo ab, an welchem
Tage daselbst f ü n f Hexen verbrannt wurden. Der Alcalde Ignacio
Castello berichtet darüber an den Distriktspräsidenten: „— — Der
Unterzeichnete hat in Uebereinstimmung mit der ganzen Bevölkerung
befohlen, die Schuldigen zu verhaften und zu verbrennen. Es lebe die
Unabhängigkeit und Freiheit!“

Page 305

Ueber einen Hexenprozess, der in ganz eigenen Formen auf einem
entlegenen Gebiete der alten Welt, nämlich in K a u k a s i e n seit dem
Jahre 1874 verlief, brachten die öffentlichen Blätter im Anfange des Jahres
1878 Nachricht, indem derselbe damals vor dem Geschworenengericht zu
Jekaterinoda zur Verhandlung gekommen war. Im Jahre 1874 entdeckte
nämlich das Weib des Aeltesten im Aul ihrer Freundin, der Tschass
Mertekulow, dass ihr Mann aufgehört habe, sie zu lieben, und bat dieselbe
um Rath, auf welche Weise sie die Liebe ihres Mannes wieder erwerben
könnte. Die mitleidige Tschass Mertekulow rieth ihrer Freundin, sich an die
Chakalo Chagutschew zu wenden, welche eine grosse Zauberin sei und
auch ihr gewiss helfen würde. Das that denn auch die Chodshigan
Natyrbow — so hiess die Frau des Aeltesten —, und die Zauberin gab ihr
ein Mittel mit der Anweisung, dasselbe unter die Speisen ihres Mannes zu
mischen. Die Chodshigan Natyrbow scheute sich jedoch, dieses Mittel bei
ihrem Mann anzuwenden, und entdeckte diesem, was sie vorhabe. Der
Aelteste war empört und erschreckt darüber, dass in seinem Aul Hexen und
Zauberinnen vorkommen, und beschloss, dieses Uebel auszurotten. Zu
diesem Zweck berief er die angesehensten Leute des Auls zu einer
Berathung, trug denselben die Angelegenheit vor und beantragte, die Hexe
einem strengen Gericht zu unterwerfen. Vor allen Dingen begaben sich die
Richter in die Hütte der Chakalo Chagutschew und forderten von derselben
die Herausgabe ihres Zauberkrauts. Als diese solchem Verlangen nicht
nachkommen konnte, wurde sie auf den Hof geführt, mit Ketten an einem
Pfahl befestigt und dann in so naher Entfernung von ihr ein Feuer
angemacht, dass sie Brandverletzungen davontrug. Da dieses Mittel aber
nicht fruchtete, so wurde die Unglückliche in einen Keller geschleppt und
dort bewacht. Ein Kosak befreite sie aus diesem Gefängniss nach einiger
Zeit. Das war jedoch nur der Anfang der Verfolgungen gegen alle die

Page 306

Personen, welche durch irgend eine That den Verdacht erweckt hatten, dass
sie im Besitz übernatürlicher Kräfte seien. Die Personen wurden durch hoch
aufflammendes Feuer geführt, um ihre Zauberei unschädlich zu machen.
Einen unglücklichen Menschen, welcher als Zauberer bezeichnet war,
hängte man so auf, dass er mit den Fussspitzen den Erdboden berührte und
geisselte ihn dann mit Dornen. Zum Schluss zwang man ihn noch, zwischen
zwei Scheiterhaufen zu tanzen. Die meisten der Zauberei Verdächtigen
wurden bis zum Einschreiten der Behörden in dumpfen Kellern gefangen
gehalten, und der Untersuchungsrichter fand erschlagene Hunde, mit deren
Lungen man die Verhafteten gespeist hatte, angeblich, um sie ihrer
Zauberkraft zu berauben[341].

Zu dem Vorerwähnten könnten noch die zahlreichen Fälle von
Besessenheiten und viele andere Vorkommnisse, die namentlich in der
katholischen Kirche hervorgetreten sind, hinzugefügt werden, um zu
zeigen, welche Macht der Aberglaube in der katholischen Kirche noch
heutigen Tages ist. Zum Oefteren (z. B. in der Blutschwitzer-Prozedur zu
Zug im Jahr 1849) hat die Polizei von solchen die Massen erregenden und
vom Klerus darum sehr begünstigten Erscheinungen Notiz genommen und
die Gerichte haben dann jedesmal die dahinter steckende Betrügerei und
Schwindelei aufgedeckt. Das schlimmste aber ist, dass in der katholischen
Kirche die Wissenschaft und das Kirchenregiment den heidnischen
Dämonismus und den Glauben an Hexerei auch noch im neunzehnten
Jahrhundert zu vertreten und zu lehren wagen können.

Der angesehenste und gefeiertste Dogmatiker in der katholischen Kirche
der Gegenwart — einst das Orakel des Papstes Pius IX. — ist der Professor
zu Rom J o h a n n e s P e r r o n e , und der anerkannteste Moraltheologe ist
der Seminarprofessor J o h a n n P e t e r G u r y . Hören wir wie beide —

Page 307

Jesuiten — sich über den Hexenglauben aussprechen, wie sie amtlich
lehren!

P e r r o n e sagt im fünften Bande seiner Dogmatik[342], im cap. V. De
daemonum cum hominibus commercio, §. 77 (womit das Kapitel eröffnet
wird): Ad haec d a e m o n u m c u m h o m i n i b u s c o m m e r c i u m
revocamus omnia eorundem malorum spirituum
m o l i m i n a , sive ad nocendum hominibus eosque vexandos sive adeos ad
extremum exitium perducendos; zu jenem gehören vorzugsweise die
Besessenheiten, corporum obsessiones, zu diesem gehören alle mala, ad
quae daemones solent homines impellere, sive id demum fiat p a c t o
qualicunque interpositivo sive non. Perrone bemerkt, dass allerdings die
Möglichkeit eines Pakts mit dem Satan von einzelnen Katholiken bestritten
werde; allein die communis sententia der Katholiken, welche nicht ohne
Verwegenheit bezweifelt werden könne (quae absque aliqua temenitatis
nota in dubium revocari nequent), sei die, dass es ein wirkliches
commercium der Bösen mit dem Satan gebe, welches sich auf ein pactum
stütze, möge dieses nun ein pactum expressum oder tacitum cum daemone
gründen. — Was nun Perrone unmittelbar hierauf sagt, ist freilich sehr
richtig: D a t a semel daemonum existentia eorumque
m a l e f i c a i n d o l e , quid impedit, quominus ipsi, Deo sic permittente,
pacta ineant cum pessimis hominibus ad eorum perniciem, ac minibilia
operentur?

Nicht weniger klar spricht sich G u r y aus, der auf die Sache sogar noch
genauer eingeht. In seinem dickleibigen Compendium theologiae moralis
(Regensburger Ausgabe von 1868, S. 120) theilt Gury einen besonderen
Paragraphen de magia et maleficio mit. Er unterscheidet hier zwischen
weisser und schwarzer Magie mit den Worten: M a g i a l a t e s u m p t a

Page 308

seu magia naturalis vel artificialis, quae magia alba vocatur, estars mira
faciendi, saltem apparenter, per caussas naturales aut hominis industriam
absque ullo daemonis ministerio. Die eigentliche oder schwarze Magie wird
so definirt: M a g i a s t r i c t e d i c t a est ars mira faciendi, quae licet non
supernaturalia sint, vires tamen hominis superant et proinde o p e s o l i u s
d a e m o n i s explicite vel implicite i n v o c a t i fieri possunt. — Von der
schwarzen Magie im Allgemeinen unterscheidet sich nun wieder der engere
Begriff der Hexerei. Dieselbe wird mit den Worten definirt:
M a l e f i c i u m est ars nocendi daemonis interventu. Die Hexerei ist aber
eine doppelte, eine Liebes- und eine Gifthexerei. Jene, das m a l e f i c i u m
a m a t o r i u m s . p h i l t r u m ist eine ars diabolica, qua lubricus amor
vel odium in aliqua persona erga aliam vehementer excitatur; dagegen die
Hexerei im eigentlichsten Sinne des Wortes oder das m a l e f i c i u m
v e n e f i c u m ist die ars nocendi proximo variis ope daemonis, v. g.
morbis, hebetudine etc. Die Hexerei wird auch s o r t i l e g i u m genannt,
weil durch dieselbe s o r s m a l a (!) injiciatur iis, contra quos vindicta
operatione diabolica exercetur. Im kirchlichen Sprachgebrauch bezeichnet
man darum auch die Zauberer und Hexen als sortiarii und
sortiariae.

Dieses ist die in der katholischen Kirche der Gegenwart vorgetragene Lehre
vom Hexenwesen. Dass aber diese Lehre der in der römischen Kurie
heimischen und von derselben vertretenen Doktrin genau entspricht, wird
durch die der römischen Pönitentiarie (d. h. derjenigen päpstlichen Behörde
zu Rom, welche in allen Irregularitäten, in geheimen Ehehindernissen,
Gelübden u. dgl. Dispensationen und in den dem Papste vorbehaltenen
Sündenfällen Absolution ertheilt,) verliehenen Vollmachten bewiesen. Unter
den Absolutionsfakultäten dieser Behörde befindet sich nämlich auch unter
Anderem die Vollmacht[343], von Strafen frei zu sprechen, welche verhängt

Page 309

worden sind „ob D a e m o n i s i n v o c a t i o n e m cum p a c t o
d o n a n d i a n i m a m eique p r a e s t i t a m i d o l o l a t r i a m ac
superstitiones haereticales exercitas, — — postquam pactum cum maledicto
Daemone initum expresse revocaverit, — — t r a d i t a s y n g r a p h a
forsan exarata aliisque mediis superstitionis ad omnia
comburenda“ (!).

Dieser von der katholischen Kirche der Gegenwart gehegten und gepflegten
Lehre vom Teufel und dessen Dämonen, von der Möglichkeit der
Eingehung eines Bundes mit dem Teufel und einer mit teuflischer Hülfe
ausgeübten, die Menschen an Leib und Seele schädigenden Hexerei
entspricht nun die Magie, welche die katholische Kirche selbst mittelst ihrer
Exorzismen ausübt, um die Werke des Fürsten der Finsterniss zu zerstören
und die Menschen von diabolischen Plagen zu befreien. In dieser
Beziehung ist nämlich das katholisch-kirchliche Bewusstsein von dem
(unzähligemal ausgesprochenen) Gedanken getragen: „Wenn das, was man
in der Kirche von der Wirksamkeit des Teufels und der Dämonen lehrt, nur
auf Einbildung oder Täuschung beruhte, so wäre ja die exorzistische Gewalt
der Kirche und der von der Kirche aufgestellte ordo exorcistarum ganz
unnütz; w o z u w ä r e n d a n n a l s o d i e E x o r z i s m e n d a ?“ —

Fassen wir nur eine einzige in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts
erschienene Schrift, nämlich den „Modus invandi afflictos a daemone“ von
A n d r e a s G a s s n e r ins Auge, um uns darüber zu unterrichten, wie
gegenwärtig die katholische Kirche mit ihrer exorzistischen Gewalt zu dem
überlieferten Dämonenglauben steht!

Diese Schrift[344] ist natürlich mit kirchlicher Autorisirung erschienen. „Mit
Gutheissung des hochwürdigen Ordensgenerals der minderen Brüder d. d.

Page 310

Rom, 28. Januar 1851“ („ w a s h i e r m i t a u s d r ü c k l i c h b e m e r k t
s e i n w i l l “ — setzt Gassner hinzu) ist im Jahr 1851 in München von
dem Definitor Prov. Pater Franz Xaver Lohbauer das Rituale
ecclesiasticum ad usum Clericorum ord. S. Francisci ref. Prof. Antoniano
B a v a r i c a e herausgegeben. Aus diesem Rituale hat Dr. A n d r e a s
G a s s n e r zu Salzburg in seinem „Handbuch der Pastoraltheologie“ einen
Auszug geliefert, und ein Separatabdruck eines einzelnen Abschnittes
dieses Handbuchs ist es, den Gassner in der kleinen Schrift „Modus invandi
afflictos a daemone“, 1869 im Selbstverlag bei Endl und Penker in Salzburg
erscheinen liess.

Das Büchlein zerfällt in zehn Abschnitte, von denen der letzte (S. 22–45),
der gerade die Hälfte der ganzen Schrift ausmacht, Vorschriften über die
Anwendung der Beschwörungsformeln enthält. Vorher werden im zweiten
Abschnitt die verschiedenen Gattungen der vom Teufel Angefallenen
zusammengestellt und beleuchtet. Gassner unterscheidet unter denselben
drei Gruppen: die maleficiati, obsessi und possessi. — Die maleficiati sind
entweder an ihren Leibern oder an ihrem Eigenthum angezaubert und
geschädigt. In ersterer Beziehung ist zu beachten, dass oft „der Böse in
ihrem (der maleficiati) Körper an einem Gliede eindringt und sie an
gewissen Verrichtungen hindert oder ihnen Schmerzen verursacht.“ Dabei
wird noch hinzugefügt: „Wurden vollends gewisse Gegenstände durch
diabolischen Einfluss in den Körper des diabolisch Geplagten geschafft, so
nennt man dieses maleficium oder veneficium, je nachdem es an sich
unschädliche oder schädliche Gegenstände, z. B. Glasscherben, Federn und
dergl. sind.“

Repräsentiren die maleficiati den untersten und ersten Grad diabolischer
Anfechtung und Schädigung, so bilden die obsessi oder die „Umsessenen“

Page 311

den zweiten Grad. Es sind „solche, in deren Leib ein böser Geist zwar noch
nicht vollends eingedrungen ist, deren Leib er nicht ganz in Besitz hat,
wozu er aber Anstrengungen gemacht, einem Feinde gleich, der eine Stadt
belagert.“

Der höchste Grad ist endlich der der „Besessenen“, der possessi oder auch
energumeni. So heissen „solche, in deren Leib ein böser Geist eingedrungen
ist und den er in allen oder doch den meisten Gliedern in Besitz hat, und
verschiedene eigenthümliche Verrichtungen, Bewegungen und Wirkungen
verursacht, oder den natürlichen Verrichtungen hinderlich entgegentritt.“ —
Unter Berufung auf allerlei übel ausgelegte Bibelstellen werden dann die
Besessenen noch als arreptitii, benatici und pythonici unterschieden.
Ausserdem werden aber auch noch Diejenigen hierher gerechnet, „deren
Häuser oder Gemächer von diabolischen Erscheinungen geplagt sind“,
sowie ferner (und zwar in lateinischer Diction) Diejenigen, qui Daemoni se
subscripserunt, vel eum in vitro aut alio vase inclusum detinent, et ab eo,
utut vellent, liberari nequeunt, item, qui habent spiritum
i n c u b u m vel s u c c u b u m (!) — Lateinisch führt nämlich der Verf.
gewöhnlich das an, was deutsch zu sagen er sich schämt.

Im dritten Abschnitt handelt G a s s n e r „von den Zeichen und Mitteln, um
zu erkennen, ob Jemand von einem bösen Geiste geplagt sei oder nicht“.
Hierbei werden nun wieder fünf Klassen von maleficiatis unterschieden:
Erwachsene, Kinder, Verehelichte, Thiere und andere Gegenstände.

Bei Erwachsenen werden sechs „hinreichende Zeichen eines maleficii, um
den sogen. exorcismus probations vornehmen zu dürfen“, aufgezählt:
1) wenn der Geplagte vor Speisen und Getränken, w e l c h e h e i m l i c h
b e n e d i z i r t w u r d e n , mehr Abscheu hat, als vor anderen; 2) wenn er

Page 312

in Gegenwart des heil. Sakraments und der heil.
R e l i q u i e n ungewöhnliche Furcht oder Schrecken äussert, nicht
hinblicken kann u. dgl.; 3) wenn er die Leute ohne vorausgegangene
Krankheit wie ein toller Hund anfällt, um sich schlägt, die Heiligen lästert,
den Teufel um Hülfe anruft; 4) w e n n er Nadeln, Nägel,
G l a s s c h e r b e n u . d e r g l . e r b r i c h t ; 5) wenn a u s s e i n e m
M u n d e h ö l l i s c h e r G e s t a n k oder Schwefel-, Pech-, Kohlen- und
Russgeruch hervorgeht; 6) wenn sich in seinem Leibe ganz ungewöhnliche
Töne, z. B. d a s Q u a k e n e i n e s F r o s c h e s vernehmen lassen.

Von den behexten Thieren (animalia maleficiata) heisst es, dass hinsichtlich
ihrer proportionaliter e a d e m f e r m e s i g n a (!) serviunt; und bei
anderen Sachen ist es ein sicheres signum maleficii, si sine alia caussa non
habent suum effectum naturalem, z. B. si per plures horas flores lactis non
coagulantur in butyrum; — also wenn der Schmand nicht zu Butter werden
will, dann ist die Milch behext!

Wir enthalten uns weiterer Mittheilungen aus dem Buche, in denen nichts
anderes als der abergläubische Dämonismus, wie er einst aus dem
Heidenthum in die christliche Kirche eingedrungen war, unter kirchlicher
Approbation und Auctorisirung auch noch im neunzehnten Jahrhundert der
Kirche gelehrt wird.

Mit diesen Worten hätten wir die vorstehende Auseinandersetzung
abschliessen können, wenn wir dieselbe vor dem Jahre 1870 geschrieben
hätten. Seitdem aber ist das Vatikanische Conzil versammelt gewesen,
welches das Dogma von der wesentlichen Infallibilität des Papstes, wenn
derselbe als Lehrer der Kirche in Sachen des christlichen Glaubens und
Lebens auftritt, verkündet hat, und damit hat der Glaube an das

Page 313

Hexenwesen in der katholischen Kirche eine ganz neue Bedeutung
gewonnen. Wenn es nämlich irgend eine päpstliche Bulle gibt, die alle
sicheren Zeichen einer päpstlichen Lehrverkündigung an sich trägt, so ist es
die Bulle Innozenz' VIII. vom 5. Dezember 1484. Diese Bulle ist nämlich
veröffentlicht worden 1) als amtliche Antwort auf die Klagen der
Inquisitoren Sprenger und Institor, dass sie in Deutschland für ihre Meinung
von dem verderblichen Treiben der Hexen und für ihre Befugniss zur
Ausrottung desselben keinen Glauben und keine Anerkennung gefunden
hätten; und diese Antwort ist von dem Papste 2) mit Berufung auf seine
apostolische Auctorität, und zwar so ertheilt, dass er dabei 3) eine
bestimmte Lehre als apostolische Wahrheit verkündet.

Indem daher die Bulle vom 5. Dezember 1484 ganz unbestreitbar nach dem
Vatikanischen Conzil zu den infallibelen Kundgebungen des Papstthums
gehört, in denen dasselbe ex cathedra zur Kirche geredet hat, so ist nunmehr
als eigentliches Dogma der römisch-katholischen Kirche die Lehre
anzusehen: 1) Es gibt eine Hexerei, welche eine mit Hülfe des Teufels
bewirkte Zauberei zum Zwecke vielfacher entsetzlicher Schädigung der
Menschen ist; 2) diese Hexerei beruht auf einem mit dem Teufel
abgeschlossenen Bunde; und 3) dieser Bund beruht auf Abfall vom
christlichen Glauben, indem die Zauberer und Hexen sich von Gott los- und
sich dem Teufel zusagen und dadurch ihres ewigen Seelenheiles verlustig
gehen.

Somit ist jetzt das Wort des Hexenhammers, dass die Leugnung der
Hexerei — Ketzerei sei, in der katholischen Kirche zur vollen Geltung
gekommen. —

Page 314

In der evangelischen Kirche hat sich während des laufenden Jahrhunderts
(soviel wir wissen,) nur Eine Stimme von Bedeutung für den Glauben an
die Wirklichkeit der Hexerei erhoben, nämlich A u g u s t V i l m a r zu
Marburg.

Als derselbe im Herbst des Jahres 1855 in das akademische Lehramt eintrat,
that er dieses in der festen Absicht, in Marburg und von da aus in der
hessischen Kirche eine Theologie zur Geltung zu bringen, in welcher mit
seiner wesentlich hierarchistischen Auffassung der Lehre vom geistlichen
Amt und von der Heilsvermittelung auch der Glaube an die Gewalt und
Wirksamkeit des T e u f e l s die gebührende Anerkennung fänden. Als sein
Bekenntniss veröffentlichte er damals eine besondere Schrift unter dem
Titel: „ D i e T h e o l o g i e d e r T h a t s a c h e n wider die Theologie der
Rhetorik“ (Marb. 1856). In derselben wollte Vilmar zeigen, wie die
Theologie behandelt und vorgetragen werden müsse, damit durch das
Studium derselben wirklich tüchtige Seelsorger herangebildet werden
könnten. Dabei spielt nun die Lehre vom Teufel eine Hauptrolle. So lesen
wir z. B. S. 39: „Es kommt hier darauf an, wenn man recht lehren und die
Seelen recht behüten will, d e s T e u f e l s Z ä h n e f l e t s c h e n a u s
d e r T i e f e g e s e h e n (mit l e i b l i c h e n Augen gesehen; ich meine
das ganz unfigürlich), und seine Kraft an einer armen Seele empfunden,
sein L ä s t e r n , insbesondere sein H o h n l a c h e n aus dem
A b g r u n d g e h ö r t z u h a b e n . Wer kann nun hiervon zeugen? Wer
kann mit einer solchen Erfahrung zugleich den Sieg des Gekreuzigten auf
die Lippen und in den Augen als rechter Lehrer an Christi Statt auftreten?
Wer lehrt mit dem Teufel kämpfen? Wer lehrt sich gegen ihn zu verwahren?
ihn zu überwinden? Davon schweigt die heutige Dogmatik, dieser
Thatsachen gänzlich entleert, durchaus. Und teuflische Versuchungen im
Gebet — wer kennt die noch? Unsere heutige Dogmatik sowenig wie

Page 315

unsere heutige Ethik weiss mehr etwas davon, und die künftigen Hirten
gehen in diesem, für die Seelsorge vor fast allen anderen Lehrpunkten der
S a t a n a l o g i e wichtigen und in der Anwendung oft vorkommenden
Erfahrungsstück ganz ununterwiesen b l a n k w i e H e i d e n , von der
Universität — in das Amt.“

In diesem Sinne begann nun V i l m a r alsbald in Marburg die Dogmatik
und die anderen Disziplinen der systematischen und der praktischen
Theologie vorzutragen. Seine Vorlesungen über die Dogmatik sind nach
seinem Tode von dem (inzwischen auch verstorbenen) Gymnasialdirektor
Piderit zu Hanau (1874) herausgegeben. In diesen Vorlesungen lehrt nun
Vilmar B. I. S. 312–324 unter dem Titel „Satanologie. Dämonologie.“
Folgendes:

Es gibt einen Teufel. Allerdings hat der Rationalismus seit Semler diesen
Satz bestritten. „Es war dieses aber eine mehr als kindische Unwissenheit in
Beziehung auf die ersten Elemente der Kulturgeschichte, indem es bei
a l l e n Völkern ohne einige Ausnahmen Dämonen, bei den meisten auch
unter einem Haupte gibt.“ Dazu kommen die bestimmtesten Aussprüche der
heil. Schrift. „Neben diese göttliche Offenbarungen aber stellt sich,
denselben folgend, die christliche Erfahrung aller Zeiten, welche eine
übermenschliche Finsternissmacht aufweist, die in die Seelen
hineinzudringen und das Werk der Erlösung in denselben zu stören, die
Seelen mit Widerwillen und Hass gegen die Person Christi zu erfüllen
sucht, und in den Augenblicken, wo die Macht des Lichts dennoch
hereinbricht, ein unaussprechliches Entsetzen erzeugt, welche das Wort
Gottes aus den Herzen zu entfernen und besonders in der Todesstunde sich
durch diesen Raub in den Besitz der Seele zu setzen sucht.“[345]. — Der
Teufel ist „ein k o s m i s c h e s g e s c h a f f e n e s W e s e n , welches mit

Page 316

seiner persönlichen Macht nicht allein die ganze Menschenwelt, sondern
auch die Erde selbst umspannt[346], zwar von Gott verworfen ist, und
dereinst definitiv verdammt werden wird, zur Zeit aber noch in einem
gewissen Verhältniss zur Himmelswelt steht.“

Der Teufel ist der Versucher der Menschen. „Die Möglichkeit dieser
Versuchung liegt für den Teufel ganz offenbar darin, dass er zwar nicht etwa
Allwissenheit besitzt, wohl aber eine geistige
S ü n d e n a t m o s p h ä r e u m s i c h h a t , in welcher er jede Bewegung
merkt, sie sei wo sie in der Menschenwelt immer sei: wo noch Sünde
vorhanden ist, ist er sensibel für dieselbe ( r i e c h t e r s i e ), und ebenso
ist er empfindlich für alle die Stellen in der Menschenwelt, welche von der
Sünde befreit sind, und durch welche somit seine Atmosphäre verengert
wird.“ (S. 321.)

„Der Teufel hat aber auch e i n o r g a n i s i r t e s R e i c h — gegenüber
dem R e i c h e G o t t e s ; er hat zu seinen Diensten noch eine grosse
Schaar ihm affiliirter, verwandter Geister, δαίμονες, in ihrer Eigenschaft als
den Menschen treibende, besitzende Geister δαιμόνια genannt. — Durch
diese wirkt der Teufel gleichfalls auf die Menschen, und zwar nach der
unangreifbaren Erzählung der Evangelien vorzugsweise durch
k ö r p e r l i c h e B e s i t z u n g , woher diese Personen auch Besessene
heissen. — In den meisten Fällen ist diese (körperliche) Besessenheit
zugleich eine B e s e s s e n h e i t d e r S e e l e , schreitet, w e n n n i c h t
M i t t e l a n g e w e n d e t w e r d e n , w e l c h e d e m Te u f e l z u
w i d e r s t e h e n g e e i g n e t s i n d , in den Gedankenkreis (νούς) über
und bemächtigt sich zuletzt des πνεύμα, indem sie den Menschen in den
Irrsinn, in den Wahnsinn herabdrückt, so dass die geistigen Mittel alle
Anwendbarkeit verlieren und der Teufel die Seele sich gleichsam erobert

Page 317

hat. Gänzliche Blindheit hat diese Zustände, welche noch jetzt überall
vorkommen, für Melancholie etc. — gehalten; wer aber nur Einmal einen
Besessenen gesehen hat, ist nicht einen Augenblick in Zweifel über den
Grundunterschied, welcher zwischen Besessenen und Wahnsinnigen
stattfindet.“ (S. 322–323.)

Hierauf geht nun Vilmar zur Besprechung der „ S y m p t o m e , w e l c h e
d i e B e s e s s e n h e i t m i t S i c h e r h e i t a n z e i g e n “ über. Er sagt
hierüber (S. 323–324): „das allgemeinste Zeichen ist beinahe durchgängig
das, dass die Besessenen wissen, es sei ein f r e m d e r G e i s t in ihnen.
I n d e n l e t z t e n d r e i J a h r h u n d e r t e n aber ist es besonders
häufig, dass angeblich der Geist eines verstorbenen (bösen) Menschen die
Besitzung ausübe. Diess ist nichts als Trug des Teufels[347], aber ungemein
täuschend für Unerfahrene. Sodann ist eins der gewissesten Zeichen das,
dass sie irgend welches heilige Wort, zumal den Namen Christi, nicht
aussprechen, oder wenn sie an signum crucis als alte Lutheraner oder
Katholiken gewöhnt sind, das Kreuzschlagen entweder nicht vertragen oder
wenigstens nicht selbst vollziehen mögen. Dasselbe gilt meistens schon
vom Händefalten zum Gebet. Dazu kommen Ve r f l u c h u n g e n d e r
G o t t e s g a b e n (der Frucht auf dem Felde) und heiliger Gegenstände
(und wären es nur die Kirchen g e b ä u d e ), sodann L ä s t e r u n g e n .
Dazu gehören dann Blicke, Mienen und Töne (Lachen), welche gehört und
gesehen sein wollen, um sie von allen und jeden, auch den grässlichsten
Wahnsinnsäusserungen, zu unterscheiden, und sofort als Blicke, Züge und
Töne aus einer Persönlichkeit der Finsterniss
herauskommend zu erkennen. In vielen, aber bei weitem nicht in allen
Fällen kommt hierzu das Sprechen mit d o p p e l t e m S p r a c h t o n (den
einen führe der Besessene, den anderen der Besitzende), das Reden oder
wenigstens das Verstehen fremder, nie gelernter Sprachen, Fernwissen,

Page 318

wunderbare Beweglichkeit der Glieder und Unabhängigkeit des Körpers
von der natürlichen Schwerkraft“[348].

V i l m a r fährt sodann (S. 324) fort: „Hiermit verwandt ist denn die
Einwirkung des Teufels auf die Natur zum Schaden des Menschen und
die Fähigkeit solcher Menschen, welche sich von
G o t t l o s s a g e n u n d d e m Te u f e l s i c h e r g e b e n , a u f d i e
N a t u r e i n z u w i r k e n , nämlich die Z a u b e r e i , welche nach der
Schrift wie nach der Erfahrung nicht in das Gebiet des Wahnglaubens
verwiesen werden darf.“ —

So begründet V i l m a r seine Lehre von der Wirklichkeit der auf Abfall
von Gott und auf einem Bunde mit dem Teufel beruhenden Hexerei mit
seiner monströsen, in der evangelischen Kirche ganz unerhörten Lehre vom
Teufel. Ueber das Wesen der Hexerei selbst spricht sich Vilmar ausserdem
noch in seiner Dogmatik, B. I. S. 266 bis 267 aus. Hier sagt nämlich
derselbe im Anschluss an seine Expositionen über die Vorsehung Gottes,
über Weissagungen und Wunder so: „Es gibt auch f a l s c h e W u n d e r ,
wenn auch in einem verhältnissmässig engen Kreise, soweit nämlich
dieselben der Seligkeitswelt Gottes Dienste leisten sollen, doch immerhin
Wunder, und d e r M e n s c h k a n n d u r c h u n b e d i n g t e
Selbsthingabe an das Böse solche Wunder
v e r r i c h t e n . Es ist das das finstere Gebiet der Zauberei,
w e l c h e m w i r v o l l e R e a l i t ä t z u s p r e c h e n m ü s s e n . Von
selbst erklärt es sich, dass diese Art von Wundern wesentlich dahin
gerichtet ist, die Welt der Seligkeit zu stören und zu zerstören, Unruhe und
Verwirrung der Geister anzurichten, Furcht zu erregen und materiellen
Schaden zu thun. Das Wesen jener Hingebung beruht darin, dass die
geistige Herrschaft über die Natur Gott — abgetrotzt werden soll. Wir

Page 319

können die Richtung dieser infernalen Kraft dahin formuliren bezw.
beschreiben, dass alles das zur Zauberei gehört, was darauf ausgeht
1) Gewalt über die Selbstbestimmung des Menschen (Gewalt über die
Geister) zu erlangen ohne Gottes Wort und ohne Gebet; 2) die Naturkräfte
aufzuregen; 3) die Ferne und die Zukunft zu erkennen, ohne den Herrn der
Zukunft; 4) materiellen Schaden zu thun ohne Anwendung materieller
Mittel. — Die Annahme dieser Höllenkräfte streitet gegen Gottes
Weltregierung sowenig wie das Böse überhaupt gegen Gottes Weltregierung
streitet. Es ist nur die höhere Potenz des Bösen.“

Vilmar hat diese seine Lehren vom Herbst 1855 an bis zu seinem Tode
(1868) vor zahlreichen Zuhörern vorgetragen, die auf seine Worte
schwuren, und jetzt im Dienste der evangelischen Kirche Hessens stehen.
Gleichwohl hat dieselbe keine Früchte getragen, sie hat keine
Hexenverfolgung zum Zwecke der Reinigung der Kirche von den
Werkzeugen des Satans herbeigeführt, — weil für diesen Wahnsinn nicht
mehr die Justiz und die Folter zur Verfügung stehen.

Page 320

A C H T U N D Z WA N Z I G S T E S
KAPITEL.

Schluss.

Hat unsere Darstellung geleistet, was ihre Aufgabe war, so dürfen wir
hoffen, dem Leser das Wesentliche des Hexenprozesses nicht nur in seiner
äusseren Erscheinung, sondern auch in seiner Entwicklung und seinen
Gründen begreifbar vorgeführt zu haben. Unser Hauptaugenmerk war, um
es wiederholt auszusprechen, dem modernen Hexenwesen, wie es vom
Mittelalter auf die neue Zeit vererbt wurde, zugewendet, und unser
Rückgreifen in das Alterthum bestimmte sich vorzugsweise nach dem
näheren oder entfernteren Grade der Verwandtschaft, in welchem sich die
einzelnen Elemente, wie die ganze Auffassungsweise zu demselben
ankündigen. Auf eine vollständige Darstellung der antiken Zauberei hat
daher diese Schrift keinen Anspruch.

Wir haben die neuere Zauberei in fast allen Ländern der Christenheit in
einer Gleichförmigkeit auftreten sehen, die sich bis auf die
überraschendsten Einzelheiten erstreckt. Sie hat fast nirgends nationale
Hauptunterschiede, ihr Charakter ist ein universeller. Was aber hat diese
Uebereinstimmung vermittelt? Dass die allgemeine psychologische
Disposition des Menschen zum Glauben an die Wirkung höherer Mächte
hierauf nicht ausreichende Antwort gebe, ist an sich klar; denn wo liegt die

Page 321

psychologische Nothwendigkeit, dass der Zauberglaube überall nur in
diesen, zum Theil so höchst bizarren Formen sich habe entwickeln müssen?
Es muss also ein historischer Grund aufgesucht werden. Dieser aber wird
nicht weniger universell sein dürfen, als die Wirkung. Er liegt weder in der
deutschen, noch in der nordischen Mythologie, weder in der Vergangenheit
der Celten, noch in der Vorzeit der Slaven oder Muhammedaner. Alle diese
Völker haben ohne Zweifel ursprünglich ihren nationalen Zauberglauben
gehabt, der sich mit dem späteren allgemeinen verwebte und darin
verschwamm; ihr Glaube hat weder innerhalb der eigenen Landesgrenzen
die nationale Grundform bewahrt, noch die Vorstellungen der übrigen
Völker zu normiren vermocht. Ja, dieser Glaube der einzelnen Nationen ist
in seiner Urgestalt oft schwer zu erkennen, oder gänzlich zweifelhaft, weil
der Forscher theils aus späteren, möglicherweise schon modificirten
Erscheinungen rückwärts schliessen, theils zu schriftlichen Quellen seine
Zuflucht nehmen muss, bei welchen aussernationale Einflüsse theils zu
vermuthen stehen, theils wirklich erwiesen sind. So möchte Burkhard von
Worms für die deutsche, Saxo Grammaticus für die nordische Mythologie
mit grosser Vorsicht zu gebrauchen sein.

Von universeller Bedeutung, wie für Wissenschaft und Kunst, ist das
römisch-griechische Alterthum auch für den Aberglauben der Völker
geworden; nur trat hier noch ein Zweites hinzu, das Orientalisch-
Christliche. Jenes lieferte im Wesentlichen das Material, dieses die
Auffassungsweise. Bei den Kirchenvätern vermählte sich das Römer- und
Griechenthum mit dem Dämonismus des Morgenlands. Wohin durch den
römischen Eroberer oder den wandernden Germanen der römische
Aberglaube nicht verschleppt worden war, dahin brachte ihn der römische
Kirchenlehrer und Heidenbekehrer, sei's durch die Polemik dagegen, —
denn er setzte die Gegenstände desselben überall voraus, — oder durch die

Page 322

Praxis. Mit dem Christenthum kamen lateinische Sprache und Literatur,
Dämonologie, befangene aber auf den Bildungsgang Einfluss übende
Priester zu Celten, Germanen und Slaven. Was den Nationen eigenthümlich
gewesen sein mochte, assimilirte sich im Laufe der Zeit den ihnen
zugetragenen mächtigeren Elementen. Wunder- und Teufelsglaube
verschlang die in einigen Jahrhunderten des Mittelalters hervorkeimende
hellere Ansicht. Selbst das zeitweise erfreuliche Anstreben zur
Naturforschung ward unter diesen Gesichtspunkt gebracht. Die Dienerin
hierarchischer Zwecke, die Inquisition, um Popularität und Einkommen
verlegen, sah sich um nach einem Musterbilde aller Scheusslichkeit, die sie
ihren Opfern leihen könnte, und unter ihren Händen bildete sich aus lauter
bekannten Stoffen das Verbrechen der Hexerei. Den Teufel in der Gestalt,
wie sie ihn ausgebildet vorfand, in die Mitte stellend, eignete sie ihm auf
der einen Seite die traditionellen, mit jedem Jahrhundert gestiegenen
Ketzergreuel der christlichen Kirchengeschichte, auf der anderen aber die
Leib und Gut verletzenden, vom alten Gesetz verpönten Malefizien des
römischen Heidenthums, sammt allem aus den Dichtern bekannten
Zauberspuk desselben zu. Diess alles verband sich zur Hexerei als einem
Ganzen, während die frühere Zeit nur einzelne durch Zauberei verübte
Künste oder Verbrechen gekannt hatte. Eine blutige Praxis lieferte so
schlagende und zahlreiche Beweise zu der dämonischen Theorie, die man
überdiess der Bibel und dem römischen Rechte anzupassen wusste, so dass
bald jeder Zweifel vor der dreifachen Macht der Erfahrung, der Auctorität
und der Furcht verstummte und die auf jene Theorie gebauten Prozesse,
begünstigt durch die oben entwickelten Verhältnisse, bis nahe an unsere
Zeit heranreichen konnten. Ohne die römische Literatur, ohne die eben so
eigenthümliche, als weitgreifende Vermittlung der kirchlichen
Auffassungsweise, ohne die mannichfaltigen, stets sich erneuernden

Page 323

Nebeninteressen der an der Ausübung Betheiligten wäre die Erscheinung
jenes überall gleichförmigen, nicht mehr nationalen, sondern europäischen
oder vielmehr christenheitlichen Aberglaubens eben so unbegreiflich, als sie
vollkommen erklärlich wird, sobald man sie als das Resultat jener
vereinigten Potenzen betrachtet. Wir finden wenigstens in der Hexerei nicht
einen einzigen Hauptzug, der nicht in einer der angedeuteten Beziehungen,
oder in allen zusammen aufginge. Es führt vielmehr überall ein sachlich,
örtlich und zeitlich lückenloser Weg vom Gewordenen zur Quelle zurück.

Allerdings ist es versucht worden, das Hexenwesen der letzten Jahrhunderte
in anderer Weise zu erklären. Einige dieser Versuche wollen das Ganze,
andere nur Einzelheiten erklären; sie wären vielleicht anders gestellt
worden, wenn ihre Urheber nicht zum Theil von irrigen Voraussetzungen in
Bezug auf Umfang, geographische Verbreitung und Bildungsepochen des
Hexenwesens ausgegangen wären.

J a k o b G r i m m hat in der Mythologie mit gewohnter Gelehrsamkeit
und Combinationsgabe eine treffliche Uebersicht des deutschen
Hexenwesens und scharfsinnige Forschungen über viele Einzelheiten
desselben gegeben. Er geht von den unbestreitbaren Sätzen aus, dass die
alten Deutschen Zauber und Zauberer kannten (S. 579), dass das
Christenthum den Begriff zauberübender Weiber als heidnischen vorfand,
aber vielfach veränderte (S. 587). Namentlich rechnet er unter diejenigen
Vorstellungen, welche sich unter den Deutschen e r s t nach der
A n n a h m e d e s C h r i s t e n t h u m s erzeugten, den Glauben an die
nächtlichen Hexenfahrten und die damit verbundenen abscheulichen
Begehungen (S. 594). Somit fällt das eigentliche Hexenwesen gar nicht in
das Gebiet der deutschen Mythologie, und die Aufgabe des Mythologen
hätte schon mit der Erörterung des h e i d n i s c h -deutschen Zauberwesens

Page 324

ihre vollständige Lösung erhalten. Aber über dasselbe ist wenig zu sagen,
und wie Grimm überhaupt seinem Werke die dankenswerthe Ausdehnung
gegeben hat, dass er die Schicksale und Nachwirkungen des Heidnischen
weiter herab verfolgt, so hat er auch hier die einzelnen Momente des
germanischen Heidenthums nachzuweisen gesucht, welche in das
Hexenthum der christlichen Zeit auslaufen oder demselben Anhaltspunkte
geben mochten. Hierbei verkennt er nun keineswegs die Masse des
eingedrungenen Undeutschen, weist vielmehr häufig auf die zahlreichen
Analogien gleichzeitiger Erscheinungen des Auslands und die des
klassischen Alterthums hin; aber im Ganzen spricht er dem germanischen
Wesen selbst immer noch weit mehr Nachwirkungen zu, als wir einräumen
zu dürfen glauben. Dass solche Nachwirkungen, sowohl alter
Zaubervorstellungen selbst, als auch mancher Einrichtungen, die eine
spätere Zeit auf Zauberei umdeuten mochte, i m Allgemeinen
m ö g l i c h s e i e n , bestreiten wir nicht; aber die von Grimm angegebenen
sind wenigstens in der Ausdehnung, wie sie der verehrte Forscher nimmt,
nicht w a h r s c h e i n l i c h . Wir müssen etwas mehr ins Einzelne gehen.

Grimm glaubt, dass, „bis auf die jüngste Zeit in dem ganzen Hexenwesen
ein offenbarer Zusammenhang mit den Opfern,
Vo l k s v e r s a m m l u n g e n u n d d e r G e i s t e r w e l t d e r a l t e n
Deutschen zu erkennen sei.“ (S. 587.) Um dieses zuvörderst
hinsichtlich der Opfer zu erläutern, verweist er auf jene Stelle der lex
Salica, wo, der gewöhnlichen Erklärung zufolge, von dem Hexenkessel und
dem Kochen der Hexen die Rede ist, erinnert hierauf an die Heilighaltung
des Salzflusses, um welchen sich die Chatten mit den Hermunduren
schlugen, und stellt dann die Vermuthung auf, dass das Salzbereiten in
Kesseln von Priesterinnen als heiliges Geschäft, vielleicht mit Opfern und
Volksversammlungen, betrieben worden sei. An dieses Salzsieden nun habe

Page 325

sich die spätere Volksansicht von der Hexerei angeschlossen. „An gewissen
Festtagen stellen sich die Hexen in dem heiligen Wald, auf dem Berge ein,
wo das Salz sprudelt, Kochgeräthe, Löffel und Gabeln mit sich führend;
Nachts aber glüht ihre Salzpfanne.“ Diesen Vermuthungen soll zu Statten
kommen ein Gedicht aus dem dreizehnten Jahrhundert, dessen Verfasser
ungläubig von den Hexen sagt:

Daz ein wîp ein chalp rite,
Daz wären wunderlîche site,
ode rit ûf einer dehsen,
ode ûf einem hûspesem
nâch salze ze Halle füere;
ob des al diu welt swüere,
doch wolde ich sîn nimmer gejehen,
ich enhet ez mit mînen ougen gesehen,
wand s ô w ü r d e u n s n i m m e r t i u r e
daz salz von dem ungehiure.

Wir möchten hiergegen Folgendes einwenden. Der Hexenkessel der
späteren Zeit ist nicht zu bezweifeln, der in der lex Salica aber ist eben so
problematisch, als die ganze Stelle zur Zeit noch kritisch und exegetisch im
Argen liegt. Das zitirte Gedicht, worin die Hexen nach Salz zu Halle fahren,
enthält unstreitig einen Zug des Volksglaubens, der von Interesse ist, der
aber so vereinzelt dasteht, dass wir ihm in dem gesammten Hexenwesen
nicht weiter begegnet sind. V i e l m e h r s i n d d i e H e x e n s o n s t
überall dem Salze so abgeneigt, dass es sogar bei
i h r e n F e s t m a h l z e i t e n r e g e l m ä s s i g f e h l e n m u s s . Ich
möchte daher hierin nur eine lokale Beziehung auf die Heimath des
Dichters, deren Aberglauben er bekämpft, erkennen. Wenn nun die
Salzbereitung durch die neueren Hexen im Allgemeinen eben so
entschieden in Abrede gestellt werden muss, als der Salzkessel der alten im

Page 326

salischen Gesetze zweifelhaft ist, so scheint es, dass sich auch durch die
Annahme des Salzkochens durch altdeutsche Priesterinnen kein
Zusammenhang zwischen alter und neuer Hexerei herstellen lasse.

Weiter ist G r i m m der Ansicht, „dass Zeit und Ort der Hexenfahrten sich
gar nicht anders erklären lassen, als durch Bezugnahme auf Opfer und
Volksversammlungen. Auf Walpurgis, Johannis und Bartholomäi, wo die
Hexen ihre Hauptfeste feiern, seien auch germanische Opferfeste und
Gerichtstage gewesen. Seine ehrliche Gerichtszeit hätte das Volk nicht den
Hexen eingeräumt, wären diese nicht in althergebrachtem Besitze
gewesen.“ (S. 591.) — Wir haben nirgends eine Spur davon gefunden, dass
die h e i d n i s c h e n Germanen Hexenfahrten an diese bestimmten Tage
gebunden hätten; den c h r i s t l i c h e n aber, welche diess thaten, musste
eine Beziehung der Sache auf ihre eigenen Verhältnisse näher liegen, als auf
die heidnische Vergangenheit. Ausser jenen drei Epochen finden sich, wie
oben nachgewiesen ist, auch Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Jakobi.
Wir haben hier, Walpurgis ausgenommen, lauter hohe Kirchenfeste und
ausgezeichnete Heiligentage vor uns; wenn diese das christliche Volk den
Hexen liess, warum nicht noch weit eher seine Gerichtstage, auch ohne
althergebrachten Besitz? Es gehörte gerade zu den Grundvorstellungen von
der Hexerei, wie sie von den Inquisitoren ausgebildet wurde, dass sie gegen
das Christenthum O p p o s i t i o n machte und auf Nachäffung und
Schändung seiner Feste und Ceremonien ausging. Nur aus dem
angenommenen Grundsatze, dass der Teufel der Affe Gottes sei, glauben
wir die Wahl jener Zeiten für die Hexenfahrten erklären zu müssen, nicht
aus den heidnisch-germanischen Volksgewohnheiten. Ob das Maireiten
überhaupt unter diese letzteren gehöre, scheint noch sehr zweifelhaft; bei
Grimm sind wenigstens keine sehr alten Belege dafür beigebracht (S. 449,
450). Maifeste im Allgemeinen gab es auch schon im Alterthum. Ausser den

Page 327

von Grimm hierüber angezogenen Stellen (S. 452) dürfte hier gelegentlich
noch die Majuma zu erwähnen sein (Cod. Justin, lib. XI. Tit. 45), worin wir
nach Suidas v. Μαιουμάς eine Art von Schifferstechen erkennen müssen,
und welche mit dem von Olaus Magnus beschriebenen Mairitte der
Schweden wenigstens das gemein hat, dass kämpfende Jünglinge in beiden
das Volk belustigten.

„Noch deutlicher zu, — fährt Grimm fort, — trifft die Oertlichkeit. Die
Hexen fahren an l a u t e r Plätze, wo vor Alters Gericht gehalten wurde
oder heilige Opfer geschahen. Ihre Versammlung findet Statt auf der
W i e s e , am E i c h w a s e n , u n t e r d e r L i n d e , unter der E i c h e ,
an dem B i r n b a u m , in den Zweigen des Baums sitzt jener Spielmann,
dessen Hülfe sie zum Tanz bedürfen. Zuweilen tanzen sie auf dem
p e i n l i c h e n R i c h t p l a t z , unter dem G a l g e n b a u m . Meistens
aber werden Berge als Orte ihrer Zusammenkunft bezeichnet, Hügel (an
den drei B ü h e l n , an den drei K ö p c h e n ) oder die höchsten Punkte der
Gegend.“ Es werden sodann viele solcher Berge namentlich aufgeführt. Die
Beziehung dieser Hexenlokalitäten auf Opfer und Gerichtswesen erscheint
uns, — wir müssen es gestehen, — so wenig als die e i n z i g
m ö g l i c h e , dass wir sie vielmehr für eine gezwungene halten müssen.
Wenn die späteren Dämonologen und Prozessakten berichten, dass die
nächtlichen Zusammenkünfte auf der Wiese, am Eichwasen, am Birnbaum,
an den drei Büheln, auf diesem oder jenem Berge Statt finden, was nöthigt
hierbei an die Opfer- und Gerichtsplätze der deutschen Vorzeit zu denken?
Irgendwo, wenn überhaupt, muss doch der Ort der Vereinigung sein, und
die Richter haben stets nach demselben gefragt. Da hat man bald auf ganz
gleichgiltige Lokalitäten der nächsten Umgegend, bald, was mehr im
Charakter lag, auf einsame oder schauerliche Oerter, Haiden, schwer
zugängliche Berghöhen u. s. w. bekannt. Zuweilen treiben auch, worin sich

Page 328

wieder das christenfeindliche Element zeigt, die Hexen vor den Kirchen, ja
i n denselben ihr gottloses Wesen. Berge, die ihre Gegend so beherrschen,
wie der Brocken das norddeutsche Flachland, kamen eben darum wohl auch
in ausgebreiteteren Ruf, als andere, die nicht so vereinzelt stehen.
Deutschland hat viele ausgezeichnete Hexenberge und ausserdem zahllose
untergeordnete, nur in der nächsten Nachbarschaft genannte Lokalitäten,
von welchen an der geeigneten Stelle bereits mehrere aufgeführt worden
sind. Deutschland unterscheidet sich auch hierin nicht vom Ausland; auch
anderwärts versammeln sich die Hexen auf Bergen und Haiden, Wiesen und
Feldern, unter Bäumen und heiligen Kreuzen.

Den Glauben an die H e x e n f a h r t e n endlich leitet Grimm ab aus einer
Missdeutung der gottesdienstlichen Zusammenkünfte, welche nach der
Einführung des Christenthums von heimlichen Anhängern der alten
Religion fortgesetzt worden seien. „Wenn auch, — sagt er S. 593, — der
grosse Haufen für die neue Lehre gewonnen war, einzelne Menschen
blieben eine Zeitlang dem alten Glauben treu, und verrichteten insgeheim
ihre heidnischen Gebräuche. Von solchen Heidinnin ging nun Kunde und
Ueberlieferung unter den Christen, die Dämonologie des Alterthums
mischte sich hinzu, und aus Wirklichkeit und Einbildung erzeugte sich die
Vorstellung n ä c h t l i c h e r H e x e n f a h r t e n , bei welchen alle Greuel
der Heidenschaft fortgeübt würden.“ Es fragt sich hier, ob nicht auch
u n a b h ä n g i g von den genannten Zusammenkünften der Heidinnin die
Dämonologie des Alterthums gewirkt haben möge, und zwar ganz, was ihr
hier nur zur Hälfte zugewiesen wird. Nach Grimm wäre die Vorstellung von
den Hexenfahrten immerhin erst u n t e r d e n C h r i s t e n e r z e u g t
worden, also ein I r r t h u m d e r C h r i s t e n ; der Kanon Episcopi aber
verdammt sie geradezu als einen Rückfall in errorem Paganorum. Somit
haben ihn in seiner damaligen Gestalt, — denn später bildete er sich wieder

Page 329

anders, — die Christen nur ü b e r n o m m e n , nicht e r z e u g t . Aus
welchem Heidenthum aber stammt er? Aus dem d e u t s c h e n gewiss
nicht; dieses kennt keine Nachtfahrten in Masse (s. Grimm Myth. S. 593).
Also doch wohl aus dem r ö m i s c h e n , wie wir oben nachzuweisen
versucht haben. Dass die deutschen Christen diesen Aberglauben im eilften
Jahrhundert bereits hatten[349], folgt weniger daraus, dass B u r k h a r d
hierauf bezügliche Stellen überhaupt aufgenommen hat, — er gibt oft
Ausländisches, — als aus der deutschen Benennung, welche er in eine
angeblich aus den Beschlüssen des Conzils zu Agath (Agde in der
Languedoc) von 506 entnommenen Stelle einschiebt: Credidisti, ut aliqua
femina sit, quae hoc facere possit, quod quaedam a diabolo deceptae se
affirmant necessario et ex praecepto facere debere, id est cum daemonum
turba in similitudinem mulierum transformata, quam vulgaris superstitio
holdam (al. unholdam) vocat, certis noctibus equitare debere super quasdam
bestias, et in eorum se consortio annumeratam esse (Burchard. Decret.
lib. XIX. cap. 5). Ob übrigens gerade in dieser Stelle Grimm's Vermuthung,
dass eine einzelne Gottheit der alten Deutschen Holda
geheissen habe, in deren Gefolge man später die Nachtweiber verwiesen,
eine Stütze finde (S. 165. 594.), lassen wir, da es nicht weiter zur Sache
gehört, an seinen Ort gestellt sein. Ist der Text bei Burkhard unverderbt, so
würde das Wort holda (Substantiv oder Adjektiv?) auf die g a n z e
S c h a a r der nachtfahrenden Dämonen zu beziehen sein.

Wenn nun Grimm, dieser gründlichste Kenner des deutschen Alterthums,
der neueren Hexerei nur einen losen und meist indirekten Zusammenhang
mit dem Wesen unserer heidnischen Vorfahren zuerkennt, und dieser
Zusammenhang, unsern obigen Bemerkungen zufolge, nicht einmal in dem
von diesem Gelehrten angenommenen Masse erweislich scheint: so werden

Page 330

gewisse viel weiter gehende Ansichten einiger anderen Gelehrten um so
leichter als unhaltbar hervortreten.

M o n e [350] führt das Hexenwesen, und namentlich den S a b b a t h , auf
Hekate und d i e a l t e n B a c c h a n a l i e n , d i e d e n D e u t s c h e n
schon während ihres Aufenthalts am schwarzen
M e e r e b e k a n n t g e w o r d e n s e i e n , zurück. S. 268 sagt er, „das
Hexenthum feinde den christlichen Kult an, nicht als Christenthum, sondern
als bestehende Religion, so wie es v o r dem Christenthum auch die
heidnische Volksreligion unserer Voreltern anfeindete.“ Weiter führt er
S. 271 Folgendes als feststehende Sätze auf: „1) Das Hexenwesen war eine
für seinen Zweck vollständig organisirte geheime
G e s e l l s c h a f t . 2) Da der Teufel an der Spitze desselben stand und ein
Wesen ist, das in die Religion gehört, so muss das Hexenwesen eine
religiöse G e s e l l s c h a f t gewesen sein. 3) Wir müssen das
Hexenwesen, wie es in den Prozessen des siebenzehnten Jahrhunderts
erscheint, nicht als den Anfangs-, sondern als den Ausgangspunkt
betrachten und seinem Ursprung rückwärts nachspüren, soweit sich
geschichtliche Zeugnisse dafür vorfinden.“

Mone erkennt also, wenn wir ihn recht verstehen, in den sogenannten
Hexen eine wirkliche, bis ins siebenzehnte Jahrhundert fortbestehende
Gesellschaft, welche eine organisirte Opposition gegen die jedesmalige
Volksreligion bildete, für sich aber einen vom Pontus mitgebrachten
Hekate- und Bacchuskult bewahrt hatte. W o aber, müssen wir fragen, hat
denn Mone irgend eine historische Spur davon aufgefunden, dass die
heidnische Religion der Deutschen von einer organisirten Gesellschaft von
Bacchusdienern angefeindet worden wäre? W o ist im Mittelalter eine Spur
von derjenigen Continuität des fraglichen Geheimkults, welche

Page 331

vorausgesetzt werden müsste, wenn die deutschen Hexen des sechszehnten
und siebenzehnten Jahrhunderts immer noch die Inhaberinnen des vom
schwarzen Meere mitgebrachten Systems gewesen wären? Was für eine
räthselhafte Gesellschaft ist das, welche die Religionen anfeindet, weil sie
bestehende sind, aber nichtsdestoweniger eine r e l i g i ö s e ist, weil der
Teufel an ihrer Spitze steht, der ein Wesen ist, welches in die Religion
gehört? W o durch mögen die übrigen europäischen Völker, deren
Hexenwesen dem deutschen so ganz gleich ist, ohne dass ihre Väter am
schwarzen Meere sassen, dieselbe Gesellschaft in sich aufgenommen
haben? — Sicherlich ist Mone zu diesen wunderlichen Ansichten
grossentheils desshalb gekommen, weil er zwischen dem Hexen s a b b a t h
und den alten Bacchanalien oder S a b a z i e n nicht nur eine Sach-,
sondern auch eine Namensähnlichkeit fand und sich von dem Gedanken
nicht losreissen konnte, an dem von der Obrigkeit so ernstlich verfolgten
Hexenwesen müsse wenigstens so viel wahr gewesen sein, dass gottlose
Versammlungen Statt gefunden hätten. Darum sucht er das Licht in den
cimmerischen Finsternissen, wo die alten Deutschen den Sabazien
allerdings, wenn irgendwo, am nächsten gewesen sein müssen. H e k a t e
ist mit Recht hereingezogen, aber auf unrechtem Wege; die Vorstellungen
von ihr durchdrangen das antike Zauberwesen und modifizirten somit das
neue. Die behauptete Wirklichkeit der Versammlungen gründet sich auf die
Bekenntnisse der verhörten Hexen. Ueber die Glaubwürdigkeit solcher
Geständnisse ist bereits an der gehörigen Stelle geredet worden, und wir
werden sie unten nochmals berühren[351].

Abermals aus einem Gottesdienste, aber einem s l a v i s c h e n , finden wir
das Hexenthum hergeleitet in einer kleinen Schrift von L. W.
S c h r a d e r , Archivarius zu Wittgenstein[352]. Slaven bewohnen nach ihm
in den vorchristlichen Zeiten einen grossen Theil Deutschlands (auch die

Page 332

Mattiaker sind solche), insbesondere die Harzgegend, wo sie den Melybog
oder Czerny Bog, d. h. schwarzen oder bösen Gott, oder Teufel, und die
Frau Holle verehren. Von den heidnischen Deutschen unterjocht und in
ihrem Kultus gestört, retten sie denselben auf den schwer zugänglichen
Melbogsberg oder Mlbogsberg, woraus der Deutsche den Namen
Blocksberg bildete. Dort treiben die Hexen, d. h. Priesterinnen der Holda
oder Liebesgöttin, ihr Wesen ungestört und geben auch den deutschen
Jungfrauen, die der unerlaubten Liebe mit den Slavenjünglingen nachgehen
wollen, einen Zufluchtsort. Da man nicht wusste, wie da auf natürliche
Weise hinaufzukommen sei, so bildete sich im Volke die Vorstellung von
den Luftflügen, die später auf die Christen überging u. s. w. Das Andenken
der slavischen Hexen als Holdapriesterinnen hat sich, dem Kundigen wohl
erkennbar, in verschiedenen Orts- und Ländernamen erhalten, z. B. in
Hasserode, Hasselfelde und Hessen, welches letztere namentlich um
Gudensberg slavische Bewohner hatte. — Diese Resultate gewinnt Herr
Schrader durch eine Deduktion, die sich durch so drollige historische und
etymologische Luftsprünge[353] auszeichnet, dass man seinem Schriftchen
nicht mehr Ehre erzeigen kann, als wenn man es für eine schalkhafte,
jedoch zuweilen aus dem Tone fallende Persiflage gewisser Verirrungen in
der heutigen Geschichts- und Sprachforschung nimmt.

Zum dritten Male ein Kult der alten Deutschen wird von J a r c k e
herangezogen[354]. Dieser sagt: „Wenn wir die Gesetze Karls d. G. zur
Ausrottung des heidnischen Glaubens unter den Sachsen, — den indiculus
superstitionum, — — — den gewöhnlichen Zusatz more paganorum etc.
betrachten, und damit in Verbindung bringen, was in den skandinavischen
Sagen über Zauberei und Gewalt des Menschen sogar über Wind und
Wetter gesagt wird: so dürfte die Behauptung nicht zu gewagt erscheinen,
dass das Zauberwesen und der Zauberglauben im Mittelalter z u n ä c h s t

Page 333

eine Tradition aus der h e i d n i s c h - g e r m a n i s c h e n Zeit, eine im
Volke lebende heidnische Naturkunde und N a t u r r e l i g i o n gewesen
sei, die auch ihre — freilich antichristlichen und, vom religiösen
Standpunkt aus betrachtet, dämonischen — Ceremonien und Sakramente
hatte. Die heidnische Naturreligion wurde dann später im Kampfe mit
christlichen Prinzipien und nachdem die christliche Lehre vom Teufel in das
Bewusstsein des Volks übergegangen war, zu einer dem Christenthum und
allem Göttlichen feindlichen, und zu einem wahren Teufelsdienste, indem
die alte Naturwissenschaft selbst von denen, die ihre Geheimnisse kannten
und ausübten, als etwas vom Teufel Ausgehendes angesehen
wurde. — — — — Daher die Erscheinung, dass eine Einweihung in jene
Künste zuletzt wirklich die äussere Form der Ergebung an den Teufel
annahm.“

Wie Jarcke aus den gegebenen Prämissen die gezogenen Folgerungen
rechtfertigen will, vermögen wir nicht einzusehen. Es sind hier ganz
disparate Dinge zusammengebracht. — Die fränkischen Kapitularien
verbieten an verschiedenen Stellen heidnischen Götzendienst im
Allgemeinen und Besondern, an andern wieder einzelne Arten des
Zauberglaubens und darauf sich beziehende Handlungen. Der Indiculus
superstitionum insbesondere, der dem Kapitulare von 743 angehängt ist,
erwähnt in dreissig Rubriken, wozu der Text fehlt, verschiedene
Gegenstände, worüber Beschlüsse gefasst worden zu sein scheinen. Etliche
Artikel handeln vom Götzendienst[355], andere von Sacrilegien[356], noch
andere von verschiedenen Arten des Aberglaubens, auch des
c h r i s t l i c h e n [357], fünf Artikel endlich schlagen in's Gebiet des
Magischen ein[358]. Nirgends aber sind Zauberglaube und Zauberübungen
in Beziehung zu einer heidnisch-germanischen Naturreligion gesetzt; ja es

Page 334

ist noch überhaupt die Frage, ob in a l l e n diesen Punkten ausschliesslich
und ursprünglich Germanisches verboten sei. Mitten unter den Franken
lebten ja Romanen. Phylakterien, Incantationen, Augurien, Sortilegien,
herzfressende Weiber und Wettermacher (— diess ist's, was wir im
Wesentlichen in den Kapitularien finden —) kannten schon die Römer; die
christlichen Kaiser und ausserdeutsche Conzilien hatten zum Theil längst
verboten, was hier nur wiederholt wird. Was nun die „heidnische
Naturkunde“ anbelangt, so tritt diese hierin eben so wenig hervor; denn
man wird doch nicht das eingebildete Beherrschen von Wind und Wetter
dahin rechnen wollen. Dass Naturkundige zuweilen als Zauberer
verschrieen worden sind, ist freilich bekannt genug; man denke aus der
heidnischen Zeit an Apulejus, aus der christlichen an Gerbert, Constantinus
Africanus, Roger Bacon, Raimund Lullus und viele Andere! Doch diese alle
schöpften nicht aus einer „im Volke lebenden heidnischen Naturkunde,“
sondern erhoben sich ü b e r das Volk und waren nicht D e u t s c h e . Aber
Jarcke scheint, einer anderen Stelle zufolge, geneigt, die Hexerei an „das
dunkle Gebiet des thierischen Magnetismus“ anzuknüpfen (S. 431).
Hiervon wird weiter unten die Rede sein. Warum aber mag jene im Volke
lebende, mit Ceremonien und Sakramenten verbundene heidnische
Naturkunde und Naturreligion im Kampfe mit dem Christenthum zuletzt so
sehr das Selbstbewusstsein verloren haben, dass „die alte Naturwissenschaft
selbst von denen, welche ihre Geheimnisse kannten und ausübten, als etwas
vom Teufel Ausgehendes angesehen wurde?“ Schlimm für jene
Eingeweiheten, sie mochten Recht haben, oder irren! Ob man überhaupt mit
Jarcke annehmen will, „dass eine Einweihung in jene Künste zuletzt
w i r k l i c h die äussere Form der Ergebung an den Teufel angenommen
habe“, das wird zunächst von den Begriffen abhangen, die man sich vom
Teufel bildet, und dann von der Glaubwürdigkeit, welche man den

Page 335

Legenden und Hexenakten beizumessen geneigt ist. In keinem Fall aber
sind die Teufelsbündnisse, weder die einseitig versuchten, noch die
gegenseitig vollzogenen, noch endlich die eingebildeten, auf deutschem
Boden gewachsen. Der Vicedominus Theophilus, von dem die älteste
Teufelsergebung berichtet wird, war weder Naturkundiger, noch der
deutschen Naturreligion ergeben, sondern ein Verehrer der Jungfrau Maria,
die ihn rettete, weil er sie unter allen zuerst wieder versöhnte, als er sich
dem Bösen ergeben hatte. Sodann nehmen die Teufelsergebungen durch
Gerbert und die französischen Katharer ihren Weg und langen erst mit dem
Kusse, den die Stedinger dem bleichen Manne darbringen, in Deutschland
an. Die Teufelsergebung der französischen H e x e n wird erst gegen das
Ende des dreizehnten Jahrhunderts, die der deutschen noch später amtlich
ermittelt.

In seinem „Handbuche des Strafrechts“, welches J a r c k e seinen beiden
Abhandlungen über die Hexerei nachfolgen liess, lenkte freilich derselbe,
was das Resultat der Darstellung betrifft, zu einer richtigeren Auffassung
der Sache ein; aber auch hier bleibt Jarcke dabei, dass das Zauberwesen in
Deutschland (II. S. 54) „zuerst als eine heidnische Naturkunde und
Naturverehrung in einer geheimen Tradition das ganze Mittelalter hindurch
fortgelebt, nach und nach sich mit jüdischem und arabischem Aberglauben
vermischt und ausgebildet und dann gleichsam wie eine moralische Pest
gegen das Ende des Mittelalters, begünstigt durch die Hussitischen
Unruhen, über ganz Deutschland sich verbreitet zu haben scheine.“
Ausserdem ist aber gegen J a r c k e noch dreierlei zu bemerken: 1) irrt
derselbe, wenn er Deutschland als den eigentlichen Sitz der massenhaften
Hexenverfolgungen ansieht; 2) setzt Jarcke den Anfang der
Hexenverfolgungen, den er in das Ende des sechszehnten Jahrhunderts
verlegt, um ein ganzes Jahrhundert zu spät; und 3) irrt Jarcke, wenn er das

Page 336

Zauberwesen als eine sich über ganz Deutschland verbreitet habende Pest
bezeichnet. Denn dieses, die Hexerei, wurde ebenso vom Volke wie von der
Geistlichkeit als Gottlosigkeit und Frevel verdammt. Eine Sekte der
Zauberer, welche einen Teufelskult ausgeübt habe, ist nirgends
nachweisbar. Was sich als eine „Pest“ verbreitete, das war nicht die
Hexerei, sondern die Ve r f o l g u n g derselben. Vgl. v . W ä c h t e r ,
Beiträge zur deutschen Gesch. S. 303 ff.

Auch die Hypothese des verdienten Historikers Heinrich
S c h r e i b e r , welche derselbe unter dem Titel „Feen und Hexen“ in dem
„Taschenbuch für Geschichte und Alterthum in Süddeutschland“ (Freiburg
im Br., 1846) entwickelt, ist ganz unhaltbar. Schreiber sagt (S. 18–19): „Die
dem Hexenwesen zum Grunde liegenden religiösen und sozialen
Vorstellungen reichen sowohl der Ausdehnung nach über germanisches und
romanisches Gebiet hinaus, als sind sie dem Inhalte nach in dem
romanischen Gebiete so durchaus national und lebensfrisch, dass sie nur
von der u r s p r ü n g l i c h e n B e v ö l k e r u n g herrühren konnten, in der
ohnehin die nachmaligen Eroberer sich dem Wesentlichen nach auflösten
und untergingen. Mit Einem Worte: die dem modernen Hexenwesen zum
Grunde liegenden Vorstellungen weisen sich als ursprünglich k e l t i s c h e
a u s . — Die K e l t e n besassen dem männlichen Institute der Druiden zur
Seite das weibliche Institut der F e e n , und zwar dieses ebenso wie jenes
i n z w e i U m g e s t a l t u n g e n .“ Schreiber erkennt nämlich die Feen
schon im phönizischen Götterglauben, nimmt dann an, dass dieselben in der
Volksvorstellung der Kelten zu guten Geistern geworden und dann in der
Vorstellung der Germanen und Romanen zu Hexen umgewandelt worden
seien. Nur Schade, dass sich für diese Genealogie und die in ihr
vorkommenden Metamorphosen auch gar nichts Thatsächliches nachweisen
lässt!

Page 337

Ganz verfehlt ist die Art und Weise, in welcher W u t t k e in der Schrift
„der deutsche Volksaberglaube der Gegenwart“ (2. Aufl. S. 144–145) das
Hexenwesen zu erklären versucht. Er sagt: „Erwägt man, dass wenn die
Volksmeinung jetzt noch an Hexen glaubt, sie ihre Anschuldigung nur sehr
selten gegen sittlich unbescholtene Personen richtet, sondern meist nur
gegen solche, von denen man sich ihrem ganzen sittlichen Rufe nach auch
schwerer Bosheit wohl versehen kann, ehemalige Buhldirnen, liederliche,
unordentliche, unverträgliche, unfromme, geheime Bosheit spinnende
Weiber, so darf man voraussetzen, dass e i n g u t e r T h e i l der damals
angeschuldigten Hexen auch wirklich sittlich-religiös verkommene, auf
widergöttliches Treiben ausgehende Personen waren, die vor Allem die
düsteren Seiten des heidnischen Aberglaubens mit Gier ergriffen und
danach trachteten, bösen Zauber auszuüben.“ — Es möchte schon schwer
sein, die Prämisse, von welcher Wuttke ausgeht, im Leben zu erweisen,
namentlich in den Fällen, wo einzelne Familien von Geschlecht zu
Geschlecht im Verdachte der Hexerei geblieben sind; und was die frühere
Zeit betrifft, so enthalten die Akten der Hexenprozesse nichts, was die
Behauptung Wuttke's rechtfertigen könnte. — W u t t k e sagt weiter: „Bei
a l l e n damaligen Hexengeschichten ging der Hexenfahrt eine Einreibung
mit einer Hexensalbe voraus und mehrfach ist von einem Hexentrank die
Rede. Die Zusammensetzung jener ist leider nicht genau bekannt;
Bilsenkraut wird dabei genannt, sehr wahrscheinlich war aber auch
Mandragora und Stechapfel dabei. Der Stechapfel soll erst durch die
Zigeuner, die ihn zu Zaubermitteln gebrauchten und am Anfange des
fünfzehnten Jahrhunderts nach Deutschland kamen, dahin gelangt sein. —
Von dieser Zeit an beginnt erst die Blüthe des eigentlichen Hexenunwesens.
Die Solaneengifte erzeugen das Gefühl des Fliegens“ etc. — „Nehmen wir
nun an, dass die in böser Magie wohlerfahrenen Zigeunerweiber ihren

Page 338

deutschen Hexenschwestern ihre Zauberei mitgetheilt haben, dass durch die
heidnischen Zigeuner die Erinnerungen und die Ueberreste des deutschen
Heidenthums wieder mächtiger angeregt wurden, und dass nicht nur eine
nervenerregende Salbung mit jenen Giften stattfand, sondern, w i e e s
b e i d e n H e x e n s a b b a t h e n j a n i c h t z w e i f e l h a f t i s t (!),
bei frevelhaften Zusammenkünften zu Zauberzwecken auch Rauschmittel,
denen Bilsenkraut, Stechapfel u. dgl. beigemischt war, getrunken wurden,
so würde sich der e i g e n e Glaube mancher Hexen an ihre Luftfahrten und
ihre Teufelsgemeinschaft leicht begreifen. Einzelne solcher
selbstgeglaubten Erscheinungen konnten nun leicht den Glauben an die
Wirklichkeit derselben erzeugen, zumal die heidnischen Ueberlieferungen
sich damit verbanden.“ Man sieht, dass Wuttke in Hexenprozessakten sich
niemals umgesehen hat. Dass allen Hexenfahrten eine Einsalbung
vorherging, ist eine ganz willkürliche Behauptung, und so scharf auch die
Angeklagten auf der Folter nach Mitschuldigen und nach denen gefragt
wurden, von welchen sie das Hexen gelernt und ihre angeblichen Salben
erhalten hätten, so werden doch von den Gepeinigten ebensowenig
Zigeunerweiber als Judenweiber genannt[359].

Manche haben als Grundlage der Hexerei und der Hexenverfolgung einen
wirklichen, aber falsch aufgefassten Thatbestand, ein eigentliches corpus
delicti, zu erkennen geglaubt, an welches dann abergläubische Meinungen
angeknüpft worden seien. Dahin gehört z. B. L a m b e r g ' s [360]
Vermuthung, dass die sogenannten Hexensabbathe in der Wirklichkeit nur
Zusammenkünfte z u r Befriedigung der W o l l u s t gewesen
seien, in welchen Landstreicher, Strassenräuber, Zigeuner, oder auch
vornehmere Wüstlinge ihrer Sicherheit wegen sich als Teufel vermummt
und so ihren Opfern jede Denunziation vor Gericht unmöglich gemacht

Page 339

hätten[361]. Diese Vermuthung wurzelt ohne Zweifel in dem Bedürfnisse,
dem regelmässig in den Akten wiederkehrenden Bekenntniss einer
teuflischen Buhlschaft irgend einen realen Grund unterzulegen; aber sie
hätte dennoch nicht von einem Gelehrten aufgestellt werden sollen, der
achthundert bambergische Prozesse durchgelesen hat. Solche Bekenntnisse
sind von Individuen, die als neunjährige Mädchen oder greise Mütterchen
die Begierde eines Wüstlings nicht leicht reizen mochten, eben so gut
abgelegt worden, als von reifen Dirnen; und bei den letzteren hiesse es
wenigstens eine unbegreifliche Dummheit und Widernatürlichkeit
voraussetzen, wenn sie massenweise in eine so plumpe Falle gegangen
wären. Wie reimt es sich ferner, dass hier der menschliche Verführer zur
T e u f e l s m a s k e greift, während, wenn wir die Akten hören, der Teufel
in der Regel wenigstens das erste Mal die Vorsicht gebraucht, als
s c h m u c k e r K a v a l i e r oder doch sonst in m e n s c h l i c h e r
G e s t a l t aufzutreten? Was die Hexen über das Physiologische des
teuflischen Concubitus aussagen, hätte anders ausfallen müssen, wenn sie
mit verkappten Männern zu thun gehabt hätten; eben so das, was von den
Folgen berichtet wird. Die Frucht eines menschlichen Beischlafes wäre in
den meisten Fällen wohl ein K i n d gewesen, wovon in der Regel nichts
gemeldet wird, und nicht E l b e n , E i d e c h s e n und W ü r m e r , von
welchen die Akten voll sind. Und wenn man die Incuben zu vermummten
M ä n n e r n macht, dann müssen folgerichtig auch die Succuben oder
Buhlteufelinnen maskirte W e i b e r gewesen sein; wäre es nun nicht
einfacher gewesen, wenn beide ohne Maske ihre Unzucht u n t e r
e i n a n d e r getrieben hätten, als dass sie gegen dritte Personen die
unbequeme Rolle der Teufel spielten?

Ans Drollige streift v . L a m b e r g ' s weiterer Einfall, dass verkappte
G e t r e i d e w u c h e r e r den Zusammenkünften präsidirt haben möchten.

Page 340

Diess bezieht sich nämlich auf die von den Hexen ausgeübten
Feldverwüstungen. Aber diese Verwüstungen sind, nach Inhalt der Akten,
durch Gewitter- und Frostmachen vollzogen worden. Welcher Wucherer hat
solche Künste den Hexen beigebracht?

Ferner hat man die sogenannten Bezauberungen von Menschen und Vieh
durch e i g e n t l i c h e G i f t m i s c h e r e i zu erklären gesucht. Wer will
in Abrede stellen, dass Substanzen, die dem thierischen Organismus
schaden, der Vergangenheit eben so gut bekannt und zugänglich waren, als
der Gegenwart? Aber das Strafrecht war sich auch eines Unterschieds
zwischen Vergiftung und Zauberei bewusst und setzte auf jene eine andere
Strafe, als auf diese. Wo darum wirkliche Vergiftung vorkam, ist zwar die
Möglichkeit, aber nicht die Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass der
unverständige Richter sie für Zauberei nahm; wo uns aber in den
Hexenakten das Wort G i f t begegnet, da ist es in den wenigsten Fällen in
der jetzt gebräuchlichen engeren Bedeutung, sondern fast durchgängig
(gleich dem lateinischen veneficium) als Z a u b e r m i t t e l zu fassen. So
kocht eine brandenburgische Hexe „Gift“ aus einer Kröte, etwas Graberde
und Holz von einer Todtenbahre und schüttet es in einen Thorweg, durch
welchen Jemand kommen soll. Eine andere kocht ein „Vorgift“ aus Asche
und giesst es vor die Thüre einer Edelfrau, damit diese, wenn sie darüber
schritte, kinderlos bliebe; eine dritte vergräbt „Gift“ im Hofe, um Pferde zu
bezaubern; eine vierte verlähmt Kinder durch einen „giftigen Guss“; eine
fünfte richtet zur Tödtung einen „Gifttrank“ aus Schlangen zu; eine sechste
macht durch ein „gegossenes Gift“, dass ihr Feind verarmt u. s. w.
Vorstehende Beispiele sind sämmtlich aus den von Herrn v. Raumer
mitgetheilten brandenburgischen Akten entnommen und könnten aus andern
Quellen vielfach vermehrt werden. Wenn nun zwischendurch vorkommt,
dass eine Inquisitin Jemanden „mit einem grossen Gift vom Leben

Page 341

gebracht“ oder ein Kind „mit Gift in einem Löffel voll Pappe vergeben
habe“, so sind dieses mindestens zweifelhafte Ausdrücke, die wegen ihrer
Zusammenstellung mit den übrigen eher auf Zauberei, als auf eigentliche
Vergiftung zu deuten sein möchten. Dass die Hexen im Rufe standen, durch
g e w ö h n l i c h e Nahrungsmittel, die man ihnen abnahm, eine Krankheit
bewirken zu können, ist aus dem Früheren bekannt. Die als Gift
bezeichneten Mittel sind in der Regel mehr ekelhaft als schädlich; aber
dessen ungeachtet wirken sie, den Akten zufolge, auch wenn sie
ausgegossen oder ausgestreut werden, jedesmal nur auf bestimmte Personen
und für bestimmte Zwecke ( R e m i g i u s Dämonolatrie Th. II. Cap. 8).
Salben und Pulver spielen in dem Hexenapparate eine grosse Rolle. Sie
werden von den Inquisiten nach Farbe und Bestandtheilen sehr abweichend,
in der Wirkung aber übereinstimmend beschrieben. Diese Wirksamkeit aber
haben die Mittel nicht an sich, sondern nur in der Hand der Hexe, wie
Remigius, der in diesen Dingen Vielerfahrene, bemerkt. Dieser Mangel an
natürlichem Zusammenhang zwischen Mittel und Wirkung sollte schon an
sich auf den richtigen Gesichtspunkt leiten. Man hat die Angeklagten erst
gezwungen, zu gestehen, d a s s sie gezaubert, und dann hat man, wozu der
Art. 52 der Carolina verpflichtet, gefragt, w o m i t und w i e sie gezaubert
haben. Wollte man denselben Weg einschlagen, es würde sich noch heute
mittelst der Folter die Erfindsamkeit der Hexen auf den Punkt steigern
lassen, dass sie dem Richter Rezepte zu Zaubermitteln vom Donnererregen
herab bis zum Mäusemachen in Protokoll und Urtheil lieferten, — Mittel
freilich, bei welchen die von Remigius bemerkte Einschränkung gilt. Wie
wenig wären wir nun in der Erklärung des Ganzen gefördert, wenn sich,
was nicht geradezu geleugnet werden kann, erweisen lassen sollte, dass in
einzelnen Fällen ein wirklicher Giftmord als Zauberei behandelt worden
wäre[362]! Im Allgemeinen muss von diesen Hexengiften gelten, was

Page 342

Agobard von den Mitteln der beneventanischen Zauberer sagt: Ante hos
paucos annos disseminata est quaedam stultitia, cum esset mortalitas boum,
ut dicerent, Grimaldum Ducem Beneventorum transmisisse homines cum
pulveribus, quos spargerent per campos et montes, prata et fontes, eo quod
esset inimicus christianissimo Imperatori Carolo, et de ipso sparso pulvere
mori boves, propter quam causam multos comprehensos audivimus et
vidimus, et aliquos occisos, plerosque autem affixos tabulis in flumen
projectos et necatos. Et quod mirum valde est, comprehensi ipsi adversum
se dicebant testimonium, habere se talem pulverem et spargere ...... et neque
disciplina, neque tortura, neque ipsa mors deterrebat illos, ut adversus ipsos
falsum dicere non auderent. Hoc ita ab omnibus credebatur, ut paene pauci
essent, quibus absurdissimum videretur. Nec rationabiliter pensabant, unde
fieri passet talis pulvis, de quo soli boves morerentur, non cetera
animalia[363]. — Es versteht sich von selbst, dass, wenn wir auch die
Giftmorde der Hexen in weitester Ausdehnung zugeben wollten, damit
immer nur ein sehr kleiner Theil des gesammten Hexenthums erklärt wäre.

Um den Glauben an die o b j e k t i v e W a h r h e i t der von Hexen
bekannten Handlungen steht es also im Einzelnen, wie im Ganzen, sehr
misslich. Darum haben Manche jenen wunderbaren Erlebnissen nur eine
s u b j e k t i v e E x i s t e n z i n d e r Vo r s t e l l u n g d e r H e x e n
einräumen zu müssen geglaubt. Die Hexen sollen sich entweder durch
Krankheit, oder durch künstliche Mittel in einem Zustande höchster
Exaltation befunden haben, in welchem sie das, was ihre wüste Phantasie
ihnen vorgaukelte, für Wirklichkeit nahmen und als solche, oft sogar ohne
Zwang, zu den Akten brachten. So meinen schon W e i e r [364] und
B a c o n v o n Ve r u l a m [365] und neuerlich R u d o l f R e u s s [366],
dass die Hexen mittelst ihrer S a l b e sich zu jener Thätigkeit der

Page 343

Einbildungskraft steigern, vermöge deren sie zu fliegen, in Thiere
verwandelt zu sein, oder mit dem Teufel zu buhlen glauben. Ueber die
Bestandtheile dieser Salbe haben wir theils Nachrichten in den Akten
selbst[367], theils neuere Vermuthungen; jene, wie diese, gehen aus einander.
Bei Weier z. B. finden sich folgende Rezepte: Gesottenes Kinderfett,
Eleoselinum, Aconitum, Pappelzweige, Russ; oder: Sium. Acorum vulgare,
Pentaphyllon, Fledermausblut, Solanum somniferum, Oel. C a r d a n u s
gibt eine andere Zusammensetzung an. E s c h e n m a i e r vermuthet, dass
das tollmachende Bilsenkraut eingemischt worden sei, diess gebe das
Gefühl des Fliegens[368]. Andere geben ausser dem Bilsenkraut noch
Stechapfel, Tollkirsche und Alraunwurzel als die Mittel an, mit denen sich
die Hexen narkotisirt hätten. Lassen wir die weitere Untersuchung der in
den Akten bezeichneten grünen, weissen, schwarzen, blauen und gelben
Salben auf sich beruhen, und räumen wir unbedenklich ein, dass es
Substanzen gibt, welche den Menschen zu betäuben oder in ekstatischen
Zustand zu setzen vermögen. Man löse uns aber folgende Räthsel: Was hat
wohl Tausende von Weibern dazu vermocht, freiwillig und mit der Aussicht
auf Tortur, Scheiterhaufen und ewige Verdammniss sich Visionen zu
bereiten, in welchen, ihren eignen Aussagen zufolge, weder Behagen, noch
Reichthum, sondern nichts als Schauder, Schmach und Schmerz zu finden
war? Woher rührte die Einbildung von dem e r s t e n Zusammentreffen mit
dem Teufel, das regelmässig dem Sabbathsritte und folglich dem ersten
angeblichen Gebrauch der Salbe v o r a u s g i n g ? Wenn gleich eine
berauschende Substanz Ekstasen im Allgemeinen erzeugen kann, gibt es
eine solche, die bei allen Personen, die sie anwenden, nothwendig ganz
gleichmässige Visionen, und zwar immer nur die der bekannten
Hexengreuel, hervorbringt? Wenn ein Weib des Blocksbergrittes sich
schuldig bekannte und zwanzig andere als Complicen angab, welche dann

Page 344

unter der Folter ebenfalls bekannten, Salben gebraucht und beim Sabbath
sich gegenseitig erkannt zu haben: sollen dann alle einundzwanzig, oder nur
jene erste in visionärem Zustande gewesen sein? In j e n e m Falle hätten
wir eine undenkbare Complicenschaft der Einbildung, in d i e s e m den
Beweis, dass zwanzig Personen auch ohne gehabte Vision sich schuldig
erklären können, und dieser Umstand müsste zu der natürlichen Frage
führen, warum, was in zwanzig Fällen zugelassen wird, — nämlich das
Geständniss gegen besseres Wissen, — im einundzwanzigsten unstatthaft
sein solle.

Neuerdings hat die entgegengesetzte Ansicht einen ebenso geistreichen als
entschiedenen Vertreter in M a x i m i l i a n P e r t y gefunden. Derselbe
hat in seinem (von grosser Belesenheit zeugenden) Buche „die mystischen
Erscheinungen der menschlichen Natur“ (Leipzig und Heidelberg 1861)
einen besonderen Abschnitt (S. 367–389) der Erklärung der „Hexerei und
des Hexenprozesses“ gewidmet. Er bestreitet es (S. 374), dass eine jede
sogen. Zauberhandlung entweder auf naturwissenschaftlichem Boden
beruhe oder absolut nicht sei, indem es noch ein Drittes gebe, welches das
eigentlich Wesentliche sei. Die Zauberei beruhe nämlich auf den magischen
Kräften des Menschen, die nicht der Natursphäre, sondern der geistigen
Welt angehörten. Die Hexerei hatte nach Perty ihre Realität in der Vision
der Hexen. Dieselben fanden nach ihm in diesen Visionen nicht bloss
Schauder, Schmach und Schmerz — das Gegentheil behaupteten sie nur bei
der Untersuchung, — sondern sie fanden allerdings Vergnügen dabei, wie
der Haschisch- und Opiumesser, der Tabaksraucher, nur ein bedeutend
roheres, mit wilden und wüsten Phantasieen nach dem Geschmack der Zeit
und der Bildung dieser Leute. — Dass die Aussagen über die gehabten
Feste nach Zeit und Umständen übereinstimmten, erklärt sich Perty
dadurch, dass an den gleichen Abenden und ohne Zweifel meist auf

Page 345

Verabredung und an seit Langem gewohnten Tagen z. B. Walpurgis,
Johannis und Bartolomäi, Viele sich durch die narkotische Salbe in Ekstase
versetzten und dass sie in einer wahrhaft magischen Seelengemeinschaft
zusammentrafen. „ U n z ä h l i g e h a b e n d i e s e s g e t h a n , u n d
nur ein Theil davon war so unglücklich, desshalb
inquirirt zu werden. — (S. 378:) Diese imaginären
Zusammenkünfte waren ein schlaff-wacher visionärer Zustand, in welchen
sich die Betreffenden versetzten und im Geiste mit anderen in gleichem
Zustande befindlichen sich begegneten. Sehr Geübte konnten sich durch
den blossen Willen in den Hexenschlaf versetzen, die Allermeisten mussten
hierfür eine narkotische Salbe unter den Armen und an den
Geschlechtstheilen möglichst tief einreiben.“ — Daher urtheilt P e r t y
(S. 376): „Der H e x e n p r o z e s s hatte in der That eine, wenn auch nur
beschränkte B e r e c h t i g u n g . Es mochten viele von den Hexen und
Zauberern Freude haben an böser Lust, und die I n t e n t i o n , aus
Eigennutz oder Rache Anderen zu schaden; den Wenigsten wird dieses
g e l u n g e n sein, und so waren die meisten Verbrechen i m a g i n ä r .
Unendlich Grösseres haben ihre Richter verschuldet. — Was in der
V i s i o n und ihrer i n n e r e n W e l t sich begeben, das nahmen die
R i c h t e r für g r e i f b a r e R e a l i t ä t .“

Wir geben nun zu, dass wenn der Geist des Menschen fort und fort unter der
Macht und dem Eindrucke gewisser Vorstellungen steht (wie das
siebenzehnte Jahrhundert von der Vorstellung des Hexenwesens beherrscht
war), diese Vorstellungen zu Hallucinationen führen können, in denen er
selbst das zu erleben glaubt, was er sich vorher nur gedacht hat, —
namentlich wenn der Mensch narkotische Mittel auf sich einwirken
lässt[369]; und wir wollen daher gern zugeben, dass unter den Millionen
Hexen, welche justifizirt worden sind, einzelne sich mit Salben narkotisirt

Page 346

und den Versuch gemacht haben, Anderen mit dämonischer Hülfe zu
schaden und dass sie darum auch erlebt zu haben glaubten, was alle Welt
den Hexen nachsagte[370]. Aber nur als Ausnahme von der Regel kann
dieses angenommen werden. Der Satz Perty's: „ U n z ä h l i g e haben
dieses gethan“ etc. lässt sich aus den Akten der Hexenprozesse nicht
beweisen. Die Hexenprozesse bieten Eine Erscheinung dar, welche man
wohl gern in Perty's Weise erklären möchte, nämlich die so häufig
vorkommende Thatsache, dass Hexen bei der Confrontation mit Anderen,
die sie nur, um von der Folter zu kommen, lügenhafter Weise als
Mitschuldige bezeichnet hatten, mit dem Ausdrucke vollster subjektiver
Wahrhaftigkeit diesen ins Gesicht hinein ihre angeblichen Malefizien
vorhalten. Hier zeigt sich ein psychologisches Phänomen, welches durch
die Folterqual, durch die Seelenangst, durch die Verzweiflung erzeugt war.
Aber die Annahme, dass diese Unglücklichen im Hexenthurm narkotische
Salben gebraucht hätten, ist doch unzulässig. Die Akten der Hexenprozesse
bieten für Perty's Hypothese keinen Anhaltepunkt, indem dieselben fast
durchweg bei den Verhafteten das Bewusstsein ihrer Unschuld erkennen
lassen und ausserdem constatiren dieselben die Thatsache, dass sich die
Hexenprozesse überall, wo sie einmal Platz gegriffen hatten, aus sich selbst
heraus fortsetzten und mehrten.

Dasselbe ist auch gegen Diejenigen geltend zu machen, welche die
Phantasmen der Hexen aus G e i s t e s z e r r ü t t u n g herleiten wollen.
L u d w i g M e y e r (Direktor der Irrenheilanstalt zu Göttingen) sagt in
einem überaus interessanten Aufsatz über „die Beziehungen der
Geisteskranken zu den Besessenen und Hexen“[371]: „Es waren wieder (wie
bei den Besessenen) Geisteskrankheiten, welche den eigentlichen T y p u s
der Hexen darstellten. G e i s t e s k r a n k e bildeten den M i t t e l p u n k t
der Hexenprozesse wie der Teufelaustreibungen, nur dass bei jenen

Page 347

unverhältnissmässig mehr geistig Gesunde in den verderblichen Kreis
hineingezogen wurden.“ Wir können diesen Satz in der Beschränkung
zugeben, dass hier und da die Geisteskrankheit Einzelner den ersten Anlass
zum Beginne einer Hexenverfolgung gegeben hat; wenn indessen dieser
Satz zum eigentlichen Erklärungsprinzip des Hexenthums erhoben werden
soll, so zeigen sich alsbald unlösbare Schwierigkeiten. Oder gibt es denn
wirklich eine methodische Raserei, die in tausend Köpfen den gleichen Weg
durch tausend festbestimmte Einzelheiten nimmt? Gibt es einen geistigen
Rapport der Wahnsinnigen unter einander, so dass der eine vor Gericht
aussagen kann, w a s und w a n n der andere gerast hat[372]? Gibt es eine
Politik der Verrücktheit, welche oft viele Jahre lang den eigenen Irrwahn
schlau verbirgt und ableugnet, um ihn erst unter den Schmerzen der Tortur
für Wahrheit zu geben? Und warum hat dieser schlaue Irrwahn nur so lange
bestanden, als er zum Scheiterhaufen führte, während er den weit
gemächlicheren Tummelplatz in den heutigen Irrenhäusern verschmäht?

Der gelehrte Jurist R o s s h i r t hat in seiner Schrift: „Geschichte und
System des deutschen Strafrechts“, Th. III. (S. 150 ff.) den Versuch
gemacht, die Ausbreitung des Hexenglaubens hauptsächlich aus dem
(angeblichen) „Mangel eines geordneten schriftlichen
Kriminalverfahrens“ und aus einem in jener Zeit ungewohnten Zustand des
Geschlechtsverhältnisses abzuleiten. In letzterer Beziehung meint er
nämlich: „Während im fünfzehnten und im Anfange des sechszehnten
Jahrhunderts ungestört dieser Trieb sich äusserte, wollte man auf Einmal
eine bessere Zucht, zugleich durch äussere Macht und durch die Gewalt der
Religion einführen. — Die schnelle Umänderung der Weltansicht in diesem
Punkte, das ernste Verlangen nach Moralität bei Protestanten und
Katholiken, trug sichtbar dazu bei, eine Katastrophe in der Geschichte zu
erzeugen, die bis hierher nicht hat in ihren inneren Gründen entwickelt

Page 348

werden können. Die unterdrückte Wollust suchte einen geheimen Ausweg,
der Teufel musste helfen, und jede Hexerei war jetzt mit Buhlerei
verbunden. Diese eigene Art von Hexenwesen gehört dem sechszehnten
und siebenzehnten Jahrhundert an, war aber zur Zeit der Carolina noch
keineswegs in Blüthe; aber im Laufe der Zeiten war es der Umgang mit
dem buhlenden Teufel, welcher die Köpfe beider Geschlechter einnahm und
als Abfall von Gott sich darstellte. Die schändlichste Verführung von
Männern an Weibern und umgekehrt, die wilde Lust der Wüstlinge in
bacchanalischen Versammlungen, das Benützen der mit dem Teufel einmal
angefüllten Köpfe zu der Ueberzeugung, dass der Teufel wirklich eine Rolle
spiele, die Schandthaten aufgeregter alter Weiber und Kupplerinnen, das
feine Gespinnste einer vollkommenen Hexentheorie, das Gefühl schnöder
Lust bei den Angeklagten, welches diesen die Kraft der Vertheidigung
nahm, die vorgefasste Meinung bornirter Richter, die Bestärkung der
herrschenden Ansicht durch die Geistlichkeit, die Verzweiflung, welche von
vornweg Jeden ergriff, der am richterlichen Drama eines Hexenprozesses
theilnahm, vor Allem aber, dass noch kein geordnetes schriftliches
Verfahren bestand und damit nicht die Pflicht des Richters, in perpetuam rei
memoriam über die Untersuchung aller in Betracht kommenden Umstände
sich auszuweisen, — dieses Alles in einem labyrinthisch ineinander
führenden Zusammenhange machte es möglich, dass Tausende, wenn auch
schuldig einer schlechten Lust gefröhnt zu haben, doch von der Justiz in der
That gemordet starben.“

Was nun den von Rosshirt behaupteten angeblichen Mangel eines
geordneten schriftlichen Prozessverfahrens betrifft, so hebt v . W ä c h t e r
(Beiträge zur deutschen Geschichte, S. 92) dagegen hervor, dass doch zu
Carpzov's Zeit der schriftliche Prozess geordnet gewesen und dass Carpzov
dennoch ganze Massen von Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilt habe,

Page 349

während in der Zeit, in welcher gar keine schriftliche Prozessführung
bestand, vor der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts, am wenigsten Hexen
verbrannt wurden, obwohl damals schon der Hexenglaube bestand. Sodann
bemerkt v . W ä c h t e r (S. 312) sehr richtig Folgendes: „Ganz abgesehen
davon, dass die Aufhebung der F r a u e n h ä u s e r (diess meint doch wohl
Rosshirt) später ist als der herrschende Wahn über die Buhlteufeleien, ferner
davon, dass nach den Geständnissen, die den Angeklagten erpresst wurden,
der angebliche Verführer, der sie am Ende zum Teufelsbündnisse brachte,
bei der ersten Verführung nicht als Teufel, sondern in menschlicher Gestalt
als Junker, Reitersmann, als stattlicher Bürger u. s. w. sich ihnen nahte, und
sich erst n a c h der Verführung als Teufel kund gab, also die Teufeleien
nicht das Mittel der Verführung sein konnten, und dass die Unglücklichen in
diesen Verführungen in der Regel nichts weniger als eine Befriedigung der
Wollust gefunden haben wollen: so finden wir meines Erinnerns bei keinem
einzigen der vielen Hexenprozesse, dass ein solcher angeblicher oder
maskirter Teufel je entdeckt worden wäre (worüber sich wirklich auch
v . L a m b e r g verwundert). Denn die hingerichteten Zauberer bekannten
auf der Folter nie, dass sie den Teufel gespielt haben, sondern nur wie die
Hexen, dass sie vom Teufel zum Bündnisse verleitet worden seien und sie
dem Teufel g e d i e n t haben.“

Endlich ist noch von den Aufschlüssen zu reden, welche durch die neueren
Entdeckungen im Gebiete des t h i e r i s c h e n M a g n e t i s m u s für die
Auffassung des Zauberwesens zu gewinnen seien. Hierauf weisen
J a r c k e und v . R a u m e r in ihren oben berührten Mittheilungen über
die Hexenprozesse hin. Wir fürchten sehr, die Hereinziehung des
Magnetismus werde statt neuen Lichts nur alte Finsterniss verbreiten. Sie
würde das jedenfalls thun, wenn die Seherinnen fortfahren sollten, das
dämonologische Kapitel der alten Dogmatik wieder zu Ehren zu bringen.

Page 350

Haben wir den alten Teufel und die Folter wieder, so ist auch die Hexerei
erklärt, nämlich im Sinne des Malleus. Doch diess beiläufig; die beiden
genannten Gelehrten nehmen natürlich die Sache nicht von dieser Seite.
Aber in welchem Sinne man sie auch fassen möge, die Ausbeute wird
spärlich sein. Welche Erscheinungen des Magnetismus sind es, die man mit
dem Zauberwesen zusammenbringen will? Es ist wahr, dem Magnetismus
wird eine divinatorische Seite beigelegt und der Magie ebenfalls. Aber der
Somnambule hat sein Fernsehen in Raum und Zeit unmittelbar durch das
sogenannte Hellsehen oder den Allsinn, während die divinatorische Magie
nur mittelbar, mit dem gewöhnlichen Sinnorgan und aus äusseren Objekten,
als Sternen, Spiegeln, Loosen u. s. w. erkennt. Ekstatische Weissagung wird
nur von den Pythien und Sibyllen des Alterthums, nicht von den Magiern
der neueren Zeit, viel weniger von den Hexen berichtet, in deren Zauberei
überhaupt das divinatorische Element hinter das apostatische und operative
zurücktritt.

Ferner möchte man wohl in den sogenannten m a g i s c h e n Heilungen
eigentlich nur m a g n e t i s c h e vermuthen wollen? Mag diess, wenn
überhaupt etwas daran ist, den Theurgen gelten, die sich immer höher
gestellt haben; auf die gemeine Zauberei, die dem Gesetze verfallen war,
passt es nicht. Zwar heilt auch die Hexe, aber nur selten und
nothgedrungen, wenn sie den von ihr selbst angethanen Schaden wieder
abthun muss. Vom Magnetiseur wird indessen eine ungewöhnliche,
energische Glaubenskraft, vom Magnetisirten wenigstens hingebendes
Vertrauen begehrt; die Hexe aber ist vom Glauben abgefallen und ihr Opfer
ist ohne Sympathie für sie. Auch findet sich nirgends eine Spur von
magnetischem Schlafe solcher Personen, denen eine Hexerei abgethan
ward. Man prügelt die Hexe durch, oder droht ihr mit dem Gericht; sie
schliesst ein zugeschnapptes Schloss auf, löst die Knoten eines Bandes,

Page 351

oder erscheint bei dem Kranken, reibt das leidende Glied, legt Aufschläge
auf u. s. w.

Wir brauchen nicht ausführlicher zu sein, da von den obigen Gelehrten der
Magnetismus nicht speziell auf diese Heilungen bezogen worden ist. Wohl
aber redet v . R a u m e r von einer krankhaften Exaltation, einem
visionären Zustande der Hexe selbst. Damit wäre also der sogenannte
I d i o s o m n a m b u l i s m u s gemeint, jene krankhafte Erregung der
niederen Seelenthätigkeiten, in welcher der Mensch das bunte Gewirre
seiner Phantasiebilder mit einer Lebhaftigkeit schaut, die ihm dasselbe für
wirkliche Erscheinungen gibt. Wir wissen nicht, ob neuere Erfahrungen
darthun, dass noch jetzt manche mit solchen Zuständen behaftete Menschen
einen Teufelsbund zu schliessen, mit dem Teufel Unzucht zu treiben,
Gewitter zu erregen, Menschen zu verderben und die übrigen Hexengreuel
zu üben glauben; aber wenn diess wäre, so hätten wir hier immer nur eine
eigenthümliche Art der Geisteskrankheiten, und es müsste von dieser in
Bezug auf das Historische des Hexenwesens dasselbe gelten, was oben vom
Irrwahne im Allgemeinen gesagt wurde. Ja es möchte dieses noch grössere
Schwierigkeiten haben; denn, wenn wir nicht irren, sollen solche
Somnambulen nach dem Erwachen sich des im Schlafe Erlebten nicht
erinnern, die Hexen aber haben, wenn sie einmal zum Gestehen gebracht
waren, immer sehr genaue Auskunft gegeben.

Wenn nun v . R a u m e r unter Voraussetzung der „Möglichkeit, einen
jener wunderbaren kranken Zustände mit einer Art von freiwilligem
Entschlusse auf Andere, ohnehin Disponirte, zu übertragen,“ auch in diesem
somnambülen Hexentreiben etwas Strafbares erkennen und damit das alte
Strafgesetz entschuldigen will, so heisst das die eigentliche Frage ganz über
die Hand spielen. Dieses Uebertragen des eigenen somnambülen Zustands

Page 352

auf eine andere Person, — ob sie überhaupt möglich ist, mögen die
Telluristen entscheiden, — würde nichts anders heissen, als dass eine
Person, die schon eine Hexe ist, eine andere, die es noch nicht ist, zur Hexe
macht; nun aber ist es nicht zunächst das Ve r f ü h r e n zur Hexerei, was
das Gesetz bestrafte, sondern die Hexerei selbst und das
Ve r f ü h r t w e r d e n zu derselben. — Ob man auch die sogenannten
zauberischen Teufelsbesitzungen aus dem Somnambulismus erklären zu
können meint, wissen wir nicht. Dieselben sollen öfters durch die Bosheit
der Zauberer verursacht worden sein. Die Hexen, heisst es, haben der
leidenden Person einen oder mehrere Teufel auf den Hals oder in den Leib
geschickt, um sie zu plagen. Wir haben diess in den Prozessen der Oberin
Renata und des Pfarrers Grandier kennen gelernt. Dann müsste man aber
annehmen, dass nicht die b e z a u b e r n d e n , sondern die b e s e s s e n e n
Personen im somnambülen Zustande gewesen seien. Wer aber ausser dem
Magnetiseur vermag, der Theorie der Telluristen zufolge, einen
somnambülen Zustand freiwillig in dem Andern zu erzeugen? Waren
Renata und Grandier Magnetiseurs?

Auch nachdem wir F i s c h e r ' s Werk über den Somnambulismus gelesen
haben[373], ist uns die Heranziehung des letzteren für die Erklärung der
Zauberei ein Räthsel. Dieser Gelehrte eröffnet zwar einen eigenen, der
Hexerei gewidmeten Abschnitt mit der Ankündigung, dass erst jetzt mittelst
des neuen, aus der näheren Kenntniss des Somnambulismus gewonnenen
Lichtes ein Endurtheil über den Hexenprozess mit Grund und
Sachkenntniss möglich sei; in der Ausführung jedoch beschränken sich
diese Aufschlüsse fast lediglich darauf, dass die Hexenfahrten und der
Umgang mit dem Teufel in denjenigen Fällen, wo die Bekenntnisse als
f r e i w i l l i g e anzusehen seien, durch S c h l a f v i s i o n e n erklärt
werden, aus welchen die Erinnerung in den wachen Zustand hinüberreichte.

Page 353

Der „empfindungslose Hexenschlaf“ ist mit Gewalt hereingezogen;
Starrkrämpfe auf der Folter sind bei Hexen nur desshalb häufiger
vorgekommen, als bei Märtyrern und andern Opfern, weil die Zahl jener
Unglücklichen weit grösser und ihre Pein weit ausgesuchter und
langwieriger war. Statt seinen Satz vom Somnambulismus auch nur an
einem einzigen Beispiele ins Klare zu stellen, gibt Fischer desto mehr
allgemeine Redensarten und bespricht zahlreiche Fälle, von welchen er am
Ende selbst eingesteht, dass sie mit jener Disposition nichts zu thun haben.
Auch er kommt auf fortgeerbtes germanisches und celtisches Priesterthum,
Unzucht treibende Muckergesellschaften und am Ende sogar, — was
freilich das Natürlichste ist, — auf den Aberglauben, die fixen Ideen der
Richter und die Macht der Folter zurück. Merkwürdiger Weise aber sucht
Fischer den Hauptgrund der neueren Hexenprozesse „in der mit dem
fünfzehnten Jahrhundert beginnenden Nüchternheit der
europäischen Menschheit, welche erst jüngst in dem
Rationalismus und Liberalismus unserer Tage ihren Culminationspunkt
erreichte.“ Diese nüchterne Verständigkeit soll in ihrer ersten
Entwicklungsstufe die Hexenprozesse g e b r a c h t , in ihrer zweiten — als
Rationalismus — den Prozess der Hexen und Gespenster
niedergeschlagen haben, und die Aufgabe einer dritten
Entwicklungsstufe wird es sein, das Ausserordentliche und Uebernatürliche,
welches der Rationalismus und Liberalismus schlechtweg leugnete, zu
begreifen. Wohlan, wenn der Somnambulismus in Zukunft
einleuchtendere Aufschlüsse bringt, als er bisher gethan, so werden sie
willkommen sein; bis dahin aber mag er es auch dem nüchternen
„Rationalismus“, der den Prozess der Hexen niederschlagen konnte, nicht
verübeln, wenn er in seiner nüchternen Weise zum Begreifen desselben
vorerst lieber die Geschichte um Rath fragt, als ein System, das sich bis

Page 354

jetzt weder über seine Haltbarkeit in sich selbst, noch über seine Beziehung
zu unserem Gegenstande hinlänglich ausgewiesen hat.

Es ist auch versucht worden, die Hexenverfolgung und deren enorme
zeitliche und räumliche Ausdehnung lediglich als Erzeugniss der
B o s h e i t , des N e i d e s und H a s s e s und der H a b g i e r anzusehen
und zu erklären. Nun lässt sich allerdings aus unzähligen Prozessakten
nachweisen, dass diese Motive wirklich nur allzuoft die grausamsten
Verfolgungen herbeigeführt haben, — namentlich die Habgier. Wurde doch
das Vermögen der Verurtheilten ganz gewöhnlich confiszirt und war doch
die Hexenrichterei zu einem überaus einträglichen Gewerbe geworden!
Aber dennoch reichen jene Motive zur Erklärung der Sache nicht aus. So
wenig Bosheit und Habgier gegenwärtig Hexenprozesse bewirken können,
so wenig würden sie dieses in früheren Jahrhunderten vermocht haben,
wenn nicht die wirklichen Grundlagen der Hexenverfolgung andere
gewesen wären. Auch sind unzählige Unglückliche (arme, heimathlose
Leute, kleine Kinder etc.) wegen Hexerei hingerichtet worden, an deren
Hinrichtung weder die Habsucht noch der Neid ein Interesse nehmen
konnte.

Zwei andere Ansichten verdienen um des Gegensatzes willen, in welchem
sie zu einander stehen, hier hervorgehoben zu werden. C a r l H a a s
äussert sich nämlich (in der Schrift „die Hexenprozesse, ein
kulturhistorischer Versuch nebst Dokumenten“, Tübingen, 1865) dahin,
dass die Hexerei die Frucht und Folge der vorausgegangenen Ketzerei und
daher auch ganz so wie diese behandelt worden sei. Er sagt (S. 63), die
Geschichte lasse nirgends Lücke und Leeren, sondern überall nothwendige
Uebergänge erkennen, „Varietäten, aber aus einer und derselben Gattung“.
„So entstand die Hexerei genannter Periode aus der Ketzerei der ihr

Page 355

unmittelbar vorangehenden Zeit, und wie die Ketzerei betrieben und
behandelt ward, so ihre Base, wenn nicht Tochter, die Hexerei. Beide
entstehen aus Unglauben, Unklarheit, Hochmuth, Ueberspannung, sind
Wahngeschöpfe, misshandeln und werden misshandelt und wachsen dabei,
bis ihnen mit Kraft und Vernunft entgegengetreten wird.“ Indem nun
Haas hervorhebt, dass anerkanntermassen Deutschland gerade im
dreizehnten Jahrhundert der Boden grober Ketzereien gewesen sei, so meint
er hiermit den „historischen Beweis“ für die Richtigkeit seiner Hypothese
erbracht zu haben (S. 66:) „Ketzerei und Hexerei gingen nacheinander und
auseinander hervor, waren vor der Tortur da und gehören nicht unter jene
Erscheinung, die man Hysteronproteron nennt. Beide sind Exzesse: jene in
Beziehung auf die gottgeordneten Schranken höherer Auctorität, diese in
Beziehung auf die gottgeordneten Schranken der menschlichen Natur.“ —
In Wahrheit ist jedoch von H a a s gar nichts bewiesen. Wohl aber muss es
räthselhaft erscheinen, dass derselbe die ganze Hexerei (S. 78) „in das
Gebiet des Wahns, des Irrthums und der Täuschung bei den sogenannten
Hexen wie bei deren Richtern und Zeitgenossen“ verweist, und dabei doch
(S. 67) die Meinung äussert: „Es gab und wird stets Zauberkreise geben,
welchen der Mensch nicht ungestraft nahen darf, Geister, deren man sich
bemächtigen möchte und deren Herr man nicht werden kann, wie Goethe's
Zauberlehrling.“ —

Während aber H a a s die Hexerei und deren Verfolgung aus der Ketzerei
und aus dem Abfall vom Glauben der Kirche ableiten zu können wähnt,
meint C . T r u m m e r dieselbe (Eingangs seiner Schrift[374]: „Abriss der
Geschichte des criminellen Zauberglaubens und insbesondere der
Hexenverfolgungen“) aus übereifrigem „Glaubensmuth“ erklären zu
müssen. Er sagt nämlich (S. 98): „Es konnte bei der mittelalterlichen
Auffassung des christlichen Glaubens, der wir bei ihren Mängeln ihre

Page 356

bedeutenden Vorzüge nicht absprechen dürfen, kaum fehlen, dass die
Ueberzeugung von der diabolischen Gemeinschaft der Zauberer und Hexen
sich ihrer ebenso als der Gesetzgeber und Richter bemächtigte, und es kann
ebensowenig auffallen, dass bei diesen der Eifer, sie zu verfolgen, um so
grösser war, je grösser ihr religiöser Eifer, ihr
Glaubensmuth selbst blieb. Das Glaubensleben
bekam durch die Reformation neue Nahrung, und
so erklärt es sich auch hieraus, wie in
Deutschland, dem Va t e r l a n d e der
Glaubensverbesserung, die meisten Hexenprozesse
erst seit dem Ende des sechszehnten Jahrhunderts,
a l s o n a c h d e r R e f o r m a t i o n , v o r g e k o m m e n s i n d und
über ein Jahrhundert gedauert haben.“ Die in diesen Worten enthaltenen
irrigen Angaben mögen auf sich beruhen; dagegen verdient es
hervorgehoben zu werden, dass Trummer, obschon er in der angegebenen
Weise sich die Ausbreitung der Hexenprozesse glaubt erklären zu können,
doch S. 99 fortfährt: „Es ist demnächst noch eine merkwürdige Erscheinung
Gegenstand historischer Prüfung gewesen, nämlich die, dass, nachdem die
Hexenprozesse aufgehört haben, selbst die Möglichkeit derselben ein
Räthsel geworden ist, und, wiewohl die Zeit noch nicht so sehr entfernt
liegt, es zu den Unbegreiflichkeiten gezählt wird, wie man darauf hat
verfallen können, Teufelsbündnisse zum Gegenstand der Strafgerechtigkeit
zu machen.“ — Man sieht, dass Trummer selbst nicht glaubt, eine haltbare
Erklärung der Sache gegeben zu haben. —

Schliesslich sei es uns gestattet, A u g u s t V i l m a r ' s Auffassung des
Hexenwesens mitzutheilen, indem dieselbe in der evangelischen Theologie
ganz einzigartig dasteht, den Mann selbst aber auf das Vollständigste —
namentlich bezüglich seiner Geschichtsschreibung — kennzeichnet[375].

Page 357

Vi l m a r theilt in B. III. seines Sammelwerkes „Zur neuesten
Kulturgeschichte Deutschlands“ (Frankf. a. M. 1867) S. 146–187 eine
Abhandlung „vom Hexenwesen“ mit, worin er für die Hexerei den
Charakter voller (nur im Laufe der Zeit mit allerlei Unwahrem versetzter)
Wirklichkeit in Anspruch nimmt, und es als eine Art von Fortsetzung des
germanischen Heidenthums erklärlich zu machen sucht. Seiner Meinung
nach (S. 151) wurde allgemein noch im dreizehnten Jahrhundert „das
Salzkochen als das eigentliche und einzige Geschäft der Hexen bei ihren
unheimlichen, nächtlichen Zusammenkünften angesehen.“ Ueber diesen
Gedanken ist schon oben S. 356 das Nöthige bemerkt. Hören wir aber nun,
wie sich Vilmar über Ursprung, Wesen, Verbreitung und Erlöschen der
Hexerei und der Hexenverfolgung näher ausspricht!

Er sagt (S. 152 ff.): „So beruht also das Hexenwesen seinem Ursprunge
nach keineswegs auf leeren Einbildungen, thörichten Träumen und
kindischen Mährchen, sondern auf wirklichen Verhältnissen und
handgreiflichen Zuständen, welche wie die Versammlungstage und
Versammlungsplätze noch in der Gegenwart vollkommen deutlich
erkennbar sind. Was die Vorfahren als Heiden offen und treuherzig —
gethan hatten, das erschien den christlichen Nachkommen in der
Erinnerung als ein unheimliches, widergöttliches, zauberisches, zuletzt
teuflisches Treiben. Dazu kam aber, dass das nicht blos und allein
E r i n n e r u n g an vergangene Dinge, sondern zum Theil fortdauernd
W i r k l i c h k e i t war, indem immer noch Manche, wenn auch nur
Einzelne, neben ihrem unvollkommenen, unverstandenen oder unwahren
christlichen Bekenntniss her heimlich bei nächtlicher Weile die nächtlichen
Gebräuche auf den Waldbergen und in den ehemals heiligen Hainen
fortsetzten. Dazu kam ferner, dass gerade Diejenigen, welche diese
Gebräuche fortsetzten, auch manche aus dem alten Heidenthum ererbten

Page 358

Naturkünste bewahrten, fortpflanzten und in Anwendung brachten, z. B. die
Kenntniss und den Gebrauch der Heil- und Giftmittel — beides von jeher
vorzugsweise den Frauen eigen, — und dass man also die Weiber, welche
im Besitze dieser Künste (zugleich auch im Besitze der uralten
Beschwörungsformeln) waren, um dieser ihrer Gefährlichkeit willen
doppelt scheute. Desshalb enthalten auch die ältesten deutschen Gesetze
vorzugsweise nur Strafgebote gegen die heidnischen Giftmischerinnen,
nicht, wie es später der Fall war, gegen jeden Zauber und gegen jede
Beschwörungsformel“.

„Der Kampf gegen das Hexenwesen und die Hexen ist daher kein anderer
als derselbe, welcher heute noch die Welt bewegt: der Streit zwischen dem
Glauben und dem Unglauben, zwischen dem Bekenntniss Christi und der
Verleugnung Christi, zwischen Liebe zu dem Heiland und Hass gegen den
Nazarener[376]. Jahrhunderte lang lag das Uebergewicht des Glaubens in der
Schale der sogen. höheren Stände; Jahrhunderte lang lag das Uebergewicht
des Unglaubens und der Verleugnung in der Schale des gemeinen
Volkes, — Jahrhunderte lang bis zu den Zeiten des dreissigjährigen Kriegs.
Damit nahm die Hexenverfolgung ein Ende; damit nimmt der Unglaube in
dem niederen Volke ein Ende, damit nimmt aber auch der Glaube und die
Vertretung desselben in den höheren Ständen ein Ende. Die eine Schale
sinkt, die andere steigt.“

Ganz folgerichtig sagt daher Vilmar (S. 158): „Ein auf die Spitze
getriebener christlicher S t a a t , in welchem das christliche
Bekenntniss eine rein äusserlich-politische Nothwendigkeit für die Existenz
im Staate bildet, f ü h r t c o n s e q u e n t zum Köpfen der Gottesleugner
und z u m Ve r b r e n n e n d e r H e x e n .“ — Nun aber kommt die
eigentliche Erklärung des Ganzen (S. 158–161): „Doch dauerte es ziemlich

Page 359

lange, ehe es mit dem A b f a l l der Hexen, der Verleugnung Christi soweit
kam. In den wild gewordenen Zeiten des vierzehnten und besonders des
fünfzehnten Jahrhunderts erscheint d e r u n t e r d e m N a m e n u n d
der Form der Hexerei stattfindende Abfall vom
C h r i s t e n t h u m fast mit Einem Male häufiger oder wenigstens weit
bemerkbarer geworden zu sein als früher. Möglich, und sogar sehr
wahrscheinlich ist es, dass damals auch in dieser Beziehung eine der
geistigen Seuchen geherrscht hat. Es mag ein allgemeiner krankhafter Reiz
entstanden sein und lange bestanden haben, dem Christenthum sich zu
widersetzen und mit einem gewissen Trotz in das alte Heidenthum
zurückzukehren, soviel von dem letzteren noch vorhanden war. — Die
grösste Wahrscheinlichkeit gewinnt diese Annahme einer Abfallskrankheit
durch die Erwägung der Thatsache, dass offenbar kein Jahrhundert mit
Ausnahme des unsrigen auch ausserhalb des Hexenabfalls an schamlosen,
frechen und entsetzlichen Gotteslästerungen, an wildem Trotz gegen Gott,
an Missbrauch der heiligen Worte und heiligen Dinge reicher gewesen ist
als die zweite Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts, das sechszehnte und die
erste Hälfte des siebenzehnten. — Gegen das Ende des
fünfzehnten Jahrhunderts nahm dieser A b f a l l (der
Hexen von Gott) i n u n g e w ö h n l i c h e m M a s s e z u , auch nicht
blos in Deutschland, sondern in gleicher Weise in Frankreich und Italien, —
wo er sich dann noch mit besonderen Formen des dort einheimischen alten
(römischen und keltischen) Heidenthums bekleidete, — und nahm theils
a n u n d f ü r s i c h , theils in der Vorstellung der Menschen, ganz
bestimmte Formen an. Dahin gehört der Bund mit dem Teufel, die Hurerei
mit demselben etc. — Vielleicht zur g r ö s s e r e n H ä l f t e waren diese
Bündnisse, diese Zauberkünste E i n b i l d u n g , aus der zum Abfall
geneigten Zeitrichtung aufgesogene Einbildung, niemals jedoch Einbildung

Page 360

eines Einzelnen; zur kleineren, indess bedeutenderen
H ä l f t e waren sie (wie die Giftmischerkünste) W a h r h e i t .“

V i l m a r fährt nun in dieser seiner Apologie der Bulle Innozenz' VIII. fort
(S. 164 ff.): „Durch die Einführung eines förmlichen Verfahrens gegen den
Abfall und gegen die Zauberei wurde übrigens die geistige
S e u c h e d e s A b f a l l s nichts weniger als geheilt; im Gegentheil
verstärkte sich die Neigung zum Widerspruch
gegen das Christenthum, zum Abschwören Christi
und zu den — oft thörichtesten und abgeschmacktesten — vermeintlichen
Zauberkünsten in gewissen Schriften des Volkes noch um ein Bedeutendes.
Je mehr man Hexen verfolgte und verbrannte, je mehr gab es Hexen, —
nicht blos darum, weil man überall Hexen zu sehen und zu finden meinte,
sondern weil in der That eine unglaubliche und stets im Wachsen begriffene
Menge von Weibern — durch die herrschende geistige Krankheit
angesteckt, — sich mit Abschwörungen, Siebtreiben, Gaukelsamensäen und
Giftmischen beschäftigte. Zu dem letzteren Verbrechen war jedoch die
Abschwörung Christi die unerlässliche Einleitung und selbst die
bekanntesten Giftmittel, z. B. der Fliegenstein, wurden von den
Giftmischerinnen damaliger Zeit nicht anders als nach dem förmlichen
Eintritt in das Reich des Teufels angewendet.“ — „Wie weit der
freventliche Kitzel mancher Weiber, besonders hochbejahrter Greisinnen,
Anderen irgend ein Leid anzuthun, — damals gegangen ist, lässt sich nicht
wiedererzählen, und würde, wären nicht die unbefangensten und
glaubwürdigsten Zeugnisse vorhanden (!), heutiges Tages völlig
unglaublich erscheinen.“

Mit dieser Versicherung schliesst V i l m a r seine Ausführung ab, zu der er
am Schlusse der ganzen Abhandlung S. 186 noch die Bemerkung hinzufügt,

Page 361

dass neben dem einreissenden Indifferentismus seit etwa 1660 „ d a s z u m
Siege auch in den unteren Vo l k s s c h i c h t e n
d u r c h g e d r u n g e n e C h r i s t e n t h u m den Hexenprozessen mit dem
Ausgange des siebenzehnten Jahrhunderts überhaupt ein Ende gemacht“
habe. — Also im fünfzehnten, sechszehnten und siebenzehnten Jahrhundert
waren die oberen Volksschichten (von denen die Hexenverfolgung ausging)
fromm, und die unteren Volksschichten waren gottlos; darum wucherte in
diesen Jahrhunderten die auf Abfall von Gott beruhende Hexerei; gegen
Ende des siebenzehnten Jahrhunderts aber wurden die Bürgers- und
Bauersleute fromm, darum hörte die Hexerei und mit ihr auch (als
Consequenz) die Hexenverfolgung auf (!!!).

Man sieht, dem Kanon Episcopi und den zahlreichen mit demselben
übereinstimmenden Concilbeschlüssen und Pönitentialvorschriften
gegenüber ist V i l m a r ein — Ketzer; seinen Standpunkt hat er im
Wesentlichen auf der verhängnissvollen päpstlichen Bulle Summis
desiderantes vom 5. Dezember 1484, die in ihm innerhalb der
evangelischen Kirche des neunzehnten Jahrhunderts einen eifrigen
Apologeten gefunden hat. Aber freilich konnte er diese Apologie nur durch
die rücksichtsloseste Entstellung der Geschichte zu Wege bringen, wobei
ihn seine Unkenntniss der Sache nicht beunruhigte. V i l m a r versichert
allerdings (S. 172), dass er „etwa hundert Hexenprozesse gelesen“ habe.
Soviel sich aber aus seinen Mittheilungen über Hexenprozesse (deren Akten
er erwähnt, ohne den Ort anzugeben, wo die betreffenden Prozesse sich
abgespielt haben,) ersieht, hat Vilmar in Wahrheit nur die Akten der
wenigen Hexenprozesse gesehen, welche ehedem im Archive des
Hofgerichts zu Marburg vorhanden waren. Hätte Vilmar wirklich die Akten
von etwa hundert Prozessen gesehen, so würden ihm doch wohl die Augen
aufgegangen sein. Er hätte dann z. B. sicherlich nicht zu schreiben gewagt,

Page 362

was er S. 175 behauptet, dass für die wegen Hexerei Verdächtigten die
Anhängigmachung eines Injurienprozesses „eins der u n t r ü g l i c h s t e n
S i c h e r u n g s m i t t e l gegen die Leib und Leben bedrohende Fama“
gewesen sei. Denn bei unzähligen Unglücklichen beginnt ja der mit der
Verurtheilung zum Feuertode endigende Prozess eben damit, dass dieselben
wegen Verunglimpfung bei den Gerichten Schutz suchten! V i l m a r hätte
sich dann auch nicht zum Apologeten des Verfahrens bei den
Hexenprozessen gegenüber dem in der Wissenschaft feststehenden Urtheile
über dasselbe aufwerfen können[377]; und höchst wahrscheinlich würde ihm
Angesichts der satanischen Prozeduren, durch welche man — oft aus
kindlich frommen Christenseelen — das Geständniss der Hexerei heraus-
oder hineingefoltert hat, der Glaube an die Wirklichkeit der Hexerei ganz
vergangen sein. V i l m a r hat sich aber weder in Hexenprozessakten noch
in der auf die Sache bezüglichen Literatur auch nur im Entferntesten so
umgesehen, dass er berechtigt gewesen wäre, sich über das „Hexenwesen“
öffentlich auszusprechen[378].

Somit lässt uns auch die Annahme einer nur subjektiven Wahrheit in den
Bekenntnissen der Hexen unbefriedigt. Um die sogenannte
F r e i w i l l i g k e i t derselben zu erklären, gibt man uns eine Welt voll
Verrückter oder Nervenkranker, deren Visionen einander genau in
denselben Punkten begegnen. Das heisst eine plane Sache zum Räthsel
machen. Es ist diess fast ein Seitenstück zu der künstlichen Erklärung,
welche der Pater Aubert über das Pferdehaar im Hühnerei abgab. Diesem
gelehrten Jesuiten, Professor der Mathematik zu Caen, brachte man einst
ein hartgesottenes Ei, in welchem ein Pferdehaar sich mehrmals durch das
Weisse wand und dann in das Gelbe ging. „Das Ding kam mir etwas
ausserordentlich vor, — erzählt Aubert; — denn diess Haar muss in die
Milchadern hineingegangen sein und dann in den ductum thoracium, von

Page 363

dannen in die hohle Ader und dann in das Herz; und indem es ausging
durch den herabgehenden Ast der Aorta, muss es sich in den Eierstock
hineingedrängt haben.“ Die Wahrheit ist, dass das Haar niemals in dem
Huhn gewesen, sondern durch ein feines, nachher wieder verklebtes Loch
unmittelbar vor dem Sieden in das Ei geschoben worden war. Aehnlich war
jene Freiwilligkeit der Bekenntnisse, die übrigens nicht einmal in den
Protokollen so häufig gemeldet wird, als Mancher denkt, v o n a u s s e n
h i n e i n g e b r a c h t . Wenn man dem Inquisiten mit gezähnten Schrauben
die Schienbeine gleich einem Kuchen zusammengepresst hatte, so liess ja
der Sprachgebrauch vieler Richter dann immer noch ein g u t w i l l i g e s
Bekenntniss zu. So versichert ein glaubwürdiger Mann, Friedrich Spee.
Anderwärts zeigen die Akten deutlich, wie mancher Angeklagte nur
desswegen bereitwillig bekannte, um sich die unnützen Schmerzen der
Tortur zu ersparen, oder durch scheinbare Reumüthigkeit statt des
Scheiterhaufens „die Begnadigung des Schwertes“ zu verdienen.

Dass die G l e i c h f ö r m i g k e i t der Bekenntnisse, die einst für die
objektive Wahrheit der Hexengreuel den Hauptbeweis lieferte, in unsern
Augen nicht f ü r , sondern g e g e n die Aufrichtigkeit der Aussagen
zeugen muss, ist klar. Sie erklärt sich, so lange sie sich im Allgemeinen hält,
schon aus der wesentlichen Gleichförmigkeit des überall verbreiteten
Hexenglaubens, sobald sie aber Spezialitäten concreter Orte, Zeiten,
Personen und Handlungen betrifft, nur aus Suggestion oder Collusion.

Wenn in dem Vorstehenden den Bekenntnissen der Angeklagten jede
Bedeutung für die Entschuldigung der Hexenprozesse im G r o s s e n
abgesprochen wurde, so ist damit nicht die M ö g l i c h k e i t e i n z e l n e r
Fälle geleugnet, in welchen ein Geisteskranker sich wirklich von der
Wahrheit seiner Aussagen überzeugt halten mochte. Aber aus der

Page 364

Möglichkeit folgt noch nicht geradezu die Wahrscheinlichkeit. M ö g l i c h
wäre es z. B. eben so gut, dass ein Verrückter sich für einen Wehrwolf
hielte, als es gewiss ist, dass manche Irren auf Glasbeinen zu gehen oder
Vögel im Kopfe zu tragen sich einbilden. Ob nun aber, wenn irgendwo ein
Kind oder Schaf vermisst wurde, gerade derjenige, welchen das Gericht als
Wehrwolf aufgriff und verbrannte, von seiner eingestandenen Lykanthropie
selbst überzeugt war, diess ist eine andere Frage. Jener Unglückliche in
Westphalen, der einst um dieser Beschuldigung willen eine fünfzehnmalige
Tortur ausstand, litt gewiss nicht an dieser Monomanie; und so hat sich uns
überhaupt in keinem concreten Falle die Annahme einer solchen aus den
Umständen als nothwendig ergeben.

Ausser dieser Möglichkeit der Einbildung geben wir auch noch die
Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit des Versuchs in einzelnen Arten der
Zauberei zu. Aber auch damit wird im Wesentlichen nichts geändert.

Bei dem allgemein herrschenden und ganz feststehenden Glauben an die
Möglichkeit eines Bundes mit dem Teufel und einer mit dessen Hülfe zu
bewirkenden Zauberei konnte es allerdings bei einzelnen Unzufriedenen,
Verzweifelnden, Verirrten zu Anrufungen des Teufels und zu Conaten
kommen, mit Hülfe des Teufels irgend Etwas zu bewerkstelligen und zu
erreichen[379]. Derartige Vorkommnisse sind sogar nachweisbar[380]. Allein
gegenüber der in den zahllosen Hexenprozessen massenhaft vorliegenden
Thatsachen beweisen diese ganz sporadisch auftretenden Erscheinungen gar
nichts. In den Hexenprozessen, die sich auf dem Scheiterhaufen abspielten,
ist nicht von Conaten eines Teufelsbündnisses, auch nicht von anderen
Verbrechen, sondern nur von wirklich vollzogenen Teufelsbündnissen, von
wirklichen Vermischungen mit dem Teufel und wirklichen Zaubereien die
Rede, was sich auch leicht begreift. Geben wir z. B. zu, dass ein

Page 365

abergläubischer Bösewicht heimlich ein Wachsbild schmolz, oder mit
Nadeln durchstach, weil er dadurch seinen Feind tödten zu können meinte.
Dieser wirkliche Versuch zog begreiflich, weil der Erfolg ausbleiben
musste, auch keinen Prozess nach sich und kam nicht in die Akten.
Dagegen war die von einem Sterbenden ausgesprochene oder ihm
beigemessene Ueberzeugung, dass er der Zauberei dieses oder jenes
Feindes unterliege, schon genügend, um den Bezeichneten in Untersuchung
zu ziehen. Wenn dieser nun auf der Folter sich schuldig erklärte und dann,
um die Mittel befragt, Wachsbilder nannte, so muss dieses Geständniss
entweder in seiner ganzen Ausdehnung vom Versuch und Erfolg gelten,
oder es fällt mit dem Glauben an den Erfolg auch die Vermuthung des
Versuchs weg. Und so in den übrigen Malefizien. Demnach dürfen wir die
v e r s u c h t e Zauberei gerade in den Hexenprozessen am wenigsten
suchen; diese geben uns, so wie ihr Kern, der Teufelsbund, eine Chimäre
ist, auch nur e i n g e b i l d e t e M a l e f i z i e n .

R u d o l f R e u s s erklärt sich den Umstand, dass fast überall wohl
zehnmal so viele weibliche Hexen als männliche Zauberer auftreten, so
(S. 12):

Page 366

L'homme, lorsqu'il se sent dévoré par la soif de la vengeance,
des plaisirs ou de l'or, se croit d'ordinaire capable d'atteindre
grâce à ses propres efforts au but désiré. La femme, au contraire,
faible et sans moyen d'action — surtout dans la société du
moyen-âge se tourne vers une puissance extérieure et invoque
son appui pour satisfaire sa colère ou réaliser ses désirs de
bonheur.

H a r t p o l e L e c k y sagt S. 60:

„Der Cölibat wurde allgemein als die höchste Form der Tugend
angesehen, und um ihn zu empfehlen, erschöpften die
Theologen alle Quellen ihrer Beredtsamkeit, um die
Verworfenheit derjenigen zu schildern, deren Reize ihn so selten
gemacht. Daher die langen und feuerigen Erörterungen über die
beispiellose Bosheit, Nichtswürdigkeit, Ungläubigkeit,
unbesieglich schlechten Neigungen der Frauen. — Die Frage,
warum die ungeheuere Mehrheit Derer, welche der Zauberei
angeklagt wurden, Frauen wären, hat früh die Aufmerksamkeit
erregt und man beantwortet sie gewöhnlich — — durch die
angeborene Nichtswürdigkeit des
G e s c h l e c h t s . Es gab keinen Gegenstand, über den sich die
alten Schriftsteller mit zürnenderer Beredtsamkeit oder mit
zahlreicheren Beispielen ergingen.“

A l f r e d M a u r y (La magie et l'astrologie S. 73) sagt mit Bezugnahme
auf die Aeusserungen römischer Schriftsteller:

Page 367

C'était surtout auprès des femmes, que les Chaldéens avaient
trouvé credit. Le beaux sexe était alors fort curieux. Il n'est pas
de mon sujet de rechercher si les choses ont changé depuis.

Der Malleus maleficarum beantwortet die Frage: cur magis
foeminae superstitiosae reperiantur? mit Hinweisung auf die
angeborene malitia des weiblichen Geschlechts, die (in Pars I.
qu. 6) sehr eingehend und nach den entschiedensten
Beziehungen hin nachgewiesen wird.

F . T r e c h s e l (das Hexenwesen im Kanton Bern, in dem Berner
Taschenbuch von 1870) S. 166 sagt:

„In grösserer Mehrheit ist doch das andere Geschlecht dabei
vertreten, und es lässt sich dieses aus der der weiblichen Natur
anhaftenden Reizbarkeit, der stärkeren Hinneigung zum
Geheimnissvollen, Mystischen, Phantastischen und
Excentrischen, aus dem Bedürfnisse von Schutz und Hülfe,
woher nur immer einigermassen erklären.“

J o h . S c h e r r , Gesch. deutscher Kultur und Sitte (Leipz. 1854) S. 365:

„Warum kehrte sich die Verfolgungswuth vornehmlich gegen
das schwächere und schönere Geschlecht? Warum häufte der
Hexenprozess auf das Weib die abscheulichste Lästerung,
welche demselben je widerfahren, — die Lästerung nämlich,
Jungfräulichkeit und eheliche Treue hinzugeben, um dafür die
widerliche Umarmung eines scheusslichen Bockes
einzutauschen? — Weil in der Zauberkunst etwas
H e i m i s c h e s , S t i l l e s , A b g e s c h l o s s e n e s lag, was

Page 368

sich mit dem männlichen Charakter weniger vertrug, hielt man
von Uralters her die Frauen zauberischer Künste für fähiger als
die Männer.“

Und doch hat wahrscheinlich keine Klasse von Opfern Qualen erduldet, die
so stark und ohne Linderung waren. Für sie gab es den wilden Fanatismus
nicht, der die Seele gegen Gefahr kräftigt und den Körper gegen Qualen
beinahe stählt. Für sie gab es keine Zuversicht auf eine herrliche Ewigkeit,
welche den Märtyrer die aufsteigende Flamme verzückt für den Wagen des
Elias ansehen liess, der die Seele gen Himmel tragen sollte. Für sie gab es
weder den Trost trauernder Freunde, noch das Bewusstsein, dass ihr
Andenken von der Nachwelt werde geehrt und gefeiert werden. Sie starben
allein, gehasst und unbemitleidet. Sie wurden von der ganzen Menschheit
für die ärgsten Verbrecher gehalten. Ihre eigenen Verwandten schraken vor
ihnen, als den Verworfenen und Verfluchten, zurück. Der Aberglaube, den
sie in der Jugend eingesogen hatten, mischte sich mit den Täuschungen des
Alters und den Schrecken ihrer Lage, er überredete sie gar oft, dass sie
wirklich die Leibeigenen des Satans und jetzt daran wären, ihre Qualen auf
Erden für eine Seelenpein auszutauschen, die ebenso schmerzlich und dazu
ewig sei. Und zu alle Dem haben wir die Schrecken zu erwägen, welche der
Glaube über das Volk im Grossen verbreitet haben muss, haben wir uns die
Angst der Mutter zu malen, wie sie sich einbildet, dass es in der Macht
einer von ihr beleidigten Person stände, in einem Augenblicke jeden
Gegenstand ihrer Liebe zu vernichten; wir haben vor Allem den
schauerlichen Schatten zu bemerken, welchen die Furcht vor einer Anklage
auf die geschwächten Kräfte des Alters geworfen, und die Bitterkeit, mit
welcher sie Verlassenheit und Einsamkeit verstärkt haben muss. Alle diese
Leiden waren das Ergebniss eines einzigen Aberglaubens, welchen der
Geist der Aufklärung zerstörte.

Page 369

Nachträge.

Ueber den Dämonismus der katholischen Kirche, der Kurie in der
Gegenwart vgl. B u c h m a n n , die unfreie und freie Kirche S. 226 ff.

B u x t o r f - F a l k e i s e n sagt in seiner Schrift „Basler Zauberprozesse
aus dem vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert“ S. VII von dem
gegenwärtigen Aberglauben in der Schweiz:

„Auch ist im Kriegsvolke die Passauerkunst noch nicht
verschwunden, denn als die Aufgebote zum
Sonderbundsfeldzuge einkamen, liessen sich viele der
Einberufenen bei einem alten Manne durch irgendwelchen
Hokuspokus hieb-, stich- und kugelfest machen.“

Folgendes theilt B u x t o r f - F a l k e i s e n S . X aus dem Elsass mit:

„Der Glaube an Zauberer und Hexen etc. (so wird im Januar
1860 aus Altkirch geschrieben,) ist in unseren Gegenden noch
nicht ganz verschwunden, so dass wir noch hier und da von
Personen hören, die der Teufel zu seinem Wohnsitz auserkoren
hat. So sind im Jahr nach der allgemeinen Ausstellung zwei
nervenkranke Kinder von Illfurth für besessen erklärt worden.
Eine Störung der geistigen und leiblichen Kräfte, momentanes
Verschwinden aller Bewegung und Empfindung hatte sie
befallen. Da ward eine unglückliche, ganz unschuldige Frau des
Verbrechens der Hexerei beschuldigt. Glücklich jedoch, dass sie
nicht mehr in der Zeit der Scheiterhaufen lebte! Die beiden

Page 370

Kinder wurden anfangs von Aerzten behandelt, dann von einer
„Schläferin“ besorgt, ohne dass die bösen Geister weichen
wollten. Die Sache machte immer grösseres Aufsehen bei den
abergläubischen Menschen, deren Zahl immer noch gross genug
ist. Zuletzt wurden die sogen. Besessenen einer ganz
eigenthümlichen Behandlung in einem Kapuzinerkloster
unterworfen. Noch wichen die Dämonen nicht. Da trat eines
Tages, von der hohen Behörde hingesandt, der Gendarmerie-
Brigadier ins Krankenzimmer, — und siehe was nicht
Wissenschaft und nicht Mönchsgebet vermochten, das gelang
dem stattlich galonirten Querhut. Flugs ward Heilung und das
Unwesen gebannt.“

M . P e r t y sagt in der Schrift „der jetzige Spiritualismus und verwandte
Erfahrungen der Vergangenheit und Gegenwart“ (Leipzig und Heidelberg
1877) S. 229:

„In Indien kommen auch in neuester Zeit noch Fälle vor, wo
Menschen wegen angeblicher Zauberei gemartert und getödtet
werden, wie 1872 im Lande der Bheels eine alte Frau, die man
im Verdacht hatte, einem Bunniah von Kooshulgurh, Namens
Fatta, Krankheit angezaubert zu haben. Der Bunniah selbst
glaubte, diese Frau Chundoo habe seine Leber verzehrt. Einige
Bheels banden sie, wie sie dieses vermeintlichen Hexen früher
sehr allgemein zu thun pflegten, an den Handgelenken an einen
Bananenbaum, und schwangen sie, um sie zum Geständniss zu
bringen, vier Tage hin und her, bis sie starb, und verbrannten
dann die Leiche“[381].

Page 371

Berichtigung.

Die Ueberschrift des z w ö l f t e n K a p i t e l s , B. I. S. 407 muss heissen:

„Die Inquisition im dreizehnten Jahrhundert. Ausbildung des
Hexenprozesses in Frankreich. Hexenprozesse in Irland und Italien.“

Page 372

N a m e n - u n d S a c h r e g i s t e r.

A B C D E F G H I/ J K L M N O P Q
R S T U V W X Z

A.
Abälard I. 183.
Abraham a St. Clara II. 90.
Agde (Syn.) I. 120, II. 360.
Agobart, Erzb. I. 128, 447.
Agricola II. 208.
Agrippa I. 74.
Agrippa v. Nettesheim, I. 338 Anm., 425, 445, 463, 514, II. 1 f.
Akkader I. 16 f.
Alanus v. Ryssel I. 154.
Albert v. Baiern, Bisch. I. 270 f.
Albert d. Grosse I. 193, Anm. 195 f.
Albigenser I. 156 f. 223.
Alciatus I. 459, 514.
Alexander IV. I. 216, 220 f.
Alexander VI. I. 284, 216.
Alfons X. I. 193.
Amerika II. 152.
Amolo, Erzb. I. 129.
Amorbach II. 80.
Anaxagoras I. 36.
Ancyra (Syn.) I. 119, 130 f., 289 Anm.
Antonius, h. I. 176 Anm.
Apollonius v. Tyana I. 72, 81, 196.
Apulejus I. 79, 345.

Page 373

Araber I. 192 f.
Arnobius I. 85.
Aristoteles I. 193.
Arras I. 253 f.
Aschhausen, v. II. 38, 44.
Assurbanhabal I. 16.
Athenagoras I. 88.
Aubert II. 394.
Augsburg II. 93.
Augustinus, Aur. Bisch. I. 95, 96, 97.
Auxerre I. 120, 395 Anm.
Avignon I. 300 Anm.

B.
Babylonien I. 21.
Baco I. 193 f. Anm.
Baden I. 341.
Baden-Baden (Landrecht) I. 412.
Baiern I. 122, II. 95, 292, 307, 331.
Bamberg I. 346 Anm., 409, 436, II. 37 f.
Bambergensis I. 410.
Bartolo I. 223, 237.
Baxter II. 262.
Bayle II. 243.
Beckmann II. 213.
Bekker, Balth. II. 223 f., 256.
Bern I. 243, II. 139.
Bernhard von Clairvaux I. 208.
Bernhard von Como I. 191, 222.
Berquin I. 438.
Beza I. 429.
Binsfeld II. 21.
Bodin II. 16 f., 160.
Böhmer II. 259, 264.
Borelli II. 292.
Bonifacius VIII. I. 354.
Boston II. 153.

Page 374

Bordeaux I. 429.
Braga (Syn.) I. 120.
Brandenburg I. 465, II. 89.
Braunschweig II. 88.
Breisgau II. 95.
Bremen I. 206.
Brenz I. 432, II. 12.
Breslau II. 84.
Broussart I. 253.
Brunnemann II. 225.
Buchheim, Joh. Stürtzel v. I. 273.
Burkhard von Worms I. 105, 107, 108, 109, 130 Anm., 131 f.
Buxtorf-Falkeisen II. 401.
Byzanz I. 139.

C.
Calvin I. 498.
Carcassonne I. 223 f.
Cardanus I. 426.
Carolina I. 334, 339, 410.
Carpzov I. 336, 340, 353 Anm., 356 Anm., 384, II. 209 f.
Cäsarius v. Heisterbach I. 170, 179, 185 f., 203.
Chaldäa I. 21.
Charron II. 21.
Chrysipus I. 37.
Chrysostomus I. 121.
Claudius I. 76.
Clemens IV. I. 216.
Clemens V. I. 193.
Clemens VII. I. 285.
Coesfeld I. 356 Anm., 439.
Concilium Germanicum I. 128.
Constantin, K. I. 98, 99.
Constantinus Africanus I. 140.
Cordova I. 192.
Corvey (Annalen v.) I. 137.

Page 375

D.
Danäus, Lamb. II. 15.
Darmstadt I. 485 f.
Dassel, H. v. I. 358, II. 20.
Delrio I. 336, 343 Anm., 356 Anm., 430, 433, II. 23, 29.
Demokrit I. 40.
Dernbach, Balth. v. II. 55.
Deutschland I. 158 f., 284, 336 f., II. 29, 32 f.
Diagoras I. 49.
Dieburg II. 80.
Diogenes I. 37.

E.
Edelin I. 247.
Eduard VI. von Engl. I. 519.
Ehrenberg, B. v. II. 44.
Ehrenberg E. v. II. 52.
Elisabeth v. Engl. I. 520.
Elsass I. 492, II. 97.
Elvira (Syn.) I. 119.
Empedokles I. 36.
England I. 518, II. 146, 227, 262, 336.
Epikuräer I. 49.
Erasmus von Rotterdam I. 459.
Ernst der Fromme von S. G. II. 126.
Ernst von Baiern, B. II. 60.
Esslingen I. 401.
Etrusker I. 52 f.
Eugen IV. I. 245.
Euripides I. 46.
Eymericus I. 22, 280.

F.
Farel I. 433.
Felix von Bologna I. 135.
Ferdinand I. K. I. 408.
Ferdinand II. K. I. 356.

Page 376

Ferdinand von Baiern, B. II. 60.
Fichard II. 19.
Fischer II. 384 f.
Finnen (Myth.) I. 20.
Flade II. 24.
Flandern I. 492.
Floralien I. 321.
Fludd I. 428.
Forner II. 39.
Franken I. 127, 128.
Frankfurt I. 261.
Frankreich I. 156 f., 207 f., 239 f., 437, 522, II. 261, 314, 331, 334 f.
Fraticellen und Beghinen I. 228.
Freisingen, Otto v. I. 183.
Friedberg I. 391.
Friedrich II., Kaiser, I. 193, 207, 209.
Friedrich III. Kaiser, I. 270.
Friedrich v. d. Pfalz II. 13.
Friedrich I. v. S. Gotha II. 126.
Friedrich Wilhelm von Brandenburg II. 225.
Friedrich I. von Preussen II. 260.
Friedrich Wilhelm I. v. Preussen II. 266.
Friedrich Wilhelm II. v. Preussen II. 269 Anm. 276
Frölich von Frölichsburg II. 214.
Fugger, v. II. 305.
Fulda I. 436, II. 55 f.

G.
Gaar II. 291.
Galilei II. 228.
Gallien I. 127.
Gassendi II. 228.
Gassner, Jos. II. 305.
Gassner, And. II. 342 f.
Gebsattel II. 38.
Genf I. 499, II. 227.
Gerbert I. 140, 195 f.

Page 377

Germanicus I. 76.
Gerson I. 240.
Gervasius I. 183 f.
Georg Friedrich, Kurf. v. Mainz II. 78.
Glanvil II. 230.
Godelmann II. 19.
Göhausen II. 109.
Grado (Conc.) I. 260.
Graser II. 292.
Gregor VII. I. 136.
Gregor IX. I. 160 f., 209, 239 Anm.
Gregor XV. I. 411, II. 207.
Gregor von Tours, B. I. 113, 114, 115, 126.
Grevius II. 205.
Griechen I. 396.
Griechenland I. 35 f.
Griech. Kaiserreich I. 139 f.
Griech.-babyl. Literatur I. 38.
Grimm, Jak. II. 255.
Guericke II. 228.
Gronau II. 260.
Gury II. 340.

H.
Haas II. 386 f.
Hadrian VI. I. 285, 515.
Haen, de II. 306.
Hamburg I. 261, 490, II. 116.
Hamburger Stadtrecht I. 206.
Harley, Ach. v. I. 524.
Hartpole Lecky II. 398.
Hebräer I. 25.
Heidelberg I. 260.
Heinrich I. v. Engl. I. 137.
Heinrich VI. v. Engl. I. 518.
Heinrich VIII. v. Engl. I. 519.
Heinrich II. v. Frankreich I. 523.

Page 378

Heineccius II. 259.
Hekate I. 63.
Hellenen I. 17.
Heliodorus I. 103.
Heraklit I. 36.
Hermann II. 260.
Hesiod I. 40.
Hessen I. 480 f.
Hessen-Darmstadt II. 97 f.
Hessen-Kassel II. 104 f.
Hexenbulle I. 268 Anm. f., 276 f.
Hexenhammer I. 269 f., 276, 342, 345 Anm., 352 f., 405.
Hippokrates I. 47.
Holland s. Niederlande.
Holstein II. 130.
Honorius, K. I. 101.
Hopkins I. 363, II. 147.
Horst I. 341, 347.
Huygens II. 228.

I.
Jakob I. v. Engl. I. 309, 520, II. 27 f.
Jakob III. v. Schottland I. 522.
Jarcke II. 365 f., 381.
Jaquier I. 190, 222, 247.
Idiosomnambulismus II. 382.
Innozenz III. I. 209, 212, 215.
Innozenz IV. I. 213, 215, 216.
Innozenz VIII. I. 267, II. 88.
Innozenz VIII. Hexenbulle I. 267 f., 418, 454.
Institor I. 222, 267, 458.
Johann, Kurf. v. Trier (v. Baden) II. 33.
Johann, Kurf. v. Trier (v. d. Leyen) II. 33.
Johann Schweikart, Kurf. v. Mainz II. 78.
Johann Philipp, Kurf. v. Mainz II. 80.
Johann Georg II. v. Bamberg, I. 347, II. 38.
Johann XXII. P. I. 142, 225, 228, 413 Anm.

Page 379

Josephus I. 33.
Irland I. 232.
Irmäus I. 88.
Italien I. 153, 237, 415.
Julian, K. I. 100.
Julius, B. v. Würzb. II. 43.
Julius II., P. I. 285, 515.
Jülich-Cleve-Berg I. 465.
Justinian I. I. 165.

K.
Kanon Episcopi I. 130, 222, 288 Anm., II. 360.
Karl d. Grosse I. 128.
Karl V. I. 335, 397.
Karl VIII. v. Frankr. I. 523.
Karl IX. v. Frankr. I. 523.
Karl Theodor v. Baiern II. 307.
Karlomann I. 128.
Karolinger I. 127.
Katharer I. 150 f., 167 f.
Kempten II. 308.
Kepler II. 131, 228.
Knorr v. Rosenroth I. 80 Anm.
Koloman I. 138.
Köln I. 137, 158, II. 81.
Konrad v. Marburg I. 158 f., 183, 219.
Konrad v. Heresbach I. 432, II. 2 f.
Konstantinopel (Syn.) I. 120.
Krakau I. 197.

L.
Ladislaus d. H. I. 138.
Lamberg II. 39, 370 f.
Languedoc I. 223.
Langres (Syn.) I. 241.
Lateranconcil I. 113 Anm., 405.
Lausanne II. 137.

Page 380

Lauterbach I. 340.
Lavater II. 306.
Laymann II. 186.
Lemurien, I. 322.
Lenormant I. 15 (Anm.) f., 25 f.
Leo, Kaiser I. 101.
Leo IV. P. I. 118.
Leo X. I. 285, 516.
Leodegar I. 118.
Lex Salica I. 123 Anm., II. 357.
Leyser II. 258.
Limburg, Herzogthum I. 514.
Lindheim I. 347, 391, 448.
Logroño (Spanien) I. 290.
Longobarden I. 123.
Loos (Loseus) II. 22 f.
Lothringen I. 377 Anm., II. 129.
Lübeck I. 401, 491.
Lübeck (Stadtrecht) I. 206.
Lucius III. P. I. 207.
Ludwig VIII. v. Frankr. I. 157.
Ludwig IX. v. Frankr. I. 158, 258.
Ludwig XI. v. Frankr. I. 523.
Ludwig XII. v. Frankr. I. 523.
Ludwig XIII. v. Frankr. II. 163.
Ludwig XIV. v. Frankr. II. 226.
Luther I. 308, 429 f., 435 Anm.
Luxemburg I. 336.
Lyon I. 128, 129.

M.
Maffei II. 290.
Magismus I. 22.
Magnetismus, thier. II. 381.
Mainz II. 73 f.
Mallebranche II. 244, 261.
Malleus maleficarum, s. Hexenhammer.

Page 381

Mantik I. 26 f.
Marburg I. 347, 402, 483.
Marcus Aurelius I. 78.
Mariana I. 195.
Maria Stuart I. 522.
Maria Theresia II. 273 f.
März, A. I. 431, II. 295.
Mather, Cotton II. 152 f.
Mather, Increase II. 152 f.
Maury II. 398.
Maxentius I. 78.
Maximilian I. I. 283, 408.
Maximilian II. I. 408.
Maximin I. 78.
Medien I. 22.
Meister II. 265.
Melanchthon I. 425.
Merowinger I. 124.
Merz, Agn. II. 295.
Metz I. 338, 463.
Meyer II. 378.
Meyfart II. 208.
Mexiko II. 337.
Minucius, F. I. 88, 145.
Molina I. 313.
Molitoris I. 272 f.
Mone II. 361 f.
Montaigne II. 21.
München II. 128.
Münster I. 366, II. 59.
Muratori II. 291.

N.
Narbonne (Syn.) I. 405.
Nassau II. 113 f.
Nassau-Dillenburg I. 489.
Naudé II. 229.

Page 382

Navarra I. 290.
Neidhard, B. v. Bamberg II. 38.
Neisse II. 129.
Nero I. 77.
Neuplatonismus I. 81.
Neupythagoräer I. 81.
Nicäa (Concil) I. 129.
Nider I. 222, 243 f.
Niederlande I. 261, II. 227, 262, 332.
Nördlingen I. 469.
Nordhausen I. 491, II. 118.

O.
Offenburg I. 350 Anm., 356 Anm., 381, II. 122.
Oldenburg I. 159 f.
Olevian, Kasp. II. 33.
Oesterreich I. 493, II. 90 f., 269, 329.
Oesterreich-Schlesien u. Mähren I. 444.
Orakel (des Apoll) I. 76.
Orient (der heidnische) I. 14 f.
Origines I. 88, 89.
Orleans I. 151.
Orleans (Syn.) I. 120.
Orleans (Jungfrau v.) I. 242.
Osthanes I. 37.
Otho, K. I. 77.
Otto III. I. 140.
Otto IV. I. 183.
Oudewater (Hexenwage) I. 397, II. 262.

P.
Paderborn II. 85,
Paderborn (Syn.) I. 128.
Palingh II. 227.
Paracelsus I. 426.
Paris (Parlament) I. 239.
Patroclus v. Bourges I. 118.

Page 383

Paul IV. I. 406.
Perger II. 273.
Perronne II. 339.
Persien I. 22.
Perty II. 376, 402.
Pfalz I. 338.
Pfalz-Neuburg II. 119.
Philipp der Schöne I. 169 Anm., 223, 241.
Philipp der Grossmüthige I. 480.
Philipp Adolph, Bischof v. Würzburg II. 45.
Pico von Mirandola I. 424, 426.
Plinius I. 37, 396.
Platon I. 51.
Plotho, v. II. 266.
Polen II. 264, 327.
Pommern II. 117.
Ponzinibius I. 427, 459.
Prag (Concil) I. 260.
Preussen II. 260, 264.
Priscillian I. 148.
Protagoras I. 49.
Psellus, Mich. Const. I. 178.
Pythagoras I. 49.

Q.
Quedlinburg I. 452 Anm. 3.

R.
Ransfeld, B. v. II. 59.
Raumer, v. II. 381 f.
Rawlinson I. 15.
Remigius I. 360 Anm. 1, 378 Anm. 1, II. 25 f., 372.
Reims (Concil) I. 112 Anm. 5.
Remond, Fl. de I. 429.
Remy, N. II. 129.
Reuchlin I. 424, 426.
Reuss I. 362 f, II. 374, 398.

Page 384

Rheinprovinz II. 333.
Richard III. v. Engl. I. 518.
Riga I. 206.
Römer I. 52 f.
Rosshirt II. 379.
Russland II. 338, 339.

S.
Sachsen II. 260.
Sachsen-Gotha II. 125.
Sachsenspiegel I. 204.
Salamanca I. 197.
Salamanca (Syn.) I. 260.
Salem (Hexenjagd) II. 152.
Salisbury, Joh. Bisch. I. 116, 141, 183.
Salzburg I. 436, 497, II. 85, 273.
Sargon I. I. 21.
Savini I. 338.
Scherr II. 399.
Schottland II. 145, 150, 263.
Schrader II. 363.
Schwabenspiegel I. 205.
Schwarzenberg, Joh. v. I. 409.
Schweden II. 261.
Schweiz I. 262 f., 498, II. 137 f., 315 f., 323 f.
Scott, Reg. I. 427, II. 18 f.
Scott, Walter I. 363, 378, 398, II. 145 Anm. 147, 146 Anm. 150.
Scribonius I. 394.
Servede I. 433.
Sicilien II. 328.
Siebenbürgen II. 134.
Simon, der Magier I. 72.
Simon von Montfort I. 157.
Sixtus IV. I. 115.
Sokrates I. 48 f.
Somnambulismus II. 384.
Spanien I. 235, 437, 517, II. 314.

Page 385

Spee, Fried. v. I. 345, 353 Anm. 1, 384, 441, II. 187 f., 395.
Spina, A. I. 251.
Spina, Bart. I. 285, 287, 459, 515, II. 14.
Spizelius II. 250.
Sprenger I. 222, 267, 458.
Stade I. 206.
Stapleton I. 435.
Starkenburg I. 445.
Stedinger I. 159 ff.
Stephan I. v. Ungarn I. 138.
Sterzinger I. 431, II. 293 f.
Stolberg II. 119.
Strassburg I. 158.
Strassburg (Juristenfakultät) I. 330.
Strigen, Lamien und Empusen I. 60 f.
Swieten v. II. 276.
Sylvester II. I. 140, 165.

T.
Tacitus I. 75.
Tanner II. 181 f.
Tartarotti II. 288 f.
Tatian I. 88, 89.
Tengler I. 407.
Tertullian I. 88, 89.
Thales I. 36.
Theokrit I. 46.
Thessalien I. 43.
Theodorich I. 122.
Thomas von Aquino I. 142, 180 f., 196 f., 204, 210 Anm. 2, 213.
Thummius II. 294 f.
Thomasius II. 294 f.
Tirol I. 272, 408, 495, II. 92, 331.
Toledo I. 192, 265, 518.
Toledo (Syn.) I. 120.
Torreblanca I. 431, II. 31.
Toulouse I. 158, 172, 209, 223, 241.

Page 386

Tours (Syn.) I. 120.
Trechsel II. 399.
Trier I. 36, 169 Anm. II. 33, 376.
Trithemius I. 49 f.
Trummer II. 387.
Tübingen (Juristenfakultät) II. 257.

U.
Ulm I. 460.
Ungarn I. 138, 497, II. 133, 336.
Urban IV. I. 216.
Urfehde I. 400.
Urgicht I. 403.
Ursinus, Zach. II. 33.

V.
Valens, Kaiser I. 101, 102, 103.
Valentinian I. K. I. 100.
Vallick II. 10 Anm. 10.
Venedig I. 515.
Venetus I. 424.
Vennes (Syn.) I. 120.
Verden I. 206.
Verdun I. 125.
Verona I. 207.
Vilmar II. 346 f., 388 f.

W.
Waadt I. 500.
Wächter, v. I. 364 f., 384 f., II. 380, 394 Anm. 378.
Waldenser I. 156 f., 223, 229, 254, 258, 523.
Weier (Wierus auch Piscinarius) I. 354 Anm., 338 Anm. 1, 427, II. 2 f.,
374.
Westphalen I. 137.
Wigand, B. v. Bamberg II. 38.
Wirdig, S. I, 428.
Wormserbad I. 458.

Page 387

Württemberg I. 363, 467, II. 96, 131.
Würzburg I. 436, II. 26, 43, 281.
Wuttke II. 368 f.

X.
Xerxes I. 23, 35.
Xenophon I. 23.

Z.
Zeibich II. 260.
Zoroaster I. 22.
Zürich II. 144.
Zwingli I. 435 Anm.

FUSSNOTEN:

[1] W. E. Hartpole Lecky, Gesch. des Ursprungs und Einflusses der Aufklärung
in Europa; übers. von Jolowicz, B. I. S. 69.

[2] Vgl. über ihn Sprengel, Gesch. der Arzneikunde, III. S. 275 ff., v. d. Aa.

[3] Zu der Ausgabe von 1577 fügte Weier als s e c h s t e s Buch seiner Schrift
noch eine Abhandlung de lamiis sowie einen seltsamen Excurs über
Pseudomonarchia Daemonum hinzu. Die innere Einrichtung der Hölle
schildernd führt er die Namen von 572 Fürsten derselben auf, deren Unterthanen
er auf 7 405 926 Dämonen schätzt. Es bleibt dahingestellt, wieviel davon er
wirklich geglaubt hat.

[4] Jakob Vallick, Pfarrer zu Groessen im Clevischen, wird von Scheltema
(Geschiedenis p. 150) als ein Mann genannt, der schon v o r Weier den
Aberglauben bekämpft habe. Wer Vallick's Traktat „von Zauberern, Hexen und
Unholden“ (im Theatrum de veneficis S. 54 ff.) kennt, wird den Verfasser weit
eher unter die B e f ö r d e r e r , als unter die B e s t r e i t e r des Hexenglaubens
zählen. Seine Geschichtchen, wie seine Gegenmittelchen sind gleich
abergläubischer Natur.

Page 388

[5] Roger Baco und ähnliche Männer jener Zeit sind in Weier's Augen
eigentliche Zauberer und der strengsten Bestrafung werth.

[6] Vgl. A. Wolters, Konrad v. Heresbach, S. 149 ff.

[7] Nach der deutschen Uebersetzung von Fuglinus, Frankf. 1587. Die
schroffsten Eigenthümlichkeiten der Orthographie haben wir etwas abgeglättet.

[8] Wohlweisslich hatte Weier seine Schrift, bevor er sie unter die Presse gab,
dem Kaiser Ferdinand überreicht, um ein Privilegium gegen den „Nachdruck“
(contra a e m u l o r u m fraudes!) zu gewinnen, und dieses war auch wirklich,
und zwar mit dem Bemerken ertheilt worden, „dass das rühmliche Vorhaben
nicht nur gebilligt und gelobt, sondern auch gefördert zu werden verdiene“.

[9] Buch II. Cap. 17.

[10] Der Geistliche, von welchem hier die Rede ist, war kein anderer, als jener
Jakob Vallick, welchen Scheltema unverdienter Weise unter den Aufklärern
genannt hat. Vallick erzählt dieselbe Geschichte in seinem oben angeführten
Traktat von Zäuberern, Hexen und Unholden.

[11] Die Veröffentlichung des Buches brachte Weier viele böse Tage ein. Als
nämlich Herzog Wilhelm IV. in Trübsinn verfallen war, wurde Weier teuflischer
Zauberkünste angeklagt, durch welche er den Geist des Fürsten umnachtet hätte.
Um sich daher dem schlimmsten Schicksal zu entziehen, floh er von Düsseldorf.
Doch fand er bei dem Grafen von Bentheim in Tecklenburg Aufnahme und
Schutz, und lebte daher hier von 1564 bis zu seinem Tode 1588, als Arzt und
Schriftsteller unablässig thätig.

[12] Kaspar Borcholt empfiehlt das Buch dem lüneburgischen Rathe Bartolus
Richius und sagt unter anderm: — — — „Habe ich Euch das Buch des
hochgelahrten Mannes Wieri, welches er vor etlichen Jahren de praestigiis
daemonum, von Zauberei und Vergiftung, so artig und kunstreich, dass es auch
von allen hochgelahrten Leuten in ganzem Burgundia und Belgico wie ein
Heiligthum gehalten wird, geschrieben, zu übersenden verheissen. So oft als ich
meines Praeceptoris, des hochgelahrten ICti Jacobi Cujacii eingedenk bin,
welches dann zu dem oftermal von mir geschieht, muss ich wahrlich mit ihm
bekennen, dass ich kein Buch mit grösserem Lusten, als eben dieses, gelesen und
so viel befunden, wenn unsere der Gesetze Glossatores, wenn sie gegen diesem

Page 389

Buche verglichen werden, da sie nichts, so oft sie von dieser Sache zu handeln
angefangen, denn Fabelwerk verlassen.“

[13] Bei Fichard Consil. Vol. III. p. 60 findet sich ein Consilium derselben, in
welchem der Malleus als Auctorität gilt. Dasselbe treibt sich blindlings mit dem
„die Zauberer sollst du nicht leben lassen“ und Constantin's Gesetzen herum und
will a l l e Zauberer verbrannt wissen. Weier wird citirt, aber nicht beachtet,
oder nicht verstanden. In ähnlichem Sinne hatte sich die heidelberger
Juristenfakultät geäussert; die Zauberei erschien ihr als ein ärgeres Verbrechen,
als der Fall der Engel und der Sündenfall. (Fichard ibid.)

[14] Fichard Consil. Vol. III. p. 80. In Baden war diess bis dahin noch nicht
gebräuchlich.

[15] Delrio Lib. V. sect. 16.

[16] Sie ist der deutschen Uebersetzung der Schr. de praestigiis daemonum von
1586 beigegeben. Der lateinische Titel lautet: Apologia adversus quendam
Paulum Scalichium, qui se principem de Scala vocitat.

[17] Das Werk liegt uns in einem Druck vor, welcher den Titel führt: Repetitio
disputationis de lamiis seu strigibus, in qua plene, solide et perspicue de arte
earum, potestate itemque poena disceptatur. Basil. (ohne Jahresangabe). Das
Vorwort ist vom April 1578 datirt. — Auch in Jaquier's Flagellum haeret.
fascinariorum (Frankf., 1581) findet sich die Schrift abgedruckt.

[18] Wir gebrauchten die lateinische Ausgabe des Werks, welche den Titel führt:
De magorum daemonomania seu detestando lamiarum ac magorum cum Satana
commercio libri IV. Accessit ejusdem opinionum Joannis Wieri confutatio non
minus docta, quam pia. Francofurti 1603.

[19] Bodin hebt schliesslich hervor, dass es durchaus nicht in der Befugniss der
Obrigkeit liege, Diejenigen zu begnadigen, die Gottes Gesetz zum Tode
verurtheile. Ein Fürst, der sich einer solchen Ausschreitung schuldig mache,
beleidige die Majestät Gottes, indem er in der That und Wahrheit das Gesetz
Gottes verwerfe, wodurch er dann Hunger und Seuchen über sein Land bringe.
Ein abschreckendes Beispiel habe Gott an König Karl IX. statuirt. Derselbe habe
den grossen Zauberer Trois-Echelles unter der Bedingung, dass er seine
Mitschuldigen angebe, begnadigt. Darum habe aber den König ein früher Tod
ereilt. Denn das Wort Gottes sage ganz bestimmt, dass Jeder, der einen des Todes

Page 390

Schuldigen entrinnen lasse, die Strafe auf sich selbst bringe; wie der Prophet
zum König Ahab gesagt habe: er müsse sterben, weil er einen Mann begnadigt
habe, der des Todes schuldig sei. Darum habe man auch noch nie gehört, dass
ein Zauberer begnadigt worden sei etc.

[20] So wird er z. B. in buseckischen Prozessen häufig citirt und in einer
Deductionsschrift des Fiscals sogar einmal mit folgenden Worten apostrophirt:
Mi Bodine, si jam adesses et audires tam execrabilia exempla hujus veneficae,
nonne eam condemnares ad rogum constructissimum? Akten von 1673.

[21] De Sagarum natura et potestate deque his recte cognoscendis et puniendis,
deque purgatione earum per aquam frigidam epistola. Lemgov. 1583.
Marp. 1588.

[22] Gegen Scribonius erschien 1589 zu Frankf.: Examen Epistolae et partis
Physiologiae de examine Sagarum per aquam frigidam a. G. A. Scribonio in
lucem editarum. Accedit in fine Scribonii Epistola, wodurch, da Scribonius sich
vertheidigte, ein Schriftenwechsel hervorgerufen ward, der sich bis in das Jahr
1591 hinzog.

[23] Die Schrift erschien zu London zuerst unter dem angegebenen Titel 1584;
später wurde sie öfter unter dem erweiterten Titel: Discovery of witchcraft
proving the common opinions of witches contreating with Devils, Spirits etc.
verlegt.

[24] v. Wächter, Beitr. zur deutschen Geschichte, S. 294–295.

[25] Das Buch war unter dem Titel veröffentlicht: „Tractatus de confessionibus
maleficorum et sagarum, an et quanta fides iis adhibenta sit“, und führte das
Motto (die Parole der Hexenrichter!): Exod. XXII.: Maleficos non patieris
vivere. Eine spätere Ausgabe (in 8o. 795) erschien zu Trier 1596. — Ausserdem
erschienen im sechszehnten Jahrhundert noch eine Reihe kleinerer Traktate,
welche zur Hexenverfolgung weitere Anregung und Anleitung geben sollten,
indem sie namentlich die den Unglücklichen abgefolterten „Geständnisse“ zu
Markte brachten. Eine Anzahl derselben stellte namentlich der Jurist Abraham
Sawr in einer Sammlung zusammen, die er mit sonstigem Zubehör unter dem
Titel veröffentlichte: „Theatrum de veneficis d. i. von Teufelsgespenst,
Zauberern und Giftbereitern, Schwarzkünstlern, Hexen und Unholden etc.“
Frankf. a. M. 1586 (396 S. in Fol.).

Page 391

[26] Ueber Loos s. Hauber Bibl. mag. Bd. I. S. 74 ff. Gesta Trevirorum Vol. III.
p. 38. Bayle Réponse aux questions d'un provincial, Chap. 3. — Scheltema,
Geschiedenis, Aanteekeningen, S. 37 ff. — v. d. Aa, Biographisch Woordenboek
der Nederlande, Tom. VIII. s. v.

[27] Delrio Lib. V. Append. p. 858 ff. Das Instrument selbst ist lateinisch
abgefasst; wir geben es in deutscher Uebersetzung.

[28] Ueber ihn s. Reiffenberg's Historia Societatis Jesu ad Rhenum inferiorem.
Colon. Agripp. 1764, I. p. 241 ff. Gesta Trevirorum, Animadv. ad Vol. III. p. 18.
Delrio Lib. V. sect. 3. Hauber, Bibl. mag. Bd. II. S. 583 ff. Flade wird der Name
in den Gestis Trevir. und in Akten geschrieben; bei manchen Schriftstellern
findet sich „Flaet“ und „Vlaetius“.

[29] In einem trierischen Prozesse, der von 1591 bis 1594 dauerte, mitgetheilt
von Liel im Archiv für Rheinische Geschichte von Reisach und Linde, Th. I.
S. 47 ff.

[30] Daemonolatriae Libri III., Lugd. 1595 (394 S.). Auf dem Titel ist
angegeben, dass zur Ausarbeitung des Buches die gerichtlichen Aussagen von
ungefähr neunhundert wegen Zauberei innerhalb fünfzehn Jahren in Lothringen
Hingerichteten benützt seien. Dem Buche ist das Motto vorgesetzt: Levit. XX.:
Vir sive mulier, in quibus pythonicus vel divinationis fuerit spiritus, morte
moriatur. Auch erschien dasselbe 1596 und 1598 deutsch unter dem Titel:
Daemonolatria d. i. von Unholden und Zauber Geistern, dess Edlen, Ehrnvesten
und Hochgelarten Herrn Nicolai Remigii, des durchl. Hertzogen in Lothringen
Geheimen Raths und Peinlicher Sachen Cognitoris publici. — Aus dem Latein in
hoch Teutsch übersetzt durch Teucridem Annaeum Privatum. Franckfurt bei
Cratandro Palthenio 1598.

[31] Daemonolatr. Th. II. Cap. 2.

[32] Jacobi I. Daemonologia in den Opp. ed. Montague. Francof. 1689. Auch
einzeln.

[33] Βασιλικῶν δώρων lib. II.

[34] Ueber Delrio's Lebensschicksale s. Hauber, Bibl. mag. Bd. I. S. 123 ff.
Bayle Réponse aux questions d'un provincial, Chap. 16. Ohne Zweifel war
Martin Delrio der jüngere Bruder desjenigen Ludwig Delrio, der in Alba's
Blutrathe eine Hauptrolle spielte.

Page 392

[35] Dieses Buch, in den folgenden Auflagen (1600, 1606) von dem Verf. selbst
vermehrt, ist sehr häufig (z. B. noch 1679 zu Köln in 4o.) gedruckt worden. Die
späteren Ausgaben sind indessen fast durchgängig durch zahllose Druckfehler
entstellt. — Delrio wurde selbst von d e u t s c h e n Behörden als Auctorität für
d e u t s c h e R e c h t s g e w o h n h e i t e n citirt, wie in dem Berichte des
Magistrats zu Coesfeld an das münster'sche Ministerium. Niesert S. 91.

[36] Erste Ausgabe 1615, dann Mainz 1623.

[37] Von der gelehrt juristischen Darstellungsweise des Verfassers folgende
Probe: Contractus innominati formula, Do ut facias, de quo in l. Labeo scribit, l.
Juris gentium, D. de pact. apud magos passim recepta, quibus diabolus permittit,
Si te mihi addixeris, ulciscar te, ditabo te etc. ut tradit Petr. Binsfeld. in confess.
malef. praelud. 6. † . Ex quibus praescriptis verbis nascitur obligatio pura, l.
obligatio l. naturalis, §. sed si facio, D. de praescript. verbis cum aliis per
Loriot. de apicib. Jur. tract. 10 ex n. 15. Adversus hominem videlicet, non tamen
adversus daemonem; nam etsi contractus arithmetica constent proportione et
ultro citroque obligationem producant, l. Labeo, D. de verb. signif. in daemonem
tamen cadere non potest obligatio, neque civilis, neque naturalis, quia non est
pura creatura anima et corpore constans, ut tradunt D. Thom. 2. 2. qu. 95,
concivis meus Card. Toledo in summa lib. IV. cap. 15. Neque ex eo homo queri
potest; nam qui contrahit, vel est, vel debet esse non ignarus conditionis ejus,
cum quo contrahit, l. pen. D. ad Macedo. l. qui cum alio, D. de reg. jur. cum
vulgatis, etc.

[38] Vgl. Heppe, Urkundliche Beiträge zur Geschichte der Reformation in Trier
im Jahr 1599 in Niedners Zeitschr. für die Kirchengeschichte 1849, S. 417–444.

[39] Hac occassione Joannes Archiepiscopus accersit Treviros Patres Societatis
Jesu, qui se haeresibus opponerent, idque ex consilio reverendi domini Faë.
Gest. Trev. III. p. 20, not. c.

[40] Haec cum Archiepiscopus sollicite ageret (es ist von der Einführung der
Jesuiten die Rede), Trevirenses licentia gliscentis haeresis in deteriora prolapsi,
omnia suspecta habere, libertatem quaerere, gravamina praetendere, et
seditionibus plebem praeparare pergebant. Gest. Tr. III. p. 22.

[41] Sed exhausta mansit patria, terra nihil proferente et latrone quidquid reliqui
erat depraedante. Nihilominus licet ex praecipuis pro se ipsis indigerent, tamen
in sumtus Archiepiscopi pro ejusdem sustentatione et camerae suae levamine,

Page 393

quasi in annos singulos, aliquid tributi conferre coacti sunt. Quae toties repetita
necessitas conferendi faciebat praestationem duram et principem invisum, nulla
sui culpa, cum tamen octo vel decem millium florenorum facile contentaretur.
Gest. Tr. III. 51.

[42] Fuit patribus Societatis Jesu mire addictus. — Patribus collegium sat
splendidum construxit in sua paupertate et reditus amplos coëmit. Gest.
Trev. III. 51. — Tandem plenus dierum et bonarum cogitationum, largitione
patribus Societatis Jesu profuse facta. — — — — Deo spiritum reddidit
Confluentiae. Ibid. p. 56. In Koblenz hatte er die Cisterciensernonnen und die
regulirten Chorherren zu Niederwerth gezwungen, ihre bisherigen
Klostergebäude zu verlassen, um den Jesuiten Platz zu machen.

[43] Gest. Trev. III. 51.

[44] Ibid. pag. 52.

[45] Delrio, Proloqu. 9.

[46] Man lese die kernhafte Darstellung Linden's in den Gest. Trevir. III. 53 f.
Vix aliquis eorum, qui accusati sunt, supplicium evasit. — Supplicio affectorum
liberi exulabant, bona publicabantur. Deficiebat arator et vinitor; hinc sterilitas.
Vix putatur saevior pestis aut atrocior hostis peragrasse Trevirensium fines,
quam hic immodicae inquisitionis et persecutionis modus. Plurima apparebant
argumenta, non omnes fuisse noxios. — Durabat haec persecutio plures annos,
et nonnulli, qui justitiae praeerant, gloriabantur in pluralitate palorum, ad
quorum singulos singula humana corpora Vulcano tradita.

[47] Jäck, Gesch. der Provinz Bamberg, 3 Theile, 1809.

[48] Man hat von ihm: Panoplia armaturae Dei. Conciones contra omnes
superstitiones et praestigias diaboli. Ingolstad. 1626. Er starb 1630. S. Gropp.
Tom. III. p. VIII.

[49] Kriminalverfahren vorzüglich bei Hexenprozessen im ehemaligen Bisthum
Bamberg während der Jahre 1624 bis 1630. Aus aktenmässigen Urkunden
gezogen von G. v. Lamberg. Nürnberg bei Riegel und Wiessner. Ohne Jahrzahl.
(1838?)

[50] Kurtzer und wahrhafftiger Bericht und erschreckliche Zeitung von
sechshundert Hexen, Zauberern und Teufels-Bannern, welche der Bischoff von

Page 394

Bamberg hat verbrennen lassen, was sie in gütlicher und peinlicher Frage
bekannt. Auch hat der Bischoff im Stifft Würtzburg über die neunhundert
verbrennen lassen. — Und haben etliche hundert Menschen durch ihre Teuffels-
Kunst um das Leben gebracht, auch die lieben Früchte auf dem Feld durch
Reiffen und Frost verderbt, darunter nicht alleine gemeine Personen, sondern
etliche der vornehme Herren, Doctor und Doctors-Weiber, auch etliche
Rathspersonen, alle hingericht und verbrannt worden; welche schreckliche
Thaten bekannt, dass nicht alles zu beschreiben ist, die sie mit ihrer Zauberey
getrieben haben, werdet ihr hierinnen allen Bericht finden. — Mit Bewilligung
des Bischoffs und ganzen Thum-Capitels in Druck gegeben. Gedruckt zu
Bamberg bei Augustin Czinchium, im Jahr 1659. — (Abgedruckt bei Hauber
Bibl. mag. Bd. III. S. 441 ff.)

[51] Durch die Jahrzahl der angeführten Broschüre haben sich Meiners (Histor.
Vergleichung der Sitten des Mittelalters T. III. S. 392), Henke (Grundr. einer
Gesch. des deutschen peinl. Rechts Th. II. S. 255) und Andere verleiten lassen,
die fraglichen sechshundert Hinrichtungen in das sechste Jahrzehnt des
siebenzehnten Jahrhunderts zu setzen. Dass dieselben unter Johann Georg II.
gehören, ergibt sich aus einer Vergleichung der Broschüre mit Lamberg's
Schriftchen; in beiden sind Personen angeführt, deren Identität sich nicht
bezweifeln lässt. Ueberdiess regierte in dem auf dem Titel mitgenannten
Würzburg zwischen 1650 u. 1660 Philipp von Schönborn, von welchem bekannt
ist, dass er die Hexenprozesse einstellte.

[52] v. Lamberg, Beilage Lit. S.

[53] v. Lamberg, S. 24.

[54] v. Lamberg, S. 15.

[55] Ebendas. S. 20.

[56] Ebendas. S. 17.

[57] Vgl. Heppe, die Restauration des Katholizismus in Fulda, auf dem
Eichsfelde und in Würzburg, (Marb. 1850), S. 161 ff.

[58] Collect. script. et rer. Wirceburg. Th. III. S. 325.

[59] Gropp, Th. III. S. 334.

Page 395

[60] Vgl. Buchinger, Julius Echter von Mespelbrunn, S. 170 ff. u. S. 232 ff.

[61] Baldi, die Hexenprozesse in Deutschland, S. 13.

[62] Gropp. Th. III. S. 402. Ussermann, Episc. Wirceb. p. 152.

[63] Gropp. Th. III. S. 402.

[64] Ueber das dortige Confiskationsverfahren (bald 1/5, bald 1/2 des
Vermögens, bald das ganze) s. die von Dr. Scharold mitgetheilte Instruktion, im
Archiv des hist. Vereins f. Unterfranken, VI. 1. S. 128.

[65] Hauber, Bibl. mag.

[66] Historia tragica adolescentis praenobilis Ernesti ab Ernberg, perniciosa
familiaritate seducti et obstinati in magia, supplicio affecti. Bei Gropp Collect.
Tom. II. p. 287 ff. Die Geschichte des unglücklichen Knaben erschien wieder in
einem würzburgischen Universitätsprogramm 1700 unter dem Titel: Aucupium
innocentiae a stygio aucupe in pietatis et literarum palaestris versanti juventuti
periculose structum et experientia duce ac magistra veritate detectum.

[67] Gropp. Tom. II. p. 291. Der Titel ist: Ernestus veneficus in carcere et
catenis, declamatione scholastica in Universitate Heidelbergensi exhibitus. Die
Personen sind: Ernestus, Diabolus, Cognatus, Confessarius.

[68] Anpreisung Sr. Majestät allergnädigsten Landesverordnung, wie es mit dem
Hexenprozesse zu halten sei. 1766. S. 142.

[69] Vgl. Heppe, „Die Restauration des Katholizismus etc.“ S. 134 ff. und „Das
evangel. Hammelburg und dessen Untergang durch das Papstthum“ Wiesbaden,
1862.

[70] Eine sehr genaue aktenmässige Darstellung des Treibens dieses
Malefizmeisters im Lande Fulda hat der Domkapitular Malkmus in der Schrift:
„Fuldaer Anekdotenbüchlein“ (Fulda, 1875) S. 101–151 geliefert. Nach
derselben wir hier berichtet.

[71] In den Wetzlar'schen Beiträgen zu den Hexenprozessen (von 1847) wird ein
Mandat des Reichskammergerichts vom 27. Juli 1603 gegen den Zentgrafen und
die Schöffen des peinlichen Gerichts in Fulda, welches auf Anrufen eines
verhafteten Weibes verfasst war, mitgetheilt, woraus das Prozessverfahren des
Fuldischen Hexenrichters dargestellt ist. Es heisst nämlich daselbst: die klagende

Page 396

Hausfrau habe sich von Jugend auf als eine fromme, unbescholtene, redliche und
tugendhafte Person betragen, auch im besten Rufe gestanden etc. „Das Alles
hintangesetzt habt Ihr, Zentgraf, Schöffen und Richter, sie ohne einigen Grund
für eine Hexe — blos unter dem Vorwande erklärt, weil drei derselben Unthat
beschuldigte Weiber sie dafür angesehen haben sollen; und ohne fernere
Erkundigung habt Ihr sie gewaltthätig angreifen, in ein abscheuliches
Gefängniss, in einen Hundestall am Backhause des Fuldaer Schlosses,
einsperren, in grausamer Weise an Händen und Füssen fesseln lassen und sie
genöthigt, durch ein niedriges Loch auf allen Vieren wie ein Hund zu kriechen,
worin sie dann gekrümmt und gebückt, elendiglich hockend, sich weder regen,
bewegen, aufrecht stehen, noch des leidigen Ungeziefers erwehren kann. —
Obwohl nun ausser dem Zeugnisse der drei heillosen Weiber — nicht die
geringsten Indicia der Zauberei gegen sie vorliegen, und desswegen ihr Ehewirth
ihre Unschuld in Rechten darzuthun, auch eine Caution zu stellen sich erboten
und um Erleichterung der Haft dieser ehrbaren, vermuthlich schwangeren Person
und um Zeit zur Defension gebeten, so habt ihr ihm diese Bitte nicht gewährt,
und die Klägerin hat hiernach nichts Gewisseres zu erwarten, als dass Ihr zu
unerträglicher Tortur forteilen und ihr demnächst einen schmählichen Tod
unzweifelhaft anthun werdet.“ Das Kammergericht erliess hierauf den strengen
Befehl, „bei Pön von 10 Mark löthigen Goldes sofort der Klägerin ein mildes,
leidliches Gefängnis zu geben, ohne erhebliche, in Rechten zugelassene Indizien
sie nicht zu torquiren und den zu ihrer Defension und Verantwortung
erforderlichen Zutritt zu gestatten. Auch habe sich das Gericht über die zur
Klage gebrachten Nullitäten zu verantworten.“

[72] Regelmässig pflegte Nuss, wenn er aus einer Unglücklichen ein
Geständniss herausgepresst hatte, noch zu fragen: „Besinne Dich, ob in der und
der Gasse nicht noch Etliche wohnen, die Zauberei treiben. Zeige mir sie an und
schone sie nicht. Andere haben dich auch nicht geschont. Die Reichen tanzen so
gerne wie die Armen“ u. s. w.

[73] Die Kläger beschwerten sich nicht über ungerechte Hinrichtung der Ihrigen,
sondern über das Prozessverfahren und über die Kosten. — Nuss hatte von den
Prozessen in den drei Jahren im Ganzen 5393 Gulden eingenommen.

[74] Ueber diese Vorgänge berichten wir hier nach der interessanten Schrift des
Dr. B. Niehues „Zur Geschichte des Hexenglaubens und der Hexenprozesse,
vornehmlich im ehemaligen Fürstbisthum Münster.“ (Münster, 1875.)

Page 397

[75] Vgl. Niehues, „Zur Gesch. der Gegenreformation im ehemaligen
Fürstenthum Münster“ in der Zeitschr. für preuss. Gesch. und Alterthumskunde,
1874, Monat November.

[76] Niehues, S. 60–77.

[77] Niehues, S. 81–97.

[78] Niehues, S. 96–109.

[79] Das Nachfolgende wird nach Huffschmids Aufsatz „Zur Criminalstatistik
des Odenwalds im sechszehnten und siebenzehnten Jahrh.“ (in der „Zeitschr. für
deutsche Kulturgesch.“ 1878, S. 423–433) mitgetheilt.

[80] Ueber die Anfänge der Hexenverfolgung in Seligenstadt (1600) s. Steiner's
Gesch. der Stadt u. ehemaligen Abtei Seligenstadt (Aschaffenburg, 1820)
S. 283 ff.

[81] Man lese z. B. folgendes Torturprotokoll vom 2. Oktober 1627 (bei Steiner
S. 94): „Weil dieselbe (Verhaftete) nichts gestehen wollte, sondern auf dem
Leugnen halsstarrig bestand, als ist sie auf dem einen Schenkel mit dem Krebs
beschraubt worden. Sie hat aber immerdar gerufen, es geschehe ihr Unrecht etc.
und sich erzeigt, gleichsam sie einigen Schmerz nicht empfinde. Und ob der
Meister auf ein Holz schraubte, auch mit aufgesperrtem Mund in einen Schlaf
gerathen. Und als man ihr Weihwasser in den Mund geschüttet, hat sie dasselbe
jedesmal wieder ausgespieen und abscheuliche Geberden im Gesicht von sich
gegeben. Derentwegen, nachdem sie wieder zu sich selbst gekommen, dieselbige
ausgezogen, geschoren, mit dem Folterhemd angelegt und auf dem anderen
Hemd auch beschraubt worden, wobei sie sich mit Entschuldigen, Rufen,
Schreien, Schlafen wieder wie zuvor geberdet, auch das Weihwasser abermals
ausgespieen. Auf welche beharrliche Halsstarrigkeit und Verleugnen sie
ungefähr ein zwei Vaterunser lang aufgezogen, und mit ihr ein grosser Stein an
beide grosse Zehen gehängt worden. Sie hat aber wie zuvor einig empfindliches
Zeichen nicht von sich gegeben, sondern gleichsam sie todt wäre, s i c h
g e s t e l l t , desshalben man sie herabgelassen, und zur vorigen Custodie,
nachdem sie sich wieder erholt, hinführen lassen.“

[82] Nach Steiner, Gesch. der Stadt Dieburg, Darmstadt 1829. S. 68–100.

[83] Huffschmid, in der „Zeitschr. für deutsche Kulturgesch.“ 1858, S. 432.

Page 398

[84] Die Mittheilungen hierüber entlehnen wir der (zu dem Sammelwerke
Virchow's und v. Holtzendorf's gehörigen) Abhandlung W. von Waldbrühls:
„Naturforschung und Hexenglaube.“

[85] Ueber das Geschick derselben berichtet ausser v. Waldbrühl(S. 33 bis 34)
auch ein Aufsatz der Kölnischen Zeitung vom 3. Januar 1875, I: „Melaten und
der Galgenberg.“

[86] Roskoff, B. II. S. 312.

[87] S. des Salzburger Advokaten Kofler Observationes magicae bei Hauber,
Bibl. mag. Th. III., S. 306 und ausserdem Horst, Dämonomagie, Th. II. Anhang,
S. 349 ff. und Mezger, Histor. Salisburg. Lib. V. cap. 54.

[88] G. J. Bessen, Gesch. des Bisthums Paderborn, C. II. S. 88, 98 ff.

[89] Vgl. den Aufsatz „Ein Criminalprozess gegen ein besessenes Mädchen“ in
Hitzig's und Schletter's Annalen der Criminalrechtspflege, Leipz. 1854,
S. 267 ff.

[90] L. T. Spittler, Gesch. des Fürstenthums Hannover, (Hannov. 1798), B. I.
S. 304–307.

[91] Spittler, S. 304: — num (sagae) ea praestare et efficere passent, quae
tormentis ad actae perpetrasse se fatentur.

[92] Neues vaterländisches Archiv des Königreichs Hannover von G. H. G. Spiel
und E. Spangenberg, B. II, (Lüneb. 1822), S. 66.

[93] v. Raumer, märkische Forschungen, B. I. S. 257 ff.

[94] Silberstein, S. 218 ff.

[95] Vgl. L. Rapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol (Innsbruck,
1874) S. 18–24.

[96] In dem interessanten (von Schönherr im „Tiroler Boten“ 1873, Nr. 181–190
dargestellten) Prozess gegen den Zauberer Matth. Niederjocher von Schwaz vom
Jahr 1650, welcher beschuldigt war, Erze und Bergwerke „verthan“ (d. h.
verzaubert) zu haben, kamen auch ein paar „Glasteufel“ vor (in Glasgefässe
eingeschlossene spiritus familiares oder Dämonen). Einer davon wurde an zwei
Bauern aus dem Zillerthale um hohen Preis verkauft.

Page 399

[97] Rapp. S. 25 ff.

[98] C. Haas, „die Hexenprozesse“ (Tüb., 1865) S. 102–108.

[99] Bopp in Rotteck's und Welcker's Staatslexikon, B. VII. S. 6.

[100] H. Schreiber, die Hexenprozesse zu Freiburg im Breisgau, Offenburg in
der Ortenau und Bräunlingen auf dem Schwarzwald. (Freib. 1836) S. 16 ff.

[101] Pfaff, die Hexenprozesse zu Esslingen im sechszehnten und siebenzehnten
Jahrhundert, in der Zeitschr. für die Kulturgesch., 1856, S. 347 ff.

[102] R. Reuss, La sorcellerie, S. 198–199.

[103] Das Mandat s. abgedruckt bei Reuss, S. 180–181.

[104] Nach Akten im Staatsarchiv von Keller in der Schrift: „die Drangsale des
Nassauischen Volkes im dreissigjährigen Kriege“, S. 135 mitgetheilt.

[105] Sie waren meistens, wie der Defensor sagt: hujus criminis delatores,
accusatores et sparsores.

[106] Ein ziemlich vollständiges Referat über die Verhandlungen und Vorgänge
bei einem 1655 zu Marburg geführten Hexenprozess hat der bekannte Philosoph
Tiedemann in den „Hessischen Beiträgen zur Gelehrsamkeit und Kunst“, B. II.
(Frankf. 1787), S. 577–605 geliefert.

[107] So lautet z. B. das Schlussactum eines Hexenprozesses zu Rotenburg in
Hessen von 1668 so:

„Urtheil.“

„In Sachen Fürstl. Hessisch-Rheinfelsischen Fiscalis, peinlichen Amtsanklägers
eines-, entgegen an Else Baldewins, peinliche Beklagte anderen Theils,
beschuldigte Hexerei in actis mit mehreren angezogen, betreffend, wird von uns
peinlichen Richtern und Schöffen des Fürstl. Rheinfels. hohen Halsgerichts zu
Rotenburg allem Vorbringen nach auf vorgehabtem Rath der Rechtsgelehrten zu
Recht erkannt: dass peinlich Beklagte von der ordentlichen Strafe der Hexerei
zwar zu absolviren, jedoch aber wegen verübten Excessus ihr zur Strafe und den
Anderen zum Exempel auf ein Jahr lang ad opus publicum zu verdammen sei;
wie wir dann dieselbe dergestalt, als vorsteht, hiermit respective absolviren und
verdammen, von Rechtswegen.“

Page 400

Hierauf folgt die Unterschrift der juristischen Fakultät zu Marburg:

„Dass dieses Urtheil den uns zugeschickten Akten und Rechten gemäss sei,
bezeugen wir Decanus und anderen Doctores der Juristenfakultät in der
Universität zu Marburg in Urkund unseres hierneben aufgedrückten
Fakultätsinsiegels.“

[108] Der Titel des Buches ist: „Processus juridicus contra sagas et veneficos
d. i. rechtlicher Prozess, wie man gegen Unholde und zauberische Personen
verfahren soll, mit erweglichen Exempeln und wunderbaren Geschichten,
welche sich durch Hexerei zugetragen, ausführlich erklärt.“

[109] Wir theilen das (im Staatsarchive zu Marburg aufbewahrte) Protokoll
dieser Tortur diplomatisch genau mit:

„Hieruff ist ihr nochmals das Urthel vorgelessen worden undt errindert worden,
die warheit zu sagen. Sie ist aber bestendig bey dem leugnen blieben, hatt sich
selber hertzhafft undt willig aussgezogen, worauff sie der Scharffrichter mit den
handen angeseilet, hatt wieder abgeseilet, peinlich Beklagtin hatt geruffen: O
w e h e ! O w e h e ! ist wieder angeseilet, hatt lautt geruffen: O w e h e ! O
w e h e ! H e r r i m H i m m e l , k o m m e z u H ü l f f e ! Die Zähe sindt
angeseilet worden, hatt umb rach geruffen, undt ihr arme brechen ihr. Die
Spanischen Stieffel sindt ihr uff gesetzet, die Schraube uffm rechten Bein ist
zugeschraubet, ihr ist zugeredet worden, die warheit zu sagen. Sie hatt aber
daruff nicht geundtwordtet. Die Schraube uffm lincken Bein auch
zugeschraubet. Sie hat geruffen, s i e k e n n t e u n d t w ü s t e n i c h t s , hatt
geruffen, s i e w ü s t e n i c h t s , h a t t u m b s j ü n g s t e g e r i c h t
g e b e t t e n , s i e w ü s t e j a n i c h t s , hatt sachte in sich geredet, sie wüste
undt kennte nichts. Die lincke Schraube gewendet, peinlich Beklagtin ist
uffgezogen, sie hatt geruffen! D u l i e b e r H e r r C h r i s t , k o m m e
m i h r z u H ü l f f e ! sie kennte und wüste nichts, wan man sie schon gantz
todt arbeitete. Ist hoher uffgezogen, ist stille worden undt hatt gesagt, sie wehre
keine Hexe. Die Schraube uffm rechten Bein zugeschraubet, woruff sie O
w e h e ! geruffen. Es ist ihr zugeredet worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber
dabey blieben, das sie nichts wüste, ist wieder niedergesetzet worden, die
Schrauben seindt wieder zugeschraubet, hatt geschrien: O w e h e ! O
w e h e ! wieder zugeschraubet uffm rechten Bein, ist stille worden und hatt
nichts antwortten wollen, zugeschraubet, hatt laut geruffen, wieder stille worden
undt gesagt, sie kennte und wüste nichts, nochmahls uffgezogen, sie geruffen:

Page 401

O wehe! O w e h e ! ist aber bald gantz stille worden, ist wieder
niedergesetzt undt gantz stille blieben, die Schrauben uffgeschraubet. Es ist ihr
vielfeltig zugeredet worden, sie ist dabey blieben, dass sie nichts kennte oder
wüste. Die Schrauben hoher undt zugeschraubet, sie lautt geruffen undt
geschrien, i h r e m u t t e r u n t e r d e r E r d e n s o l l e i h r z u H ü l f f
k o m m e n , ist baldt gantz stille worden undt hatt nichts reden wollen. Hartter
zugeschraubet, woruff sie anfangen zu kreischen undt geruffen, sie wüste nichts.
An beyden Beinen die Schrauben hoher gesetzet, daran geklopfet, sie geruffen:
Meine liebste mutter unter der Erden, o Jesu, komme
m i h r z u H ü l f f e ! Am lincken Bein zugeschraubet, sie geruffen und gesagt,
sie wehre keine Hexe, das wüste der liebe Gott, es wehren lautter Lügen, die von
ihr geredet worden. Die Schraube am rechten Bein hartter zugeschraubet, sie
anfangen zu ruffen: aber stracks wieder gantz stille worden. Hieruff ist sie
hinausgeführet worden von dem Meister, umb ihr die Haere vom Kopf zu
machen. Daruff er, der Meister, kommen und referirt, dass er das stigma funden,
in welchem er eine nadel über gliedts tieff gestochen, welches sie nicht gefühlet,
auch kein Blut herausgangen. Nachdem ihr die Haare abgeschoren, ist sie wieder
angeseilet worden an handen und fuessen, abermahls uffgezogen, da sie geklagt
undt gesagt, sie müste nun ihr liebes Brodt heischen, hatt laut geruffen, ist
wieder gantz stille worden, gleich als wan sie schlieffe. Indem fienge sie hartt
wieder an zu reden. Die Schraube am rechten Bein wieder zugeschraubet, da sie
lautt geruffen, die lincke Schraube auch zugeschraubet, wieder geruffen, undt
stracks gantz stille worden, undt ihr das maul zugangen. Am lincken Bein
zugeschraubet, woruff sie gesagt, s i e w ü s t e v o n n i c h t s , w a n m a n
s i e s c h o n t o d t m a c h e t e . Besser zugeschraubet am rechten Bein, sie
gekrischen, endlich gesagt, sie könte nichts sagen, man solte sie uff die Erde
legen undt todt schlagen. Am lincken Bein zugeschraubet, uff die Schrauben
geklopfet, hartter zugeschraubet, nochmahls uffgezogen, endtlich gantz wieder
loes gelassen worden.

(gez.) J. Jacob Blanckenheim. (gez.) Friderich Bauod.
(gez.) J. Hirschfeld, (gez.) M. F. Rang.

Meister Christoffel, der Scharffrichter, berichtet, als sie peinlich Beklagtin die
Hare abgeschnitten, habe sie an seinen Sohn begehrt, das man sie doch nieht so
lange henken lassen mochte, wann sie uffgezogen wehre.“

[110] E. F. Keller, die Drangsale des Nassauischen Volkes und der angrenzenden
Nachbarländer in den Zeiten des dreissigjährigen Krieges; Gotha, 1854, S. 132–

Page 402

139.

[111] Vgl. Götze's Mittheilung in den Annalen für Nass. Alterthumskunde,
B. XIII. S. 327.

[112] Trummer, Vorträge etc. S. 123 ff.

[113] Trummer, ebendas. S. 144.

[114] F. W. Barthold, Gesch. von Rügen und Pommern, Theil 4, Band 2, S. 485–
500.

[115] Förstemann, Kleine Schriften zur Gesch. der Stadt Nordhausen, I. S. 102.

[116] Zeitfuchs, Stolbergische K. u. R. Historie, S. 350.

[117] J. Baader hat den Prozess in dem Anzeiger des Germanischen Museums,
1876, B. XXIII. S. 259 ff. veröffentlicht.

[118] Rubr. Hoffmännin contra Bürgermeister und Rath der Stadt Offenburg,
Mandati poenalis sine clausula de administranda justitia.

[119] Schreiber, die Hexenprozesse im Breisgau, S. 22.

[120] Schlözer, Staatsanzeiger, B. II, 1831, S. 150.

[121] In Hitzig's Annalen, B. 26, S. 101 ff.

[122] Hitzig's Annalen, B. XXV. S. 305–306.

[123] In Hitzigs Annalen, B. XXVI. wird S. 76 ff. ein von dem Schultheissen zu
Tambach 1674 geführter Hexenprozess mitgetheilt, der durch eine Besessene
veranlasst war, welche der Inquisitin Schuld gegeben hatte, ihr in einem
Stückchen Kuchen den Teufel beigebracht zu haben. Am 15. Januar 1674 begann
der Prozess und am 30. März, frühmorgens ging man, zunächst mit Vorzeigung
der Folterwerkzeuge, zur scharfen Frage vor. Allein nach Beendigung der ersten
Tortur lautete die Erklärung der Inquisitin: „sie wäre zwar eine arme Sünderin,
aber keine Hexe“. Daher heisst es in dem Torturprotokoll weiter: „Hierauf ist sie
wieder auf die Leiter gestellt und sind die Riemen angezogen, ihr auch die
Beinschrauben angelegt worden; aber hat Alles nichts gefruchtet, bis nach zehn
Uhr, da sie den Kopf hängen lassen, die Augen sperrweit aufgemacht, dieselbe
verdreht, sich gebäumt, das Maul verdreht, geschäumt und so abscheulich

Page 403

ausgesehen, dass man sich nicht genug zu entsetzen und zu fürchten gehabt;
worauf, wie sonst öfters wechselsweise geschehen, der Nachrichter sie herunter
gelassen, ihr zugerufen und gebetet: „Christe du Lamm Gottes etc.“ und andere
liebe Passionsgesänge: „O Lamm Gottes etc.“, ihr auch Wein in den Mund
gegeben und auf allerlei Weise gesucht sie zum Geständniss zu bringen, aber
Alles vergebens. Denn sie dagestanden wie ein Stock. Gegen elf Uhr, da sie ganz
wieder zurecht, ist nach treufleissiger Erinnerung wieder ein Versuch mit ihr
gemacht worden; da sie dann, ehe der Nachrichter sie recht angegriffen,
abermals die Augen verkehrt, das Maul gerümpft und sich so schrecklich
gestellt, dass man augenscheinlich spüren und merken müssen, es gehe mit ihr
von rechten Dingen nicht zu, sondern Satanas habe sein Werk in ihr. — Weil
man denn nun bei dieser ihrer Verzückung nicht anders gemeint, als Satanas
habe ihr, weil Kopf und Alles geschlottert, den Hals gebrochen, oder was noch
nicht geschehen, würde noch geschehen, als hat man sie aus der Stube an ihren
Ort gebracht, ob Gott auf andere Weise und Wege ihre Bekehrung suchen werde,
und also ist sie ohne Geständniss fernerer Tortur entkommen.“

Unter diesem Protokoll steht geschrieben: Notitur. Als ungefähr eine Stunde
nach der Tortur ich mit der anderen Inquisitin zu thun gehabt im Nebenstüblein,
und man nicht anders gemeint, (als) Wiegandin thäte kein Auge auf und läge
gleichsam in ecstasi, hat sich auf Einmal in ihrem Gefängniss ein gross Gepolter
erregt. Da man nun zugelaufen, hat sich befunden, dass sie von ihrem Ort, all wo
sie ausgestreckt gelegen, hinweg und ausserhalb dem Thürlein des Gatters,
welches doch ziemlich niedrig und schmahl, vorm Ofen auf einem Klumpen
gelegen, da man sie dann mit vieler Mühe wieder an ihren Ort bringen müssen;
alsdann Jedermann davon gehalten, es ginge von rechten Dingen nicht zu, der
Satan müsse sie hinausgerissen, und ihr seinen Dank, dass sie sich so wohl
gehalten, gegeben haben.

Joh. Benedikt Leo. (!!!)

[124] Hitzig's Annalen, B. XXVI. S. 56 ff.

[125] Dieselbe wird mit Daumenstöcken, spanischen Stiefeln und Aufziehen an
der Leiter „ein baar Stunden“ gefoltert, leugnet aber hartnäckig eine Hexe zu
sein. Man foltert daher in grässlicher Weise weiter und redet der Gefolterten
beweglich zu. „Hat sie endlich gewehklagt und gesagt: Der Nachrichter soll sie
doch herunter lassen, dem wir aber widersprachen und begehrten, sie sollte
zuvor sagen, wann, wie und wo sie zur Hexerei gekommen. — A d q u o d

Page 404

i l l a : Man sollte sie herunter thun, sie wollte sterben als eine Hexe und sich
verbrennen lassen. — N o s : ob sie denn eine Hexe sei? — I l l a : Nein, so wahr
als sie da stünde, wäre sie keine Hexe. Sie wüsste nichts und könnte nichts; man
möchte mit ihr machen, was man wollte. — N o s : Sie möchte sagen, was sie
wollte, so wären so schwere Anzeigen wider sie da, welche machten, dass man
ihr sogleich nicht glauben könnte. — H a e c begehrt nochmals, man möge sie
herunterthun, die Arme thäten ihr wehe, man sollte ihr zu trinken geben. —
N o s : Wenn sie gleich zubekennte, so sollte sie gleich heruntergelassen und ihr,
was sie begehre, gegeben werden. Ob nicht wahr, dass sie eine Hexe sei? —
H a e c : Sie müsste etwa vom Teufel heimlich sein verführt worden. — N o s :
Ob sie denn verführt worden? wann und wo? — H a e c : Ja nu, nu, „ich mich
erst besinnen.“ Er müsste im Kohlholz zu ihr gekommen sein, da sie vielleicht
nicht gebetet oder sich Gott nicht befohlen haben würde. — N o s : Wann es
geschehen? — Haec: als ihr Mann noch gelebt, müsste Er (der Satan) etwa am
Nesselberge zu ihr gekommen sein, als der Amtsverweser noch da gewesen,
müsste er sie am Nesselberge mit Listen so bekommen und sie in Essen und
Trinken verführt haben. — N o s : Es gelte und heisse hier nicht, „ e s
m ü s s t e , e s m ü s s t e u. s. w.“ sondern sie sollte pure antworten: entweder
Ja oder Nein. Sie sollte sagen: ob sie nicht das Hexen gelernt, wo, wie und
wann? — Nota: Weil man an ihr gemerkt, dass sie auf gutem Wege sei, hat man
sie von der Leiter gelassen, sie von Allem ledig gemacht, sie auf einen Stuhl
niedergesetzt und sie zum Geständniss beweglich und umständlich ermahnt. —
Haec: sie wolle es sagen, ja sie sei eine Hexe“ u. s. w. (Hier folgen nun ganz
positive Angaben, wie sie in allen Hexenprozessen vorkommen.) Die
Unglückliche wurde verbrannt, doch vorher wahrscheinlich strangulirt.

Die Kosten der Speisung und Ergetzung der bei der Exekution zugegen
gewesenen Amtspersonen betrugen 5 Mfl. 13 Gr. 3 Pf. (14 Mark 30 Pf.) Von den
dreizehn „Gästen“ wurden nämlich 17 1/2 Maass Wein und 26 Kannen Bier
vertrunken. Zu der Exekution selbst wurden 3 Klafter Holz und 2 Schoss Reissig
verbraucht, welche inclusive der Anweisegebühr und des Fuhrlohns 4 Mfl. 8 Gr.
kosteten.

[126] Theatrum Europ. Th. X. S. 447.

[127] Zeitschr. des Vereins für Gesch. und Alterthumskunde Schlesiens. 1856, I.
S. 119.

[128] Roskoff, II. S. 311.

Page 405

[129] Roskoff, II. S. 313.

[130] Merkw. Hexenpr. gegen den Kaufmann Köbbing, S. 100.

[131] Horst, Dämonomagie, S. 198.

[132] Das Festmachen gegen Hieb und Stich nannte man die „Passauische
Kunst.“

[133] Vgl. U—hu—hu! oder Hexen-, Gespenster-, Schatzgräber- und
Erscheinungsgeschichten, Erfurt, 1785–1792, B. 4, S. 26–84.

[134] Der Prozess dauerte von 1615–1621. Vgl. darüber v. Breitschwert, J.
Keppler's Leben und Wirken, Stuttg. 1831.

[135] Schindler, der Aberglaube des Mittelalters, theilt dieses S. 340 nach
Theophil. Spitzelius, Gebrochene Nacht der Finsterniss, mit.

[136] Müller, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbürgen, S. 32.

[137] Müller, S. 65–77.

[138] Les sorciers dans le pays de Neufchâtel au 15. 16. et 17. siècle (Locle,
1862) und Les procédures de sorcellerie à Neufchâtel par Charles Lardy
(Neufch. 1866).

[139] Lardy, S. 6–7.

[140] Lardy, S. 40.

[141] Les sorciers dans le pays de Neufchâtel, S. 21.

[142] Lardy, S. 36 ff.

[143] Das Nächstfolgende ist nach der Abhandlung des Prof. Dr. Trechsel „das
Hexenwesen im Kanton Bern“ (in dem Berner Taschenbuch von 1870) S. 215 ff.
mitgetheilt.

[144] Erlass an alle waadtländischen Amtleute vom 3. Dezbr. 1652.

[145] Zimmermann, die Züricher Kirche von 1519–1819 (Zürich, 1878) S. 205–
206.

[146] Hutchinson, Cap. 7. W. Scott, Br. Th. II. S. 65.

Page 406

[147] W. Scott, Br. üb. Däm. Th. II. S. 158 ff.

[148] „Die Priester stellten den Grundsatz auf, dass die Römischkatholischen,
als ihre Hauptfeinde, mit einander dem Teufel, der Messe und den Hexen
zugethan wären, welche ihrer Meinung nach alle drei zu Unheilstiften
vergesellschaftet und natürliche Verbündete sein müssten.“ W. Scott.

[149] Vgl. Pitcairn's Criminal Trials of Scotland, vol. I. P. II. S. 213, 223.

[150] W. Scott, Th. II. S. 76 ff.

[151] A trial etc. p. 25.

[152] Ueber Hopkins s. Hutchinson, Versuch v. d. Hexerei, Cap. IV. Walter
Scott, Br. üb. Dämonol. Th. II. S. 86 ff. und Thomas Wright, Narratives of
Sorcery, T. II. Cap. XXV.

[153] Hartpole Lecky, S. 83.

[154] A trial etc. S. 25.

[155] Ueber die Einwirkung des Hexenglaubens auf die dramatische Literatur
Englands in damaliger Zeit vgl. Thomas Wright, Narratives of Sorcery I. S. 286
u. 296.

[156] Der Oberrichter Sir Matthew Hale ging in seiner Verurtheilung der beiden
Unglücklichen von dem Satze aus, dass die Thatsächlichkeit des Lasters der
Hexerei nicht zu bezweifeln sei, denn dieselbe werde 1) durch die heil. Schrift
und 2) durch den Consensus gentium bestätigt, indem die Weisheit alter Völker
Gesetze gegen die Zauberei aufgestellt habe. Vgl. den Bericht über den Prozess
in A collection of rare and curious tracts relating to witchcraft (Lond. 1838) und
Campbells Lives of the chief-justices, I. S. 565–566.

[157] Hutchinson, Historical essay concerning witchcraft, 1720 S. 56–57.

[158] Buckle, Gesch. der Civilisation in England (übers. v. Ruge) II. S. 253 ff.

[159] Pitcairn, Criminal trials of Scotland, vol I. P. II. S. 50.

[160] Hartpole Lecky, S. 101.

[161] Nach Dalyell, Darker Superstitions of Scotland, S. 645 ff.

Page 407

[162] Hartpole Lecky, S. 102.

[163] Diese räthselhafte Erzählung ist in wörtlicher Uebersetzung aus Th.
Wright entlehnt.

[164] Thomas Wright, Narratives of sorcery and magic (Lond. 1851) Vol. II.
Cap. 31; Bancroft, History of the United States, Cap. 19, Hutchinson, S. 95 bis
119 und Upham, Salem Witchcraft, Boston 1867, vol. II. — Nach Upham
glaubten die Leute in Salem und Umgegend, der Teufel suche die Ausbreitung
des Christenthums zu hindern, wesshalb durch Bekämpfung des Teufels und der
Hexen für das Christenthum und für das Reich Gottes Bahn gebrochen werden
müsse.

[165] Garinet p. 129. Bolo, Notice sur l'arrêt du Parlement de Dôle du 18 janvier
1573 etc.

[166] De Lancre Arrêts notables de Paris, p. 785.

[167] Garinet pag. 139. Weitere Urtheile des pariser Parlaments bei Le Brun
Hist. crit. des pratiques superstitienses, I. 306. Collin de Plancy im Dict. infernal
in verschiedenen Artikeln.

[168] Garinet p. 153.

[169] Les sorcelleries de Henri de Valois, et les oblations, qu'il faisait au diable
dans le bois de Vincennes. Didier-Millot 1589. S. Garinet p. 294. — Von dem
Buhlteufel Terragon wird gehandelt in: Remontrances à Henri de Valois, sur les
choses terribles, envoyées par un enfant de Paris. 28 janvier 1589. Jacques
Grégoire. In-8vo.

[170] Diess bezieht sich auf das Jahr 1594. Delrio Lib. V. Append.

[171] Le Brun, hist. crit. des prat. superst. Vol. I. p. 308.

[172] L'incrédulité et mécréance du sortilége pleinement convaincues Paris
1612, — und Tableau de l'inconstance des mauvais anges et démons. Paris 1612.
Beide sind jetzt selten. Eine deutsche Bearbeitung erschien 1630 unter dem
Titel: Wunderbahrliche Geheimnussen der Zauberey etc., gezogen aus einem
weitleufftigen in Frantzösischer Spraach getrucktem Tractat Herrn Petri de
Lancre, Parlamentsherrn zu Bordeaux. (Ohne Druckort.)

[173] De Lancre Cap. 13. Llorente, Gesch. d. span. Inquisition. Th. III. Cap. 37.

Page 408

[174] Llorente Th. III. Cap. 37. Abschn. 2.

[175] Garinet, Hist. de la Magie en France. Pièces justificatives, Nr. IX.
pag. 308.

[176] Garinet, Hist. de la Magie en France, p. 180. Trauergeschichte von der
greulichen Zauberey Ludwig Goffredy u. s. w. in Reichens fernerem Unfug der
Zauberey, Halle 1704. S. 553.

[177] Bei Hauber, Bibl. mag. Bd. I. S. 457 ff. und 469 ff. ist das Bekenntniss
Gaufridy's, so wie das Urtheil des Parlaments vollständig abgedruckt.

[178] Geschichte der Teuffel zu Lodün, in Joh. Reichens fernerem Unfug der
Zauberey. S. 273 ff. — Alexis Willibald hat dieses schreckliche Vorkommniss in
der Form eines historischen Romans bearbeitet: „Urban Grandier oder die
Besessenen von Loudun. 2 Bde. Berl. 1843.“

[179] Betitelt: La cordonnière de Loudun.

[180] Garinet p. 236.

[181] B. Bekker, bez. Welt. Buch IV. Cap. 29. Horst Z. B. Th. I. S. 212 ff.
Hauber, Bibl. mag. Bd. III. St. 30. W. Scott, Br. üb. Dämonologie, Th. II. S. 34,
und Th. Wright, Narratives of sorcery, Chap. XXIX.

[182] Thomasius, Kurze Lehrsätze vom Laster der Zauberei, §. 46.

[183] 1643. In der bischöflichen Sentenz heisst es: pour avoir honteusement
prostitué son corps aux diables, aux sorciers et autres personnes, de la copulation
desquelles elle est devenue grosse, et pour avoir conspiré avec sorciers et
magiciens dans leurs assemblées et dans le sabbat au désordre et ruine générale
de tout le monastère, perdition des religieuses et de leurs âmes. Garinet p. 245.

[184] Wir berichten hier nach der lehrreichen Schrift L. Rapp's, „Die
Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol“ S. 47–70. — Tanner hat im Leben
wegen seiner Antastung des Hexenglaubens viel leiden müssen, und wurde auch
noch im Tode von einem eigenen Geschick verfolgt. Er war auf der Reise in dem
kleinen Orte Unken gestorben. Nach seinem Tode entdeckten nun die Bewohner
des Hauses, in welchem er gestorben war, unter seinem Nachlass ein Glas, in
welchem sich ein grosser, dunkelfarbiger, haariger und mit Krallen
versehener — Teufel zeigte. Der Verstorbene hatte also einen „Glasteufel“ mit

Page 409

sich geführt und war somit ein Zauberer gewesen, wesshalb die Leute alsbald in
grösster Bestürzung zum Pfarrer eilten, um die Beisetzung der Leiche in
geweihter Erde zu verhindern. Der Pfarrer, der sich infolge dessen ins
Sterbehaus begab, sah jedoch sofort, dass der „Glasteufel“ nichts anderes als ein
Mikroskop war, in welches der Verstorbene eine Mücke gelegt hatte. Der Pfarrer
machte dieses den Leuten klar, indem er vor ihren Augen das Insekt aus dem
Mikroskop herausnahm und ein anderes, eben eingefangenes hineinlegte,
welches sich nun auch vergrössert darstellte. Die Leute sahen nun ihren Irrthum
ein und Tanner's Leiche wurde in der Ortskirche neben dem Altar beigesetzt.
S. Rapp, S. 50–51.

[185] Rapp, S. 69–70.

[186] Vollständiger Titel: Cautio criminalis, seu de
p r o c e s s i b u s c o n t r a s a g a s l i b e r ad magistratus Germaniae hoc
tempore necessarius; tum autem consiliariis et confessariis principum,
inquisitoribus, judicibus, advocatis, confessariis reorum, concionatoribus
ceterisque lectu utilissimus. Auctore incerto Theologo orthodoxo. Rintelii, typis
exscripsit Petrus Lucius, typogr. Acad. MDCXXXI. — Schon 1632 wurde das
Buch von Gronäus in Frankfurt a. M. neu aufgelegt. Eine dritte Auflage erschien
1695 zu Sulzbach, die letzte wohl zu Augsburg, 1731. Eine deutsche
Uebersetzung im Auszug wurde 1647 unter dem Titel „Gewissensbuch von
Prozessen gegen die Hexen“ von dem schwedischen Feldprediger J. Seiffert zu
Bremen edirt und 1649 und 1657 neu aufgelegt. Eine vollständige Uebersetzung
veranstaltete der Sekretär und Rath des Grafen Moritz zu Nassau-
Katzenellenbogen Hermann Schmidt. Doch wagte er erst 1648 das schon 1642
abgeschlossene Manuskript (mit einer an den Grafen Moritz gerichteten
Dedikation) der Oeffentlichkeit zu übergeben, indem er in diesem Jahre in
seinem eigenen Herrn einen zuverlässigen Beschützer gewonnen hatte. Die
Uebersetzung erschien unter dem Titel: „ H o c h n o t p e i n l i c h e
Vo r s i c h t s m a s s r e g e l o d e r W a r n u n g s s c h r i f t ü b e r d i e
H e x e n p r o z e s s e , gerichtet an alle Behörden Deutschlands, an die Fürsten
und ihre Räthe, an die Richter und Advokaten, Beichtiger, Redner und an das
ganze Volk.“ Eine andere Uebersetzung gab Reiche in seinen „Unterschiedlichen
Schriften vom Unfug des Hexenprozesses“ (Halle 1703) heraus. Eine
französische Uebersetzung wurde zu Lyon 1660 veröffentlicht.

[187] Vgl. über ihn: Alex. Baldi, Die Hexenprozesse in Deutschland und ihr
hervorragendster Bekämpfer, Würzb. 1874; Hölscher, Friedrich Spee von

Page 410

Langenfeld, (Düsseldorfer Realschulprogramm von 1871); J. B. M. Diel,
Friedrich v. Spee, eine biograph. und literar-historische Skizze; Freiburg 1872
und F. J. Micus, Friedrich Spee, in der Zeitschr. des Vereins für Gesch. u.
Alterthumskunde Westfalens, B. XIII. Münster 1852, S. 59–76.

[188] Unter den deutschen Schriften Spee's zeichnet Leibnitz das „güldene
Tugendbuch“ besonders aus. — Ueber Spee's Schriften s. Hauber, Bibl. mag.
B. III. S. 1 ff. u. S. 501 ff.

[189] Theodicee, Thl. I. §. 96 u. 97.

[190] Leibnitz erlebte freilich nicht das Jahr 1749, wo zu Würzburg die Nonne
Maria Renata den Scheiterhaufen bestieg.

[191] Hoc anno obiit eximius S. J. Presbyter in Collegio Trevir. Fridericus Spee.
Gallis, per Hispanorum irruptionem in urbem Trev., pluribus laesis afflictisque
tanto charitatis evangelicae praesidio adfuit, ut cum sibi non parceret, contracta
demum lue, aliorum vitae suam moriens impenderit, — 7 Augusti. In crypta
ecclesiae quondam S. J. tumulatus est cum hac inscriptione simplici: Hic jacet
Fridericus Spee. In omne tempus spiritum vere evangelicum hujus viri, divinum,
ut ita loquamur, ejus ingenium, fecundum pectus, venustatem et dulcedinem
suorum carminum quasi specimen et exemplum memoret grata posteritas.
Intaminatis fulget honoribus, dicimus cum Horatio. Wyttenb. Gest. Trevir. III.
p. 80.

[192] Beitr. z. Geschichte der Zauberei, in Hitzig's Annalen der Crim.
Rechtspflege B. II. S. 182.

[193] Leibnitz Theodicee I. Th. §. 96 u. 97.

[194] Masenius (in Continuat. Metrop. Eccles. Trev.) sagt: Liber, quem (Pater
Spee) Cautionem criminalem inscripserat, cum per alienas manus, nondum per
Societatem probatus, lucem subiret, non paucis suum autorem periculis exposuit.
S. Animadvers. ad Gesta Trevir. cap. 101. — Nach den Statuten des Ordens hatte
sich Spee, indem er sein Buch erscheinen liess, ohne für dasselbe die
Approbation der Ordensoberen eingeholt zu haben, einer T o d s ü n d e schuldig
gemacht.

[195] De sagarum impietate, nocendi imbecillitate et poenae gravitate, zuerst
Tübingen 1621, dann 1667.

Page 411

[196] Die Cautio criminalis wurde so schnell vergriffen, dass schon im
folgenden Jahre eine zweite Auflage nöthig war. Der Herausgeber derselben,
Gronäus, bezieht sich für sein Unternehmen auf den ausdrücklichen Wunsch
einiger Glieder des Reichskammergerichts und des Reichshofraths. Späterhin
erschienen noch mehrere Abdrücke und verschiedene Uebersetzungen, und es ist
darum keinem Zweifel unterworfen, dass das Werk Aufsehen gemacht habe. Um
so wunderbarer ist's, dass wir dasselbe von den ersten Kriminalisten des
Jahrhunderts, einem Carpzov, Berlich und Brunnemann, gar nicht erwähnt
finden, und dass auch Thomasius, als er sein erstes Schriftchen über die Zauberei
herausgab, in dem Wahne stand, die Cautio criminalis sei ein ganz neues Buch,
weil er nur von der letzten Ausgabe derselben Kenntniss hatte. Hauber
vermuthet, vielleicht nicht mit Unrecht, dass die ersten Ausgaben von den an den
Pranger gestellten Hexenrichtern möglichst unterdrückt worden seien;
wenigstens waren die Exemplare derselben schon zu seiner Zeit sehr selten
geworden. Bibl. mag. Th. III. S. 10 f. — Zwei ausländische Schriftsteller, die
gegen die Tortur schrieben, Daniel Jonktys in Holland (um 1651) und Augustin
Nicolas in Frankreich (um 1682), kannten das Buch wohl.

[197] Dieses geschah im Jahr 1737, wo das Buch zu Wolfenbüttel unter dem
Titel erschien (unter welchem es uns vorliegt): T r i b u n a l r e f o r m a t u m ,
in quo sanioris et tutioris justitiae via judici christiano in processu criminali
commonstratur, r e i e c t a e t f u g a t a T o r t u r a , cuius iniquitatem,
multiplicem fallaciam atque illicitum inter Christianos usum libera et necessaria
dissertatione aperuit Joh. Grevius, Clivensis, quam captivus scripsit in ergastulo
Amsterdamensi: ob raritatem, elegantiam et varium usum recusa, accurante J. G.
Pertsch, JCto, Guelpherbyti. 1737 (560 Seiten in 8o.)

[198] Instructio pro formandis processibus in caussis strigum, sortilegorum et
maleficorum. Rom. 1657. Dieselbe findet sich am correktesten bei Carena, de
offic. Inquis. im Anhange abgedruckt; ausserdem bei Pignatelli Consultat.
noviss. I. S. 123.

[199] Theatr. Europ. III. S. 456.

[200] Spedalieri in Analisi dell' esame critico del Signor Nic. Freret, Cap. X.
art. IX. §. 5: In Roma non si è mai bruciato alcuno per accusa di stregoneria,
come più volte è accaduto in Francia. — Ebenso sagt Bergier im Dict. theol. Art.
Inquisition: L'on n'en connoit aucun exemple (einer Hexenverbrennung) à Rome.

Page 412

[201] Tholuck, das akademische Leben des siebenzehnten Jahrh., II. S. 32.

[202] Solche Predigten wurden auch gedruckt. Der lutherische Superintendent
Samson zu Riga z. B. veröffentlichte 1626 einen starken Quartband
„auserlesener und wohlbegründeter Hexenpredigten.“ Eine ähnliche Sammlung
ist von einem Frankfurter Prediger Dr. Wagner vorhanden.

[203] Jarcke sagt in seinem „Handbuch des Strafrechts“ Th. II. S. 61, Carpzov
behalte die Bestimmung der Carolina im Auge, dass die Zauberei, um des Todes
würdig zu sein, einen Schaden gestiftet haben müsse. Allein schon v. Wächter
hat (Beitr. zur deutschen Gesch. S. 291) auf das Verkehrte dieser Angabe
hingewiesen. Carpzov sagt nämlich in seiner Practica rerum criminalium
Quaest. 49, Nr. 23 bei der Auslegung des Art. 109 der Peinlichen
Gerichtsordnung: „ D i e s e l b e S t r a f e (nämlich der F e u e r t o d ) ist auch
Denjenigen aufzuerlegen, welche mit dem Teufel ein Pact schliessen, s o l l t e n
s i e a u c h N i e m a n d e m g e s c h a d e t , sondern entweder nur teuflischen
Zusammenkünften auf dem Blocksberge beigewohnt oder irgend einen Verkehr
mit dem Teufel gehabt oder auch nur seiner Hülfe vertraut und sonst gar nichts
weiter gewirkt haben.“ — Carpzov geht dann noch weiter, indem er Nr. 29
bemerkt, die Feuerstrafe sei auch den Zauberern und Hexen zuzufügen, welche
mit dem Teufel concumbirten, wenn sie auch nicht mit ausdrücklichen Worten
sich ihm ergeben oder einen bestimmten Vertrag mit ihm eingegangen hätten.
Zwar werde, fügt er hinzu, von Juristen und Philosophen darüber gestritten, ob
Zauberer und Hexen in Wahrheit und in natürlicher Weise mit Dämonen,
nämlich Männer cum succubis und Weiber cum incubis Unzucht treiben und ob
Hexen und Zauberinnen dadurch schwanger werden könnten. Viele seien
nämlich der Meinung, dass solche daemoniaci concubitus nur träumerische
Illusionen wären, welche auch bei ganz gesitteten Frauen vorkämen, und sogar
Jos. Fichardus sei dieser Ansicht. Allein hier verwechsele man zwei ganz
verschiedene Dinge, die wohl auseinander gehalten werden müssten, nämlich die
Frage, ob Dämonen sich wirklich mit Menschen v e r m i s c h e n und die
andere Frage, ob sie mit denselben etwas e r z e u g e n könnten. Hierauf
verbreitet sich nun Carpzov allen Ernstes über das semen Diaboli und über das
semen alterius, quo daemon forsan abutitur, und kommt zu dem Schluss, dass
aus einem solchen concubitus unmöglich etwas Rechtes hervorgehen könne,
wobei er sich auf das Geständniss vieler Hexen beruft, welche zugegeben hätten,
dass sie aus der Vermischung mit dem Teufel nur wurmartige Dinger, „Elben“,
„böse Dinger“ geboren, sie dann Menschen in Arme, Beine oder sonstwohin
gezaubert und diesen dadurch Schaden zugefügt hätten! — So stand der

Page 413

gefeierte Jurist Carpzov zur Sache! Welche Auctorität er — der orthodoxe
lutherische Jurist — dem p ä p s t l i c h e n H e x e n h a m m e r zuerkannte, ist
in Hitzig's und Demme's Annalen, B. XXV. S. 363, Anmerk. 89 nachgewiesen.

[204] Part. III. Qu. 103. n. 50. Processus inquisitorius an hodie sit remedium
ordinarium. Vgl. Quaest. 107. n. 22.

[205] Inquisitorius vero est processus, quando nullo existente accusatore judex
per viam inquisitionis summarie et sublato (quod dicitur) velo, absque longo litis
sufflamine procedit etc. Part. III. Qu. 103. n. 18.

[206] Part. III. Quaest. 107. n. 72. wird als erstes Erforderniss des
Inquisitionsprozesses festgestellt, ut ante omnia de ipso facto constet. Qu. 108.
n. 4. 5. wird abermals auf Erhebung des Thatbestands gedrungen, ehe die
Spezialuntersuchung beginnen könne. Qu. 108. n. 26. ist der Grundsatz
aufgestellt: quod delinquenti confesso aut convicto poena mortis irroganda non
sit, antequam de corpore delicti et veritate criminis comissi liquide et certo per
testes vel per evidentiam facti constet. Diess kommt aber den Hexen nicht zu
Gute; denn: limitatur haec regula .... in delictis occultis et difficilis probationis,
ut in haeresi, sortilegio etc., de quorum corpore sufficit constare per conjecturas
et certa indicia; .... quod enim in occultis delictis, et quae sunt difficilis
probationis, praesumtiva et conjecturata probatio habeatur pro plena et
concludenti probatione, generaliter et communiter receptum est. Qu. 108.
n. 33. — Weiter wird Bodin's Satz gebilligt: in hoc super alia omnia tam turpi,
tam horrendo et detestando crimine, in quo tam difficiles sunt probationes
tamque abdita scelera, ut e millenis vix unus merito supplicio affici possit, n i l
necesse esse, religiose quenquam haerere regulis
procedendi, sed extra ordinem oportere fieri illius
j u d i c i u m d i v e r s a a c e t e r i s c r i m i n i b u s r a t i o n e . Quaest. 122.
n. 60. — Nach demselben Grundsatz beantwortet dann Carpzov auch die Frage
nach der Anwendung der Tortur. Im Allgemeinen meint er (Qu. 125, Nr. 50 ff.),
habe der Richter über dieselbe unter gewissenhafter Erwägung der Art des
Verbrechens und der vorliegenden Umstände ganz nach seinem Ermessen zu
entscheiden. Dabei rechtfertigt er aber die Bestimmung des sächsischen Rechts,
dass bei den schwersten Verbrechen die Tortur zum dritten Male wiederholt
werden könne; durch den Grundsatz, dass bei solchen Verbrechen eben wegen
ihres enormen Charakters schärfere Mittel zur Erfindung der Wahrheit
anzuwenden seien, und mit der scheusslichen Bemerkung: quippe cum et ob
atrocitatem criminis quandoque i u r a t r a n s g r e d i l i c e a t . Dieses wendet

Page 414

er dann namentlich auf die Hexerei an, bei welcher der Richter auch noch dazu
eine h ä r t e r e Tortur verhängen könne, zumal da die Hexen durch alle
möglichen Teufelsmittel sich gegen die Qualen der Tortur zu schützen
wüssten. — Zur Verhängung der zweiten und dritten Tortur sollten freilich neue
Indizien ermittelt werden. Mit welcher Leichtfertigkeit und Grausamkeit seines
Denkens aber Carpzov auch diese Bestimmung zu umgehen und ein
fortgesetztes Foltern der Angeklagten zu rechtfertigen wusste, hat v. Wächter in
den Beitr. zur deutschen Gesch. S. 299 nachgewiesen.

[207] Vgl. de Luca, Versuch einer Geschichte der k. k. Leopold-Universität zu
Innsbruck.

[208] Bekanntlich hatte die Constitution Gregors XV. vom 20. März 1623 in
diesem Falle die Anwendung der Todesstrafe untersagt.

[209] G. E. v. Rüling, Auszüge einiger merkwürdigen Hexenprozesse aus der
Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts im Fürstenthum Calenberg geführt.
Göttingen, 1786, S. 16 ff.

[210] v. Rüling, Auszüge, S. 63.

[211] Vgl. über die Abhandlungen 1, 2 und 4 den Aufsatz „Der Hexenglaube in
der Universitätsaula“ in Robert Prutz' „Deutsches Museum“, 1857 S. 465 ff.

[212] Als z. B. eine Frau in dem württembergischen Orte Deizisau von einem
fremden Bettelweib der Bezauberung ihres Kindes angeklagt war, und, da sie
leugnete, die juristische Fakultät zu Strassburg um ihr Gutachten angegangen
wurde, erklärte dieselbe: Auf die Aussage des Bettelweibes hin könne man die
Frau nicht verhaften. Es wäre gut, wenn man die Leute belehrte, dass nicht jede
Krankheit ein Werk des Teufels sei. Ganz ungereimt auch sei es, dass der Pöbel
sie darum für eine Hexe halte, weil sie in der Kirche beim Beten nicht wie
andere Weiber die Lippen bewege. Ueberdies erfreue sie sich ja eines guten
Rufs, und wenn sie früher sich eine Zeitlang wunderlich geberdet und gesagt
habe, sie wolle sich das Leben nehmen, so sei dieses aus Melancholie
geschehen. Man solle sie daher in Ruhe lassen etc. — In einem dem Hofgerichte
zu Marburg 1659 ertheilten Gutachten empfiehlt es die Strassburger
Juristenfakultät (was bisher unerhört war), die Angeklagte zum Reinigungseid
zuzulassen und von der Tortur abzustehen.

[213] Hauber, Bibl. mag. Th. III. S. 250.

Page 415

[214] Balth. Bekker, bezauberte Welt, Buch IV. Cap. 30.

[215] v. Wächter, S. 301–02.

[216] Das Parlament suchte in seiner Remonstration dem König aus
theologischen und juristischen Gründen die Wirklichkeit der Hexerei und die
Nothwendigkeit der Todesstrafe zu beweisen. Garinet p. 248 und 337.

[217] Louis, par la grâce de Dieu etc. — — — savoir faisons, que — — — nous
avons dit, déclaré, ordonné, disons, déclarons et ordonnons par ces présentes,
signées de notre main, ce qui s'ensuit: I. Que toutes personnes se mêlant de
deviner et se disant devins ou devineresses; vuideront incessamment le royaume,
après la publication de notre présente déclaration, à peine de punition corporelle.
II. Défendons toute pratique superstitieuse de fait, par écrits ou par paroles, soit
en abusant des termes de l'écriture sainte, ou des prières de l'église; soit en disant
ou faisant des choses qui n'ont aucun rapport aux causes naturelles; voulons, que
ceux qui se trouveront les avoir enseignées, ensemble ceux qui les auront mises
en usage et qui s'en sont servis pour quelque fin que ce puisse être, soient punis
exemplairement et suivant l'exigence de cas. III. Et s'il se trouveroit à l'avenir
des personnes assez méchantes, pour ajouter et joindre à la superstition l'impiété
et le sacrilége, sous prétexte d'opération de prétendue magie ou autre prétexte de
pareille qualité, nous voulons, que celles qui s'en trouveront convaincues, soient
punies de mort. Etc. — Man kennt ein Urtheil des pariser Parlaments vom
18. Dez. 1691, worin mehrere Schäfer, welche beschuldigt waren, Viehsterben
herbeigeführt zu haben, bezeichnet sind als „convaincus de superstitions,
d'impiétés, sacriléges, profanations, empoisonnements et maléfices.“ — Le Brun
I. p. 316.

[218] Walter Scott, Br. üb. Dämonologie, Th. II. S. 110.

[219] Hauber, Bibl. mag. St. XVII.

[220] Der letzte gerichtliche Fall in den vereinigten Niederlanden soll nach
Scheltema (S. 262) im Jahr 1610 vorgekommen sein. Dass indessen diese
Angabe unrichtig ist, ist aus Scheltema S. 238–239 selbst zu ersehen.

[221] Der Titel der Schrift lautet: Het afgerukt momaangezicht der Tooverye,
daarin het bedrogh der gewaande toovery naakt ontdekt en met gezonde redenen
en exempelen dezer eeuwe aangewezen wordt. S. Scheltema, S. 281 ff.

Page 416

[222] Bayle, (Pensées diverses, §. 241) nennt ihn: l'homme de France, qui avait
le plus de lecture.

[223] Apologie pour tous les grands hommes qui ont été accusés de magie. Paris
1669.

[224] Vgl. über ihn Hauber, Bibl. mag. B. II. S. 682 ff.

[225] Das Buch erschien unter dem Titel T h e v a n i t y o f d o g m a t i z i n g
zu London 1661 und 1662. Mit Zusätzen vermehrt gab es der Verf. 1665 unter
dem Titel heraus: S c e p s i s s c i e n t i f i c a or Confest ignorance the way to
science. Ein genaues Referat über den Inhalt des Buches s. in Hallam's Hist. of
Liter. V. III. S. 358–362.

[226] Some philosophical considerations touching the being of witches and
witchcraft. 1666.

[227] Die Schrift erschien nämlich unter dem Titel: B l o w a t m o d e r n
S a d d u c i s m o n W i t c h e s a n d W i t c h c r a f t etc. 1666 (1667. 1688).

[228] D i s p l a y of supposed w i t c h c r a f t . 1673. — Aus dem
Englischen übersetzt, mit einer Vorrede von Thomasius, Halle 1719.

[229] S a d d u c i s m u s t r i u m p h a n s or a full and plain evidence concern.
Witches etc. by Dr. Henry More, 1681. — Näheres über den Inhalt der Schrift s.
bei Hartpole Lecky, S. 89 ff.

[230] Das erste Buch der Schrift erschien unter dem Titel: D e b e t o v e r d e
W e r e l d , synde een groudig onderzoek van't gemeene, gevoelen, aangaande de
Geesten, derzelver aart, vermogen, bewind en bdrijf alsook hetgeen de
Menschen door derzelver kragt of gemeenschap doen, 1. boek Leeuw. 1691, 8o.
Die drei nachfolgenden Bücher erschienen bis 1693. Letzter Abdruck: Deventer,
1739 in 4o. In deutscher Uebersetzung wurde das Werk schon 1693 zu Leipzig
verbreitet, ausserdem erschien es auch in französischer, italienischer und
spanischer Uebersetzung. — Das Buch war ohne die vorschriftsmässige
kirchliche Censur erschienen, da Bekker als Doctor der Theologie an dieselbe
nicht gebunden zu sein glaubte. Vgl. über Bekker die Schriften: B. Bekker in
Franeker, Gron. 1848; B. Bekker in Amsterdam, Gron. 1850; v. d. Aa,
Biographisch Woordenboek, T. II. S. 88, und ausserdem die interessanten

Page 417

Mittheilungen Nippold's (S. 83–86) über die ganze Literatur, welche durch
Bekker's Auftreten veranlasst ist, und sich auf dasselbe bezieht.

[231] Sein Vater, Prediger zu Metslawier in Friesland, war von deutscher
Abkunft. Bekker war in seiner Jugend öfters bei seinen Verwandten in Bielefeld
zu Besuch gewesen und hatte daselbst die Hexenverfolgungen in der Nähe
gesehen. Scheltema, S. 286.

[232] Vor dem Vorwurfe des Manichäismus schützte man sich indessen, wenn
man den Teufel auch das Ungemessenste wirken liess, durch die Clausel „mit
Gottes Zulassung.“

[233] Bez. Welt, Buch II. Cap. 32. §. 8. 9. 10.

[234] Ebendas. Cap. 34. §. 4.

[235] Buch II. Cap. 34, §. 17.

[236] Buch II. Cap. 35. §. 1.

[237] Buch III. Cap. 19. §. 1.

[238] Réponse aux questions d'un provincial, Chap. 35.

[239] Réponse, Chap. 39.

[240] Vgl. Karl Biedermann, Deutschland im 18. Jahrh. Leipz. 1858, B. II.
S. 355–391 und Dernburg, Thomasius und die Stiftung der Universität Halle;
Halle, 1865.

[241] Oeuvres, Tom. I. p. 367.

[242] Theses inaugurales de crimine magiae, quas in Academia regia
Fridericiana praeside D. Ch. Thomasio — — — solemni eruditorum
disquisitioni submittit M. Joannes Reiche, 12. d. Novembr. 1701. Halae
Magdeb. — Ueber die wahre Auctorschaft s. Hauber Bibl. mag. Bd. II.
S. 308 f. — 1704 gab Reiche selbst in seinem „Ferneren Unfug der Zauberei“
eine deutsche Uebersetzung dieser Thesen unter dem Titel: „Herrn D. Chr.
Thomasii kurze Lehrsätze von dem Laster der Zauberei, nach dem wahren
Verstande des lateinischen Exemplars in's Teutsche übersetzet etc.“ — Eine
andere deutsche Uebersetzung erschien 1706 unter dem Titel: „Christ. Thomasii,

Page 418

Kurtze Lehr-Sätze von dem Laster der Zauberey, aus dem Lateinischen ins
Deutche übersetzet und mit des Authoris Vertheidigung vermehrt.“

[243] In diesem Sinne spricht sich Thomasius auch siebenzehn Jahre später aus.
S. seine Vorrede zur Uebersetzung des W e b s t e r S. 37.

[244] Theophil Spizelius, ein geborener Steyermärker, Senior des geistlichen
Ministeriums zu Augsburg, †1691.

[245] Gründliche Abfertigung der unpartheyischen Gedancken eines
ungenandten Auctoris, die er von der Lehre de crimine magiae des
hochberühmten Herrn D. Christiani Thomasii neulichst herausgegeben, gestellet
von Hieronymo a Sancta Fide. Frankf. 1703.

[246] Z. B. Petri Goldschmidt's (Pastors zu Starup) Verworfener Hexen- und
Zauber-Advokat, d. i. wohlgegründete Vernichtung des thörichten Vorhabens
Herrn Christiani Thomasii, J. U. D. et Prof. Halens., und aller derer, welche
durch ihre superklugen Phantasiegrillen dem teufelischen Hexengeschmeiss das
Wort reden wollen, in dem gegen dieselben aus dem unwidersprechlichen
göttlichen Worte und der täglich lehrenden Erfahrung das Gegentheil zur
Genüge angewiesen und bestätigt wird, dass in der That eine teufelische Hexerei
und Zauberei sei und dannenhero eine christliche Obrigkeit gehalten, diese
abgesagten Feinde Gottes, schadenfrohe Menschen- und Viehmörder aus der
christlichen Gemeinde zu schaffen und dieselben zur wohlverdienten Strafe zu
ziehen. 1705.

[247] Z. B. in der Erinnerung wegen der künftigen Winterlektionen 1702. Hier
räumt er ein, dass es verborgene Mittel zur Beschädigung von Menschen und
Thieren, auch Krankheiten gebe, die muthmasslich vom Teufel herkommen,
bekämpft jedoch von neuem die sichtbaren Erscheinungen des Teufels und
dessen Verkehr mit den Menschen.

[248] Erster Band Halle 1703, zweiter B. 1704.

[249] S. oben. Halle 1719.

[250] John Wagstaff gründlich ausgeführte Materie von der Hexerei. Deutsch,
Halle 1711.

[251] Franz Hutchinson's historischer Versuch von der Hexerei etc. Deutsch von
Th. Arnold, mit einer Vorrede von Thomasius. Leipzig 1726. — Das Buch hat in

Page 419

Beziehung auf Begebenheiten in England vieles Interessante, sonst aber viele
Ungenauigkeiten und chronologische Verstösse.

[252] D i s p u t a t i o j u r i s c a n o n i c i d e o r i g i n e e t p r o g r e s s u
p r o c e s s u s i n q u i s i t o r i i c o n t r a s a g a s , quam .... praeside Chr.
Thomasio .... examini subjicit J. P. Ipsen. Hal. 1712. In demselben Jahre
besorgte die Renger'sche Buchhandlung eine Uebersetzung. — Auch von dieser
Abhandlung ist Thomasius selbst der Verfasser. S. seine Vorrede zur
Uebersetzung des Webster, S. 18.

[253] Auch gegen den Gebrauch der Folter ist Thomasius aufgetreten, indem er
einen seiner Schüler „über die Nothwendigkeit, die Folter aus den christlichen
Gerichtshöfen zu entfernen“, disputiren liess. Allein mit Unrecht ist Thomasius
als unbedingter Gegner der Folter bezeichnet worden. Biedermann macht in der
Schrift „Deutschland im achtzehnten Jahrhundert“ B. II. S. 382 auf einen an
eben diesen Schüler gerichteten und auf die erwähnte Disputation bezüglichen
Brief aufmerksam (abgedruckt in den Programmata Thomas. p. 576), worin er
zwar dessen Vorhaben nicht missbilligt, aber doch das Bedenken äussert, dass es
nicht rathsam sein dürfte, den Lenkern christlicher Staaten die Nachahmung der
Engländer und anderer Völker in Abschaffung der Folter schlechthin
anzuempfehlen, — weil es zweifelhaft sei, ob nicht, so lange es noch so viele
andere Missstände in der Rechtspflege gebe, die plötzliche Abschaffung der
Folter grössere Nachtheile haben möchte als ihre Beibehaltung.

[254] S. Vorrede zum Webster, S. 19.

[255] Hertii Consilia et responsa. Francof. 1729.

[256] Consilia Michaelis Grassi, in den Consil. Juridicorum Tubingensium.
Tom. V. p. 705 f. ed. 1733.

[257] J. A. Scholtz, Ueber den Glauben an Zauberei in den letztverflossenen vier
Jahrhunderten (Breslau, 1830,) S. 115.

[258] Scholtz, S. 118.

[259] Scholtz, S. 119.

[260] Auf den Münchow'schen Gütern in der Uckermark war nämlich ein
fünfzehnjähriges Mädchen wegen fleischlicher Vermischung mit dem Teufel
enthauptet worden, und zwar n a c h e i n e m v o n d e r U n i v e r s i t ä t

Page 420

G r e i f s w a l d e i n g e h o l t e n E r k e n n t n i s s e . Eine Revision der Akten
ergab, dass weder die nöthigen Zeugen verhört, noch die Angeklagte
ordnungsmässig vertheidigt worden war. Nach dem Gutachten des Hoffiskals
hätte diese, als eine mit Melancholie behaftete Person, dem Arzte übergeben
werden sollen. Die Sache blieb übrigens auf sich beruhen, weil der Gutsherr sich
damit entschuldigte, dass er während des Falles gerade abwesend gewesen sei,
auch keine jura verstehe. Märk. Forschungen I, S. 261.

[261] Märkische Forschungen, I. S. 264.

[262] Thomasius in der Vorrede zu Webster. S. 32.

[263] Siehe den folgenden Abschnitt.

[264] Garinet, S. 337. 344.

[265] Horst, Z. B. Bd. IV. S. 367.

[266] Inquiries into vulgar and common errors, 1646 (Works of Sir Th. Browne,
II. S. 163.)

[267] Buckle, Geschichte der Civilisation in England, II. S. 152 ff. und 357 ff.

[268] Hartpole Lecky, S. 93–95.

[269] So berichtet Hugo Arnots Collection of criminal trials in Scotland (Edinb.
1785), (auch Hartpole Lecky, S. 105), über den letzten Hexenprozess in
Schottland im Jahr 1722, doch wurde in ihm nicht auf den Feuertod erkannt.
Zum letzten Male waren hier 1697 (sieben) Hexen zum Scheiterhaufen
verurtheilt. Indessen wird nicht berichtet, ob das Urtheil zur Vollziehung kam.

[270] W. Scott, Br. über Däm. Th. II. S. 112. Die Akte selbst ist abgedruckt bei
Hauber, Bibl. mag. Th. II. S. 3.

[271] Wachsmuth, Zeitalter der Revolution, I. S. 132.

[272] Hartpole Lecky, S. 36, Anmerk.

[273] Jus ecclesiasticum Protestantium. Hal. 1733. pag. 469.

[274] Principia juris criminalis Germaniae communis. Gotting. 1780. §. 467.

Page 421

[275] v. Raumer, „Aktenmässige Nachrichten von Hexenprozessen in der Mark
Brandenburg“ in den „Märkischen Forschungen“ von 1841, S. 263–265 und
Stenzel, Gesch. von Preussen, B. III. S. 447.

[276] Allerdings scheint es hin und wieder den adelichen Gerichtsherrn schwer
geworden zu sein, sich der Hexenverfolgung ganz zu entwöhnen. Selbst noch
König Friedrich Wilhelm II. musste es erleben, dass ein Edelmann zu Bütow in
Pommern ihm eine Eingabe übersandte, worin der gestrenge Herr über die
Bosheit der Zauberer klagte und von einem Knechte erzählte, dem von drei
Weibern der Teufel eingegeben sei. Auch habe ihn ein Bauer bei einem
Hochzeitsmahle, zu welchem er von diesem eingeladen worden sei, mit einem
Spitzglase Branntwein behext, wesshalb er um die Erlaubniss bat, an diesem
wenigstens die Wasser- und Nadelprobe vornehmen zu dürfen. S. Horst,
Zauberbibl. Th. II. S. 403.

[277] Der Römischen Kayserl. etc. etc. Majestät Josephi des Ersten Neue
Peinliche Halsgerichts-Ordnung, vor das Königreich Böheim, Marggrafthumb
Mähren, und Hertzogthumb Schlesien. Freyburg 1711. (Publizirt den 16. Juli
1707.)

[278] L. Rapp, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 75.

[279] W i e n e r Z e i t u n g von 1728, Nro. 68 und F. Müller Beitr. zur Gesch.
des Hexenglaubens und Hexenprozesses in Siebenbürgen. Braunschw. 1854,
S. 12.

[280] Keysler, Neueste Reisen, Hannover 1751. S. 1284.

[281] Schlözer, Krit. Untersuchungen zur Gesch. der Deutschen in
Siebenbürgen. S. 297.

[282] F. Müller, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbürgen, S. 50–52.

[283] Vergl. den „Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Neue Folge. Organ
des germanischen Museums“. Band XXIII. Jahrg. 1876, S. 295 ff.

[284] „Sr. Kaiserl.-Königlich-Apostolischen Majestät allergnädigste
Landesordnung, wie es mit dem Hexenprozesse zu halten sei.“ 1766.

[285] Wir verdanken die Einsicht in diese Akten der gütigen Mittheilung des
Herrn Prof. Dr. jur. Fuchs zu Marburg, dem die Originale vorlagen.

Page 422

[286] Johannes Scherr hat in seiner neuesten Schrift „ H a m m e r s c h l ä g e
u n d H i s t o r i e n “ (Zürich, 1878) unter dem Titel „ d i e l e t z t e
R e i c h s h e x e “ den mit der unglücklichen Nonne Maria Renata angestellten
Hexenprozess nach „authentischen Abschriften“ der Prozessakten mitgetheilt.
Diese Mittheilungen enthalten indessen über das, wodurch die alte Nonne zum
„Geständniss“ gebracht wurde, gar nichts, und sind darum unvollständig. Zu
ihrer Ergänzung dient noch immer der von dem Abte Oswald Loschert nach den
Akten angefertigte und an die Kaiserin Maria Theresia eingesandte Bericht, der
sich in Horst's Zauberbibliothek Th. III. S. 165 unter dem Titel abgedruckt
findet: „Wahrhafte und umständliche Nachricht von dem Zufalle, so das
jungfräuliche Kloster Unterzell, nächst Würzburg, des Prämonstratenserordens,
betroffen. Verfasset im Jahr 1749.“ Wir folgen übrigens hier vorzugsweise der
Darstellung Scherr's.

[287] Wie viele Male mag man die Unglückliche gemartert haben, bis man diese
Geständnisse aus ihr herausgepresst hatte!

[288] Wahrscheinlich waren auch dieser Unglücklichen durch die Folter die
Glieder zerrissen worden.

[289] Christliche Anred nächst dem Scheiterhaufen, worauf der Leichnam
Mariae Renatae, einer durchs Schwert hingerichteten Zauberin, den 21. Jan.
A. 1749 ausser der Stadt Wirtzburg verbrennet worden, an ein zahlreich
versammeltes Volk gethan, und hernach aus gnädigstem Befehl einer hohen
Obrigkeit in offentlichen Druck gegeben, von P. Georgio Gaar, S. J. — 4.
Wirtzburg in der Hofbuchdruckerei. S. Horst Z. B. Th. II. S. 353 ff.

[290] Wir berichten über ihn nach L. Rapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner
aus Tirol, S. 71–107.

[291] Der Titel lautet: Del congresso notturno delle lammie libri trè.
S'aggiungono due dissertazioni epistolari sopra l'arte magica. Venet. 1750 (460
S. in 4o). — Die Vorrede ist vom 25. Decbr. 1748 datirt. Doch konnte das Buch
erst 1750 erscheinen, weil die Bücherinquisition zu Venedig zwei Jahre lang den
Druck desselben aufhielt.

[292] Arte magica dileguata. Lettere del Signor Marchese Maffeé al Padre
Jnnocente Ansaldi dell' ordine dei Predicatori. Seconda edizione in Verona 1750;
und Arte magica annichilata. Libri trè. Verona 1754. Gegen die erstgenannte
Schrift richtete Tartarotti seine Apologia del Congresso notturno delle Lammie

Page 423

(Venez. 1751). Der Hauptinhalt der beiden Schriften Maffei's ist einige Jahre
später von dem deutschen Augustiner Jordan Simon (der sich Ardoino
Ubbidiente dell' Osa nannte,) in der Schrift „ d a s grosse
W e l t b e t r ü g e n d e N i c h t s oder die heutige Hexerei und Zauberkunst“
(Frankf. und Leipzig, 1761, 600 S.; Zweite Aufl. 1766) wiedergegeben. —
Simon (oder Dell' Osa), aus dem Würzburgischen gebürtig, starb 1776 zu Prag
als Professor der Theologie und erzbischöflicher Konsistorialrath, 57 Jahre alt.

[293] Graser veröffentlichte eine Vertheidigung der kritischen Glossen
Tartarotti's unter dem Titel: Propugnatio adnotationum criticarum in sermonem
de Maria Renata Saga adversus responsa P. Georgii Gaar J. T. (Venet. 1752).

[294] Ausführlichere Mittheilungen über Sterzinger's Leben und Wirken s. bei
Rapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner in Tirol, S. 108–140; doch werden
dieselben bezüglich des in Rede stehenden Punktes von uns mehrfach ergänzt.

[295] Die Rede erschien im Druck unter dem Titel: „Akademische Rede von
dem gemeinen Vorurtheil der wirkenden und thätigen Hexerei, — — von P. Don
Ferdinand Sterzinger, regulirten Priester etc.“ — München, 1766.

[296] „Ist es doch nichts Neues, nachdeme alle Proben meines Gegners ein
erfahrner Delrio, ein berühmtester Carpzov Senior und Jurium Professor in
Leipzig samt noch andern schon im vorigen Jahrhundert gründlich widerleget?“
Vorrede.

[297] Bekanntlich wurde Edelin nur zum K e r k e r verurtheilt.

[298] Wegen dieser Grobheiten vom bischöflichen Konsistorium zu Freysing zur
Verantwortung gezogen, erklärte März: „Ich konnte anders nicht schreiben, weil
ich glaubte, ein grosser Thurm dürfe nicht einen kleinen Knopf haben.“

[299] Betrügende Zauberkunst und träumende Hexerei, oder Vertheidigung der
akademischen Rede etc. Mit Erlaubniss der Oberen. München 1767. — Gegen
diese Schrift publizirte P. Angelus alsbald seine „Vertheidigung wider die
geschwulstige Vertheidigung der betrügenden Zauberkunst und träumenden
Hexerei, verfasset von einem Liebhaber der Wahrheit“ (1767, ohne Angabe des
Druckorts, 104 S.).

[300] S. Nichtige, ungegründete, eitle, kahle und lächerliche Verantwortung des
H. P. Angelus März über die vom P. Sterzinger bei dem hochfürstlichen
geistlichen Rath in Freysing gestellten Fragen. Vom Moldaustrom 1767. S. 8.

Page 424

[301] Das Geistreichste, was bei dieser Veranlassung geschrieben wurde, ist:
Zweifel eines Bayers über die wirkende Zauberkunst und Hexerei. An dem
Lechstrome 1768. Es werden darin sowohl Sterzinger's Inkonsequenzen, als die
Ungereimtheiten seiner Gegner in skeptischem Tone an's Licht gezogen. — Den
Münchener Streitpunkt verbindet mit einem lobpreisenden Kommentar der
österreichischen Verordnung folgende Schrift: Anpreisung der allergnädigsten
Landesverordnung Ihrer k. k. a. Majestät, wie es mit dem Hexenprozesse zu
halten sei, nebst einer Vorrede, in welcher die kurze Vertheidigung der Hex- und
Zauberei, die Herr Pater Angelus März der akad. Rede des Herrn P. Sterzinger
entgegengesetzet, beantwortet wird von einem Gottesgelehrten. München
1767. — (Nach einer handschriftlichen Bemerkung in dem der Hofbibliothek zu
Darmstadt gehörigen Exemplare dieser Schrift war der Verf. der Dr. Jordan
Simon, Augustiner zu Erfurt, dann zu Prag.)

[302] Rapp, die Hexenprozesse. S. 112.

[303] Das interessante Schriftstück ist von dem Oberlieutenant Schuegraf in
Müller's und Falke's „Zeitschrift für deutsche Kulturgesch.“, 1858, S. 767 ff. im
Auszug veröffentlicht worden.

[304] Diese (scheinbare) Conzession an die Aufklärung der Zeit ist das Einzige
(ausgenommen die Nichterwähnung der Tortur), wodurch sich die baierische
Malefizordnung aus dem achtzehnten Jahrhundert vom alten Hexenhammer
unterscheidet.

[305] Hierbei ist dann auch in herkömmlicher Weise von dem membrum
frigidum und semen frigidum des Teufels die Rede!

[306] Wir wollen annehmen, dass man sich einer Veröffentlichung und
Verbreitung des scheusslichen Machwerks durch den Druck doch s c h ä m t e .

[307] Furchtbar scheint das Feuer der Hexenverfolgung in K e h l h e i m
gelodert zu haben, indem es in Baiern üblich wurde, eine Hexe als „Kehlheimer
Basel“ zu bezeichnen. Vgl. Schmeller, Baierisches Wörterbuch, II. 289.

[308] Vgl. L. Rapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 130 bis
133.

[309] Vgl. Schröckh's Kirchengesch. seit der Reform. B. VII. S. 330 ff. —
Gassner starb 1779 als Dekan zu Bendorf in der Diözese Regensburg.

Page 425

[310] De magia liber, Venetiis 1775.

[311] De miraculis liber, Ven. 1776.

[312] Neuester Hexenprozess aus dem aufgeklärten heutigen Jahrhundert, oder:
so dumm liegt mein baierisches Vaterland noch unter dem Joch der Mönche und
des Aberglaubens. Von A. v. M. 1786. — Solche Hexenpatres waren z. B. der
Karmeliter Astery zu Straubing und der Pater Hugo zu Abensberg. „Ich
selbst, — sagt der Verf., — habe von Ersterem einen Zettel gesehen, worauf er
aus eigener Kraft dem Satan, den Hexen und allem Unheil befiehlt, nie dieses
Haus zu betreten u. s. w., — und unterschreibt es noch dazu mit den sehr
merkwürdigen Worten: Ex hoc ego jubeo Fr. Astery de S. E. E. a M. C. —
Wenige Häuser in und um Straubing auf sieben Stunden in der Nähe sind, wo
nicht so ein Zettel an jeder Thür angebracht ist, und dafür wird bezahlt
wenigstens ein Pfund Butter!!“

[313] Garinet, pag. 256.

[314] Garinet, pag. 257.

[315] Llorente, Gesch. der span. Inquisition. Th. IV. Cap. 46.

[316] Wir berichten hier zunächst nach der Schrift: „Der Hexenprozess und die
Blutschwitzer-Prozedur, zwei Fälle aus der Kriminal-Praxis des Kantons Zug
aus den Jahren 1737–1738 und 1849.“ Zug, 1849.

[317] Ueber diesen noch jetzt vorhandenen K a i b e n t h u r m zu Zug wird in
der vorerwähnten Schrift Folgendes berichtet:

„Durch einen verschlossenen Gang gelangt man von der Strasse in das Innere
des Lokales, und eine feuchte, moderige Luft, die Einem hier entgegenweht,
verkündet das Unheimliche des Ortes, an dem man sich befindet. Nachdem die
Lichter angezündet, wird man eine schwache Treppe hinauf zur eigentlichen
Folterstube geführt. Dieselbe ist mit doppelten Thüren geschlossen. A u s
d e r s e l b e n d r i n g t k e i n L a u t , i n d i e s e l b e k e i n L i c h t . In
der Mitte derselben ist eine Foltermaschine, die wir später beschreiben werden,
links daneben eine Vorrichtung zum spanischen Bock, vor derselben eine
erhöhte Bank für die Richter, rechts davon eine gleiche für die Kanzlei, hinter
ihnen d a s B i l d d e s G e k r e u z i g t e n (!!!). An den Wänden links und
rechts stehen Stühle für die Läufer und Henkersknechte. Auch sieht man eine Art
von Luftzug angebracht, indem bei den Exekutionen Wachholderholz verbrannt

Page 426

ward. Ueberbleibsel verschiedener Folterwerkzeuge, Haselruthen u. s. w. liegen
zerstreut umher. Zum Ueberfluss erzählt der begleitende „Läufer“ Einem noch
die vehmenartige Form und Sprache, die bei Gebrauch der Folter üblich waren.
Ueber und unter diesem Lokale befinden sich je zwei Gefängnisse, die in diesen
dunkelen Räumen freistehend, von Eichenholz gebaut, so ziemlich einem
Schweinstalle ähnlich sehen. Licht fehlt ganz und Luft kann aus dem äusseren
dumpfen Raume nur durch einen einige Zoll breiten Einschnitt in das eigentliche
Gemach dringen. Von Geradestehen oder Geradeliegen kann keine Rede
sein.“ — Zu diesem Bericht wird die Bemerkung hinzugefügt: „Diese Thürme
bilden gegenwärtig noch einen Theil unserer (Zuger) Staatsgefängnisse“ (!!!).

[318] Dieses Binden und Aufziehen waren die ersten Grade der Folter. Die
Vorrichtungen hierzu sowie mehrere andere Folterwerkzeuge sind jetzt noch im
Folterhause zu sehen. Diese Vorrichtung bestand aus zwei schief aufgestellten
Balken, in deren Mitte ein Rad nach Art der jetzigen Holzaufzüge angebracht
war. Ueber derselben an der Decke ist eine Rolle, über welche ein Seil auf das
Rad herumlief, dessen anderes herunterhängendes Ende mit einem Haken
versehen war. Dem Inquisit wurden nun die Hände verkehrt auf den Rücken
gebunden und in dieselben der Haken eingehängt. Es ist leicht einzusehen, dass
durch das Gewicht des eigenen Körpers die Gelenke des Arms bis an die Achsel
beinahe auseinander zu reissen drohten. — Es war diess aber noch nicht genug.
Je nach dem Grade der Tortur wurden noch drei Steine angehängt, wovon der
erste „ d e r k l e i n s t e “, der zweite „ d e r m i t t l e r e “ und der dritte „ d e r
g r ö s s t e “ genannt wurde. Diese Steine sind noch da und der grösste wiegt
circa zwei Centner. Dieselben wurden übrigens in neuerer Zeit noch bei
Gebrauch dieser Folter niemals mehr gebraucht. Es war nicht selten, dass durch
die allgemeine Wirkung derselben der Gefolterte in einen todähnlichen Zustand
gebracht wurde, den die Prozedur das „Entschlafen“ nennt.

[319] Das hier fehlende Wort ist in dem gedruckten Torturprotokoll nicht
angegeben.

[320] Ueber dieselbe wissen wir nichts zu berichten.

[321] „Zur Applizirung dieser Ruthenstreiche wurde (in Zug) der Inquisit
mittelst einer besonderen Vorrichtung (spanischer Bock genannt) auf dem Boden
der Folterkammer, und durch Stricke, die an den Daumen und Zehen befestigt
und angezogen wurden, auf das Aeusserste ausgestreckt. Jeder dieser
Ruthenhiebe auf diesen so gespannten Rücken warf eine schwarz und blau

Page 427

unterlaufene Schramme auf, die nach und nach aufsprang und einen bis auf die
Knochen zerfetzten Rücken zurückliess. Man brauchte diese Folter auch noch in
neuerer Zeit; doch hat man nie gewagt, mehr als fünfzig bis achtzig Streiche auf
Einmal geben zu lassen.“

[322] Les procédures de sorcellerie à Neufchâtel par Charles Lardy (Neufchâtel
1866 S. 42).

[323] S. Freundschaftliche und vertrauliche Briefe, den sogenannten sehr
berüchtigten Hexenhandel zu Glarus betreffend. Von H. L. Lehmann. Zürich
1783.

[324] Nach Obigem ist zu berichtigen, was H. Schreiber (die Hexenprozesse in
Freiburg etc. S. 43) sagt: dass nämlich das letzte Beispiel von der Hinrichtung
einer Hexe 1780 zu Glarus in der k a t h o l i s c h e n S c h w e i z gegeben
worden sei. Die Katholiken zu Glarus hatten gar keinen Antheil an dem
Ereignisse.

[325] Lehmann a. a. O. Heft II. S. 88 ff.

[326] Scholtz, über den Glauben an Zauberei in den letztverflossenen vier
Jahrhunderten. Breslau 1830. S. 120.

[327] W. Scott, Briefe üb. Däm. Th. II. S. 113.

[328] Eine offizielle Berichterstattung über den „Glaubensakt“ erschien unter
dem Titel: L ' A t t o p u b l i c o d i f e d e solennemente celebrato nella città
di Palermo à 6. Aprile 1724 dal Tribunale del S. Uffizio di Sicilia. Descritto dal
D. D. Antonino Mongitore, Canonico etc. Palermo 1724. — Vgl. Reusch, Theol.
Literaturbl. 1873, Nr. 3.

[329] Noch im Jahr 1809 lebte in Baiern ein alter Mann, der einst wegen
angeblicher Zauberei unschuldig torquirt worden war und alle Marter glücklich
überstanden hatte. Derselbe pflegte bei dem baierischen Rentamte zu Mitterfels
allmonatlich seinen Gnadengehalt in Empfang zu nehmen und dabei sich noch in
den beiden Kanzleien ein Almosen einzusammeln. Neu angestellten Beamten,
welche den Mann zum ersten Male sahen, musste er dann die verschiedenen
Arten der Folterung, die er erlitten, beschreiben, wobei er an seinen
ausgerenkten Händen und Füssen es sehen liess, bis zu welchem Grade er
gemartert worden war. — Schuegraf, der damals als Schreiber bei dem Amte

Page 428

fungirte, theilt dieses in der Zeitschr. für d. Kulturgesch. 1858, S. 765 bis 766
mit.

[330] Schuegraf, S. 767.

[331] Buchmann, S. 324.

[332] Lenormant, S. 493.

[333] Siehe die zahlreichen Angaben bei Wuttke, „Der deutsche Volksaberglaube
der Gegenwart“ und bezüglich der Schweiz in der Schrift des Pfarrers Thellung
in Biel: „Der Aberglaube nach seinen verschiedenen Erscheinungen“ (Biel,
1867).

[334] Schwalbe, Ueber Wetteraberglauben (Berl. 1876 S. 5).

[335] Vgl. Oberyssel'sche Zeitung vom Dienstag, 25. März 1823 und Scheltema,
Beil. S. 99–101. — Schindler („Der Aberglaube des Mittelalters“, S. 305) sagt:
„Noch im Jahr 1832 wurde in der Gegend von Danzig eine Unglückliche
hinausgefahren und auf grausame Art ertränkt; und noch 1854 wurde in meiner
Nähe eine alte Frau beerdigt, die im ganzen Dorfe als Hexe galt, und d e r
m a n d e s s h a l b d i e L e i c h e n b e g l e i t u n g v e r s a g t e .“

[336] Waldbrühl, Naturforschung und Hexenglaube, S. 37–38 in Virchow's und
v. Holtzendorff's Vorträgen, Heft 46.

[337] Horst, Zauberbibl. B. VI. S. 368. — Das Ereigniss, welches Horst S. 373
desselben Bandes aus dem Mémorial Bordelais mittheilt, ist offenbar nicht ein
weiteres, sondern das bereits S. 368 erzählte Vorkommniss.

[338] Cordier, Légendes des Hautes Pyrénées, Lourdes, 1855, S. 79–88 und
Hartpole Lecky, I. S. 3–4.

[339] Dieselben hatten ihr bereits mit einem schneidenden Instrument über der
Brust einen langen Schnitt beigebracht. Die Maréchaussée bemächtigte sich der
Verbrecher. S. Horst, Zauberbibl. B. VI. S. 371.

[340] Die Nachrichten über die Hexenverfolgung in Mexiko bis zum Jahr 1874
sind — da uns die Originalquellen nicht zu Gebote standen, aus Nippold „Die
gegenwärtige Wiederbelebung des Hexenglaubens“ S. 11–12 wörtlich entlehnt.

Page 429

[341] Selbst in der a l l e r n e u e s t e n Zeit liefert Russland noch derartigen,
fast unglaublichen Stoff. Zeitungen aus dem Februar des Jahres 1879 melden:
„In dem Dorfe Wratschewo des Nowgoroder Gouvernements ist ein Bauernweib
Namens Agrafena Ignatiewa von den Einwohnern des genannten Dorfes wegen
Verdachts der Hexerei lebendig verbrannt worden. Die Aeltesten des Dorfes
liessen Thür und Fenster des Hauses, in welchem die vermeintliche Hexe
wohnte, mit Brettern verschlagen, hierauf Stroh und Holz um das Haus legen
und schliesslich das Haus mit der „Hexe“ verbrennen. Das unglückliche Opfer
der abergläubischen Bauern wurde im buchstäblichen Sinne des Wortes zu
A s c h e verbrannt. Ueber hundert Dorfbewohner, darunter der O r t s p o p e ,
wohnten diesem schrecklichen Schauspiele bei. So geschehen im Jahre 1 8 7 9 .“

[342] P r a e l e c t i o n e s t h e o l o g i c a e , quas in Coll. Rom. S. J. habebat.
Wir benutzen hier die erste Regensburger (überhaupt die einundzwanzigste)
Ausgabe des Werkes, welche 1854 erschien. Der von uns besprochene Abschnitt
de daemonum cum hominibus commercio findet sich daselbst vol. V. p. 31–54.

[343] Vgl. Avanzini, de constitutionibus apostolicae sedis, Romae, 1872. S. 67.

[344] Wir berichten hier über dieses Buch nach den sehr ausführlichen
Excerpten, welche F. Nippold seiner Schrift, „Die gegenwärtige Wiederbelebung
des Hexenglaubens“ S. 18–35 aus demselben mitgetheilt hat.

[345] Das Alles wollte Vilmar aus seiner „Erfahrung“ wissen!

[346] Sonst wird dieses nur von G o t t gelehrt!

[347] Es ist uns durchaus unerfindlich, woher Vilmar dieses weiss.

[348] Man denke an die Wasserprobe der Hexen!

[349] Der mit dem Kanon Episcopi zum Theil übereinstimmende angebliche
Kanon des Conzils zu Agatha lautet: (Burchard. Decret. lib. X. cap. 29):
Perquirendum, si aliqua femina sit, quae per quaedam maleficia et incantationes
mentes hominum se immutare posse dicat, id est, ut de odio in amorem, aut de
amore in odium convertat, aut bona hominum aut damnet, aut subripiat. Et si
aliqua est, quae se dicat cum daemonum turba, in similitudinem mulierum
transformata, certis noctibus equitare super quasdam bestias, et in eorum
consortio adnumeratam esse; haec talis omnimodis scopis correpta ex parochia
ejiciatur. — Uebrigens ist dieser Kanon nicht von der Synode zu Agde

Page 430

aufgestellt, sondern ist späteren Ursprungs. S. Hefele, Conziliengesch. B. II.
S. 641.

[350] Anzeiger zur Kunde der deutschen Vorzeit, 1839, S. 119 ff.

[351] Von den alten Bacchanalien hatte auch schon Cardanus (de rerum varietate
XV. 80) das Hexenwesen abgeleitet, nur dass er das ursprünglich Wirkliche
zuletzt in Einbildung übergehen liess: Haec quidem procul dubio ab Orgiis
antiquis, in quibus mulieres bacchabantur palam, ortum habuerunt. Deinde metu
legis talia prohibentis clam celebrari coepere. Et ubi illud etiam prohibitum est,
vel ipsa cogitatione agere perseverarunt; adeo inveterati erroris opinio constans
est.

[352] Die Sage von den Hexen des Brockens und deren Entstehen in
vorchristlicher Zeit durch die Verehrung des Melybogs und der Frau Holle.
Quedlinburg und Leipzig 1839.

[353] Man sehe z. B. §. 17, wo das deutsche Wort T e u f e l aus dem
p o l n i s c h e n diable hergeleitet und dieses wiederum durch iable (Apfel) mit
vorgesetztem Artikel erklärt wird, indem der A p f e l die erste Veranlassung
zum B ö s e n gewesen sei, wie auch malum den Apfel und das Böse bedeute.

[354] In den Abhandlungen „Ein Hexenprozess aus der Mitte des siebenzehnten
Jahrhunderts, mit einer Nachricht über das Verbrechen der Zauberei“ (in Hitzig's
Annalen der deutschen und ausländ. Kriminalrechtspflege, B. I. 1828, S. 431–
456) und „Beitrag zur Gesch. der Zauberei“ (ebendas. B. II. S. 182–194) und in
seinem „Handbuch des Strafrechts“ S. 54 ff.

[355] z. B. VIII. de sacris Mercurii et Jovis.

[356] z. B. I. de sacrilegio ad sepulchra mortuorum; V. de sacrilegiis per
ecclesias.

[357] z. B. XIX. de petendo quod boni vocant Sanctae Mariae; IX. de sacrificio,
quod fit alicui Sanctorum.

[358] Nämlich: X. de phylacteriis et ligaturis; XII. de incantationibus; XIII. de
auguriis vel avium vel equorum, vel bovum stercore, vel sternutatione; XIV. de
divinis et sortilegiis; XXX. de eo quod credunt, quia feminae lunam
commendent, quod possint corda hominum tollere juxta paganos.

Page 431

[359] Nur ein einziges Mal, in einem am Ende des siebenzehnten Jahrhunderts
(1687) spielenden Brandenburgischen Hexenprozess sind wir einem auf
Verführung durch eine „Tartar'sche“ (d. h. Zigeunerin) lautenden, auf der Folter
erpressten Geständniss begegnet. S. Raumer in den Märkischen Forschungen,
Berl. 1841, S. 260.

[360] Kriminalverfahren bei Hexenpr. im Bisth. Bamberg etc. §. 5.

[361] Cardanus (de rerum varietate XV. 80) hatte im Wesentlichen dieselbe
Vermuthung aufgestellt.

[362] Wenn, wie diess in einem der von Raumer mitgetheilten Fälle geschieht,
ein Versuch d u r c h R a t t e n g i f t z u t ö d t e n mit unter den übrigen
Beschuldigungen gegen eine Person vorgebracht wird, so steht diess n e b e n
der Zauberei, nicht d a r i n , wie denn anderwärts auch z. B. Diebstahl,
Brandstiftung u. a. daneben vorkommt.

[363] Agobardi Liber contra insulsam vulgi opinionem de grandine et tonitruis.
Cap. 16.

[364] De praestig. daemon. B. III. Cap. 17.

[365] Silva silvarum, Cent. X. p. 501, ed. Amstelod.

[366] La sorcellerie au 16. et au 17. siècle, Paris, 1871, S. 130 ff.

[367] Z. B. in buseckischen Akten: — „Actum den 29. April. A. 1656 .... Frage:
Woraus dann die Hexensalbe gemacht werde? Resp. Aus den Hostien, welche sie
und alle Hexen beym abendtmahl in der Kirchen auss deme Mundt genommen,
in der handt behalten, dem Teuffel beym Hexen Danz geopffert und solche
nachgehents wieder von Ihme bekommen, den heiligen Wein empfangen sie in
der Kirche in gedancken auch ins Teuffels nahmen. Sie P. Beklagtinn seye da
bevor umb ein Kindt kommen, das habe sie auch dazu gebraucht. Die scheiden
Möllerin, die Butsch, dess Herrn Fraw haben die Salben helffen kochen.“

[368] Magnet. Archiv III. St. 1.

[369] Vgl. die Schrift: Des hallucinations ou histoire raisonnée des apparitions,
des visions, des songes, de l'extase etc. par A. Brierre de Boismont (Paris, 1845),
S. 135.

Page 432

[370] S. die Nachweisungen bei Schindler, der Aberglaube des Mittelalters,
S. 286–287.

[371] Abgedruckt in Westermann's Jahrbuch der Illustrirten deutschen
Monatshefte, B. X. S. 258 ff.

[372] Diess hat auch der abergläubische Le Loyer eingesehen, nur dass freilich
diese Einsicht ihn desto mehr an der objektiven Wirklichkeit der Hexerei
festhalten liess: Les sorcières sont interrogées séparément et à part, et toutes
concordamment tombent en mesmes confessions, remarquent les circonstances
et dépendances, s'accordent du temps, de l'heure et de la façon sans varier,
comme il serait très-difficile qu'elles ne variassent, s'il y avait de la mélancholie
et fureur en elles. Puis confrontez-les ensemble, elles y persistent. Le Loyer,
Discours et histoires des spectres, visions etc. Paris 1605, p. 136.

[373] Es ist erst geschehen, nachdem das Vorhergehende (von Soldan) bereits
niedergeschrieben war.

[374] Abgedruckt in dem Sammelwerk: „Vorträge über Tortur, Hexenverfolgung,
Vehmgerichte“ etc. — (Hamburg, 1844 ff.) B. I. S. 97 ff.

[375] Bezüglich der Lehre Vilmar's von der Kirche, von den beiden
Sakramenten, von der Absolution, Ordination, Confirmation und Ehe ist dieses
schon unzählige Male nachgewiesen worden. Das Unevangelische seiner
Lehrweise geht aber noch viel weiter. In seiner Dogmatik, B. I. S. 111 z. B.
behauptet er die perspicuitas Scripturae S. nur für das „Lehr- und Hirtenamt“ der
Kirche, nicht für die Christen überhaupt. Die heil. Schrift hat „Deutlichkeit nur
für dieses Amt, welchem dann die Deutlich m a c h u n g für die Individuen der
Gemeinden obliegt.“ So sagt V i l m a r !

[376] In unzähligen Hexenprozessen, namentlich in den Torturprotokollen ist es
in herzbewegendster Weise zu ersehen, in welcher Stärke der Glaube an Gott,
das Vertrauen zum Erlöser (der sich oft in der Form des Gebets, oft in lautesten
Angstschreien ausspricht) die Herzen der Hexen erfüllte. Die Richter und
Peiniger erscheinen da nicht als die Streiter Christi, sondern als — Teufel!

[377] Er sagt S. 170: „An und für sich ist man nicht berechtigt, diese dem
Gesetze angemessenen Todesurtheile als G r e u e l zu bezeichnen, wie das
längst herkömmlich ist, und auch das G e s e t z (in der Carolina) s e l b s t , wird
man nicht ohne Weiteres einen G r e u e l nennen dürfen. — S. 172: Allerdings

Page 433

bestanden prozessualische Regeln für die Constatirung eines Gerüchts und so
ganz in den Tag hinein, etwa nach dem Massstabe heutiges Tags umlaufender
Gerüchte, wurde nicht verfahren. Dazu war die Zeit noch viel zu fest und
wenigstens in Sitte und Lebensordnung zu zähe. Im h e u t i g e n Sinne
leichtfertig nahm man das Gerücht nicht.“ — Mehr kann man nicht verlangen,
wenn der Hexenprozess vertheidigt werden soll.

[378] Was soll man z. B. dazu sagen, wenn Vilmar S. 169 erzählt: „So lange es
Hexenprozesse gegeben hat, galt der A n k l a g e p r o z e s s ; erst als der, in der
neuesten Zeit wieder aufgehobene, I n q u i s i t i o n s p r o z e s s eingeführt
wurde, nahmen die Hexenprozesse ab und hörten bald ganz auf!“ Die einzige
Stelle der Abhandlung, aus der sich vermuthen lässt, dass Verf. ein auf den
Hexenprozess bezügliches Buch der neueren Literatur in Händen gehabt hat, ist
der dem grossen Rechtslehrer v. Wächter (S. 172) desshalb gemachte Vorwurf
„arger Leichtfertigkeit“, weil dieser gesagt habe, „es habe, um die Tortur zu
erkennen, nur bedurft, dass ein altes Weib triefäugig gewesen sei, wozu dann
leicht noch irgend ein Indizium zu finden gewesen sei“.

[379] Dieses wird auch von A. F. Köppen in seiner trefflichen Abhandlung
(Wigands Vierteljahrschrift, B. II. S. 51) zugegeben, indem er sagt: „Allerdings
ist es höchst wahrscheinlich, dass die Hexerei als das (angebliche)
Modeverbrechen der Zeit, mancherlei wirkliche, d. h. bürgerliche Verbrechen
gleichsam absorbirt habe, dass also bei einzelnen Verbrechen kein bloss
eingebildeter, sondern auch ein reeller Thatbestand vorlag. Einige angebliche
Hexen mögen Kindesmörderinnen, andere Giftmischerinnen gewesen sein, noch
andere durch Quacksalberei und Sudelköcherei u. dgl. reellen Schaden gethan
haben. Indessen ist die Zahl derselben jedenfalls verhältnissmässig nur sehr
gering gewesen; und — was die Hauptsache ist — beweisen, juridisch beweisen
lässt sich das (Dank der Formlosigkeit des Hexenprozesses!) in den
allerwenigsten Fällen, ja vielleicht in keinem einzigen Falle mehr.“

[380] Wir erinnern an den oben B. I. 481 aus Hessen mitgetheilten Fall.
Ausserdem theilt v. Wächter aus einem juristischen Responsum vom Jahre 1647
(bei Nic. Brand, de legitima maleficos et sagas investigandi et convincendi
ratione, P. II. thes. 1) folgendes Vorkommniss mit: Ein preussischer Soldat
wollte sich mit Satans Hülfe unsichtbar, schuss- und hiebfest machen und
glücklich spielen können, wesshalb er dem Teufel sich zu ergeben beschloss. Er
setzte daher eine Schrift auf, in welcher er sich dem Teufel verschrieb und
unterzeichnete dieselbe mit Blut aus seiner Nase. Am Rande der Schrift sprach

Page 434

er die Bitte aus, dass ihm der Teufel bald einen Gesandten schicken möchte, von
dem er das Nöthige lernen könnte. Diese Schrift wollte er an einem Samstag
Nachts auf einen Kreuzweg tragen, um sie so in die Hände des Teufels zu
bringen. Ehe er aber dieses ausführen konnte, fand man die Schrift bei ihm, und
es wurde ihm daher der Prozess gemacht, der zu seiner Hinrichtung führte.

[381] Nach Pioneer Mail im spiritist. Journal The Medium and Daybreak,
4. Dezember 1874.

Vgl. z. B. die Schrift: „Ueber das Besessensein oder das Dasein und den Einfluss
des bösen Geisterreichs in der alten Zeit“ (Heilbronn, 1833, S. 116 in 8o). —
Das Vorwort der Schrift beginnt mit den Worten: „Der Verfasser dieser Schrift
hat seine Ueberzeugung von Dämonen-Besitzungen auf eigene Anschauung
gegründet, und zwei damit geplagte unglückliche Personen — im Hause seines
ihm so theuern Freundes, des Dr. Kerner in Weinsberg, oft und aufmerksam
beobachtet.“ — Der Schlusssatz der Abhandlung lautet (S. 116): „Ich glaube an
gute und böse Geister und an ihren Einfluss bis auf die neuesten Zeiten. Der
Mensch aber kann beiden widerstehen.“

Page 435

*** END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK SOLDAN'S
GESCHICHTE DER HEXENPROZESSE. ZWEITER BAND ***

Updated editions will replace the previous one—the old editions will
be renamed.

Creating the works from print editions not protected by U.S. copyright
law means that no one owns a United States copyright in these works,
so the Foundation (and you!) can copy and distribute it in the United
States without permission and without paying copyright royalties.
Special rules, set forth in the General Terms of Use part of this license,
apply to copying and distributing Project Gutenberg™ electronic
works to protect the PROJECT GUTENBERG™ concept and
trademark. Project Gutenberg is a registered trademark, and may not
be used if you charge for an eBook, except by following the terms of
the trademark license, including paying royalties for use of the Project
Gutenberg trademark. If you do not charge anything for copies of this
eBook, complying with the trademark license is very easy. You may
use this eBook for nearly any purpose such as creation of derivative
works, reports, performances and research. Project Gutenberg eBooks
may be modified and printed and given away—you may do practically
ANYTHING in the United States with eBooks not protected by U.S.
copyright law. Redistribution is subject to the trademark license,
especially commercial redistribution.

START: FULL LICENSE

Page 436

THE FULL PROJECT GUTENBERG™
LICENSE
PLEASE READ THIS BEFORE YOU DISTRIBUTE OR USE THIS WORK

To protect the Project Gutenberg™ mission of promoting the free
distribution of electronic works, by using or distributing this work (or
any other work associated in any way with the phrase “Project
Gutenberg”), you agree to comply with all the terms of the Full Project
Gutenberg License available with this file or online at
www.gutenberg.org/license.

Section 1. General Terms of Use and Redistributing
Project Gutenberg electronic works

1.A. By reading or using any part of this Project Gutenberg electronic
work, you indicate that you have read, understand, agree to and accept
all the terms of this license and intellectual property
(trademark/copyright) agreement. If you do not agree to abide by all
the terms of this agreement, you must cease using and return or destroy
all copies of Project Gutenberg electronic works in your possession. If
you paid a fee for obtaining a copy of or access to a Project Gutenberg
electronic work and you do not agree to be bound by the terms of this
agreement, you may obtain a refund from the person or entity to whom
you paid the fee as set forth in paragraph 1.E.8.

1.B. “Project Gutenberg” is a registered trademark. It may only be
used on or associated in any way with an electronic work by people
who agree to be bound by the terms of this agreement. There are a few
things that you can do with most Project Gutenberg electronic works
even without complying with the full terms of this agreement. See
paragraph 1.C below. There are a lot of things you can do with Project
Gutenberg electronic works if you follow the terms of this agreement
and help preserve free future access to Project Gutenberg electronic
works. See paragraph 1.E below.

Page 437

1.C. The Project Gutenberg Literary Archive Foundation (“the
Foundation” or PGLAF), owns a compilation copyright in the
collection of Project Gutenberg electronic works. Nearly all the
individual works in the collection are in the public domain in the
United States. If an individual work is unprotected by copyright law in
the United States and you are located in the United States, we do not
claim a right to prevent you from copying, distributing, performing,
displaying or creating derivative works based on the work as long as
all references to Project Gutenberg are removed. Of course, we hope
that you will support the Project Gutenberg mission of promoting free
access to electronic works by freely sharing Project Gutenberg works
in compliance with the terms of this agreement for keeping the Project
Gutenberg name associated with the work. You can easily comply with
the terms of this agreement by keeping this work in the same format
with its attached full Project Gutenberg License when you share it
without charge with others.

1.D. The copyright laws of the place where you are located also govern
what you can do with this work. Copyright laws in most countries are
in a constant state of change. If you are outside the United States,
check the laws of your country in addition to the terms of this
agreement before downloading, copying, displaying, performing,
distributing or creating derivative works based on this work or any
other Project Gutenberg work. The Foundation makes no
representations concerning the copyright status of any work in any
country other than the United States.

1.E. Unless you have removed all references to Project Gutenberg:

1.E.1. The following sentence, with active links to, or other immediate
access to, the full Project Gutenberg License must appear prominently
whenever any copy of a Project Gutenberg work (any work on which
the phrase “Project Gutenberg” appears, or with which the phrase
“Project Gutenberg” is associated) is accessed, displayed, performed,
viewed, copied or distributed:

This eBook is for the use of anyone anywhere in the United States
and most other parts of the world at no cost and with almost no

Page 438

restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it
under the terms of the Project Gutenberg™ License included with
this eBook or online at www.gutenberg.org. If you are not located
in the United States, you will have to check the laws of the
country where you are located before using this eBook.

1.E.2. If an individual Project Gutenberg electronic work is derived
from texts not protected by U.S. copyright law (does not contain a
notice indicating that it is posted with permission of the copyright
holder), the work can be copied and distributed to anyone in the United
States without paying any fees or charges. If you are redistributing or
providing access to a work with the phrase “Project Gutenberg”
associated with or appearing on the work, you must comply either with
the requirements of paragraphs 1.E.1 through 1.E.7 or obtain
permission for the use of the work and the Project Gutenberg
trademark as set forth in paragraphs 1.E.8 or 1.E.9.

1.E.3. If an individual Project Gutenberg electronic work is posted
with the permission of the copyright holder, your use and distribution
must comply with both paragraphs 1.E.1 through 1.E.7 and any
additional terms imposed by the copyright holder. Additional terms
will be linked to the Project Gutenberg License for all works posted
with the permission of the copyright holder found at the beginning of
this work.

1.E.4. Do not unlink or detach or remove the full Project Gutenberg
License terms from this work, or any files containing a part of this
work or any other work associated with Project Gutenberg.

1.E.5. Do not copy, display, perform, distribute or redistribute this
electronic work, or any part of this electronic work, without
prominently displaying the sentence set forth in paragraph 1.E.1 with
active links or immediate access to the full terms of the Project
Gutenberg License.

1.E.6. You may convert to and distribute this work in any binary,
compressed, marked up, nonproprietary or proprietary form, including
any word processing or hypertext form. However, if you provide

Page 439

access to or distribute copies of a Project Gutenberg work in a format
other than “Plain Vanilla ASCII” or other format used in the official
version posted on the official Project Gutenberg website
(www.gutenberg.org), you must, at no additional cost, fee or expense
to the user, provide a copy, a means of exporting a copy, or a means of
obtaining a copy upon request, of the work in its original “Plain
Vanilla ASCII” or other form. Any alternate format must include the
full Project Gutenberg License as specified in paragraph 1.E.1.

1.E.7. Do not charge a fee for access to, viewing, displaying,
performing, copying or distributing any Project Gutenberg works
unless you comply with paragraph 1.E.8 or 1.E.9.

1.E.8. You may charge a reasonable fee for copies of or providing
access to or distributing Project Gutenberg electronic works provided
that:

• You pay a royalty fee of 20% of the gross profits you derive from the
use of Project Gutenberg works calculated using the method you
already use to calculate your applicable taxes. The fee is owed to the
owner of the Project Gutenberg trademark, but he has agreed to donate
royalties under this paragraph to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation. Royalty payments must be paid within 60 days
following each date on which you prepare (or are legally required to
prepare) your periodic tax returns. Royalty payments should be clearly
marked as such and sent to the Project Gutenberg Literary Archive
Foundation at the address specified in Section 4, “Information about
donations to the Project Gutenberg Literary Archive Foundation.”

• You provide a full refund of any money paid by a user who notifies
you in writing (or by e-mail) within 30 days of receipt that s/he does
not agree to the terms of the full Project Gutenberg™ License. You
must require such a user to return or destroy all copies of the works
possessed in a physical medium and discontinue all use of and all
access to other copies of Project Gutenberg™ works.

• You provide, in accordance with paragraph 1.F.3, a full refund of any
money paid for a work or a replacement copy, if a defect in the

Page 440

electronic work is discovered and reported to you within 90 days of
receipt of the work.

• You comply with all other terms of this agreement for free distribution
of Project Gutenberg™ works.

1.E.9. If you wish to charge a fee or distribute a Project Gutenberg™
electronic work or group of works on different terms than are set forth
in this agreement, you must obtain permission in writing from the
Project Gutenberg Literary Archive Foundation, the manager of the
Project Gutenberg™ trademark. Contact the Foundation as set forth in
Section 3 below.

1.F.

1.F.1. Project Gutenberg volunteers and employees expend
considerable effort to identify, do copyright research on, transcribe and
proofread works not protected by U.S. copyright law in creating the
Project Gutenberg™ collection. Despite these efforts, Project
Gutenberg™ electronic works, and the medium on which they may be
stored, may contain “Defects,” such as, but not limited to, incomplete,
inaccurate or corrupt data, transcription errors, a copyright or other
intellectual property infringement, a defective or damaged disk or
other medium, a computer virus, or computer codes that damage or
cannot be read by your equipment.

1.F.2. LIMITED WARRANTY, DISCLAIMER OF DAMAGES -
Except for the “Right of Replacement or Refund” described in
paragraph 1.F.3, the Project Gutenberg Literary Archive Foundation,
the owner of the Project Gutenberg™ trademark, and any other party
distributing a Project Gutenberg™ electronic work under this
agreement, disclaim all liability to you for damages, costs and
expenses, including legal fees. YOU AGREE THAT YOU HAVE NO
REMEDIES FOR NEGLIGENCE, STRICT LIABILITY, BREACH
OF WARRANTY OR BREACH OF CONTRACT EXCEPT THOSE
PROVIDED IN PARAGRAPH 1.F.3. YOU AGREE THAT THE
FOUNDATION, THE TRADEMARK OWNER, AND ANY
DISTRIBUTOR UNDER THIS AGREEMENT WILL NOT BE

Page 441

LIABLE TO YOU FOR ACTUAL, DIRECT, INDIRECT,
CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR INCIDENTAL DAMAGES
EVEN IF YOU GIVE NOTICE OF THE POSSIBILITY OF SUCH
DAMAGE.

1.F.3. LIMITED RIGHT OF REPLACEMENT OR REFUND - If you
discover a defect in this electronic work within 90 days of receiving it,
you can receive a refund of the money (if any) you paid for it by
sending a written explanation to the person you received the work
from. If you received the work on a physical medium, you must return
the medium with your written explanation. The person or entity that
provided you with the defective work may elect to provide a
replacement copy in lieu of a refund. If you received the work
electronically, the person or entity providing it to you may choose to
give you a second opportunity to receive the work electronically in lieu
of a refund. If the second copy is also defective, you may demand a
refund in writing without further opportunities to fix the problem.

1.F.4. Except for the limited right of replacement or refund set forth in
paragraph 1.F.3, this work is provided to you ‘AS-IS’, WITH NO
OTHER WARRANTIES OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED,
INCLUDING BUT NOT LIMITED TO WARRANTIES OF
MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE.

1.F.5. Some states do not allow disclaimers of certain implied
warranties or the exclusion or limitation of certain types of damages. If
any disclaimer or limitation set forth in this agreement violates the law
of the state applicable to this agreement, the agreement shall be
interpreted to make the maximum disclaimer or limitation permitted by
the applicable state law. The invalidity or unenforceability of any
provision of this agreement shall not void the remaining provisions.

1.F.6. INDEMNITY - You agree to indemnify and hold the
Foundation, the trademark owner, any agent or employee of the
Foundation, anyone providing copies of Project Gutenberg™
electronic works in accordance with this agreement, and any
volunteers associated with the production, promotion and distribution
of Project Gutenberg™ electronic works, harmless from all liability,

Page 442

costs and expenses, including legal fees, that arise directly or indirectly
from any of the following which you do or cause to occur: (a)
distribution of this or any Project Gutenberg work, (b) alteration,
modification, or additions or deletions to any Project Gutenberg work,
and (c) any Defect you cause.

Section 2. Information about the Mission of Project
Gutenberg

Project Gutenberg is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of
computers including obsolete, old, middle-aged and new computers. It
exists because of the efforts of hundreds of volunteers and donations
from people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need are critical to reaching Project Gutenberg’s goals
and ensuring that the Project Gutenberg collection will remain freely
available for generations to come. In 2001, the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation was created to provide a secure and
permanent future for Project Gutenberg and future generations. To
learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4 and
the Foundation information page at www.gutenberg.org.

Section 3. Information about the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non-profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the state
of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal Revenue
Service. The Foundation’s EIN or federal tax identification number is
64-6221541. Contributions to the Project Gutenberg Literary Archive
Foundation are tax deductible to the full extent permitted by U.S.
federal laws and your state’s laws.

Page 443

The Foundation’s business office is located at 41 Watchung Plaza
#516, Montclair NJ 07042, USA, +1 (862) 621-9288. Email contact
links and up to date contact information can be found at the
Foundation’s website and official page at www.gutenberg.org/contact

Section 4. Information about Donations to the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation

Project Gutenberg™ depends upon and cannot survive without
widespread public support and donations to carry out its mission of
increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine-readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment. Many small
donations ($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax
exempt status with the IRS.

The Foundation is committed to complying with the laws regulating
charities and charitable donations in all 50 states of the United States.
Compliance requirements are not uniform and it takes a considerable
effort, much paperwork and many fees to meet and keep up with these
requirements. We do not solicit donations in locations where we have
not received written confirmation of compliance. To SEND
DONATIONS or determine the status of compliance for any particular
state visit www.gutenberg.org/donate.

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
against accepting unsolicited donations from donors in such states who
approach us with offers to donate.

International donations are gratefully accepted, but we cannot make
any statements concerning tax treatment of donations received from
outside the United States. U.S. laws alone swamp our small staff.

Please check the Project Gutenberg web pages for current donation
methods and addresses. Donations are accepted in a number of other

Page 444

ways including checks, online payments and credit card donations. To
donate, please visit: www.gutenberg.org/donate.

Section 5. General Information About Project Gutenberg
electronic works

Professor Michael S. Hart was the originator of the Project Gutenberg
concept of a library of electronic works that could be freely shared
with anyone. For forty years, he produced and distributed Project
Gutenberg eBooks with only a loose network of volunteer support.

Project Gutenberg eBooks are often created from several printed
editions, all of which are confirmed as not protected by copyright in
the U.S. unless a copyright notice is included. Thus, we do not
necessarily keep eBooks in compliance with any particular paper
edition.

Most people start at our website which has the main PG search facility:
www.gutenberg.org.

This website includes information about Project Gutenberg, including
how to make donations to the Project Gutenberg Literary Archive
Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
subscribe to our email newsletter to hear about new eBooks.

Page 445

PDF language

简体中文 https://pdftoflip.com/view.php?t=f1de48853921a9298b9d98975e47f811&bl=zh Translating…
Español https://pdftoflip.com/view.php?t=f1de48853921a9298b9d98975e47f811&bl=es Translating…
Français https://pdftoflip.com/view.php?t=f1de48853921a9298b9d98975e47f811&bl=fr Translating…
Deutsch https://pdftoflip.com/view.php?t=f1de48853921a9298b9d98975e47f811&bl=de Translating…
日本語 https://pdftoflip.com/view.php?t=f1de48853921a9298b9d98975e47f811&bl=ja Translating…
한국어 https://pdftoflip.com/view.php?t=f1de48853921a9298b9d98975e47f811&bl=ko Translating…
Português https://pdftoflip.com/view.php?t=f1de48853921a9298b9d98975e47f811&bl=pt Translating…
Русский https://pdftoflip.com/view.php?t=f1de48853921a9298b9d98975e47f811&bl=ru Translating…
العربية https://pdftoflip.com/view.php?t=f1de48853921a9298b9d98975e47f811&bl=ar Translating…